Tumgik
patrick-stach · 3 years
Text
Die Zertifikatspflicht bei der Arbeit
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach über die neue Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz, die im September 2021 im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt wurde. 
Vor einigen Monaten wurde in der Schweiz das Covid-Zertifikat eingeführt, anhand von welchem Personen den Nachweis einer erfolgten Impfung, Genesung oder ein negatives Testergebnis erbringen können. Dr. Patrick Stach erklärt, ob Arbeitgeber nun rechtmässig eine Covid-Zertifikatspflicht einführen dürfen.
Als Rechtsanwalt musste sich Dr. Patrick Stach in den vergangenen Monaten im Zuge der Corona-Pandemie mit einigen neuen Rechtsfragen befassen. Neben steuerrechtlichen Fragen, die beispielsweise Pendler zwischen der Schweiz und dem Ausland betreffen und Rechtsfällen bezüglich der Kurzarbeit, bereitet auch die vor einiger Zeit neu eingeführte Zertifikatspflicht in der Schweiz Kopfzerbrechen. 
>> Was bedeutet die Zertifikatspflicht? <<
Bei dem Covid-Zertifikat handelt es sich um einen Nachweis für Personen ab 16 Jahren, wodurch nachgewiesen werden kann, ob eine Covid-19-Impfung, Genesung oder ein negativer Test vorliegt. Im Covid-Zertifikat sind persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum sowie Informationen zur erfolgten Covid-19-Impfung vermerkt. Die Schweizer Eidgenossenschaft garantiert mittels eines QR-Codes Fälschungssicherheit und die Echtheit des Covid-Zertifikats. Laut Dr. Patrick Stach können Arbeitgeber das Vorlegen eines solchen Zertifikats von ihren Mitarbeitern verlangen, müssen für die Durchsetzung einer Zertifikatspflicht allerdings einige konkrete Vorgaben beachten. 
>> Wer ist von der Zertifikatspflicht betroffen? <<
Dr. Patrick Stach erklärt, dass sich die Zertifikatspflicht in erster Linie auf die Innenräume von Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen bezieht. Der Arbeitgeber kann in diesen Innenräumen ein Covid-Zertifikat von seinen Angestellten verlangen. Dr. Patrick Stach betont allerdings, dass es im Zusammenhang mit dem Zertifikat nicht zu einer Bevorteilung oder Diskriminierung zwischen geimpften, genesenen und ungeimpften Arbeitnehmern kommen darf. 
>> Wer trägt die Kosten für das Zertifikat?  <<
Die Einführung einer Corona-Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz obliegt dem Arbeitgeber, der laut Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach auch die damit verbundenen Kosten tragen muss. Schliesslich ist es Sache des Arbeitgebers, welche Massnahmen er zum Schutz gegen die Corona-Pandemie ergreifen möchte. Eine Ausnahme bildet das von Bund finanzierte repetitive Testen. Hier muss der Arbeitgeber nicht für die entstehenden Kosten aufkommen. Auch die Kosten für das Maske-Tragen oder Home-Office von Personen ohne Zertifikat muss der Arbeitgeber nicht übernehmen. 
>> Kann der Arbeitgeber seinen Angestellten kündigen, wenn sie sich nicht an die Schutzmassnahmen halten? <<
Laut Dr. Patrick Stach ist eine Kündigung in diesem Fall durchaus rechtskräftig. Bezüglich der Konsequenzen gibt es allerdings nach wie vor Unklarheiten. Der Arbeitnehmer darf die Entscheidung anfechten, woraufhin das Gericht wiederrum zum Schluss kommen kann, dass die erfolgte Kündigung missbräuchlich ist. Das Arbeitsverhältnis würde in diesem Fall zwar enden, jedoch müsste der Arbeitgeber dem Gekündigten unter Umständen eine Entschädigungszahlung zusprechen. Aus diesem Grund rät Dr. Patrick Stach seinen Mandanten, vor einer Kündigung lieber andere Optionen in Erwägung zu ziehen. 
>> Kann der Arbeitgeber eine Impfpflicht verlangen? <<
Hier kommt es laut Dr. Patrick Stach auf die konkrete Situation an. Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber tatsächlich eine Impfpflicht festlegen, sofern eine konkrete, hohe Gefahr für die Gesundheit von Mitarbeitern oder Dritten besteht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Impfpflicht auch nicht zulässig, erklärt der St. Gallener Rechtsanwalt. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Dr. Patrick Stach: Ein Wegzug aus Deutschland kann teuer werden
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach informiert über die Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Deutschland
Am 1. Januar 2022 tritt eine Revision des deutschen Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) in Kraft. Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erklärt, welche rechtlichen Auswirkungen dies auf auswanderungswillige Personen haben wird. 
In seiner Kanzlei mit Sitz in St. Gallen und Zürich beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach immer wieder mit rechtlichen Fragestellungen betreffend natürlicher sowie juristischer Personen, die von Deutschland in die Schweiz auswandern wollen. Ab dem 1. Januar 2022 tritt das revidierte Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) in Kraft. Die Revision bringt zahlreiche wesentliche Änderungen mit sich, die es ab dem Jahreswechsel zu beachten gilt. Um welche Änderungen es sich handelt und was dies für auswanderwillige Personen bedeutet, erklärt Dr. Patrick Stach nachfolgend:
WAS BEDEUTET DIE REVISION DES GESETZES KONKRET?
Unternehmer, die Deutschland verlassen möchten, müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Wegzug insbesondere aufgrund der deutschen Wegzugsteuer hohe Kosten mit sich bringen kann. Die Wegzugssteuer kann für in Deutschland lebende Personen beispielsweise zur Folge haben, dass Beteiligungen an Kapitalgesellschaften einkommenssteuerpflichtig werden. Besteuert wird damit ein fiktiver Gewinn aus dem Vermögenszuwachs, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland gehalten wird. Dr. Patrick Stach betont, dass dieser fiktive Wert als Einkommen besteuert wird, ohne dass tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Da nach den meisten Staatsverträgen ein aus einem Verkauf resultierender Gewinn dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird, kann Deutschland nun die bis zum Wegzug gebildeten stillen Reserven steuerpflichtig machen. 
WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIE GESETZESVERSCHÄRFUNG KONKRET?
Dadurch wird Personen, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens einem Prozent halten, ein Wegzug aus Deutschland wesentlich erschwert, erläutert Dr. Patrick Stach. 
GILT DAS VERSCHÄRFTE GESETZ NUR FÜR UNTERNEHMER?
Die Gesetzesverschärfung bezweckt eine allfällige Steuerumgehung im europäischen Raum zu erschweren. Um dies zu erreichen, wurden beispielsweise auch die Voraussetzungen zur Wegzugsbesteuerung für privat gehaltene Gesellschaftsanteile umformuliert. Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Revision sind von der Wegzugsbesteuerung deshalb neuerdings auch natürliche Personen betroffen, die in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren und während den letzten 12 Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Bislang waren diese Zeiträume enger gefasst und die betroffene Personengruppe dadurch wesentlich kleiner, so Dr. Patrick Stach.
WAS BEDEUTET DER WEGFALL DER UNBEFRISTETEN STUNDUNG?
Die wohl zentralste Auswirkung der Gesetzesverschärfung besteht im Wegfall der unbefristeten Stundung. Bis anhin bestand die Möglichkeit, beim Wegzug aus Deutschland innerhalb des EU/EWR-Raums die geschuldete Steuer zeitlich unbegrenzt, unverzinslich und ohne Sicherheiten zu stunden, solange der Betroffene Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates war und seine Anteile weiter hielt. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Steuer mit dem Wegzug aus Deutschland fällig und ist sofort zu begleichen, betont Dr. Patrick Stach. Es besteht zwar auch die Möglichkeit, die Steuer über sieben Jahre in gleichen, unverzinslichen Raten abzubezahlen, dafür muss jedoch eine entsprechende Sicherheit geleistet werden. Für die Betroffenen kann diese Steuerpflicht zu einem Problem werden, warnt Dr. Patrick Stach. 
Wie wirkt sich diese Gesetzesverschärfung auf die Schweiz aus?
Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser sofortigen Fälligkeit der Wegzugssteuer imfolge des Umzugs aus Deutschland in die Schweiz im mit Urteil vom 26. Februar 2019 (RS C 581/17) auseinandergesetzt. Die Schweiz stellt gemäss dem revidierten Gesetz trotz Freizügigkeitsabkommen ein Drittstaat dar, was gemäss dem Europäischen Gerichtshofs einen Verstoss gegen dieses Abkommen darstellt. Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf das Urteil insofern, dass die Bezahlung der Steuern beim Wegzug in die Schweiz in fünf Jahresraten zu erfolgen hat, diese zu verzinsen sind und eine Sicherheit zu leisten ist, erklärt Dr. Patrick Stach. 
INWIEFERN BESTEHT WEITERHIN EINE UNGLEICHBEHANDLUNG GEGENÜBER ANDEREN STAATEN? 
Die Ungleichbehandlung wurde von der Neufassung der Wegzugsbesteuerung nicht korrigiert, weiss Dr. Patrick Stach. Es wird lediglich nicht mehr zwischen EU-/EWR-Staaten und Drittstaaten unterschieden. Demnach wird die Freizügigkeit für erwerbsbedingte Wegzüge von Deutschland in die Schweiz und in andere Staaten eingeschränkt, was dazu führt, dass die Rechtsfolgen aus dem Urteil des EuGHs umgangen werden.
LOHNT SICH FÜR BETROFFENE, IN DEUTSCHLAND LEBENDE PERSONEN DER UMZUG IN DIE SCHWEIZ ODER ANDERE LÄNDER ÜBERHAUPT NOCH?
Auf jeden Fall hat bei einem geplanten Wegzug eine Abwägung der Vor- und Nachteile zu erfolgen, gibt Dr. Patrick Stach zu bedenken. Wer in Deutschland lebt und wegzugssteuerpflichtig ist, sollte sich genau mit der revidierten Gesetzeslage befassen, sofern er einen Umzug in ein anderes Land in Erwägung zieht. In Deutschland lebende Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft in die Schweiz verlegen möchten, können sich hinsichtlich der Wegzugssteuer künftig lediglich damit trösten, dass sie nicht schlechter gestellt sind als Personen, die in ein anderes EU-/EWR-Land umsiedeln, resümiert Dr. Patrick Stach. 
DIE KANZLEI STACH RECHTSANWÄLTE
Die Schweizer Kanzlei Stach Rechtsanwälte vertritt und berät nationale und internationale Klienten.  Der Fokus der Kanzlei liegt neben den Rechtsgebieten der Wirtschaft auf dem damit verbundenen Arbeitsrecht, dem Erbrecht, Familienrecht und Notariat für Beurkundungen und Beglaubigungen. Ein praktisches Verständnis für wirtschaftliche Abläufe kombiniert mit wirtschaftsrechtlichem Know-how zeichnet Stach Rechtsanwälte aus und macht sie für Unternehmen und Unternehmer zu einem wertvollen Partner. Dabei ist die individuelle Betreuung ihrer Klienten den Rechtsexperten stets ein Anliegen, von der Beratung bis hin zur Vertretung vor Gericht oder vor Behörden. Die Juristen der Kanzlei Stach Rechtsanwälte sind im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St. Gallen eingetragen.
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Dr. Patrick Stach: Ferienunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Dr. Patrick Stach informiert über die Rechtslage bei Krankheit während des Urlaubs
Eine Krankheit oder einen Unfall während der Ferienzeit wünscht sich niemand, dennoch kommt es öfter vor als man denkt, so Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Liegt eine Ferienunfähigkeit vor, können dem Arbeitnehmer unter Umständen seine Urlaubstage gutgeschrieben werden. 
Urlaub ist ein wichtiger Faktor im Arbeitsleben, weiss Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Jeder Arbeitnehmer braucht ihn als Erholung, damit er gestärkt an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Leider können Krankheit oder Unfälle den Urlaub verhindern. Geplante Ferienreise können nicht angetreten oder müssen abgebrochen werden. Wenn der Arbeitnehmer statt am Strand also Zuhause oder im Krankenhaus liegt, ist der Erholungseffekt gering – und das unter Umständen auch aus rechtlicher Sicht. In der Schweiz kennt man für diese Fallkonstellationen das rechtliche Konstrukt der Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach erklärt, was es dabei zu beachten gibt und welche Rechte dem Arbeitnehmer zustehen: 
WANN EINE FERIENUNFÄHIGKEIT VORLIEGT
Nach einem Unfall oder bei während des Urlaubs auftretender Krankheit kann der Erholungseffekt, also der Zweck des Urlaubs, eingeschränkt oder ganz weg sein. In diesem Fall spricht man von einer Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach weist hierbei darauf hin, dass Ferienunfähigkeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Eine Arbeitsunfähigkeit begründet nicht automatisch eine Ferienunfähigkeit. So kann man beispielsweise mit einer gebrochenen Hand seine Ferien genießen und sich erholen. Wenn aber eine Ferienunfähigkeit vorliegt, gelten die entsprechenden Urlaubstage als nicht in Anspruch genommen und können neu eingeplant werden, während die urspünglich bezogenen Urlaubstage, als Krankheitstage verbucht werden.
WANN URLAUB NACH EINEM UNFALL NACHGEHOLT WERDEN KANN 
Bei einem Unfall während des Urlaubs besteht nur ein Anspruch auf das Nachholen der Urlaubstage, wenn eine Ferienunfähigkeit vorliegt und der Arbeitnehmer den Unfall nicht selbst verschuldet hat. Dr. Patrick Stach betont, dass im Fall einer Selbstverschuldung der Gesetzgeber den Arbeitnehmer selbst als Verursacher der Ferienunfähigkeit betrachtet und in diesem Fall kein Nachholen der Urlaubstage erlaubt. Bei einem Unfall, der während des Urlaubs geschieht, muss ein Arbeitnehmer nachweisen, dass er ihn nicht selbst verschuldet hat und er aufgrund des Unfalls nicht in der Lage war, sich zu erholen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Ferienunfähigkeit tatsächlich gegeben sind, wird im Einzelfall beurteilt. 
FERIENUNFÄHIGKEIT IM KRANKHEITSFALL 
Auch wer wegen Krankheit den Urlaub unerwarteterweise im Bett verbringen muss, hat Anspruch auf eine Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach fügt jedoch hinzu, dass auch hier zu untersuchen ist, ob der Erholungseffekt durch die Krankheit tatsächlich nicht stattfinden kann. Bei einem Schnupfen oder einem Sonnenbrand fühlt man sich zwar krank, doch gilt dies nicht als Grund für eine Ferienunfähigkeit. Liegt jedoch eine Krankheit vor, die anerkanntermassen den Erholungseffekt des Urlaubs verhindert, hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch darauf, seine Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 
WANN DER URLAUBSANSPRUCH GEKÜRZT WERDEN KANN
Ist der Arbeitnehmer während eines Jahres über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet für mehr als einen Monat arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 329b Abs. 1 OR den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Ist die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet, ist nach Art. 329b Abs. 2 OR eine Kürzung des Urlaubsanspruchs erst ab dem zweiten Monat der Arbeitsunfähigkeit möglich, erläutert Dr. Patrick Stach.
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Dr. Patrick Stach: Revidiertes Schweizer Erbrecht tritt 2023 in Kraft
Dr. Patrick Stach informiert, ob die Anpassung bestehender Testamente und Erbverträge sinnvoll ist
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erklärt das im Jahr 2023 in Kraft tretende revidierte Erbrecht und rät zur Überprüfung resp. Anpassung bereits bestehender Testamente und Erbverträge.  
Vor mehr als zehn Jahren wurde im Schweizer Ständerat die Motion „Für ein zeitgemäßes Erbrecht“ eingereicht, berichtet Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Diese Motion beauftragte den Bundesrat damit, eine Erneuerung des nicht mehr zeitgemässen Erb-/Pflichtteilrechts anzustreben, es flexibler zu gestalten und an die modernen familiären und gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Am 1. Januar 2023 tritt infolgedessen das überarbeitete Erbrecht in Kraft. Dr. Patrick Stach erklärt nachfolgend die mit dem revidierten Erbrecht zu beachtenden Neuerungen:
DAS REVIDIERTE ERBRECHT 
Das revidierte Erbrecht hat zur Folge, dass der Erblasser künftig über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen kann als bisher. Das liegt an der grösseren Flexibilität, die das neue Erbrecht mit sich bringt und dem dadurch vergrösserten Gestaltungsspielraum, erläutert Dr. Patrick Stach. Die wichtigsten Neuerungen im Erbrecht ab 2023 sind hierbei:
Nachkommen des Erblassers können die Hälfte des Erbes als Pflichtteil beanspruchen
Der Pflichtteil der Eltern des Erblassers entfällt komplett
Ehegatten im Scheidungsverfahren erhalten einen kleineren Pflichtteil
Die verfügbare Quote bei Nutzniessungen des Ehegatten wird erhöht
HÄRTEFALLREGELUNGEN IM NEUEN ERBRECHT
Eine neu eingeführte Härtefallklausel hat zur Folge, dass Angehörige in Form von eingetragenen Partnerschaften im Testament und im Erbvertrag vom Erblasser bedacht werden können, erklärt Dr. Patrick Stach. Des Weiteren wurde im revidierten Erbrecht die Nachfolgeregelung in Familienunternehmen vereinfacht, sodass eine Stabilität innerhalb der Familienunternehmen besser gewährleistet werden kann.  
ZWEI KONKRETE BEISPIELE
Ein Erblasser hat eine Tochter, einen Sohn und einen Konkubinatspartner. Der Erblasser kann nach dem neuen Erbrecht frei über 50% seines Vermögens verfügen (bisher 25%), weil seine beiden Kinder als Pflichtteil nur noch 25% des Erbes erhalten und nicht mehr wie bisher 37,5%. So kann der Erblasser beispielsweise seine Tochter mit 75% des Erbes meistbegünstigen, der Sohn erhält lediglich seinen Pflichtteil mit 25% (oder umgekehrt). Alternativ können Tochter und Sohn den Pflichtteil von jeweils 25% erhalten und der Konkubinatspartner die verbleibenden 50%.
Eine Erblasserin hat Tochter, Sohn und einen Ehepartner. Hierbei erhält der Ehepartner einen Pflichtteil von mindestens 25% des Erbes und jedes der beiden Kinder nur noch mindestens 12.5%. Die Erblasserin kann also auch hier wieder über ihre ihr zustehenden 50% des Vermögens frei verfügen. Somit kann sie ihren Ehepartner mit 75% des Vermögens bedenken, Tochter und Sohn erhalten ihre jeweils 12,5% als Pflichtteil. Oder der Ehegatte erhält seinen Pflichtteil von 25%, während die Tochter 62,5% und der Sohn seinen Pflichtteil von 12,5% erhalten (oder umgekehrt). Alternativ kann auch jeder der Beteiligten, Ehepartner, Sohn und Tochter, den Pflichtteil erhalten und ein Dritter erhält die übrigen 50% des Erbes.
Diese Beispiele zeigen den erweiterten Spielraum, den das revidierte Erbrecht dem Erblasser mit seinem Inkrafttreten 2023 einräumt, betont Dr. Patrick Stach. 
WARUM EINE TESTAMENTSANPASSUNG SINNVOLL IST
Für bereits bestehende Testamente, Ehe- und Erbverträge ist nicht der Zeitpunkt, an dem das Dokument verfasst wurde, sondern der Zeitpunkt des Erbfalls für die rechtliche Regelung relevant. Verstirbt der Erblasser vor dem Inkrafttreten des revidierten Erbrechts, findet das bisherige Erbrecht Anwendung. Hat der Erblasser das Testament jedoch vor dem 1. Januar 2023 aufgesetzt und verstirbt danach, ändern sich die Erbverhältnisse entsprechend des neuen Erbrechts in Bezug auf die Pflichtteile. Dessen sollte sich jeder bewusst sein und entsprechend prüfen, ob ein allfällig errichtetes Testament auch noch nach dem revidierten Erbrecht seinen Wünschen entspricht. Sollte dem nicht so sein, rät Dr. Patrick Stach unbedingt zu einer rechtzeitigen Anpassung des Testaments oder Erbvertrags. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Dr. Patrick Stach über Massenentlassungen und Arbeitslosigkeit
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erklärt, was man als Arbeitgeber- und Arbeitnehmer bei Entlassungen beachten muss.
Als Rechtsanwalt bei Stach Rechtsanwälte hat sich Dr. Patrick Stach unter anderem auf Arbeits- und Vertragsrecht spezialisiert. Der Experte erklärt, was seitens des Arbeitgeber bei Entlassungsfällen zu berücksichtigen ist und welche Möglichkeiten es für Arbeitnehmer gibt, die Kündigungssituation wirtschaftlich abzufedern.
Die wirtschaftliche Rechtsanwaltskanzlei Stach Rechtsanwälte in St. Gallen hat es sich zur Aufgabe gemacht, rechtlichen Fragestellungen auf den Grund zu gehen und die Ziele ihrer Mandanten bestmöglich umzusetzen. Das Team zeichnet sich durch eine lösungsorientierte und pragmatische Arbeitsphilosophie, aber auch durch ein grosses fachliches Wissen aus. Dr. Patrick Stach ist Mitglied von Verwaltungs- und Stiftungsräten mehrerer nationaler und internationaler Unternehmen und daher prädestiniert für sämtliche Belange des Schweizer Arbeitsrechts. 
>> Wann spricht man von einer Massenentlassung? <<
Laut Dr. Patrick Stach liegt eine Massenentlassung vor, wenn ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen ist, einer grossen Anzahl von Beschäftigten zu kündigen. Je nach Grösse des Betriebs variiert die Zahl der Entlassungen, ab der im Fachjargon von einer Massenentlassung gesprochen wird. Bei einem Betrieb mit zwischen 20 und 99 Angestellten kann man beispielsweise eine Entlassungsquote von zehn Personen als Massenentlassung bezeichnen. Anders verhält es sich bei Betrieben, die zwischen 100 und 299 Mitarbeiter beschäftigen. Hier liegt eine Massenentlassung erst vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten gekündigt wurden. Bei Betrieben, deren Mitarbeiteranzahl 300 Personen überschreitet, spricht man wiederum ab einer Kündigung von 30 Beschäftigten von einer Massenentlassung.
>> Wie nimmt man als Arbeitgeber eine Massenentlassung vor? <<
Massenentlassungen sind immer eine heikle Angelegenheit. Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach betont daher, dass es wichtig ist, ein bestimmtes Verfahren genau einzuhalten. So müssen die Beschäftigten noch vor der offiziellen Aussprache der Kündigung schriftlich über den Sachverhalt informiert werden. Der Arbeitgeber muss den Angestellten darüber hinaus die Möglichkeit einräumen, Gegenvorschläge zu machen. Können die Vorschläge der Mitarbeiter, wie man eine Kündigung umgehen könnte, nicht angenommen werden, muss das Unternehmen dem kantonalen Arbeitsamt ein Informationsschreiben über die geplanten Kündigungen vorlegen. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus laut Arbeitsvermittlungsgesetz dazu verpflichtet, Entlassungen von mehr als zehn Personen ebenfalls dem Arbeitsamt zu melden. 
>> Was passiert, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden? <<
Grundsätzlich rät Dr. Patrick Stach seinen Klienten, sich mit den Regelungen von Massenentlassungen genau vertraut zu machen. Werden die gesetzlichen Pflichten verletzt, können die Angestellten ihre Kündigung nämlich als missbräuchlich anfechten. Je nach richterlichem Beschluss kann dies für das Unternehmen zu einer Geldbusse von bis zu zwei Monatslöhnen führen. Versäumt man seine Meldepflicht beim Arbeitsamt ist es ausserdem möglich, dass die Kündigungsfrist nicht anläuft oder im schlimmsten Fall eine Busse von CHF 40.000 fällig wird. 
>> Sind Kündigungen während der Kurarbeitszeit rechtmässig? <<
Seit Beginn der Corona-Pandemie sind viele Schweizer Unternehmen von Kurzarbeit betroffen. Manchmal kann es laut Dr. Patrick Stach vorkommen, dass eine Kurzarbeit als Überbrückung für das Unternehmen nicht mehr ausreicht und Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Unternehmen und Angestellte stellen nun oft die Frage, ob eine solche Kündigung rechtens ist. Dr. Patrick Stachs Antwort darauf lautet: Ja. Grundsätzlich hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf das Prinzip einer Kündigungsfreiheit. Die Kündigung kann also auch unabhängig von einem Kurzarbeitsverhältnis ausgesprochen werden.
>> Was gilt es bei einer Kündigung während der Kurzarbeit zu beachten? <<
Obwohl Kündigungen während der Kurzarbeit, wie Dr. Patrick Stach erklärt, durchaus rechtskräftig sind, muss der Arbeitgeber dabei ein paar Aspekte beachten. Ist der Beschäftigte beispielsweise unverschuldet am Coronavirus erkrankt, muss die gesetzliche Sperrfrist berücksichtigt werden. Zudem kann der Betrieb für einen Angestellten, der bereits entlassen wurde, keine Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch nehmen. Findet die Kündigung während der Kurzarbeit statt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der Kündigungsfrist, erklärt Dr. Patrick Stach ausserdem. Der Rechtsanwalt rät den Firmen, zunächst zu prüfen, ob der Angestellte nicht vorübergehend in einem anderen Bereich des Betriebs untergebracht werden kann, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Damit kann laut Dr. Patrick Stach der Vorwurf abgewehrt werden, eine Kündigung zur Umgehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen zu haben. Eine solche Prüfung ist darüber hinaus bei älteren Personen zwingend notwendig, da die Kündigung hier sehr schnell als missbräuchlich erachtet wird. 
>> Welche Leistungen gibt es für Arbeitslose? <<
Entlassungen sind für Unternehmen keine schöne Angelegenheit, weiss Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Doch die Hauptleidtragenden sind meist die Gekündigten. Gerade für Personen, die nur noch ein paar Jahre Zeit bis zur Rente gehabt hätten, ist eine Entlassung schwer zu verkraften. Einen neuen Job zu finden, gestaltet sich in diesem Alter nämlich oft als nicht einfach. Wie Dr. Patrick Stach jedoch erklärt, haben Personen, die nach dem 58. Lebensjahr entlassen wurden und erst nach dem 60. Lebensjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug ihrer Altersrente. 
>> Welche Voraussetzungen muss man für die Überbrückungshilfe erfüllen? <<
Wie Dr. Patrick Stach ausführt, ist eine Überbrückungshilfe an gewisse Bedingungen geknüpft. Als Voraussetzung müssen die Personen insgesamt mindestens 20 Jahre und davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag in der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) der Schweiz versichert gewesen sein. Wie Dr. Patrick Stach ausserdem erläutert, muss der Betroffene während dieser Zeit mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente verdient haben, was einem jährlichen Gehalt von CHF 21‘510.00 entspricht. Dabei müssen diese Personen allerdings Ausgaben haben, die die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Das Angebot betrifft darüber hinaus nur Menschen, die in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EFTA oder EU wohnhaft sind und ein Vermögen besitzen, das als Alleinstehender unter CHF 50‘000.00 liegt bzw. als Ehepaar unter CHF 100‘000.000 . 
>> Woraus besteht eine Überbrückungsleistung? <<
Der jährliche Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen beträgt laut Dr. Patrick Stach CHF 44‘123.00 für Alleinstehende und CHF 66‘184.000 für Ehepaare. Zu den Leistungen zählen auch Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten, die für Alleinstehende maximal CHF 5‘000.00  und für Eheleute das Doppelte betragen - allerdings nur, sofern der maximale Beitrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird. Wie hoch die jährlichen Überbrückungsleistungen ausfallen, hängt laut Dr. Patrick Stach von der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ab. Bei der Berechnung des Vermögens werden Immobilien, in denen der Betroffene wohnt, beispielsweise nicht berücksichtigt, dafür aber Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Dr. Patrick Stach: Wie ältere Arbeitslose die Zeit bis zur Altersrente überbrücken können
Dr. Patrick Stach informiert über das revidierte Bundesgesetz betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Wer im fortgeschrittenen Alter arbeitslos wird, hat oft Schwierigkeiten damit, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Um die Zeit bis zur Rente auch ohne Arbeit zu überbrücken, gelangt die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verordnung zu Überbrückungsleistungen zur Anwendung. Für Dr. Patrick Stach stellt dies eine hilfreiche Massnahme für ältere Arbeitslose dar. 
Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach weiss um das Dilemma, wenn Menschen in höherem Alter ihre Arbeit verlieren: einerseits ist die Zeit bis zum Renteneintritt nicht mehr lang, andererseits möchte sie kaum noch ein neuer Arbeitgeber beschäftigen. Dr. Patrick Stach hat daher das seit dem 1. Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz sowie die Verordnung betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslosen genau analysiert. 
WAS BEINHALTET DAS REVIDIERTE BUNDESGESETZ?
Das revidierte Bundesgesetz besagt, dass Personen, die nach dem 58. Altersjahr arbeitslos wurden und für die nach dem 60. Altersjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger zuständig ist, seit dem 1. Juli 2021 einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Dieser Anspruch gilt dann bis zum Bezug einer Altersrente. Insofern sichern die Überbrückungsleistungen die Existenz von Personen, die wenige Jahre vor dem Rentenalter ihre Arbeit verloren haben, bis zu dem Moment, an dem sie ihre Rente beziehen können, erläutert Dr. Patrick Stach.
AN WEN RICHTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?
Die Überbrückungsleistungen sind für Personen gedacht, die nach ihrem 58. Lebensjahr ihre Stelle verloren haben und für die ab ihrem 60. Lebensjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger greift. Des Weiteren müssen diese Personen mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert gewesen sein, wobei mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag erforderlich sind. Außerdem, erklärt Dr. Patrick Stach, müssen diese Personen während dieser Zeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens 75% der AHV-Höchstrente entspricht, also CHF 21‘510 im Jahr 2021. Alternativ gelten auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Zudem ist ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort der betreffenden Person in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der EFTA oder EU erforderlich. Die monatlichen Ausgaben der Person müssen außerdem die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, fügt Dr. Patrick Stach hinzu.
WIE MUSS DIE VERMÖGENSSITUATION SEIN, DAMIT ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN BEZOGEN WERDEN KÖNNEN?
Dr. Patrick Stach gibt zu bedenken, dass Überbrückungsleistungen nur ausgezahlt werden, wenn das private Vermögen weniger als CHF 50‘000 (bei Alleinstehenden) beziehungsweise CHF 100‘000 (bei Ehepaaren) beträgt. Immobilien, die von den Betreffenden selbst bewohnt werden, werden dabei nicht berücksichtigt. Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge wird, wenn es einen bestimmten Betrag übersteigt, zum Vermögen hinzugerechnet. 
WIE GESTALTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?
Die gesamte Überbrückungsleistung besteht aus einer jährlichen finanziellen Leistung und der Vergütung aus Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei beläuft sich der jährliche Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen auf CHF 44‘123 für Alleinstehende und CHF 66‘184 für Ehepaare. Krankheits- und Behinderungskosten werden separat jährlich in der maximalen Höhe von CHF 5‘000 für Alleinstehende und CHF 10‘000 für Ehepaare vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird. Zur Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wird die Differenz zwischen den Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ermittelt, erklärt Dr. Patrick Stach.
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Der Onlineeinkauf wird in der Schweiz ab 2022 fairer
Dr. Patrick Stach: Ab dem Jahre 2022 können Schweizer im Internet auch internationale Preise vergleichen
Geoblocking, d.h. die regionale Sperrung von Internetinhalten durch gewisse Anbieter, wird ab dem Jahre 2022 auch in der Schweiz verboten sein. Für die Verbraucher ist dies eine gute Nachricht, da sie so auch von der Schweiz aus auf internationale Internetseiten zugreifen können, erklärt Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach.
In der Frühlingssession 2021 hat das Schweizer Parlament ein Verbot von Geoblocking sowie eine Ausweitung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots verabschiedet. Die neuen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Kartellgesetzes (KG) wurden als Reaktion auf die – nun zurückgezogenene – Fair-Preis-Initiative angenommen und treten Anfangs 2022 in Kraft. Dr. Patrick Stach beschreibt, was sich genau ändert und inwiefern die Schweizer davon profitieren. 
WAS GEOBLOCKING IN DER VERGANGENHEIT BEDEUTETE
Geoblocking bedeutet, dass sich in der Schweiz befindende Kunden von Online-Shops, bei dem Versuch ausländische Internetseiten zu konsultieren, direkt auf Schweizer Seiten umgeleitet werden. Da die Preise in der Schweiz oftmals höher sind als in anderen Ländern, sollen die Kunden daran gehindert werden, Ware im Ausland zu günstigeren Preisen einzukaufen, erläutert Dr. Patrick Stach. 
WARUM GEOBLOCKING AB 2022 IN DER SCHWEIZ VERBOTEN IST
Die EU erliess bereits im Jahr 2018 ein Geoblocking-Verbot, so Dr. Patrick Stach. Wodurch ein rechtliches Ungleichgewicht entstand, da die Schweizer Kunden fortan diskriminiert wurden, indem sie vom internationalen Online-Shopping ausgeschlossen blieben. Mit dem Geoblocking-Verbot dürfen Schweizer Firmen Konsument*innen aus der Schweiz nicht mehr auf eine Schweizer Seite umleiten. Bei Nichtbeachtung des Verbotes, können betroffene Kunden bei der Wettbewerbskommission Anzeige erstatten. 
AUSWIRKUNGEN DES GEOBLOCKING-VERBOTS AUF SCHWEIZER UNTERNEHMEN
Gem. Dr. Patrick Stach bringt das Geoblocking-Verbot nicht nur für Schweizer Kunden deutliche Vorteile mit sich, sondern auch für Schweizer Unternehmen. Letzteres, da dadurch auch Produzenten und Lieferanten ihre relative Marktmacht nicht länger ausnützen können. Bislang schritt der Staat nur ein, wenn es sich um ein Unternehmen handelte, welches den Markt beherrschte. Ab dem Jahr 2022 steht es Schweizer Unternehmen aber frei, kartellrechtlich tiefere Preise vor Gericht zu erstreiten. 
AUSNAHMEN VOM GEOBLOCKING-VERBOT
Dr. Patrick Stach weist jedoch darauf hin, dass es trotz des Verbotes weiterhin Internetbranchen geben wird, für die Geoblocking erlaubt bleiben wird. So sind beispielsweise Glücksspielseiten, Streaming-Portalen sowie Angebote von Finanzdienstleistern und Banken vom Verbot ausgenommen. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Digitaler Nachlass kann problematisch werden
Dr. Patrick Stach: Digitale Nachlässe sollten bereits zu Lebzeiten geregelt werden
Was sollen Betroffene tun, wenn der Erbfall eintritt und der Verstorbene keine Hinweise zu persönlichen Daten wie beispielsweise Passwörter, Online-Konten, Fotos oder Freundeslisten hinterlassen hat? Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach rät jedem, der persönliche digitale Daten besitzt, den sogenannten digitalen Nachlass zu regeln. 
Daten, die ausschließlich im Internet, beispielsweise in Clouds oder auf Online-Konten, abgespeichert sind, sind sobald der Erbfall eintritt aufgrund der fehlenden rechtlichen Regelung problematisch, weiss Rechtsanwalt und Notar Dr. Patrick Stach. Dies, da ein Nachlass heutzutage meistens nicht mehr nur aus dem klassischen Erbgut wie Immobilien, Kapital oder persönlichen Gegenständen besteht. Auch digitale Vermögenswerte, Daten und Benutzerkonten werden immer häufiger hinterlassen. Dr. Patrick Stach erläutert nachfolgend, wie dafür gesorgt werden kann, dass im Erbfall auch der digitale Nachlass in seinem Sinn geregelt wird.
WARUM ES WICHTIG IST, DEN DIGITALEN NACHLASS ZU REGELN
Die meisten Erben wissen nicht, wie ein digitaler Nachlass rechtlich zu behandeln ist, erklärt Dr. Patrick Stach. Das liegt daran, dass nur selten bekannt ist, ob der Erblasser wollte, dass beispielsweise seine Profile in den sozialen Medien gelöscht werden. Für die Hinterbliebenen kann dies eine enorme emotionale Belastung darstellen. Zudem gibt es auch digitale Werte wie beispielsweise Krypto-Wallets, die im Erbfall vom Internet genommen werden sollten. Wenn jedoch niemand von deren Existenz weiss oder die Passwörter unbekannt sind, kann dadurch schnell viel Geld verloren gehen, so Dr. Patrick Stach. 
WAS DER DIGITALE NACHLASS BEINHALTET
Jedem sollte bewusst sein, welche digitalen Werten  er besitzt, empfiehlt Dr. Patrick Stach. Dabei geht es nicht nur um die offensichtlichen Güter wie die Profile in den sozialen Medien, eigene Websites oder Email-Postfächer. Zu den digitale Güter gehören vielmehr auch eBooks, erworbene Software-Lizenzen, Urheberrechte und gekaufte Musik oder Filme. Zudem gehören Shopping- und Bezahlkonten wie Paypal zum digitalen Nachlass, und Wallets, also elektronische Geldbörsen, auf die digitale Währungen als Datensätze verbucht werden können, fügt Dr. Patrick Stach an.
WICHTIGE PASSWÖRTER HINTERLEGEN
Den Erben kann ein einfacher Zugang zum digitalen Nachlass ermöglicht werden, indem sämtliche Passwörter stets sicher verwahrt werden. Sie können auf dem Rechner selbst, auf einem USB-Stick oder einem sonstigen Datenträger gespeichert werden. Viele Betriebssysteme beinhalten auch einen Passwortmanager, auf den der Erbe mit einem Master-Passwort Zugriff erhalten kann. Dr. Patrick Stach rät jedoch, ausgedruckte oder von Hand notierte Listen in einem Safe oder Schließfach zu hinterlegen. Am besten und sichersten können diese Listen gemeinsam mit einem Testament oder anderen erbschaftsrelevanten Dokumenten beim Notar verwahrt werden.
WIE MIT DEN ACCOUNTS FÜR SOZIALE MEDIEN VERFAHREN WIRD
Allerdings ist bislang rechtlich unklar, ob Erben tatsächlich einen Anspruch auf den Profilzugriff des Erblassers in sozialen Medien geltend machen können. Denn die sozialen Medien sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Accounts verstorbener Menschen für deren Erben oder Verwandten zugänglich zu machen. Beruft man sich aber auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, in dem einer Mutter das Recht auf Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter zugesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass auch ein Schweizer Gericht im Streitfall zu demselben Schluss kommen würde, erklärt Dr. Patrick Stach.
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Vereinfachte Unterhaltsberechnung im Scheidungsfall
Dr. Patrick Stach: Das Schweizerische Bundesgericht entscheidet in wichtiger Angelegenheit zum Unterhaltsrecht 
In zwei Urteilen (BGE 5A_907/2018 vom 3. November 2020 und BGE 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021) befasste sich das Bundesgericht mit verschiedenen Grundsätzen zum nachehelichen Unterhalt. Demnach dürfen die kantonalen Gerichte bei Scheidungen nicht mehr wählen, welche Methode zur Berechnung von Unterhaltszahlungen angewendet wird. Dr. Patrick Stach erläutert, was sich nach den Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts im Unterhaltsrecht ändert. 
Als Notar und Rechtsanwalt mit Kanzleien in St. Gallen und Zürich hat Dr. Patrick Stach bereits viele Scheidungsfälle begleitet. Er kennt die Fallstricke des bisher geltenden Unterhaltsrechts und weiss, mit welchen Konsequenzen diese für die Betroffenen verbunden sind. Daher nimmt Dr. Patrick Stach die neuen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts mit Interesse zur Kenntnis und beschreibt, welche Änderungen sich in Zukunft für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes ergeben:
DIE FESTSETZUNG DER UNTERHALTSZAHLUNGEN IN DER VERGANGENHEIT
Die kantonalen Gerichte konnten bisher eigenständig entscheiden, welche Methode zur Berechnung von Unterhaltszahlungen angewendet werden soll. Dieser Umstand führte zu einem regelrechten Flickenteppich von Unterhaltsberechnungsmethoden in der Schweiz, welche teilweise sogar noch gemischt wurden oder sich innerhalb der Kantone unterschieden, beschreibt Dr. Patrick Stach. Infolgedessen war es bei einem Umzug in einen anderen Kanton oft schwierig, die entsprechenden Gerichtsurteile umzusetzen. Die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts, die Unterhaltsberechnungen zu vereinheitlichen, stellen insofern eine enorme Vereinfachung dar, erklärt Dr. Patrick Stach.
WAS SICH JETZT IN DER UNTERHALTSBERECHNUNG ÄNDERT
Die Urteile des Bundesgerichts ermöglichen neuerdings nur noch die Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Unterhaltsberechnungsmethoden. Letztere richten sich nach den fallbezogenen Umständen. Zunächst wird das Gesamteinkommen des Ehepaares und der Bedarf jedes Einzelnen festgelegt, erläutert Dr. Patrick Stach. Wenn die vorhandenen Mittel das Existenzminimum übersteigen, wird der überbleibende Betrag nach Ermessen und der jeweiligen persönlichen Situation entsprechend zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sollten die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, wird zuerst der Unterhalt sowie die Betreuungskosten minderjähriger Kinder sichergestellt. Erst anschliessend folgt der Unterhaltsanspruch des ehemaligen Ehepartners.
DIE „45ER REGEL“
Im Zuge der Vereinheitlichung der Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die sogenannte „45er Regel“ abgeschaffen, welche besagt, dass es einem Ehepartner nicht zuzumuten war, bei lebenslanger Berufsuntätigkeit oder dem Erreichen des 45. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 
Den neuen Urteilen zufolge ist dies jedoch den Betroffenen durchaus zuzumuten. Dr. Patrick Stach fügt hinzu, dass dennoch bei der Beurteilung die individuelle Situation betrachtet muss. So spielen beispielsweise das Alter, die Gesundheit, die bisherigen Tätigkeiten, die persönliche Flexibilität oder die Situation am Arbeitsmarkt eine Rolle. 
WAS UNTER EINER LEBENSPRÄGENDEN EHE ZU VERSTEHEN IST
Wichtig an den Urteilen ist für Dr. Patrick Stach zudem, dass konkretisiert wurde, was unter einer lebensprägenden Ehe zu verstehen sei. Da bei Vorliegen eines lebensprägenden Ehe, im Scheidungsfall ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards besteht. Festgelegt wurde nun durch das Schweizerische Bundesgericht, dass eine Ehe lebensprägend sei, wenn ein Ehepartner seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, um sich um den Haushalt zu kümmern oder die Kinder zu betreuen und aus ebendiesem Grund nicht mehr an seine frühere berufliche Tätigkeit anknüpfen kann, während der andere Ehepartner seine berufliche Tätigkeit weiter ausübte. Die Präzisierung des Schweizer Bundesgerichts beinhaltet eine individuelle Überprüfung, nach der festzustellen sei, ob eine Ehe das Leben der beiden Beteiligten entscheidend geprägt hat oder nicht, so Dr. Patrick Stach. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Text
Gute Rechtsanwälte besitzen Fachwissen und Erfahrung
Dr. Patrick Stach: Die Wahl des Rechtsanwalts kann entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits sein
Für Rechtsanwalt und Notar Dr. Patrick Stach sind Kompetenz, Zuverlässigkeit und Leidenschaft Grundvoraussetzungen eines Rechtsvertreters, um erfolgreich sein zu können.
Recht zu haben, bedeutet nicht immer, Recht zu bekommen, weiss Dr. Patrick Stach aus langjähriger Erfahrung. Als Rechtsanwalt und Notar berät und vertritt er in Zürich und St. Gallen Mandanten, die sich auf seine Expertise insbesondere in den Fachgebieten Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Vertrags-, Familien- und Erbrecht verlassen. Dabei ist es wichtig, auf einen Rechtsbeistand zu vertrauen, der kompetent und vertrauensvoll ist. 
SOLLTE IMMER EINEN ANWALT ZU RATE BEIGEZOGEN WERDEN?
Einen Anwalt zu konsultieren ist empfehlenswert, wenn eine Rechtsstreitigkeit vor Gericht entschieden werden muss. Verpflichtend ist ein Rechtsbeistand in der Schweiz jedoch nicht, weshalb sich viele fragen, ob sie sich nicht selbst vertreten und das Geld für einen Rechtsanwalt sparen sollen. Dabei wird grundsätzlich am falschen Ort gespart, warnt Dr. Patrick Stach. Selbst in scheinbar offensichtlichen Fällen sollte nicht auf professionelle Rechtsberatung verzichtet werden.
Ein staatlich legitimierter Rechtsanwalt besitzt ein profundes und professionelles Fachwissen, das ein Laie in der Regel nicht hat. Viele Menschen glauben, das notwendige Fachwissen zu besitzen, um sich selbst vor Gericht vertreten zu können – ein Trugschluss. Rechtsanwälte bilden sich nicht zuletzt durch ihre tägliche Erfahrung fort und kennen Fallstricke, die selbst bei scheinbar klaren Sachverhalten zu einem unerwarteten Ergebnis führen können. 
Die Gegenpartei wird eventuell professionelle Anwälte einsetzen, wodurch es einem Laien nahezu unmöglich sein wird, auf Augenhöhe mit Versicherungen, Polizei, Staatsanwaltschaft oder entsprechenden Sachverständigen zu diskutieren.
Da ein Rechtsanwalt nicht persönlich involviert ist, handelt er objektiv und behält den Überblick. Dadurch kann er die in einer Rechtsstreitigkeit vorliegenden Chancen und Risiken besser beurteilen als der betroffene Mandant. 
WAS ZEICHNET EINEN GUTEN RECHTSANWALT AUS?
Jeder Rechtsanwalt beschäftigt sich überwiegend mit bestimmten Schwerpunkten. Die universitäre Ausbildung ist so angelegt, dass sich ein Jurist anschliessend in jedes Rechtsgebiet einarbeiten und weiterbilden kann. Im Berufsleben entwickeln die meisten Anwälte Vorliebe für bestimmte Rechtsgebiete, in denen sie infolgedessen besonders viel Erfahrung und Wissen ansammeln. Doch neben aller Fachkompetenz rät Dr. Patrick Stach unbedingt dazu, auch auf die zwischenmenschliche „Chemie“ zu achten. Oftmals handelt es sich um eine längerfristige Zusammenarbeit, wobei sich der Mandant unbedingt gut beraten und verstanden fühlen sollte.
WELCHE WERTE SIND FÜR EINEN KOMPETENTEN ANWALT GRUNDLEGEND?
Die Leidenschaft für seinen Beruf und die dabei zu bewältigenden Herausforderungen ist der Antrieb für Dr. Patrick Stach. Kompetenz und Perfektion bilden ausserdem ein massgebliches Leitmotiv für jeden guten Rechtsbeistand. Diese sind jedoch nur durch juristisches Know-how und langjährige Erfahrung zu erreichen. Des Weitern sind Offenheit und ein ständiger Dialog, wie auch eine pragmatische und lösungsorientierte Denk- und Handlungsweise notwendig, so Dr. Patrick Stach. 
IST ERFAHRUNG ENTSCHEIDEND?
Grundsätzlich rät Dr. Patrick Stach auf die Erfahrung zu achten, die ein Anwalt mit sich bringt. Insbesondere im juristischen Bereich sind fachliche Qualifikationen und regelmässige Vertiefungen und Aktualisierungen des eigenen Wissens zentral. Je erfahrener ein Rechtsanwalt ist, desto eher wird er rechtlich anspruchsvolle Situationen managen können. 
DIE AUFGABEN EINES NOTARS
Dr. Patrick Stach steht für Unternehmen und Privatpersonen auch als Notar zur Verfügung. Zu der notariellen Tätigkeit gehören öffentliche Beurkundungen verschiedenster Rechtsgeschäfte sowie Beglaubigungen von Unterschriften, Daten und Dokumenten. Zudem können Dokumente wie beispielsweise Testamente und Erbverträge bei einem Notar hinterlegt und aufbewahrt werden. Des Weitern gehören die Organisation von Apostillen oder Legalisationen (Überbeglaubigungen) in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei des Kantons St. Gallen und mit den entsprechenden ausländischen Botschaften oder Konsulaten zu den notariellen Aufgaben gem. Dr. Patrick Stach. 
PATIENTENVERFÜGUNGEN UND VORSORGEAUFTRÄGE 
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in Art. 360 ff. ZGB die Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag. Diese Dokumente enthalten Anweisungen an Angehörige resp. Dritte und geben Aufschluss darüber, wie im Fall einer Urteilsunfähigkeit durch Unfall, schwere Krankheit oder Alter vorzugehen ist. So kann jede urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung beispielsweise festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle der Urteilsunfähigkeit zustimmt. In seiner Funktion als Notar empfiehlt Dr. Patrick Stach in jedem Fall eine solche Patientenverfügung zu erstellen, da sie Angehörigen und Ärzten ermöglicht, Entscheidungen im Sinn des urteilsunfähigen Patienten zu treffen. Auch der Vorsorgeauftrag ist für Dr. Patrick Stach zentral, da er sicherstellt, dass im Ernstfall der eigene Wille respektiert wird. Es ist möglich, den Vorsorgeauftrag eigenhändig zu verfassen und zu unterzeichnen oder durch eine öffentliche Beurkundung von einem Notar erstellen zu lassen. 
0 notes
patrick-stach · 3 years
Link
https://stach.ch/
0 notes
patrick-stach · 3 years
Link
https://stach.ch/
1 note · View note