Dieser Blog ist im Rahmen des Moduls 4.2/3 an der TH Köln im WiSe 22/23 entstanden.
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Bitte als erstes lesen: Informationen zu diesem Blog
Bevor Sie oder Du diesen Blog lesen, gilt es, einige Leseinformationen zu geben.
Worum geht es in diesem Blog?
Dieser Blog trägt den Titel: "Zugang zuEuropa: die Entwicklung der europäischen Asylgesetzgebung". Er setzt sich inhaltlich also mit asylrechtlichen Regelungen des 21. Jahrhunderts unter juristischer und sozialarbeiterischer Perspektive auseinander. Dieser Blog ist ein Versuch, asylrechtliche Regelungen, die für den Zugang nach Europa relevant sind, strukturiert darzustellen und kritisch zu beurteilen.
An wen richtet sich dieser Blog?
Dieser Blog richtet sich primär an (angehende) Sozialarbeiter:innen, die Interesse an der europäischen Asylgesetzgebung und der Perspektive der Sozialen Arbeit haben. Für ein Verständnis einzelner Themenbereiche muss nicht der ganze Blog gelesen werden.
Was kann dieser Blog (und was kann er nicht)?
Wie beim Lesen dieses Blogs vermutlich deutlich wird, sind die asylrechtlichen Regelungen sehr umfassend. Teil dessen sind schließlich nicht nur die konkreten Gesetze, sondern auch völkerrechtliche Grundlagen und Rechtsprechung. Deshalb wird sich in diesem Blog auf die Gesetzgebung der Europäischen Union (die einen Großteil der Länder in Europa betrifft) und die Genfer Flüchtlingskonvention beschränkt. Des Weiteren kann nicht jede sozialarbeiterische Perspektive und jedes Gesetz im Detail dargestellt werden. Deshalb wird ein Fokus auf die Regelungen gelegt, die den Zugang und das Asylverfahren maßgeblich betreffen. Dies geschieht mit dem Bewusstsein, dass auch andere Regelungen (z.B. solche, die den Zugang zu Erwerbsarbeit betreffen) von großer Relevanz für die betroffenen Menschen sind. Auch bin ich mir bewusst, dass die Informationsfindung und -auswahl durch die Perspektive einer in Deutschland aufgewachsenen, nicht von Flucht betroffenen Person unweigerlich beschränkt wird.
Welche Sprache verwendet dieser Blog?
Dieser Blog wird aufgrund der überwiegenden Leser:innenschaft auf deutsch verfasst. Dieser Blog verwendet außerdem das Wort "Flüchtling". Dies liegt allein an der juristischen Perspektive. Die Auswahl dieses Wortes geschieht mit dem Bewusstsein, dass das Wort "Flüchtling" bei vielen Personen und in der Berichterstattung eine negative Assoziation hervorruft. Hiervon distanziere ich mich ausdrücklich!
Wie ist dieser Blog zu lesen?
Der Blog bemüht sich um eine Reihenfolge, die durch Chronologie geprägt ist. Das bedeutet: das/ älteste Gesetz/Rechtsprechung/Perspektive befindet sich unmittelbar unter diesem Eintrag und das aktuellste, sowie die Perspektive der Sozialen Arbeit befinden sich ganz unten. Die Einträge sind zusätzlich unten durch Hashtags (z. B. #DublinVO) markiert. Wenn Sie oder Du auf einen dieser # klicken, können Sie oder Du also auch nur die Einträge zu einem Thema betrachten.
Die Werbeanzeigen zwischen den Posts bitte ich zu entschuldigen.
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Die Genfer Flüchtlingskonvention
Die Genfer Flüchtlingskonvention (offizieller Titel: "Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) ist seit 1951 die wichtigste völkerrechtliche Grundlage für den Flüchtlingsschutz.
Alle EU - Staaten haben die GFK unterzeichnet. Die GFK wurde zunächst 1951 verabschiedet. Sie beschränkte sich hierbei auf europäische Flüchtlinge, die vor 1951 geflohen sind. Diese Beschränkung wurde 1967 durch die Unterzeichnung des New Yorker Zusatzprotokolls aufgehoben. Die zentralsten Inhalte der GFK werden in den folgenden Blogeinträgen dargestellt. Bei weitergehendem Interesse kann die GFK unter diesem Link abgerufen werden:
Zur Interpretation der Regelungen hat der UNHCR außerdem ein Handbuch herausgegeben, dass unter folgendem Link betrachtet werden kann:

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Definition der Flüchtlingsbegriffs in der GFK
Betrachtet man die Flüchtlingsdefinition der GFK (Bild oben), i. V. m. Art. 1 des New Yorker Zusatzprotokolls (Bild unten), so ergeben sich folgende Dimensionen der Flucht:
1. Verfolgungshandlung durch einen Verfolgungsakteur: Dieser Aspekt wird in der Qualifikationsrichtlinie (QLR) konkretisiert.
2. Begründete Furcht, verfolgt zu werden: An dieser Formulierung wird deutlich, dass eine Verfolgung nicht tatsächlich schon stattgefunden haben muss. Vielmehr muss der Flüchtlin glaubhaft erläutern, warum er Verfolgung fürchten muss. Somit bestehen hier eine subjektive ("Furcht") und objektive ("begründet") Dimension in der Bewertung eines Asylantrags.
3. Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem der Verfolgungsgründe: Dies wird auch als Kausalzusammenhang bezeichnet. Bei den verschiedenen Verfolgungsgründen ("Rasse", Religion ...) können hier in der Realität Überschneidungen auftreten. Diese Verfolgungsgründe werden ebenfalls in der QLR konkretisiert.
4. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat
5. Keine Ausschlussgründe
Die GFK definiert den Begriff der Verfolgung nicht. Dies soll möglichst vielfältige Erscheinungsformen der Verfolgung berücksichtigen.


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"Illegale Einreise"
Art. 31 der GFK legt fest, dass keine Bestrafung bei unrechtmäßiger Einreise erfolgen darf. Diese Regelung wurde geschaffen, da von Flüchtlingen in Notsituation nicht erwartet werden kann, beispielsweise auf ein Visum zu warten (sofern sie dieses denn bekämen). In der Berichterstattung und in asylrechtlichen Regelungen wird immer wieder deutlich, dass trotzdem im Kontext Flucht immer wieder von "illegaler Einreise" gesprochen wird.

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Non-Refoulement-Gebot
Art. 33 GFK ist auch als “Non-Refoulement-Gebot" bekannt. Er legt fest, dass kein Flüchtling in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem Gefahr für sein Leben besteht.
Somit ist möglich, eine Rückführung in einen sicheren Drittstaat zu veranlassen, wie es beispielsweise in Anwendung der Dublin-III-Verordnung geschieht. Unzulässig ist es allerdings, einen Flüchtling in ein Land zurück zu führen, in dem eine Abschiebung in einen Verfolgerstaat droht. Dies nennt man dann Kettenrefoulement.
Für Flüchtlinge, die eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, gilt das Non-Refoulement-Gebot nicht.
Um ein Refoulement zu vermeiden, ist eine individuelle Prüfung des Flüchtlingsstatus nötig. Kollektive Abschiebungen sind deshalb mit der GFK nicht vereinbar.

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Kritik am Umgang mit der GFK
Ein Problem für die rechtliche Situation von Flüchtlingen ist, dass es ihnen oft an legalen Zugängen zur EU fehlt. Art. 31 GFK, der festschreibt, dass Flüchtlinge nicht bestraft werden dürfen, wenn sie illegal einreisen, führt mitunter dazu, dass EU Staaten seit Jahren durch Grenzkontrollen, Gewalt an den Außengrenzen und Erschwerung der zivilen Seenotrettung versuchen, Flüchtlinge ganz von der Einreise abzuhalten.
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Bevor zentrale Entwicklungen des europäischen Asylrechts dargestellt werden, gilt es kurz folgende Frage zu beantwortet: Gibt es überhaupt ein gemeinsames europäisches Asylrecht?
Seit 1999 besteht das Ziel, ein „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ (kurz: GEAS) zu errichten. Deshalb werden Richtlinien und Verordnungen zur Vereinheitlichung des Asylrechts erlassen. Auch bestehen gemeinsame asylrechtliche Institutionen.
Folgende Richtlinien sind aktuell dem GEAS zuzuordnen: Qualifikationsrichtlinie, Aufnahmerichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, Rückführungsrichtlinie, Richtlinie Vorübergehender Schutz. Folgende Verordnungen sind aktuell dem GEAS zuzuordnen: Dublin III- Verordnung, EURODAC-Verordnung, Frontex- Verordnung.
Richtlinien und Verordnungen, die außer Kraft getreten sind, werden im Rahmen der Blogeinträge zu den gültigen Verordnungen und Richtlinien in ihren zentralen Änderungen erläutert.
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Verordnung vs. Richtlinie
Das EU Recht unterscheidet zwischen Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen gelten unmittelbar für jeden Mitgliedstaat. Richtlinien müssen innerhalb einer gesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt werden.
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Eine kurze Geschichte des europäischen Asylrechts
Ab 1985 wurden Binnengrenzkontrollen im Schengen Raum (damals Niederlande, Belgien, Luxemburg, Frankreich und Deutschland) schrittweise abgebaut. Dies intensivierte auch die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle der Außengrenzen.
1990 tritt dann das Dubliner Übereinkommen in Kraft, dass zunächst aber lediglich ein Vertrag und kein geltendes europäisches Gesetz der Europäischen Gemeinschaft war. Dieses Übereinkommen regelt die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen in den Vertragsstaaten.
Im Oktober 1999 beschließt der Europäische Rat schließlich auf der Konferenz von Tampere, dass ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem geschaffen werden soll, dass die GFK in europäisches Recht umsetzt.
2001 entsteht die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz. Erreichen sehr viele Flüchtlinge Europa, kann ihnen vorübergehend der Aufenthalt ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens gewährt werden. Die Richtlinie kommt erstmals 2022 zur Anwendung, als viele ukrainische Flüchtlinge Europa erreichen.
Das erste gemeinsame Asylrecht entstand 2003 mit der "Richtlinie zur Festlegung von Mindestnahmen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" und der Dublin-II-VO, die das Dubliner Übereinkommen nun in europäisches Recht fasst. Auch die Richtlinie, die das Recht auf Familienzusammenführung betrifft, wurde 2003 erlassen.
Seit 2004 hat das EU-Parlament ein Mitentscheidungsrecht beim Asylrecht. Bei Neuaufnahme von Staaten in die Europäische Union, wurden diese dazu verpflichtet, bereits bestehende asylrechtliche Regelungen in ihr nationales Recht einzubinden. 2004 entsteht auch die erste Fassung einer Qualifikationsrichtlinie, die Standards zur Anerkennung als Flüchtling oder anderweitig international Schutzberechtigten, sowie den Umfang des Schutzes festlegt. 2011 wurde diese erneuert.
2005 entsteht eine erste Asylverfahrenrichtlinie.
2008 wird die Rückführungsrichtlinie verabschiedet. Diese legt einheitliche Standards zur Abschiebung von Flüchtlingen fest.
2013 wird die erste Eurodac-VO verabschiedet, worauf die Einführung der Fingerabdruckplattform folgt. Auch werden die Asylverfahrensrichtlinie und die Dublin-Verordnung erneuert.
2016 folgt die erste Frontex-VO, die eine europäische Grenz- und Küstenwache schafft. 2019 wird diese novelliert.
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Richtlinie über den vorübergehenden Schutz
Im Folgenden ist in Kürze die "RICHTLINIE 2001/55/EG DES RATES vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten" zu erläutern.
Diese wurde 2001 beschlossen, erstmals aber 2022 im Zuge des Ukraine-Kriegs aktiviert. Sie regelt, dass bei einem "Massenzustrom" von Flüchtlingen ein vorübergehender Schutzstatus erteilt werden kann , sofern bei einem regulären Asylverfahren das Asylsystem überfordert würde (vgl. Art. 2 lit. a) VorübergehenderSchutzR).
Die betreffenden Personen erhalten dann zunächst einen Aufenthaltstitel von der Dauer eines Jahres, der jeweils zwei Mal um 6 Monate verlängerbar ist. Während dieser Aufenthaltszeit, soll den Personen die Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbsarbeit gestattet werden (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 VorübergehenderSchutzR).
Unter diesem Link können Sie und Ihr die Richtlinie abrufen:
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Die Familienzusammenführungsrichtlinie
Die FamilienzusammenführungsR trägt den offiziellen Titel: "RICHTLINIE 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung". Sie enthält auch ein Kapitel zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen.
Bei Interesse an der Richtlinie kann sie hier gelesen werden:
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Familienzusammenführung von Flüchtlingen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zusammenführung auf die Fälle beschränken, in denen die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestand (vgl. Art. 9 Abs. 2 FamilienzusammenführungsR).
Unbegleiteten Minderjährigen wird die Zusammenführung mit Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 3 FamilienzusammenführungsR).
Wenn der Antrag auf Zusammenführung nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wird, dürfen die Mitgliedstaaten einen Nachweis über Wohnraum, Krankenversicherung und Einkünfte, die den Bezug von Sozialleistungen eliminieren und Integrationsmaßnahmen verlangen (vgl. Art. 12 Abs. 1 FamilienzusammenführungsR).
Bei Zusammenführung erhalten die Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel von mindestens einem Jahr und haben nach spätestens fünf Jahren ein Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel, der unabhängig von dem:der Zusammenführenden ist (vgl. Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 FamilienzusammenführungsR).
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Die Rückführungsrichtlinie
Die Rückführungsrichtlinie trägt den offiziellen Titel: "Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger".
Dieser Blog widmet sich der Rückführungsrichtlinie nicht näher. Ihr Inhalt richtet sich auf die Durchführung und Ausgestaltung von Abschiebungen. Da sich dieser Blog mit dem Zugang zuEuropa auseinandersetzt, wird kein Schwerpunkt auf die Rückführung gelegt.
Bei weitergehendem Interesse kann die Rückführungsrichtlinie hier gelesen werden:
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Europäisches Asylunterstützungsbüro (EASO)
Das EASO (jetzt: EUAA) entstand 2011. Seine Aufgabe ist die Unterstützung der verschieden Asylbehörden in den EU Mitgliedstaaten. Auch unterstützt es koordinierend die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Die Arbeit des EUAA kann auch auf seiner Website verfolgt werden:
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Die Qualifikationsrichtlinie
Die Qualifikationsrichtlinie trägt den offiziellen Titel "RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes". Hinter diesem Titel verstecken sich Kriterien, um zu bestimmen, wer als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte:r anerkannt wird und deshalb Schutz von der EU erhält. Die relevanten Artikel sind in den folgenden Blogeinträgen zu beleuchten.
Bei weitergehendem Interesse ist die QLR unter folgendem Link abrufbar:
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QLR: Flüchtling vs. subsidiärer Schutzberechtigte:r
Art. 2 QLR unterscheidet zwischen dem Schutzstatus als "Flüchtling" (d) und dem als "subsidiär Schutzberechtigte:r" (f).
An der Flüchtlingsdefinition mag auffallen, dass durch das Wort "Drittstaatsangehörigen" die GFK nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Die GFK spricht in diesem Kontext von Personen, sodass auch verfolgte Personen aus den EU-Mitgliedstaaten als Flüchtlinge anerkannt werden müssten.
Durch den subsidiären Schutz besteht die Möglichkeit, internationalen Schutz zu erhalten, auch wenn die Vorraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sind.
Als Hauptunterschied zum Flüchtlingsschutz lässt sich hier herausstellen, dass keine Kausalität zwischen ernsthaftem Schaden und Grund für den ernsthaften Schaden bestehen muss … die Handlung muss also nicht an einem Merkmal, wie z.B. Nationalität anknüpfen. Die Akteure, die Schutz bieten können und die, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, sind allerdings die gleichen.



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Nachfluchtgründe
Art. 5 QLR ist insoweit relevant, als dass er zugesteht, dass Fluchtgründe auch dann vorliegen können, wenn die Antragsteller:innen schon vor dem Auftreten dieser Gründe ausgereist sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Person einen längeren Aufenthalt im Ausland hatte und in dieser Zeit ein Regimewechsel stattgefunden hat.


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