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#§ 522 ZPO
raniehus · 3 years
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Die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung im Fall des § 522 ZPO
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Eine unselbständige Anschlussberufung liegt vor, wenn der Anschlussberufungskläger nach Ablauf der eigenen Berufungsfrist Berufung einlegt und der Gegner diese bereits eingelegt hat. Die unselbständige Anschlussberufung ist abhängig davon, dass die Berufung des innerhalb der Berufung dieses Rechtmittel einlegenden Berufungsführer nicht zurückgenommen oder vom Berufungsgericht nach § 522 ZPO zurückgewiesen wird.
Wird die Berufung des Gegners nach Hinweis gem. § 522 ZPO vom Berufungsgericht zurückgewiesen, wird die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO unwirksam.
Anders als bei der Berufungsrücknahme durch denjenigen, der die fristgerechte Berufung eingelegt hat, werden bei einer Zurückweisung dieser Berufung nach § 522 ZPO die Kosten im Verhältnis der jeweiligen Berufungen gequotelt (Anmerkung: dies ist in der Rechtsprechung strittig). Nur bei der Berufungsrücknahme des Berufungsführers hat dieser auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
Derjenige, der eine unselbständige Anschlussberufung einlegt, kann diesem Kostenrisiko entgehen, wenn er die Anschlussberufung mit einer zulässigen Bedingung einlegt (Anmerkung: strittig ist die Zulässigkeit einer Anschlussberufung unter einer Bedingung).
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.06.2021 - 23 U 728/21 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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sv-buero-sofort · 2 years
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Warten auf Reparaturkostenübernahmebestätigung Darf der Geschädigte auf die Reparaturkostenübernahmebestätigung warten, wenn die Haftung dem Grunde nach geklärt ist? Ja, sagen das AG Plön und in der Berufung das LG Kiel. Jedenfalls bei einer fünfstelligen Schadenssumme ist von einem Geschädigten nicht zu verlangen, dass er insoweit in Vorleistung geht.   Er darf vielmehr abwarten, bis der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Übernahme der Reparaturkosten zusagt. An dieser Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass der Versicherer bereits die Haftung dem Grunde nach zugestanden hatte. Mit einer solchen Erklärung sind insbesondere Streitigkeiten über einzelne Schadenspositionen eben nicht geklärt, vielmehr ist der Streit hierüber nach wie vor eröffnet.   Das Landgericht ergänzt in seinem § 522 ZPO-Beschluss: Der Aufwand zur Abgabe und die Bedeutung der erforderten Erklärung stehe nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Angesichts der deutlichen wirtschaftlichen Tragweite der Reparaturkosten in der Größenordnung von 10.000 EUR für den gerade nicht fiktiv abrechnenden, sondern reparaturwilligen Kläger einerseits und des geringen zeitlichen und personellen Aufwands zur Abgabe der erforderten Klarstellung für die einstandspflichtige Beklagte andererseits, könne im Zuwarten des Klägers vorliegend gerade kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erblickt werden (AG Plön 13.5.22, 70 C 436/21 sowie LG Kiel 3.8.22, 7 S 30/22). https://www.instagram.com/p/CiozXfpNk5-/?igshid=NGJjMDIxMWI=
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gutachter · 5 years
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Sind Dielen wohnwerterhöhend?
1. Die Qualität des Bodenbelags kann den Wohnwert erhöhen. Dies gilt zumindest für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume.
2. Dielen sind regelmäßig nicht wohnwerterhöhend, bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren…
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andreeger-blog · 7 years
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BWF Stiftung- OLG Meinung
BWF Stiftung- OLG Meinung
Die Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg weisen darauf hin, dass sich nun auch ein erstes OLG in einem Fall, der von Dr. Späth & Partner betreut wurde, pro Anleger geäußert hat (nach Kenntnis von Dr. Späth & Partner könnte es sich um das erste OLG bundesweit handeln, dass sich geäußert hat) und die Berufung des Beraters mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne…
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raniehus · 3 years
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Erheblichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtbeachtung eines Fristverlängerungsantrages
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Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 522 ZPO, wonach es die Berufung zurückzuweisen gedenkt, kann der Berufungsführer innerhalb einer dazu gesetzten Frist Stellung nehmen. Bei einer fristgerechten Stellungnahme hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung derselben zu entscheiden, ob es die Berufung nach § 522 ZPO tatsächlich zurückweist.
Die Frist zur Stellungnahme kann nach § 224 ZPO verlängert werden. Entscheidet das Berufungsgericht trotz eines vorliegenden Antrages auf Fristverlängerung (z.B., da dieser von der Geschäftsstelle nicht vorgelegt wurde) und weist es die Berufung nach § 522 ZPO zurück, so handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. 
Weitere Voraussetzung für die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Art. 103 GG ist, dass der Vortrag, der erfolgt wäre, wenn die Frist verlängert worden wäre, nach berufungsgerichtlichen Prüfungsmaßstäben (§ 529 ZPO) möglicherweise eine andere Entscheidung veranlasst hätte, weshalb im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen Art. 103 GG auch dieser hypothetische Vortrag fiktiv vorzunehmen ist.
BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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rakotz-blog-blog · 3 years
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Mieterhöhung - Anspruch auf Zustimmung
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Mieterhöhung - Anspruch auf Zustimmung
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LG Berlin – Az.: 66 S 109/18 – Beschluss vom 10.09.2018 Gründe 1) Die Formalien hat die Kammer nach Maßgabe des § 522 Abs. 1 ZPO geprüft. Das Rechtsmittel ist zulässig. 2) Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg. […] ...
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