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blofeldt · 2 months
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Michael Ballweg: »Wir leben in einer Demokratiesimulation« | Interview
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korrektheiten · 4 months
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Dushan Wegner: »Demokratie und Simulation http://dlvr.it/T7401s «
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dein-jena · 2 years
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Studierende der Universität Jena nehmen an UNO-Simulation in Paris teil
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Kleines Land auf großer Bühne für Jenaer Studierende
Eine Versammlung der Vereinten Nationen in New York ist die ganz große Bühne. Eine Nummer kleiner, doch nicht minder spannend geht es für zehn Studierende der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 12. bis 16. März 2023 in Paris zu. Die Jenaer Delegation nimmt an der „Harvard World Model United Nations“ (WorldMUN) Konferenz teil und vertritt dort Costa Rica. Wie in der „echten“ UNO diskutieren bei dieser Simulation über 1.500 Studierende aus über 80 Ländern über reale Probleme der Weltpolitik, wie etwa die Energieversorgung, die Klimakrise oder Kindersoldaten.
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Die Jenaer Delegation für die WorldMUN 2023, die erstmals nach drei Jahren wieder in Präsenz stattfinden kann: Franziska Sandt, Ben Mengler, Dagmar Coelle, Emma Morgan, Lucas Kozun, Razia Gul Mohammad, Justine Krieg, Amelie Brockhaus, Ana Maria Gutierrez Suarez, Beatrice Zillmann, Annika Lüttge und Sofiia Shaida (v.l.n.r.). (Foto: Jule Marie Brischar/Universität Jena) „Das Ziel ist es, im Interesse der von ihnen vertretenen Staaten nach zahlreichen Verhandlungsrunden am Schluss der Konferenz Resolutionen zu verabschieden“, sagt Franziska Sandt. Die Politikwissenschaftlerin von der Universität Jena hat die Delegation mittels eines Bewerbungsverfahrens zusammengestellt und im vergangenen Semester vorbereitet. Studierende verschiedener Fächer und verschiedener Nationalitäten Zur Delegation gehören Amelie Brockhaus, Dagmar Coelle, Razia Gul Mohammad, Justine Krieg, Lucas Kozun, Annika Lüttge, Ben Mengler, Emma Morgan, Sofiia Shaida und Beatrice Zillmann. Vertreten sind Studierende der Politikwissenschaft, aus dem internationalen Studiengang International Organisations and Crisis Management, eine Lehramtsstudentin, eine Physik- und eine Sozialgeographie-Studentin. Die Studierenden kommen aus den USA, Deutschland, der Ukraine, aus Afghanistan sowie ihre mitreisende Tutorin Ana Maria Gutierrez Suarez aus Kolumbien. Das Team repräsentiert Costa Rica in fünf verschiedenen Gremien der UNO mit unterschiedlichen internationalen Konfliktthemen. Costa Rica, ein kleines Land in Mittelamerika, unterhält seit 1949 keine militärischen Streitkräfte mehr. Es ist bekannt für seine stabile Demokratie, Naturschutz und internationalen Einsatz für nachhaltige Energienutzung. Veranstaltungshinweis: DIKANDA Live! Gypsy World & Balkan Beats + ORIENT OKZIDENTAL Global Bass! 24. MÄRZ 2023 – KUBA JENA
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Dikanda Live on Stage!!! 24.03.2023 im KuBa Jena, Foto: Jenafotografx Um sie bestmöglich vorzubereiten, absolvierten die Studierenden im Vorfeld ein von Franziska Sandt geleitetes englischsprachiges Seminar über Rhetorik, Diplomatie und Verhandlungsstrategien. Außerdem gab es eine Generalprobe: Anfang Januar trafen sich die Studierenden im kleinen Rosensaal der Universität zur Probesimulation „littleMUN“, bei der es um die Simulation einer Sitzung des Sicherheitsrates zur Verlängerung der Mali-Mission ging. Vertreten waren dort alle 15 Länder des Sicherheitsrates. In einer sechsstündigen Verhandlung wurde ein Vorschlag zur Weiterführung und Ausweitung der aktuellen UN-Peacekeeping-Mission MINUSMA erarbeitet und erfolgreich verabschiedet. Gründliche und intensive Vorbereitung mit einer Generalprobe Um ein tieferes politisches und historisches Verständnis für die Belange Costa Ricas zu entwickeln, unternahmen die zehn Delegierten am 15. Februar eine eintägige Exkursion nach Berlin. Dort wurden sie von Eugenia Gutierrez und Marianela Àlvarez Blanco in der Botschaft Costa Ricas empfangen und hatten die Möglichkeit, in einem zweistündigen Gespräch die Positionen des Landes näher kennenzulernen. Im Anschluss besuchte die Delegation der Universität Jena noch die Landesreferentin für Costa Rica, Michaela Gastiger, im Auswärtigen Amt und sie wurden in der französischen Botschaft vom Ersten Botschaftsrat Thomas Guibert empfangen. Nun, gut gerüstet, freuen sich die Studierenden auf die große Bühne in Paris. Veranstaltungen im Eventkalender >> Info, Janine Kalisch // UNI Jena  Foto, Jule Marie Brischar // Veranstaltungshinweis Frank Liebold, Jenafotografx Read the full article
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verschwoerer · 5 years
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Technisch verblendete Schweizer Kampfjet-Politik
Beim Kampfjet-Kauf ist die Typenwahl politisch zentral: Es drohen gefährliche Abhängigkeiten. Doch dazu soll das Volk nichts sagen.
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Die Rechnung werden am Ende wir alle bezahlen, wir, die steuerpflichtige Bevölkerung der Schweiz. Und das nicht zu knapp: Satte sechs Milliarden Franken für 30 bis 40 neue Kampfjets budgetieren die Rüstungseinkäufer im Departement VBS (Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport), das von der neuen CVP-Bundesrätin Viola Amherd geführt wird. Es wird das teuerste Rüstungsgeschäft in der Geschichte unseres Landes – nach dem Kampfpanzer Leopard 2, bei dem die Räte Ende 1984 für 380 Stück 3,39 Milliarden Franken bewilligten. Der neue Flieger soll pro Stück mindestens 150 Millionen Franken kosten.
Fünf Flugzeugtypen stehen in der engeren Wahl und werden derzeit in Payerne bei der Schweizer Luftwaffe getestet:
Der «Eurofighter» von Airbus, Deutschland
Der «F/A-18 Super Hornet» von Boeing, USA
Der «Rafale» von Dassault, Frankreich
Der «F-35 A» von Lockheed-Martin, USA
Der «Gripen E» von Saab, Schweden
Diese fünf Kampfjets hat die Schweizer Luftwaffe bereits im Simulator eingehend geprüft – und auch die jeweiligen Kosten für Unterhalt sowie Logistik abgeklärt. Bis spätestens Anfang 2020 könnte also theoretisch der Typenentscheid (unter Einbezug der Sicherheitspolitischen Kommissionen, SiK) gefällt werden, dann die entsprechende Vorlage mit allen Informationen zur konkreten Offerte zügig ins Parlament und Ende 2020 vors Volk gebracht werden.
Souverän soll Katze im Sack kaufen
Aber nein: Diesen normalen Ablauf in unserer direkten Demokratie wollen die Rüstungskäufer beim Bund auf den Kopf stellen. Zwar will der Bundesrat den Kampfjet-Kauf dem Volk unterbreiten. Aber anders als vor fünf Jahren die konkrete Vorlage zum Gripen, nur in Form eines Blankoschecks. Etwa so: «Wollt ihr sechs Milliarden Franken eurer Steuergelder für den Kauf irgendeiner Anzahl irgendeines Kampfjets von irgend einer Regierung oder Firma locker machen – Ja oder Nein?»
Welcher Flugzeugtyp für wie viel Steuergeld beschafft werden soll, darüber dürfe das Volk «unter keinen Umständen» abstimmen, hat zunächst Viola Amherds Sonderberater für den Kampfjet-Kauf, Claude Nicollier, in seinem Expertenbericht ausdrücklich geraten.
Der Bundesrat ist Nicolliers Empfehlung gefolgt. Im Klartext: Zuerst soll das Volk an der Urne den Blankoscheck über 6 Milliarden unterschreiben. Und dann zusehen, was die von Rüstungs-Lobbyisten umzingelten Funktionäre und Politiker in Bern damit einkaufen. Den «Typenentscheid» soll der Bundesrat (nach wie auch immer gearteten Kriterien) ohne Transparenz in der Diskretion seines Sitzungszimmers später fällen können.
Dabei ist dieser Entscheid politisch der wichtigste: Es geht dabei um die Frage, mit wem die neutrale Schweiz in den nächsten Jahrzehnten im Luftraum militärisch zusammenarbeiten soll. Mit einem Nachbarland (Frankreich oder Deutschland), mit dem neutralen Staat Schweden oder mit der US-Air-Force, der Luftwaffe des führenden Nato-Staates, der permanent weltweit mehrere Kriege führt – vorwiegend aus der Luft mit Kampfbombern.
Gefährliche Abhängigkeiten schon mit dem F/A-18
Doch durch die von allen fünf Anbietern mit im Gesamtpaket offerierte «Kooperation» mit ihren jeweiligen Luftwaffen drohen der neutralen Schweiz mehr oder weniger gefährliche (meist geheim gehaltene) Abhängigkeiten. Das zeigt sich seit Jahrzehnten schon bei den jetzt noch 30 in Diensten unserer Luftwaffe stehenden F/A-18 Hornet:
Die komplexe Computertechnik für die Avionik und das Feuerleitsystem dieses US-Marine-Kampfjets ist für Schweizer Soft- und Hardware-Fachleute teils versiegelt und unzugänglich. Sie wird von Spezialisten der US-Navy-Base China Lake in Kalifornien betreut.
Updates und Nachrüstungen für die F/A-18, die das Rüstungsbudget der Schweizer Armee auch schon mit mehreren 100 Millionen Franken belastet haben, werden bezüglich Zeitpunkt und Umfang nicht von der Schweiz bestimmt, sondern primär durch die US-Navy. Da heisst es dann ultimativ: «Take it, or forget it!»
Weil die US-Navy mit ihren F/A-18 von Flugzeugträgern aus weltweit fast permanent Kriege führt, werden die Ersatzteile zeitweise knapp. Dann gilt: «America first!» Und die US-Bomber auf der «Flight Line» werden prioritär bedient. Während grosse Teile der Schweizer F/A-18-Flotte teils wochenlang am Boden bleiben.
Amerikaner lassen Schweizer im Dunkeln
Weil die Schweiz als neutrales Land keine Bomber braucht, wurde der F/A-18 nur in der Abfangjäger-Konfiguration zur Überwachung und Sicherung des Luftraums beschafft – nicht aber für den Einsatz gegen Bodenziele. Aber auch so ist die Munition schon sündhaft teuer: Eine einzige vom F/A-18 aus gegen Flugzeuge einsetzbare Rakete vom Typ AMRAAM (Advanced Medium Range Air to Air Missile) kostet über eine Million Franken. Im scharfen Schuss kann man damit in der Schweiz nirgends üben.
Wenn dann (wie vor Jahren einmal) Schweizer F/A-18 nach Kalifornien ins US Naval Warfare Centre China Lake verlegt werden, um zwei oder drei der millionenteuren Raketen im scharfen Schuss zu testen, kostet das schnell einmal gegen 20 Millionen Franken. Doch die Erkenntnisse aus solchen Übungen sind für unsere Luftwaffe beschränkt: In den entsprechenden «Agreements» (wie auch in den Kaufverträgen für die Kampfjets generell) drücken die US-Militärs stets umfangreiche «Need-to-know»-Klauseln durch, in denen genau festgelegt wird, wie viel (oder eher wie wenig) die Schweizer «wissen müssen». Konkret hat die Schweizer Luftwaffe auf nur etwa die Hälfte der Auswertungsdaten ihrer millionenteuren F/A-18-Raketen-Tests in Kaliforniens Wüste Zugriff.
US-Aussenpolitik via Kampfjet-Verkauf
Solche Abhängigkeiten sind gewollt und Teil der oft übergriffigen US-Aussenpolitik. Ein Vertreter des US-Anbieters Lockheed Martin, der der Schweizer Armee den teuren Tarnkappenbomber F-35A verkaufen möchte und zu diesem Zweck in Bern auch schon ein Büro eröffnet hat, versprach kürzlich in den Medien als «Zusatzleistung» zum F-35-Kauf der Schweizer Luftwaffe explizit eine «Partnerschaft mit der US-Air-Force».
Dabei würde die Schweiz US-Kampfjets gar nicht direkt bei den Herstellern kaufen. Sondern von der US-Regierung – also eigentlich von Donald Trump: Geliefert wird nur, wenn der US-Präsident formal findet, die «Rüstungs-Zusammenarbeit» stärke «die Sicherheit der USA und befördere den Weltfrieden».
Zuständig ist dafür in Washington die «Defense Security Cooperation Agency». Die militärischen Auslands-Geschäfte der USA (Foreign Military Sales, FMS) werden vom dafür zuständigen US-Aussenministerium explizit als «grundlegendes Instrument der US-Aussenpolitik» deklariert («fundamental tool of US-foreign policy»). Für die Durchführung der FMS-Rüstungsprogramme ist der US-Verteidigungsminister zuständig.
Umtriebige «Amerikaner-Fraktion» im VBS
Die «Beförderung des Weltfriedens» erscheint dabei angesichts der umfangreichen US-Rüstungs-Kooperation etwa mit Saudi-Arabien oder mit Israel als eher zynisches Kriterium. Der «Weltfrieden» ist ganz offensichtlich das Letzte, was die US-Rüstungs-Agentur im Aussenministerium kümmert: Ihr geht es darum, über Waffenlieferungen geostrategisch Einfluss zu nehmen und die entsprechende Kundschaft einzubinden. Der illusorisch tiefe Preis von 80 Millionen US-Dollars pro Stück für den Tarnkappen-Bomber F-35A, den ein Lockheed-Vertreter nennt, ist ein aussenpolitisch motiviertes Lockangebot. Dass angesichts dieser Fakten überhaupt US-Jets in die engere Auswahl der Schweizer Luftwaffe kamen, ist erstaunlich bis erschreckend. Da haben einige hohe Funktionäre im VBS aus den bitteren Erfahrungen mit dem F/A-18 eher wenig gelernt.
Was Wunder auch: In diesem Departement (und besonders in der Luftwaffe) gibt es seit Jahrzehnten eine starke, informelle «Amerikaner-Fraktion». Es sind schweizerisch beamtete Bewunderer der kriegserprobten US-Militärs und «Fighterpilots». Es sind Schweizer Militärs und Funktionäre in Nato-Partnerschafts-Programmen. Aber zum Teil auch nur Leute, die zwecks Rüstungsbeschaffung halt lieber in die USA fliegen, als «nur» per Zug nach Frankreich oder Deutschland zu fahren. Kürzlich (NZZ vom 16. Dezember 2018) wurde bekannt, dass sogar ehemals führende Schweizer Militärs für US-Kampfjet-Anbieter in Bern aktiv weibeln. Neutralitätspolitik und Eigenständigkeit der Schweiz ist diesen Leuten ganz offensichtlich egal.
Amherds Fehlgriff mit Nicollier
Bundesrätin Amherds Berufung von Claude Nicollier als ihren Kampfjet-Kaufberater ist so gesehen ein peinlicher Fehlgriff. Denn Nicollier ist alles andere als neutral. Er gehört zwar nicht zur Departements-internen Amerikaner-Fraktion. Er ist aber als erster und bisher einziger Schweizer 1992 mit und dank den Amerikanern in den Weltraum geflogen. Nicollier ist Testpilot bei der NASA, der «National Aeronautics an Space Administration» der US-Regierung. In den USA sagt man da: «He ows 'em.» Zu Deutsch: «Der steht in ihrer Schuld.»
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Nicht neutral: Amherds Kampfjet-Berater Claude Nicollier (Foto Wikipedia)
Dass der NASA-Mann in Bern dem Bundesrat zum Kauf des neutralitätspolitisch wenig bedenklichen Schweden-Jets Gripen raten würde, wäre darum eher erstaunlich. Gar nicht erstaunlich ist hingegen, dass Nicollier partout keine öffentliche Debatte über die politisch entscheidende Typenwahl führen – und das Volk nur «blind» entscheiden lassen – will: In Hinterzimmern des VBS, das den Entscheid vorbereitet, können Lobbyisten weit mehr Wirkung erzielen, als in der breiten Öffentlichkeit.
Lobbyisten wollen keine öffentliche Debatte
Diese Lobbyisten haben es bereits jetzt geschafft, dass nicht über politische Abhängigkeiten rund um den Kampfjet-Kauf diskutiert und informiert wird, sondern vorab über technische Leistungs-Details der fünf Aspiranten. Mit Ausnahmen: Beni Gafner etwa hat in der «Berner Zeitung» vom 18. Mai eine sehr gute Übersicht (kostenpflichtiger Artikel) über die fünf angebotenen Kampfjet-Modelle geliefert. Er weist auch explizit auf neutralitätspolitische Probleme, insbesondere bei den beiden US-Modellen, hin: Der F-35 wäre «nur im Verbund mit Lockheed Martin und den USA maximal nutzbar», warnt Gafner. Er stellt fest: «Die Abhängigkeit von den USA» dürfte beim F/A-18 Super Hornet «ein Thema werden». Denn: «Wie beim F-35 würden Teile der Pilotenausbildung in den USA stattfinden.» Mehr noch: Wie schon beim jetzigen F/A-18 müssten bei den beiden US-Fliegern «auch geheime Blackboxen negativ ins Gewicht fallen, zu denen nur US-Befugte Zugang hätten».
Zwar bieten auch Frankreich und Deutschland die Ausbildung der Schweizer Piloten mit ihrem Dassault Rafale oder dem Eurofighter auf ihren Luftwaffenbasen an. Dennoch sind die neutralitätspolitischen Implikationen bei diesen Nachbarländern um ein Vielfaches unproblematischer, als bei einer «Kooperation» mit der Kriegs-Airforce der USA. Mit den ebenfalls neutralen Schweden sowieso. Kommt hinzu: Das US-Aussenministerium schreckt nach Waffenverkäufen auch vor schnöder Erpressung nicht zurück. Die Türkei musste dies gerade schmerzlich erfahren: Sie war daran, von den USA 100 Kampfjets F-35A zu beschaffen, bestellte aber auch russische Luftabwehrraketen. Worauf die Amerikaner die Kampfjet-Lieferungen umgehend einstellten.
Eigenen Luftraum sichern, statt weltweit Dörfer zerstören
Die meisten «ExpertInnen» und Kommentatoren in Bundesbern ergehen sich rund um das grösste Schweizer Rüstungsgeschäft dennoch fast nur in technischen Details. Dabei übersehen sie aus strategischer, taktischer oder historischer Ahnungslosigkeit auch, dass die Luftwaffe der neutralen Schweiz (zum Glück) ganz andere Aufgaben hat als etwa jene Frankreichs oder erst recht die US-Air-Force.
Von Letzterer können unsere Piloten kaum etwas lernen. Oder sollen sie aus der Luft Bauernhöfe und Dörfer in Syrien oder im Jemen und Fahrzeuge in Afghanistan zerstören lernen? Müssen sie im Tiefflug über dem Meer russische U-Boote oder chinesische Landebahnen auf künstlichen Inseln erkunden? Sicher nicht! Aber bei der Pilotenausbildung im Ausland wird es kaum Sonderprogramme für die besonderen Aufgaben der Schweizer Militärflieger geben.
Aus der Geschichte der Schweizer Luftwaffe lernen
Luftpolizei und Luftraumsicherung – das war und ist fast ausschliesslich die Aufgabe der Schweizer Luftwaffe seit ihrer Gründung vor gut 100 Jahren (1914). In dieser Zeit hat dieser Teil der Schweizer Armee nie einen Luftkrieg führen müssen. Die Luftwaffe hat damit ihre Aufgabe optimal erfüllt. Diese heisst: nicht Kriegsführung, sondern Kriegsverhinderung. Sie hat zwar im Zweiten Weltkrieg den Luftraum über unserer Nord-Ost-Grenze teils verteidigen und dabei vereinzelt auch Luftkämpfe (meist erfolgreich) ausfechten müssen. Nie aber einen Luftkrieg, bei dem bewaffnete Luftfahrzeuge en masse in unseren Luftraum eingedrungen wären.
Und seit über 70 Jahren hat diese Luftwaffe kein einziges Mal mehr gegen ein bewaffnetes Flugzeug aufsteigen müssen. Sie flog hingegen öfters Luftpolizeieinsätze gegen unbewaffnete Zivilflugzeuge, die sich in den Schweizer Luftraum verirrt hatten. Oder sie sicherte den Luftraum über internationalen Konferenzen (Davos, Evian).
Die Schweiz braucht keine Kampfbomber
Aus dieser Geschichte lernen wir:
1. Einen Kampfbomber, der vorab der weltweiten invasiven Kriegsführung aus der Luft dient, braucht die Schweiz ganz sicher nicht. Unser Land lebt seit Jahrzehnten sehr gut und sicher ohne solches Kriegsgerät. Wenn Schweizer Piloten dennoch Bomber (Erdkämpfer) vehement einfordern, dann nur aus einem einzigen Grund: Sie wollen bei Nato-Übungen, an denen sie sich (in erstaunlich leichtfertiger Verletzung neutralitätspolitischer Grundsätze bis weit in den Osten Europas an die Grenze zu Russland hinaus) ganz gerne «beteiligen», auch Erdkampf-Elemente (Air to Ground) mitfliegen können. Es gebe ja gar keine reinen Abfangjäger mehr, behaupten sie unbedarften PolitikerInnen gegenüber dazu stets vorlaut – nur noch «Multirole-Kampfjets». Nur: Das war schon beim Kauf der F/A-18 so. Und doch hat die Schweiz diese Jets nur in der Luftkampf-Version beschafft – und viel Geld gespart.
2. Jeder Anbieter ist noch so gerne bereit, der Schweiz eine günstigere, leichtere und einfachere «Nur-Abfangjäger-Version» ohne Erdkampf-Kapazitäten zu liefern.
3. Was hingegen nottäte, wäre der Wiederaufbau der Aufklärungskapazitäten, welche die Schweizer Luftwaffe verloren hat mit der Ausmusterung der Mirage 3S. Dies umso mehr, als alle modernen Kampfjets «online» nach Satellitenaufklärung fliegen, was die Abhängigkeiten der «satellitenfreien» Schweiz von den ausländischen Anbietern gleich nochmals verschlimmern würde.
Der Schwede wäre wohl doch der beste
Fazit: Statt sich über technische Leistungsdetails auszulassen, die bei allen fünf Modellen für die speziellen Bedürfnisse der Schweiz bei Weitem ausreichen, würden Medien und PolitikerInnen gescheiter über neutralitätspolitische Implikationen und Fallstricke der Kampfjet-Beschaffung nachdenken und diskutieren. Und da dürfte der kleinere und leichtere Gripen (in einer reinen Abfangjäger-Version) aus Schweden halt letztlich doch der am besten passende Kampfjet sein. Mehr noch: Manche Linken und Grünen, die der hiesigen «Fighterpilot-Community» vor fünf Jahren wacker geholfen haben, die erste Gripen-Vorlage an der Urne zu bodigen, dürften sich doch etwas grämen, wenn sie dereinst erfahren müssten, dass Schweizer Militärpiloten «übungshalber» in Kampfjets der US-Airforce auf Bombenmissionen in den Nahen Osten mitgeflogen seien – oder mit der französischen Armée de l'Air bis nach Afrika hinunter. https://www.infosperber.ch/Artikel/Politik/Technisch-verblendete-Schweizer-Kampfjet-Politik
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joeyfirst · 5 years
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Alles richtig. Heute heißen sie aber nicht mehr Illuminaten, ihre Namen ändern sich ständig, Bilderberger ist nur eines ihrer okkulten Tarnorganisationen. Die Bilderberger nutzen staatliche Unterstützung von uns finanziert und Polizeikräfte für ein heimliches Treffen der Mächtigen, die Plutokratenstatthalter machen den Fahrplan unter sich aus. Es wird auch geschaut, wer sich für sehr mächtige Plutokraten gut rekrutieren lässt. Wir leben in einer Demokratie-Simulation, in der die Elite-Zirkel versuchen, von hinten zu regieren. Die C02-Steuer ist eine Plutokratensteuer, mit der wir ihre Politik bezahlen sollen. Deswegen ist Mediensteuerung und die Verblödung unserer Kinder in den Schulen ein großes Anliegen. Die wahren Machtverhältnisse dürfen auf keinen Fall auffliegen. //////" Auf der Tagesordnung stehen Gespräche zu elf Themen:1. Eine stabile strategische Ordnung
2. Was kommt als nächstes für Europa?
3. Klimawandel und Nachhaltigkeit
4. China
5. Russland
6. Die Zukunft des Kapitalismus
7. Brexit
8. Die Ethik der künstlichen Intelligenz
9. Die Bewaffnung der sozialen Medien
10. Die Bedeutung des Raumes
11. Cyber-Bedrohungen."
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melbynews-blog · 6 years
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Marktkonforme Demokratie – entzaubert! | Der Nachrichtenspiegel
Neuer Beitrag veröffentlicht bei https://melby.de/marktkonforme-demokratie-entzaubert-der-nachrichtenspiegel/
Marktkonforme Demokratie – entzaubert! | Der Nachrichtenspiegel
(Bundestag/pixabay/CC0)
Anm./parkwaechter: Soll man zu dem Possenspiel, das derzeit auf der Bühne der „Politik“ stattfindet, wirklich noch Worte verlieren? Ich setze dabei das Wort „Politik“ in Parenthese, da eine suizidal-halsbrecherische Eskalationspolitik wie derzeit praktiziert, wohl kaum im Sinne des ‚polis‘=des Volkes sein kann, das ja bekanntlich – wie es das bei der letzten Bundestagswahl rechtsgültig bekundet hat –, einfach nur „gut und gerne leben“ und eben nicht Niedergang oder gar Krieg will.
Viele von uns meinen, dass sie Besseres zu tun haben, als sich mit einer Politik zu befassen, die Jean Ziegler nur noch als eine „simulative“ bezeichnet und die sich willfährig  Sachzwängen unterworfen hat, die von transatlantischen Technokraten diktiert werden, die unsere Bundeskanzlerin immer kryptisch als ihre „verlässlichen Freunde“ bezeichnet.
Es darf daher nicht verwundern, dass viele resigniert haben und sich ins Privatleben zurückziehen, wie das der Jurist Wolfgang Bittner in einem jüngsten Essay beklagte. Ein zivilgesellschaftlicher Rückzug, der der unangemessener nicht sein könnte, da gerade die wahnwitzigsten geostrategischen Machenschaften zu kulminieren drohen und uns eine Politik der Aggression und Provokation anstatt Kooperation zur Normalität erklärt werden soll – eine „Politik“, die uns schon demnächst Kopf und Kragen kosten könnte. Sogar politische Pragmatiker wie Sigmar Gabriel sehen uns hinsichtlich einer möglichen Eskalation des NATO-/Russland-Konflikts bereits „am Abgrund“ (Quelle: nzz). Militärexperten wie der Bundeswehr-General und Vorsitzende des NATO-Militärausschusses a.D. Harald Kujat vergleichen die derzeitige Lage mit dem Vorabend zum Ersten Weltkrieg, „wo die Mächte auch wie Schlafwandler in einen Krieg hineingeschlittert sind, deren Folgen und vernichtende Kraft sie nicht einschätzen konnten“ (Quelle: presseportal.de).
Obwohl sich der geostrategische Wahnwitz bereits demaskiert hat, wie ein Exhibitionist nun nackt vor uns steht und uns angrinst, wagen viele immer noch nicht, den Kopf zu heben und ihm die Stirn zu bieten. Dabei könnte bereits ein gezielt eingesetzter Pfefferspray dafür sorgen, dass der dreiste Sittenstrolch wieder das Weite suchen muss.
Einer, der in der Gilde der Rechtsanwälte nicht locker lässt und immer wieder seinen Pfefferspray zur Hand nimmt, um pseudodemokratische Sittenstrolche in die Schranken zu weisen, ist Rechtsanwalt Schmitz. Mit einer Reihe an treffsicheren Klageschriftsätzen, deren Inhalt auch entsprechenden (Galgen-)Humor nicht vermissen lässt, versucht er aufzuzeigen, worin  die Wurzeln des scheinbar paradoxen Verhaltens liegen, mit dem uns unsere Politiker*innen heute ins offene Messer laufen lassen, obwohl sie doch laut Amtseid dazu angehalten wären, Schaden von uns abzuhalten. In diesem Sinne hat er auch eine neue Klage gegen die öffentliche Hand eingebracht, mit der er auf die Widersprüchlichkeit unserer derzeitigen völkerrechtlichen Situation und parlamentarischen Konstitution hinweisen möchte. Denn wie soll ein Parlament im Sinne des von uns Wählern erteilten Mandats arbeiten, wenn es ihm entgegen seiner offiziellen Beteuerungen ganz offenkundig an der notwendigen Souveränität ermangelt?
Den nachfolgenden Schriftsatz wird man wohl erst in gebührender Weise würdigen, wenn die Katastrophe, auf die wir bei unbeirrter Fortsetzung der derzeitigen Agenda zusteuern, bereits eingetreten ist. Aber wer weiß: Noch ist nicht aller Tage Abend und vielleicht gewinnen Vernunft und Humanität bzw. Demokratie und Rechtsstaat ja doch wieder Oberhand. Viel Zeit, um sie aus dem Würgegriff der unsichtbaren Hand des Marktes, die sie unter Wasser gedrückt hält, haben wir allerdings nicht mehr. Denn der in den Lungen von Demokratie und Rechtsstaat verbliebene Sauerstoff wird bereits knapp.
In dieser Situation des Ertrinkens kommt uns das Seil, das uns RA Schmitz reicht, gerade recht (siehe auch die anderen Seile bzw. aktuellen Initiativen auf der Website des Anwalts). Wenn wir dieses Seil ergreifen, können wir uns daran wieder nach oben ziehen und Demokratie und Rechtsstaat in trockene Tücher bringen. Das Seil, das er uns reicht bzw. der Weg, den dieses Seil impliziert, erscheint lang und mühselig. Im Vergleich dazu erscheint der Galgenstrick, den man für uns geknüpft hat und den man uns ebenfalls zur Wahl reicht, kurz und bündig.
Wie immer sind wir in der Entscheidung, welchen Weg wir gehen wollen, vollkommen frei – im Tragen der Folgen unserer Entscheidung dann allerdings ganz und gar nicht mehr.
+++
(Gastbeitrag von RA Wilfried Schmitz:)
Klage des Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf oben angegeben -Kläger- Verfahrensbevollmächtigter: Als Rechtsanwalt vertrete mich selbst in eigener Sache gegen den Landrat des Kreises ... -Beklagte- Verfahrensbevollmächtigter: nicht bekannt wegen Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Gegenstandswert: Um gerichtliche Festsetzung wird gebeten Ich erhebe Klage mit dem Antrag, 1.die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.4.2018 zu verpflichten, meine Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen festzustellen und mir einen (entsprechenden) Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen 2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; Begründung: A. Sachverhalt I. Ich bin am 29.12.1969 als (ehelicher) Sohn der Eheleute und deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Peter Schmitz (geb. ... in Havert, heute: Ortschaft Havert in Gemeinde 52538 Selfkant ) und Agnes Schmitz, geb. Dreissen (geb. ...) auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW) geboren worden. Mein Vater Wilhelm Peter Schmitz ist am ... als (ehelicher) Sohn des Herrn Joseph Heinrich Schmitz (geb. ... in Havert, heute: wie vor) geboren worden. Die vorgenannten Geburtsorte meines leiblichen Vaters und meines leiblichen Großvaters liegen unstreitig in dem Gebiet des Königreichs Preußen. Diese Sachverhalte sind unstreitig, ergeben sich aber auch aus den Eintragungen und Anlagen zu meinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 29.3.2018 (von der den Beklagten auf den 3.4.2018 datiert), den ich hier mit allen dort in Bezug genommenen Anlagen und erforderlichen Nachweisen als Anlage K 1 überreiche. Auch habe ich mich gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den Erwerb meiner Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bezogen. Beweis: Anlage K 1 (Antrag vom 29.3.2018, Eintrag zu Gliederungspunkt 3.8 und 4.3). Gleichwohl hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2018, der nicht einmal eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und hier als Anlage K 2 überreicht wird, meinen o.g. Antrag wegen eines angeblich fehlenden Sachbescheidungsinteresses zurückgewiesen, insbesondere deshalb, weil meine „Staatsangehörigkeit“ ja nicht angezweifelt werde und ich dieselbe jederzeit durch Vorlage meines Reisepasses oder Personalausweises „glaubhaft machen“ könne. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Anlage K 2 zurückgewiesen. In meiner Stellungnahme hierauf vom 25.4.2018, die hier als Anlage K 3 überreicht wird, habe ich die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation nicht nachvollziehbar sei, da ich nicht nur eine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ wolle, sondern meine Staatsangehörigkeit (im Bundesstaat Königreich Preußen) beweisen bzw. nachweisen können will. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Die Beklagte teilte sodann mit Schreiben vom 27.4.2018, das hier als Anlage K 4 überreicht wird, mit, dass ein Sachbescheidungsinteresse (immer noch) nicht begründet sei und ich gegen diese „Entscheidung“ „Klage erheben“ könne. Eine Widerspruchsbegründung enthält das vorgenannte Schreiben vom 27.4.2018 nicht. Beweis: wie vor (Anlage K 4) Daraufhin habe ich meinen Vortrag zu meinem Antrag vom 29.3.2018 noch durch ein weiteres Schreiben an die Beklagte vom 7.5.2018, das ich hier als Anlage K 5 überreiche, ergänzt. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Dieser Vortrag wird nachfolgend aber noch wiederholt werden. B.Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I.Begründetheit Ich stelle höchst vorsorglich gleich einleitend den rechtlichen Rahmen zu meinem Antrag klar: § 1 RuStAG lautet (Zitat): „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“ § 4 Abs. 1 RuStAG lautet (Zitat): „Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters,...“. Ausweislich der §§ 3 – 32 RuStAG ist in meinem Falle nur die Staatsangehörigkeit „in einem Bundesstaat“ maßgebend. Das Königreich Preußen war gem. Art. I. der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.4.1871 ein (Bundes-)Staat i.S. der §§ 1 und 3 bis 32 RuStAG. Warum das RuStAG für die Feststellung der Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) immer noch maßgebend ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 1. Die Entscheidung der Beklagten überrascht schon deshalb, weil die Verwaltungen anderer Kreise und kreisfreier Städte in NRW solchen Anträgen ohne Weiteres entsprechen. Zudem kann ich nicht nachvollziehen, warum ich hier durch das Ordnungsamt der Beklagten beschieden worden bin, da diese Anträge bei entsprechenden Anträgen von Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, andernorts – soweit bekannt - stets vom Ausländeramt (der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises) bearbeitet und beschieden werden. Zu dieser Thematik „Deutsche Staatsangehörigkeit“ werden deshalb auch bereits auf der Webseite vieler Kreisverwaltungen und kreisfreier Städte - wie z.B. die der Stadt Düsseldorf – alle Rahmeninformationen kostenlos zugänglich gemacht, siehe z.B. https://www.duesseldorf.de/buergerservice/dienstleistungen/dienstleistung/show/staatsangehoerigkeitsausweis.html Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt, siehe: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangehörigkeit/Feststellung/Antrag_F.html Aus einer Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ von Abgeordneten gem. Drucksache 17/5727, kostenlos abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/057/1705727.pdf , geht hervor, dass das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2000 bis 2010 in insgesamt 267.749 Fällen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Es stellt eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle dar, wenn in den Fällen, in denen die Antragsteller ihren Wohnsitz im Ausland haben und deshalb das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, bei begründeten Anträgen stets eine solche Feststellung erwartet werden kann, eine solche Feststellung aber bei Antragstellern, die ihren Wohnsitz im Inland haben, schon ein angeblich fehlendes „Sachbescheidungsinteresse“ – genau anders herum – stets zur Abweisung eines solchen Antrages führen kann. Dies verletzt mich in meinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Auch kann und darf jedenfalls niemand schon deshalb als „Reichsbürger“ oder ein Anarchist oder was auch immer bezeichnet oder behandelt werden, nur weil er sich unter Berufung auf Art. 116 Abs. 1 und / oder Art. 116 Abs. 2 GG um den Nachweis zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) bemüht. Als Rechtsanwalt handle ich auf dem Boden des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, wie auch immer diese Rechtsordnung – völkerrechtlich gesehen – zu werten ist. Jedenfalls kann niemand „den Boden des Grundgesetzes“ verlassen und schon deshalb ein „Reichsbürger“ sein, nur weil er sich auf das Grundgesetz beruft. was auch immer ein Reichsbürger eigentlich sein soll; vermutlich dient dieser Begriff nur der pauschalen Diffamierung aller, die die völkerrechtliche Situation Deutschlands auch nur hinterfragen), Art. 116 GG ist – jedenfalls nach dem Selbstverständnis der BRD - geltendes Recht, so dass also niemand diskreditiert oder grundlos abgewiesen werden darf, weil er sich gegenüber der Verwaltung der BRD auf diesen Artikel und damit auf geltendes Recht beruft, wenn er sich – aus welchen Gründen auch immer - um einen Nachweis zu seiner (vorgenannten) Staatsangehörigkeit bemüht. Selbst unter Wikipedia finden Sie unter dem Suchbegriff „Staatsangehörigkeitsausweis“ folgende Information (Zitat): „....Entgegen verbreiteter Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,[4][5] sondern legt die juristische Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss....“.(Zitat Ende) Dem bereits o.g. Buch „Geheimsache Staatsangehörigkeit“ kann u.a. auch auf Seite 110 die Information entnommen werden, dass vor einigen Jahren auch die Webseite des bayerischen Innenministeriums ganz offen eingeräumt hat, dass Personalausweis und Reisepass „lediglich die Vermutung“ begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ich kann also nicht nachvollziehen, warum die Beklagte mir diesen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Argument verweigern will, dass dieser nur dann „benötigt“ wird, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit „zweifelhaft“ ist oder ein „urkundlicher Nachweis über deren Bestehen“ verlangt wird. Es gibt keine Rechtsquelle, die ein solches „Rechtsschutzbedürfnis“ bzw. „Sachbescheidungsinteresse“ für einen solchen Antrag bzw. Staatsangehörigkeitsausweis vorschreibt. Die Beklagte konnte ihren diesbezüglichen Standpunkt auch nicht erläutern. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die deutsche Staatangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland „in der Regel“ bloß „glaubhaft gemacht“ wird. Glaubhaftmachen ist begrifflich und im juristischen Kontext weitaus weniger als „nachweisen“ oder „beweisen“ können. Dieser Nachweis kann also – wie die Beklagte indirekt eingesteht – nur mit einem Staatsangehörigkeitsausweis erbracht werden. Von daher kann ich erwarten, dass mein Antrag ordnungsgemäß behandelt wird und mir – wie allen anderen Antragstellern auch – der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird. 2. Die Beklagte machte sich – nebenbei bemerkt – nicht einmal die Mühe, ihr Schreiben vom 27.4.2018 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine solche Belehrung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass ich Rechtsanwalt bin. 3. Die Begründetheit meines streitgegenständlichen Antrags ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: 3.1 Ich habe nicht – was die Beklagte bereits verkennt – (pauschal) die Feststellung der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ beantragt, die es in diesem Sinne ohnehin nicht (mehr) gibt, sondern die Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen, in dem mein Großvater väterlicherseits – wie nachgewiesen – ehelich geboren worden ist. Beweis: wie vor (Anlage K 1) Die Beklagte durfte also mein „Sachbescheidungsinteresse“ bzw. „besonderes Interesse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit“ nicht mit dem Argument verneinen, dass die „deutsche Staatsangehörigkeit“ in meinem Fall weder „zweifelhaft“ noch „klärungsbedürftig“ sei. Eine solche „deutsche Staatsangehörigkeit“ (bloß unterstellt, dass es in eine solche überhaupt noch gibt) ist etwas vollkommen Anderes als die „Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen“. Es gab keine „Staatsangehörigkeit“ „im“ Deutschen Reich bzw. „des Deutschen Reichs“ (gem. dem Verfassungsvertrag des Deutschen Reichs von 1871), sondern nur die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.). Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 führte die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat mittelbar zur Reichsangehörigkeit. Die Zugehörigkeit zur „BRD“ wird im Artikel 116 des „Grundgesetzes“ sowie im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) beschrieben. Art. 116 Abs. 1 GG hat den Wortlaut (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt....“. Dabei ist die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“ identisch mit der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“, wie sie von Adolf Hitler in seiner „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5.2.1934 (schon damals illegalerweise) definiert wurde (Zitat): „Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 (RGBl. I Seite 75) wird folgendes verordnet (Zitat): „§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)....“ (Zitat Ende). Mit dieser Verordnung vom 5.2.1934 wurde sowohl meinem Großvater als auch meinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen entzogen, so dass sich mein Anspruch auf meinen Staatsangehörigkeitsausweis (mit dem beantragten Inhalt) bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG ergibt, wo es heißt (Zitat): „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“ Eindeutiger geht es nicht. Die Beklagte hat nicht einmal Ermessen. Meinen männlichen Vorfahren wurde die deutsche Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) mit der vorgenannten Hitler-Verordnung vom 5.2.1934 (mit der Wirkung einer „Ausbürgerung aus dem Staat Preußen) entzogen, und mir – als ihrem (ehelichen) Abkömmling – ist diese Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) wieder zuzuerkennen. Soweit es überhaupt Judikate wie das Urteil des VG Potsdam vom 14.3.2016 – VG 8 K 4832/15 gibt, die in vergleichbaren Fällen erstinstanzlich ein „Sachbescheidungsinteresse“ verneint haben, gehen sie bereits über den eindeutigen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG hinweg. Der oben zitierte Satz des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet deshalb mit anderen Worten: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist „.... wer die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit (nach nationalsozialistischer Definition) besitzt.“ Auch im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) wird - wie im Art. 116 Abs. 1 des GG – nicht etwa eine Staatsangehörigkeit „der Bundesrepublik Deutschland“ definiert, sondern lediglich bestimmt (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ (vgl. § 1 StAG) Damit wird im StAG somit bloß die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit gem. der Definition von Adolf Hitler beschrieben. Das ist m.E. eine klare Anwendung nationalsozialistischer Rechtsetzung. Damit kann der Eindruck entstehen, dass jemand, der sich mit seinem Personalausweis ausweist, bewusst auf NS-Unrecht beruft und als bekennender Nationalsozialist erscheint. Die Anwendung nationalsozialistischen Unrechts ist jedoch verboten und für den betroffenen Ausweisinhaber unzumutbar. Das vorgenannte Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte aufgehoben. Das ergibt sich aus SHAEF-Gesetz Nr. 1 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 i.V.m. Art. 139 des GG. Im SHAEF-Gesetz Nr. 1 Art. 4 in Art. III Nr. 4 heißt es zudem ausdrücklich (Zitat): „Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“ Daran hat sich gem. Art. 139 GG bis heute nichts geändert. Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die Aufhebung des o.g. Nazi-Gesetzes vom 30.1.1934 formell durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949. 3.2 Unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ muss die korrekte Bezeichnung der Körperschaft, d.h. des „Staates“ stehen, dem man angehört. Selbst Rechtschreibfehler wären fatal. Wenn der Staat in dieser Rubrik nicht korrekt benannt ist, dann handelt es sich nur um einen Nachweis von Staatenlosigkeit. Diese Konsequenz bzw. Rechtsunsicherheit ist aber fatal, da durch die Ausweisung der Staatsangehörigkeit der Rechtskreis definiert wird, dem man angehört. 3.2.1. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ist ein Pass oder Passersatz aber ungültig, wenn (Zitat): „Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind...“ Mein Reisepass, der ja angeblich hinreichend sein soll, um meine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft“ zu machen, enthält aber unter Berücksichtigung des Paßgesetzes (PaßG) folgende Fehler: a) In meinem Reisepass ist aber – entgegen § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PaßG – mein Familienname „Schmitz“ nicht als mein „Familienname“, sondern nur mein „Name“ bzw. in der Rubrik „Name/Surname/NOM“ angegeben. Die Kategorie „Familienname“ findet sich in einem BRD-Reisepass also gar nicht. b) Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 muss meine „Staatsangehörigkeit“ verbindlich benannt sein. In den Reisepässen der BRD wird aber die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ angegeben, was absolut unzulässig ist, da ein „Staat“ namens „DEUTSCH“ nicht existiert. Im Bestreitensfalle werde ich zum Beweis dieser Behauptung im Verhandlungstermin meinen Reisepass vorlegen. 3.2.2. Mein Bundespersonalausweis leidet unter ähnlichen Fehlern, was gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz die gleichen Konsequenzen auslöst (Personalausweis ist ungültig). Hier wird durch die tatsächlich vorhandenen Rubriken meines Personalausweises den – vergleichbaren – Vorgaben gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 10 aus den gleichen Gründen wie beim Reisepass nicht entsprochen. Wenn gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Personalauweisgesetz (PAuswG) gilt (Zitat): „Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen...“, dann bin ich auf Grund der fehlerhaften Einträge nicht nur daran gehindert, dieser Verpflichtung zu entsprechen. Denn die Aussage, dass man Deutscher i.S. des GG sein soll, wenn man die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzt, steht zudem für eine klare Anwendung nationalsozialistischen Unrechts, und diese ist rechtlich nicht zulässig. Wenn ich die Beklagte also Recht verstehe, dann habe ich kein „besonderes Interesse“ am Nachweis meiner Staatsangehörigkeit, obschon mein Reisepass und mein Bundespersonalausweis – was ja für alle Inhaber dieser Ausweisdokumente gilt – ungültig sind. Im Bestreitensfalle kann ich im Verhandlungstermin zum Beweis dieser Behauptung auch meinen Personalausweis vorlegen. Wenn ich also bloß eine „deutsche Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ darf, die faktisch auf den Inhalt der o.g. Hitler-Verordnung Bezug nimmt, und die zudem noch nur durch Dokumente wie Reisepass und Personalausweis „glaubhaft“ gemacht werden kann, die so fehlerhafte Eintragungen haben, dass sie – streng genommen – sofort wieder eingezogen werden müssten, dann kann mir weder die Beklagte noch sonst jemand ein berechtigtes Sachbescheidungsinteresse abstreiten, bloß unterstellt, dass es darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts gem. Art. 116 Abs. 2 GG überhaupt ankommen dürfte. II. Im Hinblick auf die fehlende Souveränität und Staatlichkeit der BRD möchte ich mich hier auf folgende Ausführungen beschränken: Gehen wir also von folgender Frage aus: Ist die gesamte Rechtsordnung der BRD selbst Besatzungsrecht und die Existenz der „BRD“ sowie der „Bundesländer“ auch heute noch ausschließlich vom Willen der Besatzungsmächte abhängig? Diese Frage muss – auch öffentlich und vor Gericht – behandelt werden dürfen, ohne dass jemand in die Ecke der „Reichsbürger“ oder einer anderen „politisch verdächtigen“ politischen Strömung verortet und faktisch diffamiert und diskriminiert wird. Ich erinnere noch ausdrücklich an den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (Zitat): „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Ich verwahre mich deshalb dagegen, dass ich wegen des Umstands, dass ich mich auf meine Herkunft und Abstammung berufe und in diesem Kontext rechtliche Anschauungen vertrete, die nicht nur rechtspolitischer Natur, sondern auch nach geltender Rechtslage rechtlich begründet sind, benachteiligt werde. Ich bin mir auch sicher, dass die Menschen es hierzulande längst leid sind, sich willkürlich verschiedenen Gruppen zuordnen und damit gegenseitig ausspielen zu lassen. Um diese Frage zu beantworten dürften schon die nachfolgenden Anmerkungen und Quellen – die jedermann leicht abrufen kann (!) - mehr als ausreichend sein. Es gibt wohl noch weitaus mehr Quellen, aber ich hier soll keine umfassende Abhandlung veröffentlicht werden, die den Rahmen einer solchen Klage sprengen würde: 1. Schon dem Parlamentarischen Rat, der über das Grundgesetz beraten hat, war klar, dass er Westdeutschland keine „Verfassung“ im völkerrechtlichen Sinne geben konnte, selbst wenn er das gewollt hätte. Dies wurde in der Rede des Völkerrechtlers Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat von 8.9.1948, die u.a. in der Feststellung „Wir haben keinen Staat zu errichten“ gipfelte, auch schlüssig und für jedermann nachvollziehbar begründet, siehe: http://artikel20gg.de/Texte/Carlo-Schmid-Grundsatzrede-zum-Grundgesetz.htm Ein Volk kann sich nicht in freier Selbstbestimmung eine „Verfassung“ geben, wenn es dabei Vorgaben einer „Ober-“ oder „Fremdherrschaft“ beachten muss. 2. Die Feindstaatenklausel nach Art. 53 und Art. 107 der Charta der Vereinten Nationen ist immer noch in Kraft, auch wenn sich diese Artikel – genau genommen – auf das Deutsche Reich (gem. der Verfassung von 1871) und nicht auf die „BRD“ oder „das 3. Reich“ beziehen. 3. Es gibt auch Autoren, die – ausgehend von der 3-Elementen-Lehre – mit guten Gründen geltend machen, dass die BRD im staats- und völkerrechtlichen Sinne aktuell weder eine „Staatsgewalt“ noch ein „Staatsvolk“ und noch nicht einmal ein „Staatsgebiet“ hat (siehe u.a.: Dr. Klaus Maurer: Die „BRD“-GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland“, 3. Auflage). Im Hinblick auf die „3 Elemente“, die einen „Staat“ im völkerrechtlichen Sinne konstituieren bzw. ausmachen, beschränke ich mich nachfolgend auf die Frage, ob die BRD denn im Sinne dieser 3-Elementen-Lehre wirklich die (höchste) „Staatsgewalt“ innehat bzw. innehaben kann. Gehen wir zunächst aus methodischen Gründen von folgender Annahme aus: (Ausschließlich) die BRD kann in Deutschland „Staatsgewalt“ ausüben, die BRD verfügt über Staatsgewalt. (Probleme, die sich nach Meinung Vieler schon durch die Streichung des vormaligen Art. 23 GG im Hinblick auf die Frage nach dem Geltungsbereich der Gesetze stellen, werden dabei ausgeklammert). Die Frage nach der „Staats“-Gewalt ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob die Justiz faktisch über die Macht verfügt, ihre Anordnungen auch mit Zwang durchsetzen zu können. Es geht hier nicht um das Bestreiten eines faktisch gegebenen Machtanspruchs, sondern um die Frage, ob diese Machtentfaltung als Ausübung „staatlicher“ Gewalt verstanden werden darf. Was könnte denn nun gegen diese Annahme, dass (nur) die BRD „Staats“-Gewalt hat, sprechen? Die nachfolgenden Texte/Quellen, die dieser Annahme zu widersprechen „scheinen“, möge die Beklagte also einmal nachvollziehbar und konkret wiederlegen. Wenn die Widerlegung dieser Texte scheitert, dann ist die obige Annahme (Deutschland hat Staatsgewalt) (leider) widerlegt: 3.1. Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5.6.1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, Seite 7 – 9, online abrufbar unter: http://www.documentarchiv.de/ddr.html) 3.2. Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Seite 416, Frankfurt am Main, den 12.5.1949, online abrufbar u.a. unter: http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-genehmigung49.htm 3.3. Das Besatzungsrecht, das (teilweise) schon vor Gründung der „BRD“ installiert wurde, ist dem „BRD“-Recht gegenüber gem. Art. 139 GG höherrangig, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_139.html 3.4. Besatzungskosten werden gem. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG auch heute noch von der BRD pflichtgemäß bezahlt, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_120.html Wie könnte es also aktuell keine „Besatzung“ geben, wenn wir „Besatzungskosten“ tragen müssen? 3.5. Die Fortgeltung und Höherrangigkeit des Besatzungsrechts gegenüber dem BRD-Recht wurde im Notenwechsel aus dem Jahre 1990 bestätigt (folgt aber ohnehin aus Art. 139 GG, der immer noch im GG steht). Siehe: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung), Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1386 ff., online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl290s1386.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl290s1386.pdf%27%5D__1525676902914 3.6. Besonders beeindruckend sind auch umfassende Gesetzesverfügungen aus den Jahren 2006 – 2010, die insbesondere eine Wiederherstellung vormals aufgehobener Teile des Besatzungsrechts bewirkt haben (die Aufhebung der Aufhebung ist die Wieder-in-Kraft-Setzung) und damit nur dem Willen der Besatzungsmächte entsprochen haben können, siehe: Artikel 4 aus Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.), G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346, Geltung ab 30.11.2007, online abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm und: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2614.pdf%27%5D__1525680094514 3.7. Der sog. „2+4-Vertrag“ und das Fehlen einer Friedensregelung: In dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ werden dem „vereinten Deutschland“ in Art. 1 Abs. 4 sowie Art. 2 umfangreiche Auflagen bezüglich der Inhalte der „Verfassung“ des „vereinten Deutschland gemacht“, siehe u.a.: http://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0046_zwe_de.pdf Nach den o.g. völkerrechtlichen Prinzipien sind solche Auflagen mit dem Modell eines „souveränen“ Staates offenkundig unvereinbar. Und dass der 2+4-Vertrag keine Friedensregelung sein sollte und konnte, wurde auch durch die Vertreter der BRD in den Verhandlungen über den 2+4-Vertrag am 17.7.1990 zum Ausdruck gebracht, siehe: https://www.anderweltonline.com/fileadmin/user_upload/upload_Redaktion/PDF/Pariser_Protokoll17.juli_1990.pdf Das himmelschreiende Unrecht, dass dem deutschen Volk immer noch ein solcher Friedensvertrag verweigert wird, kann hier nicht weiter vertieft werden. Auch kann hier nicht das himmelschreiende Unrecht vertieft werden, das darin begründet liegt, dass bis zum heutigen Tage immer noch nicht durch ein internationales unabhängiges Gremium aufgearbeitet worden ist, ob die Deutsche Reichsregierung von 1914 bzw. die deutschen Völker wirklich für den Ausbruch und das Scheitern der Bemühungen um eine vorzeitige Beendigung des 1. Weltkriegs verantwortlich waren. Ausgezeichnet recherchierte Bücher wie „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty & Jim Macgregor lassen vielmehr zwingend darauf schließen, dass der 1. Weltkrieg von angloamerikanischen Eliten von langer Hand vorbereitet und gezielt herbeigeführt worden ist, um das Erfolgsmodell des Deutschen Reichs zu zerschlagen und auf der eurasischen Festplatte eine Friedensallianz zu verhindern. Das Schweigen der „etablierten“ Geschichtswissenschaft zu diesen Erkenntnissen überrascht doch sehr, da sich Vertreter US-amerikanischer Think-Tanks längst öffentlich dazu bekannt haben, dass es seit mehr als 100 Jahren im Hauptinteresse der angloamerikanischen Eliten lag, eine solche Friedensallianz auf der eurasischen Festplatte zu verhindern. Den deutschen Völkern hätten somit niemals „Reparationen“ bzw. Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden dürfen, wenn sie im 1. Weltkrieg in Wahrheit die Opfer der Strategien angloamerikanischer Planspiele waren. Das Diktat des Versailler Vertrages war in jeder Hinsicht ein Unrecht und eine Perversion, die ganz offensichtlich den Boden für stärkste Spannungen und Krisen in Deutschland und damit auch für den nächsten Krieg in Europa legen sollte. Auch wurde nie angemessen aufgearbeitet, ob die unglaubliche Karriere des österreichischen Gefreiten Adolf Hitler ohne die Unterstützung und die finanziellen Zuwendungen US-amerikanischer Banken und Konzerne überhaupt möglich gewesen wäre und zu welchem Zweck bzw. mit welchem Ziel diese Unterstützungen geleistet worden sind. Nur wenn diese Fragen beantwortet werden, kann die Frage, wer denn für den Ausbruch des 2. Weltkrieges zumindest eine ganz wesentliche Mitschuld trägt, angemessen beantwortet werden. Die Geschichte lehrt, dass kein Betrug auf Dauer verheimlicht werden kann. Die Wahrheit setzt sich schließlich durch, wenn die Mächte untergehen, die die Geschichtsschreibung aus politischem Kalkül beeinflussen und verfälschen lassen konnten. 3.8. Auch der sog. „Überleitungsvertrag von Berlin“ (Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 2.10.1990 (BGBl. 1990 Teil II Seite 1274 ff.) von 1990 bestätigt in seinem Art. 2 durch die Formulierung „in oder in Bezug auf Berlin“ ausdrücklich, dass alle besatzungsrechtlichen Verfügungen in Kraft bleiben, da alle besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und verkündet worden sind. 3.9. Art. 133 GG bestätigt ebenfalls, dass die BRD von den drei westlichen Besatzungsmächten lediglich wirtschaftliche Verwaltungsbefugnisse zugestanden bekommen hatte. 3.10. Zudem sind die „Hoheitszeichen“ auf dem Reisepass widersprüchlich, da der Adler auf der Außenseite des Reisepasse 12 Federn und auf der Innenseite 14 Federn hat. Ein Adler mit 12 Federn entspricht dem Hoheitszeichen der Weimarer Republik, die ebenfalls eine illegale Neugründung war und deshalb keine Staatlichkeit erlangen konnte. Was soll denn das für ein Staat sein, der seinem Hoheitszeichen mal 14, dann mal 12 Federn gönnt (es gibt auch noch andere Varianten mit anderer Federzahl)? III. Ob es darüber hinaus tatsächlich eine sog. „Kanzlerakte“ (mit persönlichem Unterwerfungseid eines jeden Bundeskanzlers gegenüber den Besatzungsmächten) gibt, die Bundeswehr unter direktem Oberbefehl der U.S.A. steht und die 21-Tages-Frist gem. Art. 68 Abs. 1 GG nur dazu dienen soll, Einrederechte der Alliierten zu wahren, muss also nicht mehr vertieft werden. Aber im Hinblick auf die verfassungs- und völkerrechtswidrigen Einsätze der Bundeswehr in aller Welt sollte ohnehin öffentlich diskutiert werden, wer denn eigentlich den Oberbefehl über die Bundeswehr hat, wenn Deutschland nicht souverän ist. IV. Das Deutsche Reich gem. der Verfassung von 1871 und seine Bundesstaaten sind nie „untergegangen“. Auch dazu sind ergänzende Ausführungen vor Gericht möglich, da leicht nachzuweisen ist, dass auch die Weimarer Republik unter dem Diktat der Siegermächte des Versailler Vertrages stand und nicht gem. der damaligen Verfassung, sondern auf Grund eines „Putsches“ und damit illegal gegründet worden ist. Diese dürften aber entbehrlich sein, denn diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rechtsprechung zum sog. Grundlagenvertrag gem. BVerfG 36, 1), wonach das Deutsche Reich (in den Grenzen vom 31.12.1937) nicht „untergegangen“ ist, sondern lediglich nicht mehr handlungsfähig ist. Die Frage ist freilich, welches „Deutsche Reich“ damit gemeint ist. Der letzte Souverän auf deutschem Boden war jedenfalls das Deutsche Reich von 1871 bis 1918. Dass die BRD mit dem Deutschen Reich von 1871 „(subjekt)identisch“ sein soll, ist somit schon deshalb abwegig, weil das Deutsche Reich von 1871 souverän und ein Verbund souveräner Staaten war und die BRD von Anfang an lediglich eine von den Siegermächten eingerichtete Verwaltung eines Wirtschaftsgebietes, das lediglich einen kleinen Teil des Territoriums des Deutschen Reichs vom 31.12.1937 verwalten durfte und darf. Nach dem Untergang des Kaiserreichs in 1918 hat es somit zu keiner Zeit mehr einen voll souveränen (Bundes-)Staat auf deutschem Boden gegeben, der wirklich eine Staatsangehörigkeit vergeben konnte. Das „besondere Interesse“ an der Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen ist also gegeben. Schmitz Rechtsanwalt
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duplapresszo · 7 years
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MONTAG, 24. APRIL 2017 FEUILLETON Landnahme im Bodenlosen Aus Unbehagen an der Flüchtlingspolitik ist die linke Zeitschrift „Tumult“ zur Avantgarde der Neuen Rechten geworden. Dem Affekt gegen den Kosmopolitismus ist sie treu geblieben. Die Weltgeschichte lehrt, dass es den Völkern abträglich ist, wenn sie ihr Territorium im weitesten Sinne verlassen oder wenn es ihnen durch Unterjochung oder Vertreibung genommen wird. Dieser ethnologische Regelsatz lässt keine Ausnahme zu.“ Das Diktum, mit dem die Frühjahrsausgabe von „Tumult“, der „Vierteljahresschrift für Konsensstörung“, eröffnet wird, stammt von dem Publizisten Hans-Dietrich Sander, dessen Biographie emblematisch für den „Kulturkampf“ gegen „Bodenlosigkeit“ ist, zu dem Herausgeber Frank Böckelmann im Editorial des gleichen Heftes aufruft. In den frühen fünfziger Jahren verstand sich Sander, damals Student an der Freien Universität Berlin (FU), als Kommunist. Als ihm wegen seiner politischen Überzeugung das Stipendium entzogen wurde, ging er nach Ost-Berlin, wo er für die Zeitschrift „Theater der Zeit“ arbeitete. Vom sozialistischen Alltag enttäuscht, kehrte er 1957 in die Bundesrepublik zurück und empfand sich nun als Gegner beider politischer Systeme. 1969 wurde er mit einer Arbeit über „Marxistische Ideologie und allgemeine Kunsttheorie“ bei Hans-Joachim Schoeps promoviert, einem in Erlangen lehrenden deutsch-jüdischen Religionshistoriker, der während der Weimarer Republik der Konservativen Revolution nahegestanden hatte. Sander hatte auch Kontakt mit Jacob Taubes, der 1966 an der FU einen Lehrstuhl für Judaistik erhielt und in den Siebzigern zur Popularisierung des Poststrukturalismus in der Bundesrepublik beitrug. Taubes, Sohn eines 1936 mit der Familie aus Österreich in die Schweiz ausgewanderten Rabbiners, hatte dort früh die Nähe zu Armin Mohler, dem späteren Privatsekretär Ernst Jüngers, gesucht und war ein Bewunderer von Carl Schmitt. Die Versuche, Walter Benjamin und Schmitt als geistesverwandte Avantgardisten der Zwischenkriegszeit darzustellen, wie sie heute Giorgio Agamben unternimmt, gehen auf Taubes zurück. Dessen Bemühung, einen politischen Radikalismus zu denken, der sich dem tradierten Links-rechts-Schema entzieht, kamen Sander in seinem Vorbehalt gegen bürgerliche Demokratie und Sozialismus entgegen. Seine doppelte Opposition führte ihn in die Nähe der extremen Rechten. Seit den Siebzigern begann er, für rechtskonservative Publikationen wie „Criticón“ und „Nation und Europa“ zu schreiben, 1990 war er Begründer der „Staatsbriefe“. Zwei Jahre zuvor war sein Buch „Die Auflösung aller Dinge“ erschienen, aus dem das Motto des „Tumult“- Heftes stammt. Der Untertitel des Buches, „Zur geschichtlichen Lage des Judentums in den Metamorphosen der Moderne“, wird in „Tumult“ nicht genannt, obwohl (oder weil) er Sanders „ethnologischen Regelsatz“ erst in den richtigen – antijüdischen – Zusammenhang stellt. Obgleich die Redakteure und Autoren von „Tumult“ anderen Generationen angehören als der Anfang 2017 mit achtundachtzig Jahren gestorbene Sander, pflegen auch sie, seit das erste „Tumult“-Magazin 1979 mit dem Untertitel „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“ gegründet wurde, einen Radikalismus, der vorgibt, überkommene politische Unterscheidungen hinter sich zu lassen. Als Gegner wird im aktuellen Editorial von „Tumult“ ein „amorphes Establishment von Ewiggestrigen“ ausgemacht, die ihren Platz „in den großen Parteien und an den Kulturstammtischen“ gefunden hätten. Adressiert ist damit freilich nicht einfach ein Phantom, sondern ein linksliberales Milieu, dessen selbstgefälliger Multikulturalismus angesichts des omnipräsenten Appeasements gegenüber dem Islam tatsächlich flagrant ist. Indem die „Tumult“-Redaktion dieses Milieu optimistisch als „ewig gestrig“ bezeichnet, erklärt sie sich selbst zur Avantgarde. Die Resonanz, die sie mit dieser Haltung findet, hat ihren Grund darin, dass sie zu betreiben scheint, was hierzulande ungern gehört wird: Verteidigung nationalstaatlicher Souveränität gegen den politischen Islam, Aufkündigung des multikulturalistischen Konsenses. Auch um dieses Programm zu unterstreichen, hatten Redakteure der „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“, die bis heute unter dem Namen „Tumult – Schriften zur Verkehrswissenschaft“ als Journal mit kulturphilosophischen Themen erscheint und in deren Redaktionsbeirat Böckelmann sitzt, 2013 zusätzlich die „Vierteljahresschrift für Konsensstörung“ begründet – eher eine Aufspaltung als eine Spaltung, obwohl viele Autoren und Mitherausgeber Horst Ebner das Magazin 2015 wegen dessen migrationspolitischer Positionen verließen. Böckelmann, der das alte „Tumult“ seit den Achtzigern mit Dietmar Kamper und Walter Seitter herausgegeben hat und auch für das neue Magazin als Herausgeber firmiert, hat eine Wanderung vom Milieu der spontaneistischen Linken in die Neue Rechte hinter sich, die in mancher Hinsicht an Sander erinnert. Zwar war er, fast fünfzehn Jahre jünger als Sander, im Gegensatz zu diesem nie ein Anhänger des Realsozialismus, sondern seit 1963 Mitglied der Subversiven Aktion und später Aktivist in der antiautoritären Fraktion des Münchener SDS. Als Sander sich in Richtung „Criticón“ und „Nation und Europa“ zu orientieren begann, hatte Böckelmann gerade maßgebliche Studien über die Alterung des Marxismus und den Wandel des autoritären Charakters vorgelegt. Seine 1971 und 1972 publizierten Bücher „Die schlechte Aufhebung der autoritären Persönlichkeit“ und „Über Marx und Adorno“ sind immer noch lesenswert, weil sie von ungewöhnlicher Klarsicht gegenüber dem Konformismus der Neuen Linken zeugen. Doch schon „Die schlechte Aufhebung der autoritären Persönlichkeit“ enthält Invektiven gegen die „Konsumgesellschaft“, die „losgelassene Sexualität“ der amerikanisierten Massenkultur, gegen „Petting“, „Dating“ und „Fünf-Minuten-Koitus“, in denen der antiegalitäre Gestus anklingt, der heute in der „Vierteljahresschrift für Konsensstörung“ dominiert. Auf Adornos und Horkheimers Kritik an der Kulturindustrie, die in ihrer Verteidigung des „Amusements“ durchaus Reverenzen an die Gesellschaft der Vereinigten Staaten enthält, können sich solche Invektiven nicht berufen. Vielmehr klingt in ihnen ein Missverständnis gegenüber der Kritischen Theorie an, das Böckelmann mit der Neuen Linken teilte: dass die Kritik an der amerikanischen Kultur, die Adorno und Horkheimer übten, Ausdruck eines politischen Antiamerikanismus gewesen sei. Tatsächlich ähnelt Böckelmanns Konsumkritik eher den Thesen über die Diffusion sozialer Herrschaft in den westlichen Demokratien, die Jean Baudrillard in „Le système des objets“ (1968) und „La société de consommation“ (1970) formuliert hatte. Baudrillard wurde in den achtziger Jahren mit Paul Virilio einer der Stichwortgeber der „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“. Die verbreitete Ansicht, der Poststrukturalismus habe als zeitgemäße Form der Kulturkritik seit den Siebzigern die Kritische Theorie beerbt, entbehrte indes schon damals der Grundlage. Vielmehr sind „Simulation“ bei Baudrillard und „Dromologie“, die Wissenschaft der Beschleunigung, bei Virilio Deckbegriffe für eine Ablehnung von Zirkulation und kultureller Vermischung, zu der es bei Horkheimer und Adorno keine Entsprechung gibt. In der „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“ und im mit ihr verbundenen Merve Verlag wurden wichtige Texte von Baudrillard und Virilio erstmals in deutschen Übersetzungen zugänglich gemacht. In den Achtzigern trat der Verlag Matthes & Seitz mit vollständigen und besseren Übersetzungen in die Fußstapfen von Merve, wobei die Unterschiede, die zwischen den Poststrukturalisten und ihren deutschen Adepten bestanden, zugunsten eines avantgardistischen Neokonservatismus verwischt wurden. 1986 erschien „La gauche divine“, Baudrillards Kritik am Alleinvertretungsanspruch der französischen Sozialisten, bei Matthes & Seitz unter dem Titel „Die göttliche Linke“ – mit einem Nachwort von Hans-Dietrich Sander. Obwohl die Konsumgesellschaft, deren Kritik die „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“ betrieb, in der „Vierteljahresschrift für Konsensstörung“ durch die Political Correctness und seit Sommer 2015 durch die Flüchtlingspolitik ersetzt wurde, entzündet sich das Ressentiment am gleichen Gegenstand. Für die Folgen der Flüchtlingskrise und den wachsenden Einfluss des Islams in den westlichen Staaten macht der Journalist Eberhard Sens im aktuellen Heft die „entgrenzte Finanzzirkulation“ und den „Weltmarkt“ verantwortlich, als gehörte es nicht gerade zum apokalyptischen Versprechen des Islamismus, mit der Zirkulationssphäre Schluss zu machen und deren vermeintliche territoriale Entsprechung, den „künstlichen“ jüdischen Staat, zu vernichten. Doch auch der Publizist Siegfried Gerlich beschäftigt sich in seinen migrationspolitischen Erwägungen nicht etwa mit dem Aufschwung des Islamic Banking, sondern mit dem „Triumphzug des Neoliberalismus, der soziale Mobilität auf seine Fahnen geschrieben hat“. Der Ohnmacht des Westens gegenüber der islamistischen Bedrohung lässt sich aber nicht durch Abschaffung sozialer Mobilität beikommen, sondern bestenfalls durch Reflexion darauf, dass der Islamismus eben nicht wurzellos, sondern in der Aufopferung des Einzelnen an die globale Umma durchaus fest verwurzelt ist. Solche Überlegungen dringen jedoch nicht zur „Vierteljahresschrift für Konsensstörung“ durch, die den Affekt gegen Amerikanismus und Kosmopolitismus teilt, der schon die „Zeitschrift für Verkehrswissenschaft“ prägte. MAGNUS KLAUE
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korrektheiten · 6 months
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Die Demokratie-Simulation: Berliner Polit-Apparatschiks wollen Ungarn und die Slowakei erpressen
Zuerst:»Preßburg/Berlin. Die Präsidentschaftswahl in der Slowakei hat den Kurs des im Herbst letzten Jahres wiedergewählten Regierungschefs Robert Fico bestätigt – und alle Hoffnungen auf den […] Der Beitrag Die Demokratie-Simulation: Berliner Polit-Apparatschiks wollen Ungarn und die Slowakei erpressen erschien zuerst auf ZUERST!. http://dlvr.it/T5Nkyl «
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korrektheiten · 10 months
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Die Rechtsstaat-Simulation
Manova: »Noch vor einigen Wochen bezeichnete die ZEIT Michael Ballweg als einen der „gefährlichsten Anführer“ der Querdenken-Bewegung. Mag schon sein, nur, gefährlich für wen? Ballweg war ein erfolgreicher IT-Unternehmer, dem Anfang 2020 der Verdacht kam, dass die Maßnahmen gegen eine vermeintliche Pandemie gleichsam im Vorübergehen Grundrechte und Demokratie außer Kraft setzten. Deshalb hat er friedliche Demonstrationen organisiert und dafür gesorgt, dass auch andere dies tun konnten. Davon erzählt Michael Ballweg in seinem Buch „Richtigstellung! Es war noch nie falsch, quer zu denken“, in dem er und sein Anwalt Ralf Ludwig auf die Fragen von Mathias Bröckers antworten. http://dlvr.it/SzqNFh «
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korrektheiten · 1 year
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Was wir von der spanischen Demokratie-Simulation lernen können, zeigt Peter Schmidt
Sezession:»Die Parlamentswahl in Spanien war eigentlich erst für Dezember geplant. Aber dann kamen die Ergebnisse der Regionalwahlen im Mai. Überraschung. Massive Gewinne für die rechten Parteien. Viele Mandate und Pöstchen vor Ort im Land wechselten vor acht Wochen die politische Farbe. Enormes Protestpotential gegen die linke Elite, so massiv, dass die Sanchez-Regierung Angst bekam. Linke […] http://dlvr.it/SsmS6f «
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denk-weisen · 1 year
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Thema der neuen Denken-CoachingGruppe: "Labor der Zukunft: Business - Geld - Gesellschaft - Demokratie"In dieser Denken-CoachingGruppe wirst Du entdecken:
* Wie das Business der Zukunft profitabler wird, wenn es Lösungen für die Menschheit entwickelt und anbietet - basierend auf Gedanken des X Prize Gründers Peter Diamandis und des Moonshot-Unternehmers Naveen Jain
* Warum Veränderung immer schneller zu geschehen scheint und wie Du dich und dein Business für diese rasante Zukunft fit machst - inspiriert von Ansätzen des Mitgründers des WIRED Magazins und des Whole Earth Review, Kevin Kelly, sowie des Philosophen, Simulations-, Virtualitäts- und Geschwindigkeitstheoretikers Paul Virilio
* Warum und wie die Demokratie weltweit bedroht ist und an welchen Reformansätzen jeder von uns aktiv mitarbeiten kann, ohne "Aktivist" werden zu müssen - im Ausgang von Ansätzen des Philanthropen Nicolas Berggruen und Jason Brennan, einem der führenden Wissenschaftler zu den Themen Wahlen und Politische Bildung
* Wie man sich der Drift in die Diktatur widersetzt - auf den Spuren von Ideen von Friedensnobelpreisträgerin Maria Ressa, der bekannten russischen Künstler-Aktivistin Nadya Tolokonnikova und Gene Sharp, Gründer der Albert Einstein Institution, die sich mit Studien zur und der Verbreitung von gewaltfreien Aktionen beschäftigt
* Wie der Kapitalimus gewinnbringend reformiert werden kann - basierend auf Gedanken des Philosophen Slavoj Zizek, des Kulturphilosophen Charles Eisenstein und des Kulturanthropologen David Graeber* Wie sich die Natur des Geldes verändert hat und im Fluss ist und was du daraus für deinen persönlichen besseren Umgang mit Geld und Vermögensbildung lernen kannst - im Ausgang von Gedanken des Managementdenkers und Kapitalismusdiagnostikers Ole Bjerg, des Literaturwissenschaftlers Jochen Hörisch und des berühmt-berüchtigten Investor-Philanthropen George Soros
*** und natürlich viel, viel mehr!
Keinerlei Voraussetzungen nötig. Alles wird auf hohem DenkNiveau verständlich und praxisorientiert vermittelt. Bringe dein Denken und Handeln auf zukunftsfähiges Niveau!
12 wöchentliche Zoom-Sessions in einer Kleingruppe von 2 - 6 Teilnehmern, alle Calls auch als Audio-Aufzeichnung, begleitdende OnlineGruppe.Mehr Info per PN oder eMail an [email protected] !
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denk-weisen · 1 year
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denk-weisen · 1 year
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denk-weisen · 1 year
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korrektheiten · 2 years
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Die Demokratie-Simulation
Rubikon:»Im Rubikon-Exklusivgespräch diskutiert Walter van Rossum mit dem Philosophen Michael Andrick, dem Unternehmer Wolfgang Kochanek und dem Chefredakteur des Rubikon Roland Rottenfußer über den Verfall des Prinzips Volkssouveränität. http://dlvr.it/SlbtLJ «
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korrektheiten · 2 years
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Weltwoche Daily: Deutschland – die große Demokratie-Simulation
PI schreibt: »„Weltwoche Daily Deutschland“ – Roger Köppels täglicher Meinungs-Espresso gegen den Mainstream-Tsunami. Von Montag bis Freitag ab 6:30 Uhr mit der Daily-Show von Köppel und pointierten Kommentaren von Top-Journalisten. Die Themen in dieser Ausgabe: Deutschland: Die grosse Demokratie-Simulation. Tellkamp: Deutschlands scharfsinnigster Intellektueller. Rechtsruck in Kärnten. Ende der grünen Wohlstandswelle „Weltwoche Daily Schweiz“: Vertreten unsere Politiker noch die […] http://dlvr.it/SkTYg3 «
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