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derjurablog-blog · 7 years ago
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Grundkurs ZPO: Innerer Zusammenhang bei der Widerklage, §33 ZPO?
“Fraglich ist für die Widerklage gem. §33 ZPO, ob diese einen inneren Zusammenhang voraussetzt.” Dieser Merksatz ist äußerst irreführend. Deshalb will ich im Folgenden erläutern, was es mit dem Streitstand um den in §33 ZPO geforderten Zusammenhang im Rahmen der Widerklage auf sich hat. 
§33 ZPO als bes. Gerichtsstand der Widerklage regelt zunächst die örtliche Zuständigkeit bei Einlegung der Widerklage. Gem. der Vorschrift kann die Widerklage am Gericht der Hauptklage eingelegt werden, sofern der Gegenanspruch (also der in der Widerklage geltend gemachte Anspruch) mit dem in der Hauptklage geltend gemachten Anspruch (also der Anspruch, gegen den sich im Rahmen der Widerklage gewehrt wird) in Zusammenhang steht. 
Liegt kein Zusammenhang nach §33 ZPO vor, könnten theoretisch auch andere Normen einen bes. Gerichtsstand begründen (vgl. bspw. §32 ZPO, §20 StVG). Fraglich ist jedoch dann, ob §33 ZPO eine bes. Prozessvoraussetzung/ absolute Zulässigkeitsvoraussetzung ist (dann wäre mangels innerem Zusammenhang eine Widerklage von vorneherein ausgeschlossen) oder ob die Vorschrift als allg. Zuständigkeitsnorm durch andere, einschlägige Zuständigkeitsnormen umgangen werden kann. 
Die herrschende Meinung spricht sich hier für §33 ZPO als allg. Zuständigkeitsnorm aus. Argumentiert wird 
-mit dem Wortlaut des §33 ZPO “Es kann Klage erhoben werden ... “, 
-der Systematik des §33 ZPO, der nämlich wie alle anderen bes. Gerichtsstände im Abschnitt über die Zuständigkeitsvorschriften verortet ist 
-und letztlich mit §145 II ZPO (Vorschrift über Prozesstrennung), welcher seinem Wortlaut nach in Abs. 2 indirekt darauf hinweist, dass die ZPO auch eine Widerklage ohne Zusammenhang zur Hauptklage vorsieht. 
Der BGH und damit die Gegenmeinung hat bisher in Hinblick auf Grundsätze der Prozessökonomie dahingehend argumentiert, dass §33 ZPO als absolute Zulässigkeitsvorschrift, also bes. Prozessvoraussetzung zu sehen ist. Würde ein nicht mit der Hauptklage konnexer Anspruch am selben Gericht verhandelt werden, widerspräche das gerade den Anforderungen an diese Maxime. 
Mit der herrschenden Meinung und der (meiner Meinung nach) überzeugenderen Argumentationslinie ist §33 ZPO letztlich als allg. Zuständigkeitsnorm zu betrachten; ein innerer Zusammenhang bzw. eine grds. Konnexität ist also nicht zu fordern, wenn die Widerklage erhoben werden soll.
MERKE: Fraglich ist insgesamt also nicht, ob grds. im Falle der Widerklage ein innerer Zusammenhang gefordert ist, sondern, ob im Falle eines fehlenden inneren Zusammenhangs §33 ZPO durch andere gerichtsstandsbegründende Normen umgangen werden kann. 
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derjurablog-blog · 7 years ago
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Grundkurs ZPO: Die Widerklage, §33 ZPO
Hier ein einstiegserleichternder Überblick über den Prüfungsaufbau und nähere Voraussetzungen der Widerklage, §33 ZPO. 
Die Widerklage ist der sog. “Gegenangriff” im deutschen Zivilprozessrecht. Widerklage wird grds. eingereicht, um gegen den Kläger unmittelbar in dem von ihm eingeleiteten Verfahren vorzugehen und führt letztlich dazu, dass die Parteirollen im Prozess getauscht werden. 
Prüfungsaufbau in der Klausur
I. Zulässigkeit der Widerklage 
1. Allg. Prozessvoraussetzungen
a. Ordnungsgem. Klageerhebung, §261 II ZPO (II, da der Anspruch erst im Laufe des Prozesses erhoben wird!) 
b. Örtliche Zuständigkeit gem. §§12, 13 und ggf. 33 ZPO (Letzterer nur, sofern der örtliche Gerichtsstand nach §33 geltend gemacht wird; ansonsten gelten die §§12, 13 ZPO!) 
c. Sachliche Zuständigkeit gem. §§23 I, 73 GVG 
d. Keine anderweitige Rechtshängigkeit nach §261 III Nr. 1 ZPO 
2. Bes. Prozessvoraussetzungen 
a. Rechtshängigkeit der Hauptklage 
b. Kein Ausschluss der Widerklage kraft Gesetz 
c. Parteiidentität
d. Konnexität (Merke: Es ist umstritten, ob die geforderte Konnexität des §33 eine bes. Prozessvoraussetzung ist.)
II. Begründetheit der Widerklage 
Die Widerklage ist begründet, sofern der geltend gemacht Anspruch besteht. 
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derjurablog-blog · 7 years ago
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Grundkurs ZPO: Rechtshängigkeit und Anhängigkeit der Klage
Was unterscheidet den Zustand der “Rechtshängigkeit” und der “Anhängigkeit” der zivilprozessualen Klage? Beide beschreiben einen bestimmten Zustand des jeweiligen Rechtsverhältnisses bei Gericht. Hier eine kurze aber verständliche Auflösung der oftmals Verwirrung stiftenden Ausdrücke: 
Die RECHTSHÄNGIGKEIT der Klage wird durch §261 ZPO bestimmt. Gem. §261 (1) ZPO begründet sich die Rechtshängigkeit durch Erhebung der Klage. Die Erhebung der Klage erfolgt gem. §253 (1) ZPO wiederum durch Zustellung der Klageschrift (an den Beklagten). Damit ist die Klage mit Zustellung der Klageschrift rechtshängig gem. §§261 I, 253 I ZPO. 
Die Klage ist bei Gericht ANHÄNGIG, sobald die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Das Gericht ist sozusagen mit der Klage “befasst”. Das geschieht idR vor der Zustellung der Klageschrift und ist demnach zeitlich vor den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verorten; in Ausnahmefällen kann Rechtshängigkeit jedoch auch vor Anhängigkeit der Klage vorliegen. 
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derjurablog-blog · 7 years ago
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Schuldrecht AT: Geldschulden- Hol-, Bring- oder Schickschulden?
Hat der Schuldner eine Leistung an den Gläubiger zu erbringen, ist für die Frage, wo der Leistungsort ist, stets maßgeblich, ob eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt. Bei Geldschulden ist das umstritten und lässt sich aus den §§269 I, III, 270 I, IV BGB erschließen. 
Die herrschende Meinung geht nach wie vor bei Geldschulden von QUALIFIZIERTEN SCHICKSCHULDEN aus. Heißt also, übermitteln iSd §270 I BGB heißt in diesem Fall SCHICKEN (z.B. versenden/überweisen). Der Leistungsort liegt dann beim Schuldner; der Erfolgsort beim Gläubiger. Nachlesen kann man das in folgendem Urteil: BGH, 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15; Tz 23. 
Warum qualifizierte Schickschuld?
Zu beachten ist bei Geld als Schickschuld, dass im Vergleich zur Schickschuld bei Waren (sog. Warenschickschuld) der Schuldner das Risiko des zufälligen Untergangs (auch: Versendungs-, Überweisungs-, oder Übermittlungsrisiko) trägt (vgl. Wortlaut des §270 I BGB: “auf seine Gefahr und seine Kosten”). Im Falle der Versendung von Waren trägt dagegen der Empfänger das Transportrisiko. Aufgrund dieses Unterschieds handelt es sich bei Geldschulden um sog. qualifizierte Schickschulden.
Nach neuerem Urteil des EuGH von 2008 qualifiziert dieser Geldschulden jedoch als BRINGSCHULDEN. Mit entsprechender Begründung mag diese Ansicht vertretbar sein; wer auf Nummer sicher gehen will, folgt jedoch der herrschenden Meinung. Ganz einfach!
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derjurablog-blog · 7 years ago
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Ein paar erste Worte
Hey Du! 
Vielleicht bist Du nur aus Versehen auf meinen Blog gestoßen. Vielleicht bist Du aber auch, wie ich, ein verzweifelter Jurastudent, (ja, wir sitzen alle im selben Boot!) der ein paar Semester vor dem Repetitorium endlich begriffen hat, dass nur Prokrastination und der gute Willen allein nicht zu einem erfolgreichen Examen verhelfen und die eingeschlafenen Gehirnzellen endlich geweckt werden sollen! In diesem Fall (und auch, wenn du überhaupt ein fleißiger Jurastudent bist, der nicht unter chronischer Faulheit leidet!) bist Du hier genau richtig. 
Das hier ist mein persönlicher Blog. Für mich und vor allem für Jurastudenten, die der Eifer am Ende doch noch gepackt hat und natürlich alle Jurainteressierten. Ich poste hier über mein Jurastudium - persönliche Eindrücke, Erfahrungen und Fachliches. 
Warum das alles? Nun ja, ehrlich gesagt habe ich kurzfristig entschlossen, meinem Leben ein bisschen mehr Jura einzuhauchen. Klar, natürlich habe ich im Repetitorium Zeit, nochmals alles ab dem ersten Semester zu wiederholen, allerdings will ich (nach sechs ziemlich faulen Semestern) nicht mehr allzu lange warten und alles auf eine Karte setzen. Ich will wiederholen und vertiefen und diese Plattform nutzen, um mein Wissen zu veröffentlichen, zu vertiefen und vor allem mit euch zu teilen. Ich sehe das also als persönliche (Lern-)plattform, die auch anderen lernwilligen Jurastudenten und Interessierten Motivation schenken und inspirieren soll. Jura kann viel mehr sein als nur trockene Lehrbuchseiten und Standardfälle. Das möchte ich hier beweisen.
Also: CARPE DIEM und viel Spaß auf meinem Blog! 
(P.S: Alle Inhalte, vor allem Fachliches, sind von mir selbst verfasst. Das heißt allerdings auch, dass ich nicht für deren uneingeschränkte Korrektheit garantiere und erst recht bin ich keine verlässliche Quelle für Hausarbeiten! Trotzdem hoffe ich, kann ich interessante Inhalte bieten!) 
Dana
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