GTP® offers solutions for Global Transfer Pricing such as management, control, coordination, administration, documentation of transfer prices & compliance management.
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GTP®’s slot on transfer pricing management deals with the organization of a multinational’s transfer pricing system referring structuring the transfer pricing system, defining function and risk pattern and contractual arrangements, price setting, arm’s length tests, benchmarking and other types of collecting arm’s length information, and compliance work. The seminar refers to the current legal framework on transfer pricing. The new developments on international taxation like the Pillar I and Pillar II concept of the OECD BEPS Framework will be covered as well.
Young professionals and transfer pricing experts interested in participating can directly contact NWB at:
Phone: +49.2323.141-888 | E-Mail: [email protected] | www.nwb-akademie.de
The NWB Course-ID is 1390.
Course Language is German.
Reference to GTP®should be made to benefit from a fee discount.
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Transfer Pricing Services & Methods | GTP GlobalTransferPricing GTP® offers solutions for #Global_Transfer_Pricing such as management, control, coordination, administration, documentation of transfer prices & compliance management. shorturl.at/bgvK7
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GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH is among the initial providers worldwide to start its online shop on digital articles for managing transfer pricing systems of multinational groups.
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Eröffnung der GTP® MALL | GTP GlobalTransferPricing Die GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH startet als einer der ersten Anbieter weltweit einen eigenen Shop für alle Themen rund um’s Transfer Pricing. shorturl.at/frAPR
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GTP® Verrechnungspreise: OECD Verrechnungspreismethoden
1. OECD Verprobungsmodelle
Die sog. OECD Verrechnungspreismethoden stellen Modelle der Verprobung von Verrechnungspreisen dar. Sie sind gleichsam im Rahmen des OECD Musterabkommen harmonisiertes Beurteilungsmodell für die beteiligten Finanzverwaltungen und stellen somit eine gegenseitig abgestimmte Sichtweise im Rahmen von DBA-Verfahren dar. Diese Sichtweise wird auch dadurch unterstützt, dass in Sachverhalten, bei denen die beiden beteiligten Steuerstaaten kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten, die betroffenen nahestehenden Steuerpflichtigen regelmäßig rechtlich auch keine Möglichkeit haben, bei einer Korrektur der Verrechnungspreise und somit des Gewinns durch den einen Staat eine entsprechende Gegenkorrektur durch den anderen Staat zu bewirken (vgl. Art. 9(2) OECD Musterabkommen).
Die OECD in ihren Transfer Pricing Guidelines 2017 (S. 101 ff) folgende Methoden vor:
Comparable Uncontrolled Price Method (CUP)
Resale Price Method (R-)
Cost Plus Method (C+ Methode)
Transactional Net Margin Method (TNMM)
Transaction Profit Split Method, auch Residual Profit Split Model (RPS) genannt
Des Weiteren gibt es in der Praxis auch:
Comparable Profit Method (CPM)
Formulary Apportionment (FA)
2. CUP-Methode
Die CUP Methode kommt zum Einsatz, wenn der Preisvergleich möglich ist. Sie gilt in der Theorie als vorzüglichste Verprobungsmethode und eigentlich ist sie auch die Einzige, die in sich den Fremdvergleich trägt, wenn sie nicht nur als Verprobungs-, sondern auch als Preisbildungsmodell Anwendung findet. Dazu müsste man den Fremdvergleichspreis zwischen fremden Dritten für das zwischen den beiden nahestehenden Personen ausgetauschte Wirtschaftsgut kennen. Weil das aber häufig bei der CUP Methode nicht praktiziert wird, wird sie nicht selten fehlerhaft eingesetzt, wo sie überhaupt zum Einsatz kommt. In jedem Fall erfordert die CUP Methode beim Vergleich des Intercompany-Geschäfts mit dem Geschäft zwischen fremden Dritten eine Betrachtung der Stückzahlen, der konkreten Vertragsbedingungen und der Qualitäten.
Die CUP Methode kann in der Praxis dienlich sein, wo einzelne Artikel bzw. Produkte gleichartig zur nahestehenden Vertriebsgesellschaft einerseits und zu fremden dritten Vertriebspartnern andererseits geliefert werden. Sollte eine solche Situation vorherrschen, finden diese beiden Leistungsaustausche aber häufig nicht zwischen den gleichen Ländern statt, sondern der fremde Dritte ist meist in einem solchen Land vertrieblich tätig, wo die Unternehmensgruppe keine eigene Vertriebseinheit als nahestehende Person unterhält. Wenn aber nun eine dennoch ähnliche, noch vergleichbare Ländersituation vorliegt (z.B. wenn beide Vertriebsländer innerhalb eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes wie der EU tätig sind), dann können die beobachtbaren Fremdgeschäfte als sog. „innerer Fremdvergleich“ für die Angemessenheitsbegründung eingesetzt werden. Meist besteht dann die Möglichkeit aus dem ERP System des Leistungserbringers (Hersteller) diese Verkaufsgeschäfte zu fremden Dritten zu identifizieren und damit eine Stichprobe und ggfs. eine Interquartil-Statistik auf Preisbasis für die Angemessenheitsbegründung herstellen.
Häufige Fehler, die sich in der Praxis bei der CUP Methode einschleichen, sind jedoch die ausbleibende Würdigung der Stückzahlen – bekanntermaßen ein wesentlicher preisbildender Faktor – sowie wesentliche Unterschiede bzgl. der Funktionsstufe im Intercompany-Geschäft verglichen mit dem Fremdgeschäft.
Die CUP Methode wird begrifflich auch bei Zinssatz- und Lizenzsatzvergleichen verwendet. Inhaltlich erscheint dies allerdings eine unpassende Namensgebung für solche Verprobungsfälle zu sein, weil es hier nunmehr um prozentuale Werte für Zinsen oder Lizenzvergütungen geht. Diese Prozentwerte stellen aber nicht den Preis dar, sondern periodisch wiederkehrend eingesetzte Relativzahlen zur Berechnung des Betrages (Preis), der als Gegenleistung auf das Nutzungsrecht zu (immateriellen) Wirtschaftsgütern oder Fremdkapital oder Sicherungsrechten vereinbart ist. Ein Prozentwert ist also kein Preis, sondern allenfalls eine „Marge“.
3. R - Methode
Die R- Methode wird seit Jahrzehnten prominent als OECD Standardmethode diskutiert und sie stellt der Definition nach eine transaktionsbezogene Margenmethode dar, denn eindeutig sind der einzelne Geschäftsvorfall oder eine Gruppe gleichartiger Geschäftsvorfälle (Transaktion) sowie die Margenzuordnung die wesentlichen Elemente dieser Methode (Marge). Der Transaktionsbezug auf Seiten des Intercompany-Geschäfts steht im Vordergrund und idealtypisch sollten auch transaktionsbezogene Margen auf Seiten des Fremdvergleichs beobachtet werden. Die gegenständlichen Margen dieses Verprobungsmodells sind Bruttomargen und analytisch richtet sich dabei der Blick zumeist auf den Leistungsempfänger des jeweiligen Verrechnungspreissystems, mithin die nahestehende Vertriebsfunktion der betrachteten Wertschöpfungskette. Mit der Bruttomarge sollen die Kosten der Vertriebsfunktion und ein angemessener Gewinn vergütet sein.
Wie auch für die nachfolgenden Verprobungsmethoden und im Unterschied zur CUP Methode wird bei der R- Methode nicht der Verrechnungspreis direkt verprobt, sondern indirekt. Bei der R- Methode wird regelmäßig die Bruttomarge der Vertriebsfunktion beurteilt.
4. C+ Methode
Die C+ Methode erscheint vielen Praktikern eine einfach anwendbare und gut einsetzbare Verprobungsmethode. Tatsächlich löst sie jedoch grundsätzliche Fragen aus, die aktuell sogar ein zentraler Streitgegenstand eines BFH Falls sind und auf Antworten durch steuerliche Rechtsprechung warten.
Die C+ Methode als Verprobungssystem setzt beim Leistungserbringer an und ihr Einsatz hat – mindestens theoretisch – einige Voraussetzungen:
a) Die CUP Methode, eigentlich ja die vorzüglichste Methode, ist aufgrund fehlender Vergleichsinformationen nicht anwendbar;
b) Das Funktions- und Risikoprofil der beiden Transaktionspartner für diese Transaktion definiert den Leistungserbringer (Einheit A, vgl. nachfolgende Abbildung 5) als den einfacheren, weniger komplexen Funktionsträger für die zu prüfende Transaktion – er kann mit diesem Analyseschritt der Verprobung von Verrechnungspreisen als „Routineeinheit“ bzw. „Routinefunktionsträger“ hierfür definiert sein.
c) Beim Leistungsempfänger (Einheit B) kann die weitere Wertschöpfung und die damit realisierte Kosten- und Gewinnsituation nicht hinreichend genau bzgl. der zu beurteilenden Transaktion bestimmt werden. Die Funktionen und Risiken beim Leistungsempfänger sind zwar für Zwecke der sog.
Verrechnungspreisdokumentation beschreibbar, aber dessen Wertbeitrag aus den Zahlenstrukturen nicht ermittelbar, sodass das Gewinnelement, welches der Leistungsempfänger durch seinen Beitrag in der Wertschöpfungskette erzielt, nicht greifbar erscheint und mithin für den Fremdvergleich mit Vergleichseinheiten nicht nutzbar ist.
Wenn diese Sachverhaltsvoraussetzungen erfüllt sind, dann ist das C+ Verprobungssystem regelmäßig am geeignetsten. Wichtig ist, dass C+ Verprobungen in der Praxis auch dort zum Einsatz kommen, wo die leistende Gesellschaft insgesamt viele Funktionen ausführt und ggfs. zahlreiche Abteilungen und Organisationsstrukturen aufweist, wie dies bei Headquarters-Einheiten häufig der Fall ist. Mithin leisten solche Einheiten in die Gruppe hinein auch einfache, routineartige Dienste, die vom Leistungsempfänger genauso auch am Markt unter fremden Dritten bezogen werden könnten – so die allgemein gültige Sichtweise. Beispiele sind Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung, des Controlling, der IT-Bereitstellung, Marketing, Rechtsberatung, etc.
Aufgrund der Abgrenzungsprobleme auf der Seite des Fremdvergleichs wird in der steuerlichen Prüfungspraxis regelmäßig der Nettoaufschlag auf Vollkosten verprobt. Hier ist es wesentlich einfacher eine Kennzahl aus den veröffentlichten Jahresabschlussinformationen vergleichbarer Fälle zu finden. Wie schon bei der R- Methode dargelegt, gibt es in der Praxis keine kommerziell verfügbaren oder sonst öffentlich verfügbaren Datenquellen zu transaktionsbezogenen Aufschlagssätzen.
Somit greift der Praktiker bei der Verprobung des Aufschlagssatzes auf Vollkosten (GTP-Abk.: NC+%) auf die sog. Unternehmensdatenbanken mit ihren veröffentlichten Jahresabschlussinformationen von vielen Millionen Unternehmen zurück. Mit der Stichprobe von Unternehmen, deren Tätigkeit zur Leistungsart des gegenständlichen Intercompany-Geschäfts vergleichbar ist, kann die Kennzahl NC+% recht leicht mit der folgenden Formel ermittelt werden: NC+%=EBIT/(Operating Revenues-EBIT)
5. TNMM – fast in jeder Dokumentation
Die weltweit wohl prominenteste Verprobungsmethode ist die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode, kurz: TNMM. Sie findet gleichsam in jeder Dokumentation zu Verrechnungspreisen ihren Einsatz und dies hat nach hier vertretener Sichtweise einige Gründe:
Sie lässt sich mit kommerziell verfügbaren Datenbanken und dem sog. Benchmarking umsetzen. Dies war über zwei Jahrzehnte ein hochpreisiger Baustein und mit exzellenten Margen im Geschäft der Verrechnungspreisberatung.
Weil der Zugriff auf diese Datenbanken sehr teuer ist und weil es die Beratungsindustrie geschafft hat dem Markt zu suggerieren, dass dieses Benchmarking „schwierig“ sei, bleibt es den großen Steuerberatungskanzleien und einigen Spezialanbietern vorbehalten, diese Benchmarkstudien für Verrechnungspreissysteme herzustellen. Das Benchmarking ist aber alles andere als komplex und entbehrt in seiner vorherrschenden Gestalt jeder Grundlage einer analytischen Schwierigkeit oder gar Komplexität.
Ein dritter Grund des Vorherrschens der TNMM liegt in der unzureichend reflektierten Anwendung dieser Verprobungssystematik – und zwar sowohl durch die Finanzverwaltung, als auch durch andere Verrechnungspreisexperten. Wie der Name der Methode schon vorgibt, steht ein Transaktionsbezug im Vordergrund und gemeint ist der Transaktionsbezug des Intercompany-Geschäfts, das es zu verproben gilt. Das TNMM-Modell wurde nämlich aus der US-amerikanischen CPM (Comparable Profit Method – Gewinnvergleichsmethode) heraus weiterentwickelt. Europäische Vertreter der Finanzverwaltung und sonstige Experten haben im Diskurs der OECD und des Joint Transfer Pricing Forums (JTPF) der Europäischen Kommission insistiert, dass ein ausschließlicher Gewinnvergleich der Tested Party, so wie es mit dem vom Internal Revenue Service (IRS) der USA praktizierten CPM Modell geschieht, für die Angemessenheitsbeurteilung von Geschäftsvorfällen und Gewinnverteilungen in der Unternehmensgruppe nicht hinreichend sei. Vielmehr, so die Forderung, müsse man transaktionsbezogen urteilen – die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode wurde in den späten 1990er Jahren aus dieser Forderung heraus geboren – denn aus Sicht vieler europäischer Staaten und einiger anderer außereuropäischer Staaten wird das CPM Modell als nicht zulässiges oder geeignetes Verprobungsmodell verworfen. Und das, obwohl in etwa vier Fünftel der uns bekannten TNMM-Applikationen tatsächlich die GuV-bezogene EBIT% Gewinnrate einer nahestehenden Rechtsperson mit den GuV-bezogenen EBIT% Margen der Vergleichsstichproben aus Benchmarkstudien verglichen wird. Das, was also die CPM tut.
Verprobung mit der Transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM). Quelle: GTP
Die TNMM setzt wie die beiden vorher genannten Methoden (R- Methode, C+ Methode) darauf auf, dass (a) zur Verprobung des Verrechnungspreises die CUP Methode nicht funktioniert und (b) mit der Funktions- und Risikoanalyse sodann festgezurrt wird, ob der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger einfacher und weniger komplex agiere und daher die Begrifflichkeit des „Routine“ einem der beiden zugeordnet werden kann. Dann, wenn diese beiden Prüfschritte jeweils mit „JA“ beantwortet werden können, sei der Transaktionsbezug hinreichend dargestellt und man könne nun mit TNMM den operativen Gewinn dieser Transaktion näher betrachten. Idealtypisch soll die TNMM zur Verprobung des operativen Gewinns aus einem Transaktionsbezug zum Einsatz kommen.
In vielen Fällen ist es die Vertriebsfunktion, welche in dieser Funktions- und Risikobeurteilung als die weniger komplexe Funktion beschrieben und sodann zur Verprobungseinheit (engl. Tested Party) definiert werden kann. Wenn es sich dabei, wie in der Abbildung 6 gezeigt wird, um einen Wiederverkäufer handelt, der vom nahestehenden Hersteller einkauft und am Markt zu fremden Dritten wiederverkauft, ist der operative Gewinn dieses Wiederverkäufers aus eben diesem Leistungsbezug mit dem Leistungserbringer das zu verprobende Gewinnelement und bezogen auf den Verkaufserlös des Wiederverkäufers die operative Gewinnrate.
Als Randbemerkung zur TNMM Systematik sollte noch erwähnt werden, dass die Interquartil-Bandbreiten aus den Benchmarkstudien regelmäßig einstellige EBIT%-Werte aufzeigen und selten einen negativen EBIT%-Bereich einerseits oder zweistellige positive EBIT%-Bereich andererseits ausweisen. Noch viel bedeutender ist, dass es in der Praxis keine Interquartil-Bandbreiten gibt, die den einstelligen EBIT%-Bereich nicht mehr berühren.
6. CPM
Die CPM (engl. Comparable Profit Method, Gewinnvergleichsmethode) wird in der Prüfungspraxis zu Verrechnungspreissystemen insbesondere vom US-amerikanischen Fiskus, dem Internal Revenue Service, angewendet. Die Rechtsverordnung (US-Regs Section 1.482-5) gibt die CPM wie folgt vor:
“The comparable profits method evaluates whether the amount charged in a controlled transaction is arm's length based on objective measures of profitability (profit level indicators) derived from uncontrolled taxpayers that engage in similar business activities under similar circumstances.”
Zwar bietet diese Methode gemäß Wortlaut der einschlägigen Vorschrift ebenfalls an den Transaktionsbezug herzustellen und somit ein transaktionsbezogenes Gewinnergebnis zu verproben, in der Praxis ist es aber das GuV-bezogene Gewinnergebnis, welches Gegenstand der Verprobung ist. Auch werden im Text der Rechtsverordnung mehrere Kennzahlen (Profit Level Indicators) vorgeschlagen:
Rate of Return on Capital Employe
Financial Ratios
Ratio of operating profit to sales
Ratio of gross profit to operating expenses
Other Profit Level Indicators
In der Praxis der Verprobung werden mit wenigen Ausnahmen die Kennzahl Operating Profit to Sales verwendet und als EBIT% ausgewiesen. In 20 Jahren Berufserfahrung habe ich noch keine Benchmarkstudie anderer Analysten gesehen, die nicht die EBIT% Kennzahl verwendet hätten. Das soll nicht heißen, dass es solche Studien nicht gibt. Aber in unserem Headquarters-basierten Mandantenfällen bekommen wir häufig die Studien anderer Berater aus früheren Zeiträumen und/oder konkreten Gesellschaften zu Gesicht, wie eben der jeweiligen US Gesellschaft, und darin sind regelmäßig keine anderen Kennzahlen als die EBIT% abgebildet. Das hat zwei Gründe:
a) Die EBIT% Kennzahl besteht mit Ausnahme des Zinssaldos („I“ im EBIT) als Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer und ist daher für die Finanzverwaltung ein guter Indikator für die Möglichkeit einer Verlagerung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, insbesondere bei operativ tätigen Unternehmen im Unterschied zu Holding- und Zwischengesellschaften ohne Umsätze und Gewinn aus operativer Tätigkeit.
b) Die EBIT% Kennzahl ist über die Rechnungslegungsprinzipien hinweg und somit international eine recht gut vergleichbare Kennzahl.
7. PS Methode
Die Gewinnaufteilungsmethode (engl. Profit Split Method, PS-Method) betrachtet als Verprobungsmodell den konsolidierten Gewinn einer Unternehmensgruppe und fragt danach, wie dieser zwischen fremden Dritten aufgeteilt worden wäre. Die Analyse setzt also nicht erst bei einer Aufteilungsformel mit intern definierten Allokationsfaktoren an, wie dies die „formelhafte Gewinnaufteilung“ vorsieht, sondern fragt immer noch nach einem Fremdvergleichsmaßstab.
Während zwar theoretisch mit dieser Methode gearbeitet werden kann, ist mir kein Praxisfall bekannt, nach der die Angemessenheit einer Gewinnverteilung seitens des Steuerpflichtigen vorgeschlagen oder seitens der Finanzverwaltung festgestellt worden ist. Auch hier gilt, dass es diesen Verprobungsansatz geben mag, aber eine konkrete Fremdvergleichssituation einer globalen Gewinnaufteilung zwischen fremden Dritten ist wenig vorstellbar. Denn man müsste das gemeinsame Geschäftsmodell dieser fremden Dritten zueinander kennen und dann den unter diesen vereinbarten Allokationsschlüssel identifizieren oder versuchen zu rekonstruieren. Vielleicht gibt es ja solche Fälle – eventuell in Fällen von Anti-Trust Analysen und Kartellrechtsfragen? Im Transfer Pricing habe ich diese als Verprobungssachverhalt aber eben noch nicht zur Kenntnis bekommen.
Aufgrund der praktischen Bedeutungslosigkeit der PS-Methode wird diese nicht weiter ausgeführt.
8. RPS Methode
Die RPS Methode erfährt aktuell eine starke Renaissance und zwar stark getrieben durch Vorschläge der Beraterschaft: Vor zwei Jahrzehnten wurde sie bereits prominent diskutiert und in Fällen eingesetzt, die in der Pharma- und Chemiebranche und allgemein mit besonderen immateriellen Wirtschaftsgütern auf beiden Seiten des Verrechnungspreises zu tun hatten. Die Methode ist auch gut geeignet, wenn mehr als zwei nahestehenden Personen in einer Wertschöpfungskette immaterielle Wirtschaftsgüter einbringen und die Frage im Raum steht, welche Einheit mit welchem Anteil der Residualgröße vergütet sein soll.
Theoretisch kann man die RPS Methode ebenfalls als reines Verprobungsmodell ex post anwenden. Praktisch erfordert diese Methode aber einen schuldrechtlichen Vertrag, nach dem sich einer der beiden Vertragspartner darauf einlässt, noch etwas zu gegenleisten, obwohl der ursächliche Leistungsvorgang eigentlich bereits umgesetzt ist. Mithin sind es trotz des irreführenden Begriffs im Namen der Methode (Restgewinn) nämlich keine Gewinne einer festgestellten Handelsbilanz, die als Residualgröße aufgeteilt werden, sondern mögliche, zu erwartende Gewinne, die vor Feststellung der Handelsbilanz mittels der Prognose im laufenden Wirtschaftsjahr (engl. Forecast) bereits erkennbar sind und schuldrechtlich zu einem bestimmten Anteil dem anderen nahestehenden Vertragspartner zustehen müssten, um eine Angemessenheit des Verrechnungspreis (-systems) zeigen zu können. Es wird als nicht der Restgewinn aufgeteilt, sondern Kosten bzw. Aufwand sollen vor Jahresende (Jahresabschluss) noch schuldrechtlich realloziert werden, damit es zu keiner Situation kommt, bei der nur eine nahestehende Person diesen „Übergewinn“ alleine einstreicht.
Die Methode kann auch nur ex post als reines Verprobungsmodell eingesetzt werden.
Verprobung mit der RPS Methode. Quelle: GTP.
9. Formelhafte Gewinnaufteilung
Die formelhafte Gewinnaufteilung (engl. formulary apportionment, FA Methode) wird als Verprobungsmodell des „unitary taxation approach“ (Prinzip der Gesamtkonzernbesteuerung) angewendet. Hier wird die multinationale Unternehmensgruppe als eine zu versteuernde Einheit beschrieben.
Bei dieser Verprobungsmethode geht es um eine formelhafte Aufteilung des realisierten Gewinns. Der konsolidierte Gesamtgewinn der Gruppe nahestehender Personen wird nach einer Schlüsselung aufgeteilt. Der Gesamtschlüssel kann sich aus mehreren Schlüsselkomponenten zusammensetzen und in der Literatur finden sich eine Drittelung aus folgenden Variablen:
Umsatzanteil: Außenumsatz der Gesellschaft am Gesamtaußenumsatz
Lohnanteil: Lohnsumme einer Gesellschaft am Gesamtlohnaufwand der Gruppe
Anlagegüter: Anlagewert einer Gesellschaft am Gesamtwert der Anlagegüter der Gruppe
Diese Schlüsselkomponenten werden für die Allokation des Steuersubstrats beispielsweise zwischen den Bundesstaaten der USA angewandt. Für Zwecke des internationalen Steuerrechts sind andere Schlüsselkomponenten und Berechnungsarten ebenfalls denkbar. Gesetzliche Definitionen liegen wiederum nach den uns vorliegenden Informationen weltweit nicht vor und nur wenige Ländern wenden eine formelhafte Gewinnaufteilung überhaupt an. Dies wird gesetzlich dann meist so geregelt, dass keine spezifische „Verrechnungspreismethode“ als Verprobungsmodell im jeweiligen nationalen Gesetz oder der begleitenden Rechtsverordnung als „Muss“ oder „Soll“ Methode genannt ist, sondern „other methods“ erlaubt sind und die Verwaltungsgrundsätze des jeweiligen Nationalstaates entsprechende Sichtweisen definieren, sei es zusätzlich zu den OECD Verprobungsmodellen oder stattdessen.
Die FA Methode ist keine anerkannte Verprobungsmethode gemäß OECD Transfer Pricing Guidelines. Dennoch wird sie faktisch dann und dadurch angewendet, wenn man als Analyst die Gewinnverteilung einer Unternehmensgruppe zu den steuerpflichtigen Einheiten betrachtet und mit den Verhältnissen aus Größen wie Umsatz, Lohnaufwand und Anlagegüter versucht zu ermitteln, ob die Gewinnverteilung dieser Verteilung entspricht.
10. Andere Methoden
Andere Methoden zur Verprobung von Verrechnungspreisen werden von den OECD Transfer Pricing Guidelines explizit zugelassen und sind auch in den nationalen Vorschriften so als wählbare Möglichkeit vorgesehen, eben mitunter die soeben beschriebene Systematik der formelhaften Gewinnaufteilung. Eine konkrete Definition solcher Methoden unterbleibt. Insbesondere bleibt unklar, ob bei „anderen Methoden“ der methodische Ansatz an und für sich gemeint ist oder die jeweiligen Kennzahlen und Informationen, welche für eine solche andere Methode zum Einsatz kommen sollen.
In einem anderen Papier werden wir solche anderen Methoden näher darstellen.
Die OECD Verrechnungspreismethoden sind Vorschläge einer Verprobung, aber kein abschließendes Muss. Andere Verprobungen sind genauso möglich, um die Angemessenheit von Verrechnungspreisen aus Sicht des Steuerpflichtigen zeigen und aus Sicht der örtlich zuständigen Finanzverwaltung anerkennen zu können.
11. Schlussgedanken zu den OECD Verrechnungspreismethoden
Die Verrechnungspreismethoden werden in der Praxis täglich in Verrechnungspreissystemen adressiert, diskutiert, angewendet und dokumentiert. Selten wird dabei zwischen der Preisbildung und der Verprobung unterschieden und häufig im Kreis der Experten nur voneinander abgeschrieben.
Wir empfehlen aus unserer Erfahrung heraus, dass insbesondere beim Begriff der „Verrechnungspreismethoden“ und der sich daran anschließenden Herstellung von Fremdvergleichsinformationen mehr darauf geachtet werden sollte, keiner willkürlichen Sichtweise zu verfallen. Klare Anweisungen bzgl. der Methodenwahl, der Methodenhierarchie oder der Herstellung des Fremdvergleichs gibt es weltweit nicht, sodass jede nachvollziehbare und rekonstruierbare Vorgehensweise innerhalb der gesetzlich definierten Verprobungstypen zunächst steuerrechtlich erlaubt und gerechtfertigt sein sollte.
Nur weil etwas auf einer Konferenz oder einem Fachvortrag berichtet wird, heißt ja nicht, dass es Allgemeingültigkeit oder gar Rechtsverbindlichkeit hat. Rechtsverbindlichkeit für den Steuerpflichtigen steht in Rechtsstaaten in Gesetzen, in Rechtsverordnungen und einschlägigen höchstrichterlichen Urteilen. Verwaltungsgrundsätze sind ebenfalls für den Praktiker wichtige Dokumente – für die Amtsfrau bzw. den Amtsmann, also die Vertretung der Finanzverwaltung natürlich rechtsverbindlich, nicht aber für den Steuerpflichtigen. Die Kenntnis über die herrschende Meinung kann hilfreich sein, aber alleine die Sichtweise der Beratungsindustrie und/oder sonstiger Experten entspricht noch keiner „Rechtsverbindlichkeit“, so die hier vertretene Meinung. Und wenn in irgendwelchen Softwareapplikationen oder Datenbank-Oberflächen in der Rubrik „Verrechnungspreismethode“ eine der Methoden aus einem Listenmenü auswahlbar ist, stellt dies ja noch kein inhaltlich-analytisches Konzept für die Zusammenschau von Verrechnungspreisen, Verrechnungsvolumina, Gewinnen und Interquartil-Statistiken dar, sondern zunächst nur mal die Auswahl eines fachlichen Begriffes.
Mehr Infos unter:
www.GlobalTransferPricing.com
www.Shop.GlobalTransferPricing.com
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Ein Verrechnungspreis ist die schuldrechtliche Gegenleistung für eine Hauptleistung zwischen nahestehenden Personen.
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The GTP® TEAM offers a broad range of global transfer pricing services. The GTP® is led by Dr. Markus Brem who has been transfer pricing expert since 20 years starting with the Transfer Pricing team of KPMG in Frankfurt and later migrating to the boutique firm of Voegele Partner as well as Nera Economic Consulting. In 2006, together with Thomas Tucha he founded GTP GlobalTransferPricing Business Solutions and in 2014 he took over his shares. Since then, he leads successfully the GTP® TEAM with a particular focus on transfer pricing systems of mid-sized groups.
Today, the GTP® TEAM is strongly network ties into tax consulting teams around the globe with a main focus in Europe, North America, Asia, and Middle East.
GTP’s expertise can be used as follows:
Structuring transfer pricing systems
Benchmarking on profitability ratios, licensing ratios, interest rates, price comparables, cost ratios
Analysis on fact pattern data and arm’s length assessments
Optimization of value chains
Documentation along Master File, Local File, CbC Reporting, and other compliance requirements
Customers of the GTP® TEAM are international mid-sized groups and their headquarters units, local subsidiaries of large international groups, tax-consulting firms and their international tax experts, knowledge-sharing academies, national and international organizations specializing on international taxation and compliance.
The GTP® TEAM uses the digitalization processes in the economies, business models, and the tax-consulting industry to further focus on its core business on transfer pricing. GTP’s solutions range from consulting services to fully-fledge software applications and processes.
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