Tumgik
#Hadorf
politik-starnberg · 3 months
Text
Flächennutzungsplan Hadorf, Defizitvereinbarungsanpassungen und etwas mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 26.2.2024:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Herr Nebgen: Er hat drei Fragen. Er fragt nach dem Geschosswohnungsbau "Am Wiesengrund"? Er fragt nach den Planungen für mehr Einnahmen durch die Schlossberghalle? Er fragt nach den Personalkosten pro Einwohner?
Herr Janik: Das Baurecht ist gesichert. Es soll dieses Jahr mit der Praxis begonnen werden. Bei der Schlossberghalle ist noch Luft bei der aktiven Vermarktung nach oben. Die Anzahl der Mitarbeiter ist auch abhängig von den von einer Gemeinde/Stadt betriebenen Institutionen (in Starnberg z. B. Musikschule, Museum, Bücherei).
Frau n.n.: Sie ist Anwohnerin im Riedener Weg. Sie ist Nachbarin des kleinen Waldstücks zwischen Bahngleise und Riedener Weg. Dort werden seit 2020 Bäume gefällt. Eine Wiederaufforstung ist bisher nicht erkennbar. Sie nennt den neuen Eigentümer. Wie geht man damit um?
Herr n.n.: Der Schutzwald schützt einen ziemlich steilen Hang. Er sieht das Risiko eines Hangrutsches, der die angrenzende Bebauung mit in Mitleidenschaft ziehen würde. Wird da demnächst etwas gebaut?
Herr Janik: Er kann die Bedenken stückweise nehmen. Das wird sicher nicht in Kürze Bauland werden. Er hat dort schon früher Dämme gebaut. Die Stadt möchte den natürlichen Zustand gerne erhalten.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Gemeinsames Schreiben von Trägern von Kindertageseinrichtungen vom 05.12.2023; Anpassung der bestehenden Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Seit 2021 versucht die Verwaltung die bestehenden Vereinbarungen zur Defizitübernahme mit den freien und kirchlichen Trägern einvernehmlich dahingehend zu ändern, dass künftig die am 26.07.2021 erlassene Richtlinie angewandt wird.
Bislang unterzeichnet haben:
Ev. Kirche
St. Christophorus
Montessori Kindergarten
BRK Kinderkrippe
Auch bei den Einrichtungen St. Nikolaus und Maria-Liebich lag zunächst die Bereitschaft vor, die fertigen Vertragsänderungen wurden jedoch nie unterschrieben an die Stadt zurückgesandt.
Seit März 2023 haben sich verschiedene Träger (Lebenshilfe, Fortschritt, Kath. Kirche Starnberg/Perchting, ev. Kirche) zusammengeschlossen, um eine Änderung der Richtlinie herbei zu führen, unter welchen Umständen, diese einer Änderungsvereinbarung zustimmen könnten. Die ev. Kirche hat die neue Richtlinie bereits unterschrieben, hat sich aber dennoch den Forderungen angeschlossen. Es gab bereits Gespräche mit den Trägervertretern, in welchen die Grenzen der finanziellen Möglichkeiten der Stadt deutlich gemacht wurden. Bereits im Juni 2023 sollte die Angelegenheit im Gremium behandelt werden. Dies wurde jedoch vertagt, um erneut Gespräche mit den Antragsstellern zu führen. Im August 2023 wurde vereinbart, dass die Träger noch einmal ein gemeinsames Forderungsschreiben an die Stadtverwaltung formulieren, mit allen Punkten die in den persönlichen Gesprächen nicht ausgeräumt werden konnten.
Folgende Forderungen wurden mit Schreiben vom 05.12.2023 genannt: 
Forderung 
Anstellungsschlüssel soll besser sein dürfen, als der Anstellungsschlüssel der städtischen Einrichtungen
Stellungnahme der Verwaltung
Bereits mit Beschluss vom 2023/096 wurde diese Forderung umgesetzt, der aktuelle Schlüssel ist 1:8. Ergänzend dazu wurde vereinbart dass auch Hilfs- und Assistenzkräfte, sofern diese von der Aufsicht anerkannt werden, in den Anstellungsschlüssel eingerechnet werden können. Insb. FSJ, SPS und BFD-Kräfte 
wurde umgesetzt.
2. Forderung
Hauswirtschaft/Hausmeister und externe Dienste als Kosten im Defizit anerkennen
Kann umgesetzt werden mit Deckelung
3. Forderung
Großraumzulage Die Freien Träger bitten darum die GMZ in voller Höhe und darüber hinaus die Personalnebenkosten (Beiträge zur Sozialversicherung etc.) dafür zu übernehmen.
Vorschlag der Verwaltung:
Die Großraumzulage wird als eigener Zuschuss gestrichen und stattdessen können die Träger, welche die Richtlinie anwenden, diese im Defizit geltend machen. Somit können die Kosten als Ganzes angesetzt werden. Bei gleichbleibender Regelung, werden bis zu 80 % des Defizits dann übernommen.
Vorteil hiervon: Nur die Träger, welche tatsächlich ein Defizit machen, erhalten den Zuschuss und gleichzeitig kann bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten (inkl. Personalnebenkosten) wieder erstattet werden.
Entscheidung erforderlich
4. Forderung: 
Sachkosten: Es sollen grundsätzlich die städtischen Kosten als Vergleich herangezogen und entsprechend gedeckelt werden.
Klarstellung und Deckelung in der Richtlinie noch erforderlich
5. Forderung: 
Verwaltungskosten: Erhöhung der Deckelung auf 1.600 €/Kind
Erhöhung der Pauschale auf mind. 675 € erforderlich
6. Forderung
Defizitübernahme erhöhen auf 95 % oder pauschaler Defizitausgleich kind- und auslastungsbezogen
Entscheidung erforderlich.
7. Forderung
Schließung von Gruppen wegen Personalmangel
Übernahme Fixkosten
Bereits in Richtlinie geregelt ggf. Härtefallregelung für den Einzelfall aufnehmen.
Die Debatte
Frau Fränkel (B90/Grüne): Sie fragt nach den Zusatzkosten durch das Erfüllen der Forderungen. Warum werden Bastelkosten bezuschusst? Unsere städtischen Kindergarten haben gut gespart. Wenn jetzt Externe mehr wollen, tut Sie sich schwer. Die Vorlage der Richtlinie vom Bayerischen Städtetag ist sicher nicht ohne Sinn so gemacht worden.
Herr Janik: Einige Externe haben noch bestehende Verträge. Es gibt auch ein sehr heterogenes Bild, was die Forderungen angeht. Vieles sind auch nur Klarstellungen. Beim Defizitbetrag werden wir nicht von den bisherigen Kosten abweichen. Höchstens die Großraum München Zulage könnte etwas bewirken. Er findet das Orientieren an der 80%-Quote besser als die bisherige Regelung.
Herr Fiedler (FDP): Er möchte nicht mehr Geld an die Externen zahlen. Wir haben jetzt zweimal Geld versucht zu sparen. Da sollte man nicht jetzt mehr Geld ausgeben.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach Vergleichszahlen in anderen Gemeinden. Wir können nicht bei uns einsparen und bei den Externen mehr ausgeben. Er möchte bei der 80%-Regelung die GMZ ausschließen.
Frau n.n.: Es gibt aktuell keine Vergleichszahlungen.
Herr Beigel (CSU): Er ist anderer Meinung. Wir sollten keine Konkurrenzsituation zwischen den städtischen Kindergärten und den freien Trägern schaffen. Wie sollen die Freien Träger ihren Defizit-Anteil von 20% finanzieren oder quer-subventionieren.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach dem Zusammenhang zwischen Defizitausgleich und Pauschalkosten pro Kind. Das passt für ihn nicht zusammen.
Herr Janik: Wenn der freie Träger Gewinn macht, gibt es keine Förderung.
Frau n.n.: Die Pauschalen sind die Durchschnittswerte der städtischen Kindergärten der letzten Jahre.
Frau Pfister (BMS): Eine Trägervielfalt ist zu fördern. Nicht jedes Kind fühlt sich in Einrichtungen mit vielen Gruppen wohl. Das Zuschusswesen soll ja vereinheitlicht werden. Sie ist für den Vorschlag. Vor mehr Ausgaben hat sie keine Angst. Die Freien Träger haben auch nicht jedes Jahr einen Defizitausgleich beantragt. Was ist die Alternative? Die vorgeschlagenen Pauschalen sind für sie immer noch niedriger als in den städtischen Kindergärten. Mit dem Vorschlag kann man mitgehen.
Herr Beigel (CSU): Er möchte es auch einheitlich regeln. Die Unterschiede in den Kosten sind zumeist aufgrund der genutzten Immobilien. Wir brauchen auch immer ein Angebot für die weniger finanzstarken Eltern.
Herr Janik: Wir haben auch jetzt schon sehr heterogene Kindergartengebühren bei den Freien Trägern.
Herr Fiedler (FDP): Die städtischen Gebühren sind in der Mitte der Gebühren der Freien Träger. Er fragt nach der Berücksichtigung von Spenden der Freien Träger. Da arbeiten einige durchaus gewinnorientiert.
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach dem angefragten Anstellungsschlüssel. Was würde das Erhöhen von 1:8 auf 1:8,5 für das Defizit bringen. Würde so eine Anpassung etwas bringen?
Herr Janik: Die 1:8 sind immer nur im Zuge von temporären Phasen abgedacht, um immer flexibel auf mögliche "zu frühe" Einstellungen reagieren zu können. Das macht die Stadt auch und möchte dies auch den Freien Trägern ermöglichen.
Frau Pfister (BMS): Nicht alle Freien Träger arbeiten gewinnorientiert.
Frau Fränkel (B90/Grüne): Ihr geht es um den Punkt 2. Das sollte mit den städtischen Kindergärten verglichen werden.
Herr Janik: Genauso wurden die Pauschalen im Beschlussvorschlag berechnet.
Herr Jägerhuber (CSU): Der Vorschlag der Verwaltung ist eine gute Grundlage, um die Vereinbarung konkret umzusetzen. Er kann dem so zustimmen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. angenommen: einstimmig
Es wird folgende Änderung in den Richtlinien zu Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg vorgenommen: a. Es wird eine Auszahlungsfrist von drei Monaten, nach Eingang der vollständigen Unterlagen, aufgenommen. Die Möglichkeit zu Abschlagszahlungen wird auf Wunsch weiterhin gewährt. b. FSJ, BFD und SPS bzw. Assistenzkräfte werden in den Anstellungsschlüssel eingerechnet. Ebenso andere pädagogische Mitarbeiter, sofern diese von der Fachaufsicht als Fachkraft oder Ergänzungskraft anerkannt wurden. Ein Anstellungsschlüssel bis 1:8 soll als nicht förderschädlich anerkannt werden. c. Die Klarstellung der Sachkosten soll erfolgen. Gleichzeitig soll eine Deckelung auf folgende Beträge erfolgen: Hausmeister-/Winterdienstkosten 325 €/Kind Verwaltungskosten (inkl. IT-Kosten) 675 €/Kind Bücher- und Fachzeitschriften: 15 €/Kind Spiel- und Bastelbedarf: 80 €/Kind Fortbildungskosten: 65 €/Kind Unterhalts- und Instandsetzungskosten: 340 €/Kind d. Die Hauswirtschaft- und Reinigungskräfte können künftig im Defizit angesetzt werden. Analog der städtischen Aufwendungen sollen hierfür 5 Stunden für die Hauswirtschaftskraft und 5 Stunden für die Reinigungskraft pro Gruppe und Woche anerkannt werden. e. Die Deckelungen sollen jährlich überprüft werden und in der Regel den Durchschnitt der letzten 3 Jahre umfassen. angenommen: einstimmig f. Das Defizit wird weiterhin zu 80 % übernommen. Selbstverschuldetes Defizit (z.B. bei Fristversäumnis für Zuschläge etc.) wird nicht übernommen. angenommen: 26:2 g. Gastkinder werden weiterhin nicht gefördert. angenommen: einstimmig
3. Die Großraumzulage wird ab 2025 nicht mehr zu 50 % übernommen. Die gesamten Personalkosten inkl. Nebenkosten können über das Defizit abgerechnet werden, sodass bis zu 80 % der Kostenübernahme möglich sind.
angenommen: 24:4
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie entsprechend neu auszuarbeiten und anschließend dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Anfrage von Stadtratsmitglied Frau Anke Henniger
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadtverwaltung erhielt am 12.02.2024 per E-Mail die anliegende Anfrage von Frau Henniger. Diese wird dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
(Anm. d. Verf.: Es geht um die Aufstellung aller Fremdvergaben und Rechtsanwaltsbeauftragungen seit 2020.)
Die Debatte:
Frau Henniger (FDP): Zur Feststellung eines möglichen Strukturproblems ist für sie notwendig, dass der Stadtrat alle Fremdvergaben kennen sollte. Dann kann man ernsthaft über den Haushalt sprechen. Sonst wird zu viel im Trüben gefischt.
Herr Janik: Die Stadt hat so etwas schon versucht. Der Weg ist nicht falsch. Es gibt sicher Einsparpotential bei Fremdvergaben, aber gänzlich Aufgaben wieder in die Verwaltung zu verlagern, wird ohne Folgen schwierig. Er rät von der Liste ab. Zum Beispiel werden einige Rechtsanwaltskosten hinterher von Extern zurückgezahlt. So eine Liste macht nur Sinn, wenn man auch die jeweiligen Einnahmen mit angegeben werden. Die Stadt hat ein entsprechendes Kostenbewusstsein. In den laufenden Haushaltsverhandlungen ist das nicht zu leisten. Es ist immer vom Einzelfall auszugehen.
Herr Dr. Glogger (WPS): Es sind auch die strukturellen Dinge anzugehen, die sich über die Jahre eingeschlichen haben.
Herr Mignoli (BLS): Er ist für den Antrag.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Der Antrag hätte dann Sinn, wenn man auch die eigenen Kosten gegenrechnet, um das mögliche Einsparpotential einschätzen zu können. Sonst kommt nur eine große Summe heraus, von der wir gar nicht wissen, was davon notwendig gewesen wäre und was die Aufgabe der Stadt gekostet hätte, wenn es intern geleistet worden wäre.
Frau Pfister (BMS): Es ist auch eine Frage der Transparenz. Es ist alles irgendwo zu finden. Der normale Stadtrat kann das in dem 500 Seiten Haushalt nur schwer herauslesen. Der sollte sich aber auch darüber Gedanken machen dürfen. Es sollte auch der Wunsch des Ersten Bürgermeisters sein, den Stadtrat mitzunehmen (Anm. d. Verf.: Für mich eine sehr interessante Aussage).
Herr Janik: Er schlägt vor, das Haushaltsjahr 2021 mal detailliert anzuschauen, um ein mögliches generelles Strukturproblem zu erkennen. Die Haushaltsstellen sind dann jeweils mit dabei.
Herr Jägerhuber (CSU): ... (Anm. d. Verf.: So richtig neues wird nicht vorgetragen.). Wenn schon Material vorhanden ist, sollte das vorgestellt werden. Der Stadtrat hat doch die meisten Fremdvergaben selbst entschieden.
Antrag auf Ende der Debatte
angenommen: 24:4
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorhandene Aufstellung zu Fremdvergaben für das Haushaltsjahr 2021 (oder 2022) zur weiteren Beratung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren, Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Sitzung am 21.08.2023 beschloss der Ferienausschuss die Durchführung der 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und west- lich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, mit dem Ziel der Darstellung als Wohnbaufläche. Der Erste Bürgermeister wurde ermächtigt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung anfertigen zu lassen, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Betei- ligungsverfahren dem Stadtrat zur Abwägung und Fassung des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. In der Zwischenzeit fanden die frühzeitige Beteiligung sowie die öffentliche Auslegung der 59. Flächen- nutzungsplanändern statt. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangen Stellungnahmen sind in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
A)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 18.10.2023 "Wir haben die Planänderung bzw. die derzeitigen Unterlagen zur Kenntnis genommen. Sie er- wähnen in Punkt 5 zu den Auswirkungen und den abwägungsbedürftigen Belangen, dass der Umweltbericht als Teil II Bestandteil wäre: „Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist Bestandteil dieser Begründung (Teil II).“ Dieser Teil II ist jedoch nicht Teil der Veröffentlichung. Es ist uns daher nicht möglich, den Umweltbericht zu beurteilen. Folglich wird uns damit nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Das ist äußerst bedauerlich.
Wir bitten um Übersendung des Umweltberichts und Verlängerung der Abgabefrist."
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen. Der Umweltbericht wurde in der Zwischenzeit erstellt und – wie in den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung angekündigt - ergänzt. Die vollständigen Unterlagen wurden dem BUND Naturschutz in Bayern e. V. im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt.
B)1. BUND Naturschutz in Bayern e. V., Schreiben vom 31.01.2024 "Die Begründung mit Umweltbericht haben wir zur Kenntnis genommen. Die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen lassen erkennen, dass man versucht, den Eingriff qualitativ aus- zugleichen, was dann innerhalb des Bebauungsplanverfahrens näher ausgestaltet wird. Es sollte alles darangesetzt werden, die beiden alten Bäume (Ahorn und Walnuss) zu erhalten. Nachdem sie jeweils in Randbereichen wachsen, sollten die Baumaßnahmen auf den Standort und die Unversehrtheit der Wurzelbereiche Rücksicht nehmen. Eine geschickte Eingrünung für die gesamte Fläche wird entscheidend sein, ob die neuen Häuser sich ins gewachsene Siedlungsgebiet einfügen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
A)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.10.2023
A)2.1 "Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Diese Bauleitplanung darf bestehende landwirtschaftliche Betriebe in ihrer Entwicklung nicht be- einträchtigen. Der Bauernhof östlich des Planungsgebietes darf durch diese Bauleitplanung nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss die Möglichkeit zur Erweiterung der Viehhaltung für die Zu- kunft gegeben sein. Diesbezüglich muss mit dem Landwirt …. Kontakt aufgenommen werden. Darüber hinaus darf die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen nicht beeinträchtigt werden. Ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind von den Anwohnern in jedem Fall zu dulden."
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Der Immissionskonflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnnutzung wird auf Ebene des parallel durchgeführten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207 gelöst. Der Eigentümer des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs ist auf die Stadt zugekommen und hat erklärt, die Milchwirtschaft, die auf den östlich angrenzenden Grundstücken betrieben wird, aus Altersgründen aufgeben und zukünftig ausschließlich Ackerbau betreiben zu wollen. Um eventuelle Konflikte zwischen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung und der neuen Wohnbebauung erkennen zu können, wurden ein Lärm- und ein Geruchsgutachten in Auftrag gegeben. Das Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am östlichen Rand des Plangebiets, d. h. am Hochstadter Weg, der Grenzwert nach GIRL für ein Wohn- und Mischgebiet von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % leicht überschritten wird. Bei dem Bereich der Übergangswertüberschreitung handelt es sich demnach aber nur um einen kleinen Bereich unmittelbar am Rand des Plangebiets, sodass davon auszugehen ist, dass in diesem Bereich kein Wohnhaus errichtet wird. Somit wird im gesamten Plangebiet der Immissionsgrenzwert für Wohn- und Misch- gebiete von 10 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr bzw. ein möglicher Übergangswert von Wohn- und Mischgebiet zum Außenbereich von bis zu 15 % sicher eingehalten. Der Schutz der zukünftigen Bewohner vor unzulässigen Geruchsimmissionen durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb ist gemäß Gutachten somit gewährleistet.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der landwirtschaftlichen Hofstelle Dorfstraße 30a an der nächstgelegenen Baufläche im Plangebiet die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete tags und nachts eingehalten werden. Ab der zweitnächsten Baufläche werden auch die WR-Orientierungswerte eingehalten. Sofern in der Erntesaison auch nachts ein Traktorbetrieb auf der Hofstelle erforderlich wird, werden voraussichtlich die Orientierungswerte nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 für reine bzw. allgemeine Wohngebiete sowohl an vorhandener wie auch an geplanter Bebauung überschritten. Die Beurteilungspegel liegen allerdings in der Größenordnung der in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse. Aufgrund der Seltenheit der Ereignisse müssen diese nicht bei der Auslegung von Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Folglich wären somit für den landwirtschaftlichen Betrieb keine Lärmschutzmaßnahmen und Festsetzungen im Bebauungs- plan notwendig. Durch die Planung soll aber keinesfalls eine stärkere Einschränkung des landwirtschaftlichen Betriebs verursacht werden als die, die aufgrund der auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück vorhandenen Wohnbebauung (Dorfstraße 32a) bereits besteht. Um dies gewährleisten zu können, werden an der Nord- und Ostfassade des Bauraums im WR 3 (Wohngebäude auf dem östlichsten Grundstück) zur Belüftung von Aufenthaltsräumen notwendige Fenster aus- geschlossen. Sofern die Belüftung nicht über andere Gebäudeseiten möglich ist, sind fensterun- abhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Außerdem wurde der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass die beim Betrieb der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung auftretenden Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen hinzunehmen sind.
A)2.2 "Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei allen Vorhaben der Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren ist. Als Träger öffentlicher Belange für die Belange der Landwirtschaft sehen wir den hohen Verbrauch an landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Region zunehmend mit Sorge."
Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen.
Mit der Bauleitplanung wird eine heute landwirtschaftlich genutzte Fläche überplant. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden ist die Nachverdichtung im Innenbereich einer Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich jedoch vorzuziehen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber insbesondere auch der aktuell hohe Bedarf an Wohnraum in der örtlichen Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen. Aufgrund dieses Bedarfs ist es insbesondere Ziel der Planung, Bauland für diese Kreise der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Alternative Flächen, z. B. durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung, stehen zu diesem Zwecke derzeit nicht zur Verfügung. In Abwägung der Belange ist der Schaffung von Bauland für die örtliche Bevölkerung mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen in diesem Fall der Vorrang zu geben. Um den Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen auf ein Minimum zu reduzieren, wurde das Bebau- ungskonzept mit dem Ziel eines sparsamen Flächenverbrauchs im Lauf der Planungen optimiert.
A)2.3 "Aus dem Bereich Forsten:
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht berührt. Sollte jedoch nachträglich eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, ist dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die vorgebrachten Belange betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das parallel durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207, in dem Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Sofern eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, wird dazu das AELF nach Art. 7 BayWaldG erneut beteiligt (derzeit aber nicht geplant).
B)2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.01.2024
B)2.1 "Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 17.10.2023 mit dem Aktenzeichen AELF-WM- L2.2-4612-34-5-4, die weiterhin Gültigkeit hat."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird auf die Abwägung unter Punkt A)2.1 und A)2.2 verwiesen.
B)2.2 "Aus dem Bereich Forsten:
Mit der Planung besteht aus forstfachlicher Sicht Einverständnis."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 19.10.2023
"Von Seiten des fachlichen Naturschutzes werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)3. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 31.01.2024
"Von Seiten des Naturschutzes werden keine weiteren Anregungen geltend gemacht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)4. Kreisbauamt, Schreiben vom 18.10.2023
A)4.1 "Es wird darum gebeten, die Bezeichnung "Legende" durch "Darstellungen" zu ersetzen. A)4.2 "Wir bitten die Bezeichnung "Fläche für die Landwirtschaft" zu prüfen.
Den Stellungnahmen wird entsprochen.
Die Ersetzung des Begriffs "Legende" durch "Darstellungen" sowie die Korrektur eines Schreibfehlers in "Fläche für die Landwirtschaft" werden als redaktionelle Änderungen durchgeführt.
A)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 26.10.2023
"Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)5. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 01.02.2024
"Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde bestehen keine Bedenken oder Anregungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 05.10.2023
" Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.01.2024
"Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 26.10.2023 Stellung genommen. In diesem waren wir zum Schluss gekommen, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. In der nun vorliegenden Fassung vom 24.11.2023 haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, so- dass die Planung weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7. Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 29.01.2024
B)7.1 "Sofern das Trinkwasserrohrnetz zur Deckung des vollen Löschwasserbedarfs (Grundschutz + Objektschutz) nicht ausreichend ist und keine unerschöpflichen Wasserquellen zur Verfügung stehen, ergeben sich für die zuständige Gemeinde/Stadt (Grundschutz) und für den Objektei- gentümer (Objektschutz) folgende Deckungsmöglichkeiten.
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserteichen (DIN 14210)
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbehältern (DIN 14230)
Entnahme von Löschwasser aus Löschwasserbrunnen (DIN 14220/14244)
Erweiterung bestehender Baugebiete
Wir empfehlen, die Löschwasserbedarfsermittlung durch den Betreiber des Trinkwassernetzes gem. Arbeitsblatt W405 des DVGW („Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trink- wasserversorgung“) durchführen zu lassen und die zu Verfügung stehende Löschwassermenge zu überprüfen. Die Lage eventuell neu erforderlicher Hydranten (Empfehlung: Überflurnorm mind. DN 100) ist in Absprache mit den Kommandanten der örtlich zuständigen Feuerwehr festzulegen."
Die Stellungnahmen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen.
Sie betreffen nicht das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans. Die Löschwasserver- sorgung kann durch vorhandene bzw. neu zu errichtende Infrastruktur sichergestellt werden.
B)7.2 " Hinsichtlich der Erschließungssituation bestehen keine grundsätzlichen Bedenken"
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)7.3 "Hinsichtlich des zweiten Flucht- und Rettungsweges bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)8. und B)8. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 19.10.2023 und 16.01.2024
"Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)9. und B)9. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 12.10.2023 und 17.01.2024
"Der Abwasserverband Starnberger See bringt keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen zu dem Entwurf zur 59. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Die rechtsverbindlichen Festset- zungen regelt das parallellaufende Verbindliche Bauleitverfahren."
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.10.2023
"Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der Tennet TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)11. bayernetz GmbH, Schreiben vom 09.10.2023
" Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen - dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)12. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 10.10.2023
" Die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG hat in Hadorf keine Erdgasleitungen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
A)13. AWISTA-Starnberg, Schreiben vom 20.10.2023
" Die Änderungen betreffen keine Belange des AWISTA-Starnbergs."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)14. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 23.01.2024
"Gegen die 59. Änderung des Flächennutzungsplans […] bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung mit Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgte im Rahmen der B teiligung zum zugehörigen Bebauungsplan Nr. 7207."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.01.2024
B)15.1 "Gegen das Planungsvorhaben bestehen von unserer Seite keine Einwände. Im Geltungsbe- reich befinden sich keine flächennutzungsplanrelevanten Anlagen unseres Unternehmens."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
B)15.2 "Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Taufkirchen beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie betrifft nicht das Verfahren zur 59. Änderung des Flächennutzungsplans, sondern das zugehörige Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Der Stadtrat stellt die 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, in der Fassung vom 24.11.2023 fest.
V Die Verwaltung wird beauftragt, die 59. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 24.11.2023 dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Schlossberghalle Starnberg; Flachdachsanierung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Flachdach der Schlossberghalle (Baujahr 1995/96) - über Stadtsaal und kleinem Saal sowie Foyer – ist als begehbares Gründach (extensive Begrünung) konzipiert, die Dachentwässerung verläuft innenliegend und horizontal verzweigt in den Zwischendecken bis zu den vertikalen Sammelleitungen in der Tiefgarage. Es existiert keine Notentwässerung.
Seit rund drei Jahren gibt es nun verstärkt zusätzlich Undichtigkeiten an den Dacheinläufen, die immer wieder zu Pfützenbildung in den darunterliegenden Räumen führen. ...
Insofern muss für den Umfang der Baumaßnahme davon ausgegangen werden, dass die gesamte Dachfläche inklusive Gefälleestrich/ Gefälleaufbeton bis zur Rohdecke abgetragen werden muss (der Dachaufbau hat im Schnitt 60 cm Stärke) und die Dacheinläufe erneuert werden müssen.
Ob dadurch der Bestandschutz verloren geht und eine komplett neue Berechnung der Niederschlagswasserbeseitigung mit entsprechender Antragstellung erfolgen muss, wird Bestandteil der auszuschreibenden Sanierungsplanung sein. Vom zeitlichen Ablauf her ist vorgesehen, im Jahr 2024 mit den Planungen zu starten und nach Fertigstellung der Sanierung der Schlossbergmauer durch den Tiefbau mit den Bauarbeiten zu beginnen.
Die Debatte
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach den Kosten für die Planleistungen?
Herr Janik: Die Kosten sind abhängig von der Bausumme.
Frau Pfister (BMS): In den nächsten Jahren sollte das Projekt nur auf die Warteliste kommen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Planer sollen prüfen, die Innenentwässerung durch eine Außenentwässerung zu ersetzen und anstelle des Gründachs eine Fotovoltaikanlage dort zu realisieren.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt VgV-Verfahren durchzuführen, um die notwendigen Planungsleistungen nach HOAI (Leistungsphase 1 und 2) für die Sanierung des Flachdachs der Schlossberghalle zu vergeben. Dafür sind Haushaltsmittel von 100.000 € in den Haushalt 2024 einzuplanen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Straßensanierungskonzept
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadt Starnberg obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das komplette städtische Straßennetz. Die Anlagenteile von Straßenfahrbahnen und Gehwegflächen sind unter der Verkehrsbelastung erheblichen Beanspruchungen ausgesetzt. Um den Gebrauchs- und Substanzwert der Fahrbahnen langfristig zu sichern, sind vorbeugende Maßnahmen zur baulichen Erhaltung erforderlich. Ohne die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ist mit Verfallserscheinungen der Bausubstanz zu rechnen, die langsam beginnen und sich progressiv verstärken.
Die Ergebnisse der Befahrung des Straßenbestandes durch die Firma Eagle Eye wurden dem Bauausschuss in seiner Sitzung am 18.03.2021 vorgestellt (BV 2019/398-1). Für die Bauausschusssitzung vom 22.07.2021 (BV 2021/230) wurde eine Sitzungsvorlage mit den möglichen Erhaltungskonzepten erarbeitet, welches aber nicht beschlossen wurde.
Ziel eines kommunalen Straßenmanagements ist es dem Verfall der Straßen entgegen zu wirken. Die Zustandserfassung und –bewertung stellt die jeweiligen Straßenzustände dar, um so eine Priorisierung für die Sanierungsbedürftigkeit vornehmen zu können.
Die Verwaltung schlägt vor, dass auf Grundlage der Befahrung und Zustandserfassung das Gremium über die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen entscheidet.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.02.2024 nachfolgenden Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Was ist denn "eine Sanierung"? Ihr ist die angesetzte Summe zu hoch. (Anm. d. Verf.: Was ist die Alternative. Welche Straße soll denn saniert werden? Alles so lassen?) Sie möchte lieber das Geld in Erstsanierungen stecken (Anm. d. Verf.: Wo sich die Anwohner ggf. dann mit 90% beteiligen müssten.)
Herr Janik: Mindestens eine neue Decke. Den Rest wird man bei der Sanierung sehen. Auch Sanierungen, die keine Aufwertung der Straße zur Folge haben, sollten durchgeführt werden.
Antrag Frau Pfister auf Vertagung
abgelehnt: 4:24
(Anm. d. Verf.: Es ist schon interessant, das ein formaler Teilnehmer des Bauausschusses hier eine Vertagung (in den nächsten Bauausschuss) beantragt. Da gab es wohl keine Rückkopplung mit dem vertretenden Stadtrat der Gruppierung.)
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Sie möchte dieses Jahr kein Geld für Straßensanierung ausgeben.
Frau Henniger (FDP): Warum wurden keine Straßen der Kategorie 8 gewählt? (Anm. d. Verf.: Es sind Anliegerstraßen.) Warum nicht den Bahnhofsvorplatz? Und die Andechser Straße?
Herr Janik: Über den Bahnhofsvorplatz werden wir so oder so demnächst sprechen. Das kann man aber 2024 sicher nicht realisieren. Bei der Andechser Straße sind noch Fragen offen. Auch wenn man von Dritten abhängig ist, fällt eine Straße für 2024 für eine Sanierung aus.
Herr Jägerhuber (CSU): Warum wird hier wieder die Debatte aus dem Bauausschuss wiederholt. Da hätten sich alle mit reinsetzen können. (Anm. d. Verf.: Er wiederholt die Kernpunkte der Debatte im Bauausschuss.) Wenn wir nicht kontinuierlich mit den Sanierungen beginnen bzw. fortführen, wird die Bugwelle immer größer. Diese Liste soll jedes Jahr wieder vorgelegt werden.
Frau Pfister (BMS): Wir sollten nicht "irgendetwas lostreten". Die Preise werden immer im Herbst für das nächste Jahr festgelegt.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er schlägt vor, dieses Jahr nur die Planung durchzuführen und die Sanierung im nächsten Jahr durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Sanierung der Josef-Fischhaber-Straße im Jahr 2024 zu planen und durchzuführen. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung auf zwei Bauabschnitte vorzusehen.
Im Haushaltsplan 2024 und im Finanzplan 2025 sind entsprechende Mittel einzustellen.
angenommen: 18:10
TOP 9 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Mignoli (BLS): Er möchte geklärt haben, aufgrund welcher Aktionen der Feuerwehrbedarfsplan noch einmal aufgerollt wird.
Herr Janik: Es gab nur die Stellungnahmen der Fraktionen.
(M)ein Fazit:
Es gibt jetzt schon Stadträte, die sich auffällig häufig zu Wort melden. Ist das schon in Vorbereitung zur Bürgermeisterwahl 2026?
Ansonsten gibt es das Übliche: Es findet nicht bei allen Gruppierungen ein Austausch zwischen den Ausschussmitgliedern und übrigen Stadträten statt, so dass es im Stadtrat dann bei manchen Tagesordnungspunkten leider etwas länger dauert.
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eva-john-starnberg · 4 years
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Spaziergang nach Hadorf und zurück nach Starnberg mit dem Bus. #hadorf #starnberg #lieblingswege #lichtmess Lichtmessmarkt Hadorf 1./2.2. schon mal merken. https://www.instagram.com/p/B7G3T8EI9uJ/?igshid=1a6f4tll25saz
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mitte-starnberg · 4 years
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#Hadorf hat schon seit einiger Zeit eine schöne neue #Bushaltestelle. Neues Bushaus, schöne Grünanlage, abgesenkte Randsteine. Kein Vergleich zu früher. #schönesStarnberg #fürStarnberg #StadtStarnberg #Starnberg #ÖPNV (hier: Hadorf, Bayern, Germany) https://www.instagram.com/p/B6WeNpBKpf1/?igshid=tjhyl2tkmu7u
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immoparadies · 5 years
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23-11-2015-m-m-blog · 7 years
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Tag, bzw Nacht in Hadorf..
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politik-starnberg · 4 months
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Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 26.2.2024:
Datum: Mo., 26.02.2024 Uhrzeit: 18:30 Ort: Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bürger fragen
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 4 Anfrage von Stadtratsmitglied Frau Anke Henniger
TOP 5 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren, Feststellungsbeschluss
TOP 6 Schlossberghalle Starnberg; Flachdachsanierung
TOP 7 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 8 Abstufung der Staatsstraße 2070 (Söckinger/Andechser Straße) und der Staatsstraße 2069 (Hanfelder Straße) - Ertüchtigung bzw. Abschlagszahlungen
TOP 9 Personalangelegenheiten; Einstellung einer Stadtentwicklerin
TOP 10 Bekanntgaben, Sonstiges
Nach zwei Stadtratssondersitzungen zum Haushalt 2024 und darüber hinaus ist das die "normale" Stadtratssitzung im Februar. Wobei wohl noch einige Tagesordnungspunkte vom 19.2. den Weg in diese Sitzung finden werden, die am 19.2. nicht mehr beraten wurden.
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politik-starnberg · 10 months
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Mehr Geld für Bauwerke, Pedelecs für Starnberg, beschleunigte Verfahren und weniger Ermäßigungen ...
(M)ein Protokoll des Ferienausschusses vom 21.8.2023:
17:55 Uhr - alle Mitglieder des Ferienausschusses sind schon da - nur die Sitzungsleitung fehlt noch - irgendwie ein Novum. entweder liegt das an der angenehmen Temperatur im kleinen Saal oder alle wollen möglichst früh wieder nach Hause. Stopp - B90/Grüne fehlen noch ... 
Herr Dr. Schüler (UWG): Er fragt nach, wie viel Tagesordnungspunkte auf der heutigen Tagesordnung nicht in den September hätten verschoben werden können?
Antwort: “Es sind alles Punkte mit Fristen oder politischer Dringlichkeit versehen.” 
(Anm. d. Verf.: Das ist natürlich eine Antwort, die immer gültig ist und mir eigentlich zu schwammig ist - Schade, genauer wird es wohl nicht gehen.)
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ferienausschuss ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP Neu (alt 9) Buswendeanlage in Leutstetten
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Neuausschreibung der Buslinien 2024 wird die ÖPNV-Anbindung der Ortsteile Leutstetten und Wangen geändert. Wie in der Beschlussvorlage 2023/047-1 vorgestellt, wird die Direktverbindung zwischen Wangen und Leutstetten, aufgrund unterschiedlicher Mängel der Querverbindung, eingestellt und die Ringlinie 904 in zwei einzelne Linien aufgeteilt. Die neue Linie 904 fährt weiterhin über Percha/Buchhof nach Wangen und weiter nach Schäftlarn, während die neue Linie 905 von Leutstetten direkt nach Starnberg fährt. Dort werden die Bahnhöfe sowie der Waldspielplatz angebunden. Da in Leutstetten keine weiterführende Verbindung besteht, ist die bauliche Herstellung einer Wendeplatte eine zwingende Voraussetzung für die Umstellung der Buslinien zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024.
Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 27.03.2023 der Beschlussvorlage 2023/047-1, Planungen für eine Buswendeanlage auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 476 fortzuführen sowie Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer zu führen, möchte die Stadtverwaltung zum aktuellen und diesbezüglichen Sachstand berichten.
Die Prüfung alternativer Standorte für die Errichtung der Wendeanlage wurde durch die Verantwortlichen der Stadtverwaltung geprüft. Die Verhandlungen für die Alternativstandorte auf den Flur Nr. 554, 50, 6 und 452/3, Gemarkung Leutstetten waren nicht erfolgreich. Die jeweiligen Eigentümer lehnen die Errichtung einer Wendeanlage auf ihrem Grundstück ab. Aufgrund der Ablehnung der alternativen Standorte durch die Eigentümer, schlägt die Verwaltung vor, die Planungen auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 476 fortzusetzen.
Die Kostenschätzung für den Tiefbau beläuft sich inklusive der Baunebenkosten auf ca. 100.000 Euro brutto. Da derzeit noch kein Bodengutachten vorliegt, wird die Bodenbelastung als Z0 (nicht belastet) angenommen.
Die Entwässerung des Oberflächenwassers der Buswendeanlage soll über den vorhandenen Regenwasserkanal, der entlang des Weges Fl. Nr. 284 führt und kurz vor der Pumpstation des Abwasserverbandes endet, erfolgen. Anschließend führt ein offener Graben über die Fl. Nr. 280 zur Würm.
Für den Anschluss der Entwässerungseinrichtung an dem vorhandenen Regenwasserkanal sind in der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Andreas Ott brutto 3.200 Euro veranschlagt.
Für die Planung und Bauleitung der Buswendeplatte liegt ein Honorarangebot des Büro Ott (Starnberg) vor.
Die Debatte:
Herr Weidner (SPD): Er versteht die Verkürzung und das Streichen des Abschnitts zwischen Wangen und Leutstetten. Die neue Linienführung erfordert ein Buswendeplatz. Er ist eine bauliche Einrichtung, kein Parkplatz und kein Gewerbegebiet. Er würde gerne zustimmen, aber mit weiteren Aktionen bis zu einer Bürgerversammlung zu diesem Thema zu warten. 
Herr Janik: Bei den bisherigen Schreiben aus Leutstetten geht es eher ums Ob. Das steht nicht mehr zur Debatte.
Frau Pfister (BMS): Der Wendeplatz ist nicht für längere Aufenthalte vorgesehen. Gibt es Fördermöglichkeiten?
Herr Weinl: Urlaubsbedingt sind die Gespräche noch nicht abgeschlossen. Fördermöglichkeiten sind vorhanden.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Wieviel Fläche wird zugebaut? Sind kleinere Busse eingeplant?
Herr Janik: Es werden nur die normalen Busse ausgeschrieben. Kleinere Busse erfordern in den Spitzenzeiten das doppelte Personal. 
Herr Weinl: Die Fläche wird die bestehende Straße einbeziehen. Es sind wohl ca. 500 qm.
Herr Jägerhuber (CSU): Sind wir dort im Landschaftsschutzgebiet? Was ist noch zu beachten? Er baut auch noch auf eine Bürgerversammlung.
Herr Weinl: Es ist im Landschaftsschutzgebiet. Es ist dann eine Ausnahme zu beantragen.
Herr Heidinger (BLS): Er sieht die Kosten noch etwas skeptisch. 
Frau Kammerl (CSU): Sie weist noch einmal auf den Wunsch hin, dort auch einen Spielplatz einzurichten.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen zur rechtzeitigen Einrichtung der Wendeplatte am ursprünglichen Standort (Fl. Nr. 476, Gemarkung Leutstetten) fortzuführen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Ing. Büro Ott für die Planung und Bauleitung des Neubaus der Buswendeplatte in Leutstetten zu einem Honorarangebotspreis von 9.960,73 Euro (HOAI 2021, Honorarzone II, Mindestsatz) zu beauftragen.
3. Zu dem Thema ist eine Ortsteilbürgerversammlung durchzuführen. 
angenommen: einstimmig
TOP 4 (alt 3) Städtische Musikschule; Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 2023
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Einrichtung der neuen Gebührenstruktur für die Benutzungsgebühren der Städtischen Musikschule Starnberg wurde das Ziel verfolgt, den Automatismus, dass seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2010 und Anpassung der Umlage für die Vertragsgemeinden im Jahr 2012 die steigenden Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Musikschule Starnberg zum überwiegenden Teil zu Lasten des städtischen Haushalts gingen, zu beenden.
Aufgrund der großen Diskrepanz zwischen den heutigen Kosten für eine Wochenstunde Unterricht à 45 Minuten und den veranschlagten Gebühren im Jahr 2010 hat die Schulleitung nach Wegen gesucht, die Schülerzahl konstant zu halten und dennoch höhere Gebühreneinnahmen zu erzielen. Die Entscheidung fiel nach umfangreicher Beratung auf das Modell der Staffelgebühr, abhängig vom Brutto-Jahreseinkommen des Schülers bzw. von dessen gesetzlichen Vertretern.
Die Anmelde- und Bestandsschülerzahl hat sich nach aktuellem Stand durch diese Neuerung nicht verschlechtert.
Die angestrebten Änderungen machen eine Satzungsänderung der Gebührensatzung 2023 notwendig. Darüber hinaus ist beabsichtigt, jährlich eine Beschlussfassung durch den Stadtrat über die Anpassung der Gebühren herbeizuführen.
Der Leiter der Städtischen Musikschule Starnberg wird in der Sitzung über die Änderungen sowie die Hintergründe informieren.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach §5 und den Abschlägen. Sind die Abschlagszahlen neu? Bisher wurde auf das Bruttojahreseinkommen geschaut. Welches Einkommen ist damit gemeint. Aktuell ist das gar nicht mehr in der neuen Fassung enthalten. Ermäßigungen werden nur noch nach §4 gewährt. Da sind nur noch soziale Aspekte relevant. Die halbwegs Normalverdiener haben jetzt keinen Anspruch mehr. Warum ist das so?
Herr n.n.: Die erste Zahl gab es schon in der ersten Fassung, die zweite Zahl ist neu, um alles in sich konsistent zu halten.
Herr Janik: Er möchte den Verwaltungsaufwand zur “Kontrolle” der Einkommen vermeiden. Die neue Lösung ist gröber, aber praktikabler.
(Anm. d. Verf.: Es klingt fast so, dass die BMS mit dem Antrag zur Überprüfung der einkommensabhängigen Gebührenordnung vom Frühjahr einen schlafenden Hund geweckt hat und jetzt eine Lösung präsentiert bekommt, die so nicht ereicht werden wollte.)
Herr Zirngibl (CSU): Er fragt nach der Kündigungsfrist? Gibt es anteilige Rückzahlungen.
Herr n.n.: Der Gebührenzeitraum ist immer das ganze Schuljahr. Es gibt aber nur noch 10 Raten. Bei Umzügen gibt es schon jetzt eine anteilige Rückzahlung. Ab der 4. ausgefallenen Stunde gibt es auf Antrag auch eine anteilige Rückzahlung. 
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie möchte noch einmal beispielhaft die Kosten aufgezeigt bekommen. Sie möchte auch noch für andere Geringverdiener die Möglichkeit einer Ermäßigung.
Herr Fiedler (FDP): Wie hoch war das Defizit im letzten Jahr?
Herr n.n.: Für 2022 waren es ca. 720.000 EUR. Für 2023 sind ca. 719.000 EUR eingeplant. 
Herr Fiedler (FDP): Wir bezuschussen jeden Schüler mit ca. 1.000 EUR für eine freiwillige Leistung. Deshalb unterstützt er die neue Fassung. 
Herr Pfister (BMS): Der Antrag hat zu einer Aufarbeitung geführt. Die Lösungsansätze der ersten Fassung waren dann wohl ein “Schuss in den Ofen”. Die jugendliche Musikförderung ist für ihn wichtiger als freiwillig Leistung. Was kostet das Museum? 
(Anm. d. Verf.: Das klingt fast, dass er zur Not lieber das Museum für die Musikschule “opfern” würde. Das ist natürlich meine subjektive Interpretation. Jetzt werden einzelne Zahlen diskutiert. Im Prinzip gibt es verschiedenen Sichtweisen, wie viel Bürger Ermäßigung erhalten sollen und wie viele Bürger durch die verringerten Ermäßigungsmöglichkeiten nicht mehr zur Musikschule kommen.)
Herr Heidinger (BLS): Gibt es nicht eine Beweislastumkehr. Er sieht bei der Kontrolle der Einkommen wenig Mehraufwand für die Verwaltung.
Frau Kienzle (B90/Grüne): ... (Anm. d. Verf.: Die erste Frage habe ich verpasst.) ... Wie waren die Rückmeldungen zu der ersten schon an einige verschickten neuen Satzung? Wieviel sind davon betroffen, die jetzt keine Ermäßigungen nicht mehr erhalten werden. 
Herr Janik: Es gab noch keine Reaktionen.
Herr Jägerhuber (CDU): Es gab ein breites Spektrum von Argumenten. Die soll zum 1.9. in Kraft treten. Das ist dann heute zu entscheiden. Es wird bei Änderungen immer einen Kollateralschaden geben, deren Größe keiner im Vorfeld bestimmen kann. Der Vorschlag der Verwaltung ist durchdacht aber nicht die idealste Lösung. Er erwartet im Juli nächsten Jahres im Stadtrat einen Review mit allen Aspekten, um dann entsprechend bei Bedarf nachjustieren zu können. 
Frau Pfister (BMS): Sie hält Nachjustieren nur für die 2. beste Lösung. Die Eltern haben bisher eine andere Satzung erhalten. Sie möchte den bisherigen Ermäßigungsgrund beibehalten und nächstes Jahr prüfen, wie viel entsprechende Anträge gestellt worden sind.  
(Anm. d. Verf.: Was wollen wir für die Stadt? Eine Musikschule mit weniger Defizit zur Schonung der zukünftigen Haushalte - und das hat nichts mit der Seeanbindung zu tun, auch wenn das wahrscheinlich mindestens ein Leser anders sehen möchte - oder eine Musikschule, die für eine wahrscheinlich eher kleine zusätzliche Gruppe von Bürgern auch noch zugänglich wäre.)
Antrag Stadtratsmitglied Frau Pfister:
Nach §5 Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Auf Antrag erhalten Benutzer, deren Erziehungsberechtigte nachweislich ein geringer als 50.000 EUR zu versteuerndes Einkommen im Sinne §2 Einkommenssteuergesetz haben, erhalten eine Ermäßigung. 
abgelehnt 6:7
Beschlussvorschlag
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-l), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Satzung:  Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule 
§1
§ 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung:
"(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Städtische Musikschule Starnberg (im Folgenden "Musikschule") in Präsenz- oder Distanzform werden Gebühren für ein gesamtes Schuljahr (Jahresgebühren), aufgeteilt in zehn gleiche Raten von Oktober bis Juli des darauffolgenden Jahres, nach Maßgabe der anliegenden Tabelle erhoben.
(2) Die anliegenden Gebührentabelle (Anlage 1 und 2) sind in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung und regeln die Höhe der Gebühr. Die Tabelle wird dynamisiert geändert. Die Änderung hat eine anteilige Umlegung des Defizits des Vorjahres im Verwaltungshaushalt für den Betrieb der Musikschule auf die Benutzungsgebühren zum Ziel und erfolgt anhand der gemäß den ministeriellen Vorgaben für die bei Antragstellung auf staatliche Zuwendungen spätestens zum 31. März festgestellten Haushaltsergebnisse der Musikschule für das zurückliegende Haushaltsjahr. Die Tarifstruktur der Jahresgebühren berücksichtigt den bildungspolitischen Auftrag der Musikschule, ihre musikalischen Angebote für einen möglichst breiten Teil der Gesellschaft zugänglich zu machen und das gemeinsame Musizieren zu ermöglichen und zu fördern. Die Berechnung dieser Tarife erfolgt deshalb vor dem Hintergrund der anzunehmenden wirtschaftlichen Situation der Zielgruppe sowie der jeweiligen Nachfrage in einem Ausbildungsabschnitt."  § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: "Gebührenschuldner ist der Benutzer der Musikschule."  
§ 3 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: "Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Kündigung Wirksamkeit entfaltet. Gleiches gilt bei der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Schulleitung (siehe § 16 Abs. 3 Schulordnung)."
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
"(1) Für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in der Trägerkommune Starnberg oder in der Vertragsgemeinde Pöcking haben, wird ein Abschlag für a) Kurse aus dem Elementarbereich – Grundstufe von 22,0 % b) Kurse aus dem Bereich Musikalische Aufbaustufe, aus dem Bereich Instrumental- und Vokalunterricht sowie aus dem Bereich Kernfächer von 48,7 % gewährt.
(2) Für Benutzer, die Ihren Hauptwohnsitz in der Vertragsgemeinde Berg haben, wird ein Abschlag für a) Kurse aus dem Elementarbereich – Grundstufe von 22,0 % b) Kurse aus dem Bereich Musikalische Aufbaustufe, aus dem Bereich Instrumental- und Vokalunterricht sowie aus dem Bereich Kernfächer von 48,7 % gewährt, sofern es sich bei dem betroffenen Benutzer um einen jungen Menschen im Sinne des Abs. 9 handelt.
(3) Auf Antrag kann eine Gebührenermäßigung gemäß der Abs. 4 bis 8 nur denjenigen Benutzern gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Starnberg oder den Gemeinden Berg oder Pöcking haben.
(4) Auf Antrag erhalten Benutzer, die junge Menschen im Sinne des Abs. 9 sind und Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, § 6b Bundeskindergeldgesetz oder § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz haben, eine Gebührenermäßigung. Es findet jeweils die Gebühr nach "Jahresgebühr mit Ermäßigung nach § 5 Abs. 4" der Anlage 2 Anwendung. Die Ermäßigung wird für jeden Monat gewährt, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Für Geschwister, die
1. junge Menschen im Sinne Abs. 9 sind, 2. kein eigenes Einkommen haben, 3. die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und 4. im gleichen Haushalt leben oder deren Gebühr vom gleichen Zahlungspflichtigen beglichen wird, wird pauschal je Benutzungsgebühr eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 15 %, b) bei drei Geschwistern 20 %, c) ab vier Geschwistern 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. 4 gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für den Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, für die Belegungen von Haupt- und/oder Nebenfach in der Förderklasse 2 (Studienvorbereitende Ausbildung – SVA), für Workshops, Prüfungen, Überlassungs- und Nutzungsgebühren, Kurse in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen sowie für Kooperationsangebote mit sonstigen Einrichtungen der Kinderbetreuung.
(6) Benutzern, die zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegen und junge Menschen im Sinne des Abs. 9 sind, wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar d) bei zwei Belegungen 15 %, e) bei drei Belegungen 20 %, f) ab vier Belegungen 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Abs. 4 gewährt wird. Keine Berücksichtigung bei der Mehrfächerermäßigung finden die Belegungen von Haupt- und/oder Nebenfach in der Förderklasse 2.
(7) Volljährige, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, werden bei der Gebührenbemessung jungen Menschen im Sinne des Abs. 9 gleichgestellt. Junge Menschen im Sinne des Abs. 9, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass ihr Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, haben die maßgebliche Gebühr gemäß Abs. 4 zu entrichten.
(8) Die Schulleitung kann für besonders begabte und engagierte Benutzer in Einzelfällen aus sozialen Gründen eine Gebührenermäßigung bis zu 100 % dem Schulträger vorschlagen.
(9) Die Kurse "Standardunterricht" und "Förderklasse 1" sind nur jungen Menschen bis zum Abschluss an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule zugänglich. Junge Menschen sind Personen, g) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, h) die Kindergeldberechtigte sind, i) die sich in einem Schul- oder Ausbildungsverhältnis befinden (höchstens bis zum 27. Lebensjahr), j) die sich in einem Studienverhältnis befinden (höchstens bis zum 27. Lebensjahr), k) die einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen ehrenamtlichen Sozialdienst leisten (höchstens bis zum 27. Lebensjahr). Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen.
(10) Bei Fächern, für die vom Schulträger ein Mangel festgestellt wurde, können auch anderen Benutzern der Musikschule als denen im Sinne des Abs. 1 und 2 Gebührenermäßigungen gewährt werden.
(11) Der Schulleitung können jährlich bis zu zehn Benutzer zur Aufnahme in die Förderklasse 2 (Studienvorbereitende Ausbildung – SVA) vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Grundlage der vorhandenen Kapazitäten sowie den Anforderungen gemäß §7 Abs. 3 und 4 Schulordnung. Die Verweildauer in der Förderklasse 2 ist auf höchstens sieben Jahre begrenzt. Die Verlängerung über den Abschluss an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule hinaus ist nur im Fall der Vorbereitung auf ein Musikstudium möglich. Die Gebühren für diese Schüler werden um jeweils 50 % ermäßigt. Erfüllt ein Benutzer in einem Schuljahr die Fördervorgaben auf staatliche Förderung nicht, so entfällt dien Ermäßigungen für das gesamte Schuljahr rückwirkend.
(12) Jedem Antrag auf Gebührenermäßigung sind bei der Antragstellung die maßgeblichen Angaben durch geeignete Belege nachzuweisen. Eine Ermäßigung erfolgt erst ab dem Monat, in dem der vollständige Nachweis der maßgeblichen Angaben erbracht ist."
§2
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Starnberg,
angenommen: 7:6
TOP 5 (alt 4) Schlossberghalle Starnberg; Ergänzung der Tarifstruktur um einen Tarif zur Nutzung des Foyers im Rahmen einer standesamtlichen Trauung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Kürzlich wurde an die Stadtverwaltung die Anfrage herangetragen, ob das Foyer der Schlossberghalle im Rahmen einer Trauung im Trauzimmer für den Zeitraum von 3 Stunden für einen Sektempfang mit kleinem Buffet genutzt werden kann. Der gültige Tarif zur Miete des Foyers der Schlossberghalle ist für einen solchen Anlass jedoch nicht geeignet, da im Preis sowohl Technik- als auch Personaleinsatz einkalkuliert sind, der aber bei einem Sektempfang nicht notwendig ist.
Daher schlägt die Stadtverwaltung vor, einen zusätzlichen Tarif für die Nutzung des Foyers im Rahmen einer standesamtlichen Trauung einzuführen.
Hierbei ist zu beachten, dass eine exklusive Nutzung des Foyers durch die Hochzeitsgesellschaft nicht möglich ist und der Besucherverkehr im Rathaus nicht beeinträchtigt werden darf. Musik darf nur nach vorheriger Absprache mit der Schlossberghallenverwaltung abgespielt werden. Wurfmaterial wie Blütenblätter, Reis oder Konfetti sowie Seifenblasen sind im Foyer der Schlossberghalle nicht gestattet. Die Stehtische, die im Foyer der Schlossberghalle stehen, können mitbenutzt werden. Für die Nutzung von Tischdecken fällt eine Gebühr an (siehe Tarifliste "Nebenkosten").
Die Buchung des Foyers erfolgt nach Rücksprache mit dem Standesamt über die Schlossberghallenverwaltung.
Die Stadtverwaltung schlägt für die Nutzung des Foyers im Rahmen einer standesamtlichen Trauung eine Gebühr in Höhe von 100 Euro netto für bis zu 2 Stunden und von 150 Euro netto für bis zu 3 Stunden vor.
Beschlussvorschlag
Der Ferienausschuss beschließt, für die Nutzung des Foyers der Schlossberghalle im Rahmen einer standesamtlichen Trauung eine Gebühr von 100 Euro netto für bis zu 2 Stunden bzw. 150 Euro netto für bis zu 3 Stunden zu erheben.
angenommen: einstimmig
TOP 6 (alt 5) Durchführung der Veranstaltung "Starnberger Eiszauber" ab 2024
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 23. Januar 2023 wurde unter anderem über die Durchführung des Starnberger Eiszaubers ab 2024 beraten. Es wurde beschlossen, dass die Veranstaltung zur erneuten Beratung im Sommer 2023 vorgelegt werden soll.
Der Starnberger Eiszauber fand zuletzt im Jahr 2020 statt. Anschließend konnte die Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie sowie Energiesparmaßnahmen zur Reduzierung des Gas- und Stromverbrauchs nicht mehr durchgeführt werden.
Da die Veranstaltung ein enormes Kostendefizit verursacht, die Haushaltslage weiterhin angespannt bleibt und die Stadtverwaltung ab Januar 2024 mit deutlich ansteigenden Strompreisen rechnet (bisherige Verträge laufen Ende 2023 aus), soll darüber entschieden werden, ob die Veranstaltung "Starnberger Eiszauber" grundsätzlich fortgeführt wird.
Obwohl in den vergangenen Jahren stets versucht wurde, sämtliche Einsparpotenziale zu nutzen, ergab sich jährlich ein Defizit in Höhe von ca. 50.000 bis 60.000 Euro, das die Stadt getragen hat. Einnahmen werden lediglich über Eintrittsgelder, den Verleih von Schlittschuhen und Sponsoring, meist in Form von Bandenwerbung, generiert. Dazu kommt die Arbeitszeit von zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung, die die Organisation im Vorfeld der Veranstaltung verantworten und während des Eiszaubers Mehrarbeit an den Wochenenden leisten müssen.
Das genaue Defizit ist im Vorfeld der Veranstaltung nur schwer zu kalkulieren, da der Erfolg stark vom Wetter abhängt und somit die Höhe der Einnahmen durch Eintrittsgelder ungewiss ist.
Außerdem muss ab 2024 ein neues Unterbodensystem genutzt werden, das aufgrund der deutlich besseren Qualität im Vergleich zum bisherigen Unterboden im Mietpreis um einiges teurer ist.
Aufgrund der insgesamt gestiegenen Preise unter anderem für die Eisbahn (vorläufiges Angebot liegt vor) sowie den Unterboden für die Eisfläche inkl. Zelten (vorläufiges Angebot liegt vor) ist davon auszugehen, dass das Defizit nicht wie bisher erwartet ca. 60.000 Euro, sondern über 75.000 Euro hinaus ansteigen wird.
Einsparpotenziale im Falle einer Veranstaltungsdurchführung sieht die Stadtverwaltung höchstens darin, das Rahmenprogramm drastisch zu reduzieren, wodurch die Ausgaben für Gagen sowie die zusätzlich benötigte Technik und die Kosten für die Mehrarbeit der Mitarbeiter gesenkt werden bzw. entfallen. Ebenso besteht die Möglichkeit, die Werbemaßnahmen auf das Nötigste zu beschränken. Somit könnten insgesamt schätzungsweise 4.000 bis 6.000 Euro eingespart werden. Allerdings ist zu bedenken, dass bei einer Reduzierung der Werbung die Besucherzahlen unter der geringeren medialen Sichtbarkeit leiden könnten und somit das Risiko besteht, weniger Einnahmen durch Eintrittsgelder zu erhalten.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): In einem fehlenden Rahmenprogramm sieht er allerdings keine Gefahr für weniger Besucher, da er davon ausgeht, dass die Besucher nicht wegen des Rahmenprogramms kommen, sondern um sich zu treffen und Schlittschuh fahren zu können. Aus eigener Erfahrung trifft das gerade für die jüngeren Generationen zu. Von Herrn Wobbe darf er ausrichten, dass dieser sich bereiterklärt, bei der Organisation eines Rahmenprogramms mit zu unterstützen. 
Herr Landwehr (WPS): Er ist sich für das Beibehalten. Er ist über die hohen Kosten erschrocken. 
Herr Heidinger (BLS): Ihm ist das zu teuer. Wir haben doch beim Undosa eine Eisanlage - die schönste Anlage der Welt. Warum gibt es da eine Konkurrenz. 
Frau Kammerl (CSU): Wir haben einen privaten Betreiber. Da brauchen wir keine zweite Anlage. 
Herr Weidner (SPD): Er unterstützt die Argumente von Frau Kammerl. Wir müssen glaubwürdig bleiben. 
Herr Dr. Schüler (UWG): Es gibt ja auch noch den Jugendbeirat, der sich vielleicht auch hier engagieren möchte. Darf man da an den See auch kostenlos hin oder gibt es Getränkezwang oder ähnliches. Bisher hat er von dieser Möglichkeit bis heute keine Kenntnis gehabt.
Herr Heidinger (BLS): Es kostet 3,50 EUR. 
Frau Tauber-Benicke (B90/Grüne): Das Defizit ist ihr zu groß. 
Beschlussvorschlag
Der Ferienausschuss beschließt, dass der Starnberger Eiszauber ab 2024 stattfindet.
abgelehnt: 5:8 
(Anm. d. Verf.: Nachdem es auch zu mir nach Söcking durchgedrungen ist, dass wir im Winter eine öffentlich zugängliche Eisfläche haben, erscheint auch mir eine “Konkurrenzfläche” auf dem Kirchplatz nicht so richtig sinnvoll. Jetzt geht es darum, die private Initiative auch entsprechend zu bewerben, dass alle Interessierten von dieser Möglichkeit erfahren und nicht vom nicht stattfindenden Eiszauber enttäuscht sind.)
TOP 6 Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Änderungsbeschlusss, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Ziel des Bebauungsplans Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, ist die Ausweisung einer neuen Baulandfläche am nordwestlichen Ortsrand von Hadorf, um insbesondere auch den nach Starnberger Kriterien berechtigten Personen mit mittlerem Vermögen/Einkommen die Möglichkeit der Eigentumsbildung geben zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207 wurde bislang im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt, muss aber aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 13 b BauGB vom 18.07.2023 im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Bebauungsplans ins Regelverfahren übergeleitet werden. Die Umstellung auf das Regelverfahren hat zur Konsequenz, dass der Flächennutzungsplan nicht im Berichtigungsverfahren geändert werden kann, sondern hierfür ein eigenes Änderungsverfahren erforderlich ist.
Um gewährleisten zu können, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, ist der Flächennutzungsplan mit dem Ziel der Darstellung als Wohnbaufläche zu ändern.
Eine Möglichkeit zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens besteht darin, den Ersten Bürgermeister zu ermächtigen, einen entsprechenden Entwurf der Flächennutzungsplanänderung anfertigen zu lassen, die nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan erst nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Stadtrat zur Abwägung und Fassung des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Kann man das beschleunigte Verfahren nicht noch zu Ende bringen?
Herr Janik: Der Beschluss wäre u. U. nicht rechtssicher. Der Gemeindetag empfiehlt das Stoppen solcher Verfahren. 
Herr Fiedler (FDP): Wer würde dagegen denn klagen? Wer hat gegen das bisherige Gesetz geklagt? 
Beschlussvorschlag
1. Der Ferienausschuss beschließt die Durchführung der 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, mit dem Ziel der Darstellung als Wohnbaufläche.
2. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung anfertigen zu lassen, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Stadtrat zur Abwägung und Fassung des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 (alt 7) Bebauungsplan Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Überleitung ins Regelverfahren, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Ziel des Bebauungsplans Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, ist die Ausweisung einer neuen Baulandfläche am nordwestlichen Ortsrand von Hadorf, um insbesondere auch den nach Starnberger Kriterien berechtigten Personen mit mittlerem Vermögen/Einkommen die Möglichkeit der Eigentumsbildung geben zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7207 wurde bislang im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt. Das Bebauungsplanverfahren steht kurz vor dem Abschluss. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 13 b BauGB vom 18.07.2023 ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Bebauungsplans die Überleitung des Bauleitplanverfahrens ins Regelverfahren erforderlich.
Im Regelverfahren sind eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht erforderlich. Im Rahmen einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist außerdem der Ausgleichsbedarf zu ermitteln und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen. Darüber hinaus kann der Flächennutzungsplan nicht im Berichtigungsverfahren geändert werden. Hierfür ist vielmehr ein eigenes Änderungsverfahren erforderlich.
Eine Möglichkeit zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens besteht darin, den Ersten Bürgermeister zu ermächtigen, einen entsprechenden Entwurf des Bebauungsplans anfertigen zu lassen, die nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan erst nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Bauausschuss zur Abwägung und Beschlussfassung als Satzung vorzulegen
Beschlussvorschlag
1. Der Ferienausschuss beschließt die Überleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungs- plans Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, ins Regelverfahren.
2. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Bebauungsplanunterlagen um Umweltprüfung, Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ergänzen zu lassen, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Bauausschuss zur Abwägung und Beschlussfassung als Satzung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 9 (alt 8) Bebauungsplan Nr. 8219 für das Grundstück Fl. Nr. 157/1, Gemarkung Percha, Berger Straße 19, Kindergarten St. Christophorus Aufstellungsbeschluss und Ermächtigung des Bürgermeisters, die nach § 13 a bzw. § 13 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen sollen die Kapazitäten des Kindergartens St. Christophorus in Percha erhöht und durch Erweiterung des Bestandsgebäudes Räumlichkeiten für 4 Gruppen geschaffen werden. Durch das von der Kirchengemeinde St. Christophorus beauftragte Architekturbüro wurde ein das Raumprogramm, die betrieblichen Abläufe sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigender Gebäudeentwurf entwickelt. Demnach stellt die Aufstockung des Bestandsgebäudes, die Vertiefung der an der Gebäudenordseite vorhandenen Abgrabung und Freilegung des Untergeschosses auf der Südseite des Gebäudes die einzige Möglichkeit dar, die erforderlichen Räume zu schaffen.
Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügt, da insbesondere die geplanten Abgrabungen und die Grundfläche in Kombination mit der geplanten Wandhöhe einen größeren Maßstab aufweisen, als in der Umgebung vorhanden.
An der Umsetzung des Bauvorhabens soll sowohl aus Sicht der Kirchengemeinde als auch aus Sicht der Stadt Starnberg festgehalten werden. Um die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung der Kindergartenerweiterung zu schaffen, ist somit die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne der Nachverdichtung handelt und die Anwendungskriterien erfüllt sind, soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Eine Möglichkeit zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens besteht darin, den Ersten Bürgermeister zu ermächtigen, einen entsprechenden Bebauungsplan anfertigen zu lassen, die nach § 13 a bzw. § 13 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan erst nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Bauausschuss zur Abwägung und Beschlussfassung als Satzung vorzulegen.
Beschlussvorschlag
1. Der Ferienausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8219 für das Grundstück Fl. Nr. 157/1, Gemarkung Percha, Berger Straße 19, Kindergarten St. Christophorus, der die planungsrechtliche Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Erweiterung des bestehenden Kindergartengebäudes darstellen soll.
2. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
3. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Bebauungsplan anfertigen zu lassen, die nach § 13 a bzw. § 13 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen und den Plan nach Abschluss der Beteiligungsverfahren dem Bauausschuss zur Abwägung und Beschlussfassung als Satzung vorzulegen.
4. Der Bebauungsplan ist in der Liste der Bauleitplanverfahren an Position 11 in Priorität 1 einzuordnen. Die nachfolgenden Bebauungspläne rutschen um eine Ordnungsnummer nach hinten. Ihre Bearbeitung verzögert sich entsprechend.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Geteilte Mikromobilität - Entscheidung über Teilnahme
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund sowie die Verbundlandkreise und die Landeshauptstadt München haben das Ziel, den Anteil des Umweltverbundes (Fuß-, Rad- und ÖPNV-Wege) am Modal- Split zu erhöhen. Hierfür müssen die Verkehrsmittel des Umweltverbundes schneller, flexibler und stressfreier nutzbar sein und angeboten werden.
Gemeinsam mit dem MVV und den acht Verbundlandkreisen Bad-Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg sowie der Landeshauptstadt München wurde eine Grundsatzuntersuchung beim Mobility Institute Berlin in Auftrag gegeben. Ziel der Grundsatzuntersuchung ist die Erarbeitung von Empfehlungen für geteilte Mikromobilität mit Fokus auf die Ausgestaltung eines zukünftig gemeinsamen öffentlichen Fahrradverleihsystems (ÖFVS).
Geteilte Mikromobilität
Unter Mikromobilität werden unterschiedliche Mobilitätsarten zusammengefasst. Unter anderem Fahrräder, Pedelecs oder (E-)Lastenräder aber auch E-Tretroller oder (E-)Motoroller zählen zu dieser Gruppe. Geteilt bedeutet in diesem Zusammenhang die Möglichkeit ein Fahrzeug dieser Kategorien für einen bestimmten Zeitraum auszuleihen.
Dabei kann geteilte Mikromobilität einen wichtigen Beitrag für eine Mobilitätswende leisten. Für die erste und letzte Meile können beispielsweise geteilte Fahrräder genutzt werden, um Reisezeiten zu verkürzen. Außerdem kann ein Angebot für geteilte Mikromobilität dazu beitragen, vorhandene Angebotslü- cken, welcher der ÖPNV nicht oder nur sehr schwer abdecken kann, zu füllen. So bilden die geteilten Fahrzeuge eine verlässliche Alternative, sobald andere Verkehrsmittel einmal ausfallen.
Kombiniert und als Ergänzung zum öffentlichen Verkehr trägt geteilte Mikromobilität zu einem attraktiven Angebot bei, welches flexibel und nach Bedarf nutzbar ist.
Ergebnisse der Untersuchung
Die in Auftrag gegebene Untersuchung beschäftigt sich im ersten Teil mit dem aktuellen Angebot und der Nutzung von Mikromobilität. Mit Blick auf die Fahrzeugnutzung von Fahrrädern in München (hier: MVG Rad) zeigen sich im Tagesverlauf deutliche Verkehrsspitzen morgens und nachmittags. Diese Korrelation deutet auf eine Nutzung der geteilten Räder im Berufs- und Pendelverkehr hin. Die Mietdauer des MVG Rads beträgt im Median 10 bis 12 Minuten. Für geteilte Fahrräder im ÖFVS ergeben sich in Deutschland etwa zwei Ausleihen pro Fahrrad und Tag. In München ergeben sich aus den Zahlen von 2022 0,5 Ausleihen pro Fahrrad und Tag. Neben dem aktuellen Angebot erarbeitet die Untersuchung Empfehlungen in Form von Qualitätskriterien bei der Ausgestaltung des Angebots und zeigt mit Rückgriff auf eine räumliche Analyse das Potential geteilter Mikromobilität in den einzelnen Landkreisen und Kommunen.
Die Qualitätskriterien beziehen sich auf Kriterien, welche für die Nutzer des Systems wichtig sind. Neben einem dichten Stationsnetz, welches schnelles Vorankommen garantiert, empfiehlt die Untersuchung ein stationsbasiertes System mit vielen kleinen Stationen, um sowohl Auffindbarkeit für die Nutzer zu erhöhen sowie zu einem aufgeräumten Straßenbild beizutragen. Außerdem sollen sichere, hochwertige und langlebige Fahrräder angeboten werden. Grundsätzlich sprechen sich die Bearbeiter der Untersuchung dafür aus, unterschiedliche Modi zur Verfügung zu stellen. Bekräftigt wird das Argument durch die an der Untersuchung Teilnehmenden, welche sich das (E-)Lastenrad als sinnvolle Ergänzung eines öffentlichen Sharing-Systems vorstellen können. Eine übergreifende Marke inkl. betreiberunabhängiger Ausstattung der Stationen sorgt für Wiedererkennung beim Kunden sowie geringere Zugangsbarrieren. Letztere werden darüber hinaus durch eine einheitliche und einfache Gestaltung von Vertrieb und Tarif begünstigt.
Neben den Qualitätskriterien zeigt die räumliche Analyse der Grundsatzuntersuchung das Potential von geteilter Mikromobilität in den einzelnen Kommunen und Landkreisen. Abgeleitet aus dem Potential ergeben sich Empfehlungen über die Einrichtung eines ÖFVS für die Stadt Starnberg. Im Durchschnitt empfehlen die Autoren der Grundsatzuntersuchung 6 Räder pro Station (mit maximal 12 und minimal 4 Fahrrädern). Außerdem werden für die Stadt Starnberg folgende Mobilitätspunkte empfohlen:
Empfohlene Standorte für Mobilitätspunkte:
Wangen
Kreuzung Dinardstraße – Bahnhofstraße Buchhof
Gewerbegebiet Schorn
Bahnhof Nord
Söcking
Angerweide
Percha
Perchting
Waldspielplatz
Waldfriedhof
Betriebliche Umsetzung
Innerhalb der Grundsatzuntersuchung zur geteilten Mikromobilität erarbeitet das Mobility Institut Berlin in Ergänzung zu den vorgestellten Ergebnissen unterschiedliche Betreiberszenarien sowie Umsetzungsempfehlungen.
Zur Bereitstellung eines attraktiven grenzüberschreitenden Mobilitätsangebots im Sinne der Mobilitätswende empfehlen die Autoren eine gemeinsame Ausschreibung für einen Rahmenvertrag mit einem Betreiber des ÖFVS. Außerdem wird empfohlen, dass die Verträge über eine zentrale Institution, wie den MVV und die MVG organisiert werden. Diese schließt in Absprache mit den beteiligten Akteuren einen Rahmenvertrag mit dem Anbieter. Inhalte des Rahmenvertrags werden durch die Landkreise in Rücksprache mit den Kommunen erarbeitet und in die Vertragsgestaltung miteingebracht. Der Abruf der Leistungen obliegt nach erfolgter Ausschreibung den Kommunen als Aufgabenträger.
Der Betrieb des ÖFVS obliegt dem Anbieter. Zum Betrieb zählen dabei die Einrichtung und der Betrieb der Stationen inkl. Instandhaltung, Rebalancing sowie auch die Schnittstelle zum Kunden. Der Rahmenvertrag soll so gestaltet werden, dass der Betreiber sowie auch die Kommune als Aufgabenträger flexibel auf etwaige Anpassungen reagieren können.
Umsetzung in Starnberg
Abgeleitet aus der Grundsatzuntersuchung für geteilte Mikromobilität des Mobility Institute Berlin schlägt die Stadtverwaltung in Abstimmung mit den Verkehrsreferenten folgende Standorte für die Umsetzung von Mobilitätspunkte für die Einrichtung eines ÖFVS vor: Vorgeschlagene Standorte für Mobilitätspunkte:
Bahnhof See 
Bahnhof Nord 
Söcking 
Angerweide 
Percha 
Waldspielplatz 
Emslanderstraße
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten in Starnberg empfiehlt die Stadtverwaltung an jeder der vorgeschlagenen Stationen Fahrräder mit E-Antrieb (Pedelecs) anzubieten. Dies ermöglicht eine problemlöse Überwindung der Höhenunterschiede zwischen der Innenstadt oder den Bahnhöfen und den höher gelegenen umliegenden Stadtteilen. Vor dem Hintergrund Erledigungen, wie z.B. Einkäufe mit dem ÖFVS zu bewerkstelligen und dafür auf den MIV zu verzichten, schlägt die Stadtverwaltung vor, pro Station ein E-Lastenrad mit E-Antrieb anzubieten. Die Stadtverwaltung empfiehlt die Stationen jeweils mit vier Pedelecs und einem E-Lastenrad auszustatten.
Laut dem Mobility Institute Berlin ergeben sich aus der Errichtung der Stationen (einmalige Investitions- kosten) sowie dem Leasing der Fahrräder (jährliche Betriebskosten) die nachfolgenden Kosten. Diese wurden auf Basis von Literaturrecherchen sowie Gesprächen mit Anbietern von ÖFVS ermittelt und stellen geplante Kosten dar.
Investitionskosten – einmalig (7 Stationen): 61.600 €
Investitionskosten – pro Station: 8.800 €
Betriebskosten – jährlich (4 Pedelecs + 1 E-Lastenrad/Station): 42.000 €
Betriebskosten – pro Pedelec/Jahr: 1.000 €
Betriebskosten – pro E-Lastenrad/Jahr: 2.000 €
Für die weitere Bearbeitung der Ausschreibung soll zunächst ein Mengengerüst pro Kommune erstellt werden. In Form eines Letter of Intent (LOI) wird die voraussichtliche Zahl der Räder, der Pedelecs, der Stationen sowie das gewünschten Startjahr an das Landratsamt durch die Kommunen übermittelt. Der LOI gilt als unverbindliche Absichtserklärung der einzelnen Kommunen. Momentan erstellen die Verbundlandkreise sowie das Mobilitätsreferat, der MVV und die MVG in Rücksprache mit den Kommunen eine Leistungsbeschreibung auf Basis der Ergebnisse der Grundsatzuntersuchung, sowie des Mengengerüsts durch die Angaben im LOI. Im September 2023 soll der Rahmen- vertrag durch eine zentrale Institution ausgeschrieben werden. Für Januar 2024 ist die Zuschlagserteilung angesetzt. Der Start des ÖFVS ist für das 3. Quartal im Jahr 2025 geplant.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): Im Vergleich zu bisherigen Lösungen hat die hier angedachte Lösung mehrere Vorteile. Sie ist landkreisübergreifend, so dass Insellösungen nicht entstehen. Durch den kleinen “Nachteil”, dass die Räder nur an den Stationen ausgeliehen und zurückgebracht werden, wird vermieden, dass die Stadt mit Leihrädern “zugemüllt” wird. Er ist deshalb für die Beteiligung der Stadt Starnberg an diesem Projekt.
Frau Pfister (BMS): Sie geht mit. Wer bekommt die möglichen Mieteinnahmen? Lastenfahrräder sind schwerer zu fahren. Da gilt es aufzupassen. 
Herr Weinl: Der Betreiber. Es ist eine erste Empfehlung für die Erstausstattung
Herr Weidner (SPD): Gerade in Ballungsräumen verändert sich das Mobilitätsverhalten. Wir sollten der Entwicklung folgen. 
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Sie würde noch das Krankenhaus noch als Station haben wollen. 
Herr Fiedler (FDP): Er fragt nach den Investitionskosten. Warum hat die Stadt da überhaupt etwas zu zahlen?
Herr Heidinger (BLS): Er hält die Investitionskosten für zu niedrig. Das wird teurer werden. Ein Dach sollte es schon geben.  
(Anm. d. Verf.: Das ist so schön - zwei gegensätzliche Meinungen. Es ist doch nur eine grobe Planung. Die konkreten Kosten und Zuschüsse können erst festgelegt werden, wenn es auch Ausschreibungen oder Vertragsvorschläge gibt. Es ist das ewige Dilemma - was ist besser? Frühe Beteiligung mit Kostenschätzungen oder sehr späte Beteiligung mit genauen Zahlen. Die jeweils andere Gruppe kritisiert dann die getroffene Vorgehensweise.)
Herr Zirngibl (CSU): Gab es Überlegungen über die genauen Standorte? Ist das eine Konkurrenz zum Firmenfahrrad. Hat das Zukunft?
Herr Janik: Nein, es geht um die Zustimmung, dass wir überhaupt mitmachen wollen. 
Frau Pfister (BMS): 35 Räder sind in der Stadt schon recht überschaubar. 
Herr Dr. Schüler (UWG): Es geht nur um eine Absichtserklärung und um eine grobe Dimensionierung. Es wird bisher überhaupt kleine Verpflichtung eingegangen. Aus dem Projekt kann man immer noch notfalls aussteigen, sollten uns die Konkretisierungen nicht passen.
Beschlussvorschlag
1. Der Ferienausschuss bekräftigt die Bedeutung alternativer Mobilitätsangebote für eine Änderung des Modal Split zugunsten des Umweltverbunds.
2. Der Ferienausschuss beschließt die Teilnahme der Stadt Starnberg am landkreisübergreifenden Projekt geteilter Mikromobilität.
3. Die Verwaltung wird beauftragt einen Letter of Intent mit den vorgeschlagenen Stationen sowie der vorgeschlagenen Ausstattung mit Pedelecs und Lastenrädern an das Landratsamt zu übermitteln.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Haushaltsmittel für die Jahre 2024 und 2025 einzustellen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Rahmenvertrag nach Fertigstellung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Bestandssanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Garage und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 127/2 und 128/2, Gemarkung Starnberg, Theresienstraße 9; Antrag auf Gewährung einer Ablösung von zwei Stellplätzen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im April 2023 ging ein Bauantrag für die Bestandssanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 127/2 und 128/2, Gemarkung Starnberg, Theresienstraße 9, ein (Antrag-Nr. 2023/061). Das gemeindliche Einvernehmen war in der Sitzung des Bauausschusses am 17.05.2023 grundsätzlich erteilt, jedoch das Landratsamt gebeten worden, zur Sicherung für die beiden auch dem nachbarlichen Grundstück Fl. Nr. 127/2 vorgesehenen Stellplätze sowie des Fahrtrechts über das nachbarliche Grundstück Fl. Nr. 127/3 entsprechende Grunddienstbarkeiten einzufordern.
Nach Aussage des Bauherrn besteht derzeit Unklarheit wegen einer bereits vorliegenden Dienstbarkeit. Sollte sich letztlich ergeben, dass eine Dienstbarkeit besteht oder sollte eine solche nachweislich herbeigeführt werden, so möchte der Bauherr die vorliegende Planung umsetzen. Für den Fall, dass dies nicht gelingt, soll indes eine Ablösung der beiden Stellplätze möglich sein. Damit könnte über den eingereichten, derzeit beim Landratsamt liegenden Antrag vor bzw. ohne die Dienstbarkeiten abschließend entschieden werden.
Das antragsgegenständliche Grundstück liegt im planungsrechtlichen Innenbereich, ein Bebauungsplan mit etwaigen besonderen Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen gilt demzufolge nicht. Am 06.04.2023 bei der Stadt Starnberg eingegangen, erfolgte die (Stellplatz-) Planung auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen. Demnach waren für das Vorhaben sechs Stellplätze erforderlich, nach der seit dem 11.05.2023 geltenden und nun grundsätzlich anzuwendenden Stellplatzsatzung wären es zunächst acht Stellplätze, wegen der Nähe zum S-Bahnhof und der deshalb möglichen Ermäßigung gemäß § 3 Abs. 1 der Stellplatzsatzung aber gleichfalls wiederum sechs Stellplätze, so dass es auf die in § 1 der Stellplatzsatzung eröffnete Wahlmöglichkeit nicht ankommt.
Das Achheimviertel weist im Besonderen eine historisch geprägte Baustruktur auf, der öffentliche Verkehrsraum ist grundsätzlich beengt. Größtenteils kann auf den Anwesen jedoch der Stellplatzbedarf bewältigt werden. Mit den geplanten Änderungen und Erweiterungen auf dem antragsgegenständlichen Grundstück Fl. Nr. 128/2 gehen gegenüber der Bestandssituation grundsätzlich Stellplätze verloren, bei einer Ablösung für die beiden auf den Grundstück Fl. Nr. 127/2 geplanten Stellplätze würde sich ein weiterer realer Verlust ergeben. In der (alten) Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen gibt es keine expliziten Aussagen zur Stellplatzablösung, laut § 3 Abs. 3 der neuen Stellplatzsatzung sind in betreffender Lage mindestens 60 % der notwendigen Stellplätze real herzustellen, was vorliegend vier Stellplätze wären, der Rest ist abzulösen. Soweit insbesondere der letztgenannte Satzungswortlaut nicht anders auszulegen ist, bedarf es jeweils der Bereitschaft der Stadt Starnberg, einen Ablösevertrag zu schließen.
Zwar kann weder eine der StVO entsprechende Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraums verhindert, noch eine Nutzung der für das Vorhaben etwa auch ausreichend vorhandenen Stellplätze vorgeschrieben werden, jedoch wird mit der geforderten Vorhaltung derselben zumindest ein insofern ausreichendes Stellplatzpotential geschaffen. Dieser städtebaulichen Zielsetzung steht natürlich selbige gegenüber, die Wohnraumschaffung nicht mit zusätzlichen bzw. vermeidbaren Kosten zu belasten, wobei allerdings alleinig für die einzelne, über 150 m2 (Maßstab der neuen Stellplatzsatzung) bzw. über 200 m2 (Maßstab der alten Satzung) große Wohnung (die beiden anderen Wohnungen sind kleiner als 80 m2) drei Stellplätze erforderlich wären. Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass ein hoher Versiegelungsgrad erreicht wird, soweit die auf dem angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 127/2 und dem auf Fl. Nr. 128/8 vorgesehenen (Haupt-) Vorhaben zugeordneten Freiflächen außer Betracht bleiben, wobei im Weiteren zu beachten ist, dass sich hier bislang der Stellplatz für das Anwesen Achheimstraße 1a befindet (laut seinerzeitiger Baugenehmigung in Form einer Garage).
Beschlussvorschlag
In Anbetracht der satzungsrechtlichen Regelung spricht sich der Ferienausschuss dafür aus, die Ablösung der beiden auf dem Grundstück Fl. Nr. 127/2 geplanten Stellplätze und den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu ermöglichen. Zu dessen Abschluss wird der Erste Bürgermeister ermächtigt.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Dachsanierung Umkleidetrakt FT 09 Kostenrahmenerhöhung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Gebäudekomplex der Freien Turnerschaft "FT09", bestehend aus Sporthalle, Umkleide, ehemaliger Gaststätte und Tennisumkleide im Erdgeschoss sowie den Umkleiden für die Fußballer nebst Schützenbereich im Untergeschoss und zweigeschossigem Wohnhaus, war im Jahr 1974 erbaut und im Jahr 2014 an die Stadt Starnberg übertragen worden. Im Anschluss hat ein externer Fachplaner das Flachdach der Turnhalle saniert.
Das Hochbauamt plant eine ähnliche Sanierung des Flachdaches des Umkleidetraktes, da die Kleinreparaturen der Kiesdachfläche überhandnehmen. Die im Frühjahr 2022 aufgestellte Kostenaufstellung belief sich auf 400.000 €.
Nun hat der beauftragte Planer die Kostenberechnung vorgelegt. Diese beläuft sich für die Gewerke der Dachsanierungsarbeiten zzgl. Blitzschutz und Kleingewerke auf 460.000 €. Die Kostengruppe 700 und Kleingewerke sind mit 80.000 € zu veranschlagen. Dadurch ergibt sich ein benötigter Kostenrahmen von 540.000 €
Preiserhöhungen im Baugewerbe, hervorgerufen durch gestiegene Nachfrage, Lieferengpässen oder globale wirtschaftliche Bedingungen, führen zu steigenden Materialkosten unter anderem von Stahl, Holz und Abdichtungen. Zusammen mit wachsenden Löhnen, ist eine Kostenerhöhung um bis zu 35% zu erwarten. Nach Aussage des Planungsbüros haben die Kosten, alleine im letzten halben Jahr, 10% zugenommen.
In Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahme empfiehlt es sich, die Sanierung weiterhin zu verfolgen.
Der neue Kostenrahmen beläuft sich auf 540.000 €; hiervon wird ein Teilhonorar im Jahr 2023 ausbezahlt. Die restliche Summe des Kostenrahmens wird für den Haushalt 2024 berücksichtigt. Nach Freigabe des Kostenrahmens wird eine Vergabe der Bauleistungen im Herbst vorgesehen. Die Ausführung der Dachsanierung wird ab dem zweiten Quartal in Jahr 2024 eingeplant.
Beschlussvorschlag
Der Kostenrahmen für die Maßnahme "Dachsanierung Umkleidetrakt FT09" wird auf 540.000 € Brutto erhöht.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauausschuss über weitere Kostenentwicklungen zu informieren.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Zirngibl (CSU): Er fragt nach der dem “verwucherten Grünzeug” gegenüber der Sparkasse. Kann man da nicht etwas machen?
Herr Janik: Ein Konzept ist schon in Arbeit.
Frau Pfister (BMS): Welche Sanierungsarbeiten waren in der Wittelsbacher Straße notwendig.
Herr Weinl: Er wurde nur asphaltiert.
Frau Kammerl (CSU): Sie möchte mitteilen. Von den Gärtnern sind leider selten alle gleichzeitig einsatzfähig. Sie arbeitet schon an einem Konzept. Weitere Beteiligte sind willkommen. 
(M)ein Fazit
Die heutigen Termine erschienen mir nicht alle so dringlich, dass sie im verkleinerten Ferienausschuss dringend zu beschließen waren. Wobei das Argument “politische Dringlichkeit” immer angewendet werden kann. Auf der anderen Seite werden dadurch die Tagesordnungen der nächsten regulären Sitzungen dann hoffentlich kürzer.
Die Mobilitätswende geht weiter, ohne dass in diesem Fall es irgendwelche Einschränkungen für den Pkw-Verkehr geben wird.
Und heute konnte man sehr gut verfolgen, wie die einzelnen Stadträte je nach Gewissen, Ideologie, Zielen, Interessen, etc. die öffentlichen Gelder unterschiedlich einsetzen wollen. Und das Wesen der Demokratie ist es, dass nach dem Austausch von Argumenten am Ende eine Mehrheit entscheidet, wofür die Gelder dann eingesetzt werden. 
Das beste Zitat des Ersten Bürgermeisters war heute: “Wir haben die Huckel abgefräßt und wieder neu gemacht.” Sicher bezog sich der zweite Teil auf die Straße als solche und nicht auf die abgefräßten Huckel ... ein Schmunzeln ging dennoch durch den Saal.
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Text
Tagesordnung des Ferienausschusses vom 21.8.2023
Bekanntmachung der Sitzung des Ferienausschusses
Montag, 21.08.2023, 18:00 Uhr Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 3 Städtische Musikschule; Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 2023
TOP 4 Schlossberghalle Starnberg; Ergänzung der Tarifstruktrur um einen Tarif zur Nutzung des Foyers im Rahmen einer standesamtlichen Trauung
TOP 5 Durchführung der Veranstaltung "Starnberger Eiszauber" ab 2024
TOP 6 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Änderungsbeschlusss, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 7 Bebauungsplan Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Überleitung ins Regelverfahren, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 8 Bebauungsplan Nr. 8219 für das Grundstück Fl. Nr. 157/1, Gemarkung Percha, Berger Straße 19, Kindergarten St. Christophorus Aufstellungsbeschluss und Ermächtigung des Bürgermeisters, die nach § 13 a bzw. § 13 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 9 Buswendeanlage in Leutstetten
TOP 10 Geteilte Mikromobilität - Entscheidung über Teilnahme
TOP 11 Bestandssanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Garage und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 127/2 und 128/2, Gemarkung Starnberg, Theresienstraße 9; Antrag auf Ge- währung einer Ablösung von zwei Stellplätzen
TOP 12 Dachsanierung Umkleidetrakt FT 09 Kostenrahmenerhöhung
TOP 13 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 14 Vollzug der Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport (2023) - Reitclub St. Georg
TOP 15 Vollzug der Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport (2023) - Anträge des SV Söcking
TOP 16 Konzeptwettbewerb Bayerischer Hof und Villa Bayerlein; weiteres Vorgehen
TOP 17 Stadteigene Liegenschaften - Mietpreisgestaltung
TOP 18 Sanierung der Schlossbergmauer
TOP 19 Umgestaltung der äußeren Leutstettener Straße zwischen den Einmündungen der Gradstraße - notwendiger Flächentausch und Flächenerwerb
TOP 20 Wohngebäude Vordermühlstraße 3; Einbau einer zentralen Heizungsanlage;Nachtrag Brandschutz Trockenbauarbeiten und Erhöhung Kostenrahmen
TOP 21 Hirschangerturnhalle 2022/317-5 Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage; Erweiterung des Kostenrahmens
TOP 22 Personalagelegenheiten; 2023/286 Personalveränderungen stellvertretende Leitung Hirschanger Kindergarten
TOP 23 Personalangelegenheiten; 2023/287 Entfristung eines Beschäftigungsverhältnisses
TOP 24 Bekanntgaben, Sonstiges
Fairerweise stelle ich mal an dieser Stelle auch die Frage, ob der Ferienausschuss, der ja nur ein berufen werden soll, wenn es dringliche nicht bis September aufschiebbare Punkte gibt, wirklich diese Fülle an Entscheidungen dringend zu treffen hat.
Mal schauen, welcher der 24 Tagesordnungspunkte der oder wie wirklichen dringenden sind und welche nur mit dazu gepackt wurden, a) damit es sich lohnt oder b) weil 12 Stadträte weniger debattieren als 30 oder c) damit die nächsten Stadtratsitzungen nicht noch voller werden.
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politik-starnberg · 2 months
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Demnächst wohl ein bisschen hauptamtliche Feuerwehr ...
(M)ein Protokoll der Ausschusssitzung für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
TOP 2 Lösungsoptionen für die Stadt Starnberg auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans Forplan Dr. Schmiedel GmbH
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Dem Stadtrat wurde in der Sitzung am 10.03.2022 der finale Entwurf des beauftragten Feuerwehrbedarfsplanes durch den Auftragnehmer Forplan Dr. Schmiedel, Herrn Hasch, vorgestellt. In diesem wurden Probleme aufgezeigt und Lösungsvorschläge unterbreitet. Da es jedoch keine Alternativvorschläge oder gar alternative Betrachtungsweisen gab, wurde hier der Oberbranddirektor der Berufsfeuerwehr München, Herr Wolfgang Schäuble, beauftragt, den Bedarfsplan dahingehend durchzugehen.
Herr Schäuble arbeitete daraufhin Lösungsoptionen für die Stadt Starnberg auf Grundlage des Feuerwehr-Bedarfsplans Forplan Dr. Schmiedel aus.
Herr Schäuble - Oberbranddirektor und Leiter der Berufsfeuerwehr München! - stellt seine Bewertung vor. Anbei die Kernaussagen, die ich als Zuhörer mitgenommen habe, und seine Empfehlungen:
Der Tunnel wird in der aktuellen Bewertung nicht berücksichtigt. In Starnberg waren ca. 400 Einsätze im Jahr 2023. Qualifizierungs-Maßnahmen innerhalb der bestehenden Feuerwehren ergeben sich für die Ortsfeuerwehren Hadorf, Hanfeld, Perchting und Wangen bis spätestens 01.07.2025 zur Einhaltung des Schutzziels außerhalb der Kernarbeitszeiten:
Hadorf: Nachhalten der Untersuchung G26.3. / Ausbildung, so dass zehn Atemschutzgeräteträgern zur Verfügung stehen.
Hanfeld: Nachhalten der Untersuchung G26.3. / Ausbildung von zusätzlich fünf Atemschutzgeräteträger / Ausbildung von zusätzlichen drei Gruppenführern / Ausbildung von zusätzlichen drei Maschinisten
Perchting: Nachhalten der Untersuchung G26.3. / Ausbildung, so dass zehn Atemschutzgeräteträger zur Verfügung stehen.
Wangen: Nachhalten der Untersuchung G26.3. / Ausbildung, so dass zehn Atemschutzgeräteträger zur Verfügung stehen. / Ausbildung, so drei Gruppenführer zur Verfügung stehen. / Ausbildung, so dass vier Maschinisten zur Verfügung stehen.
Ertüchtigung für eine Zweifachbesetzung ergeben sich für die Ortsfeuerwehren Hanfeld, Söcking und Starnberg bis zum 01.07.2025:
Hanfeld: Gewinnung und Ausbildung drei neuer aktiver Feuerwehrangehöriger pro Jahr als Daueraufgabe
Söcking: Gewinnung und Ausbildung fünf neuer aktiver Feuerwehrangehöriger pro Jahr als Daueraufgabe
Starnberg: Gewinnung und Ausbildung von drei neuen aktiven Feuerwehrangehörigen pro Jahr als Daueraufgabe
Strukturelle Verbesserungen ergeben sich ausschließlich für die Ortsfeuerwehr Starnberg bis zum 01.07.2025:
Hauptamtliche Besetzung von 6-18 Uhr von Mo-Fr mit 6 Einsatzkräften
Zuweisung der Feuerwehr als Team 114 zum SG 11
Hauptamtlicher Teamleiter 114 durch Freistellung des Kommandanten
Überarbeitung der Alarmierung für die Zuweisung an die Kleinalarmgruppen
Schaffung von Kleinalarmgruppierungen
Verbesserung der Bürgeransprache durch die Ämter der Stadt Starnberg
Ggfs. Bau einer Feuerwehrbootshütte zur Attraktivitätssteigerung des Ehrenamtes und Optimierung der Einsätze auf dem See.
Die übergeordneten Ziele der vorgestellten Empfehlungen sind
Erhalt der ehrenamtlich geprägten Struktur aller Ortsfeuerwehren.
Ertüchtigung aller ehrenamtlichen Ortsfeuerwehren für die Verfügbarkeit zur Schutzzielerreichung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
Sicherstellung der Verfügbarkeit der Feuerwehr zur Schutzzielerreichung während der üblichen Arbeitszeiten durch hauptamtliche Einsatzkräfte.
Die Debatte
Herr Frühauf (CSU): Der unterstützt die Kombination aus Haupt- und Ehrenamtlichen. Die Ortsfeuerwehren sind motiviert. Es kommt auch Nachwuchs. Kann man mal die Zahlen aktualisieren. In Perchting haben sich die Zahlen bereits verändert. Er fragt, wie es jetzt weitergeht.
Herr Janik: Es wird noch einen zweiten Ausschuss zu diesem Thema geben.
Frau Falk (SPD): Der Vortrag war auch für den Nichtfachmann verständlich. Die Ehrenamtlichen sollen weiterhin wertgeschätzt werden. Das Bilden einer gesunden Basis ohne den B2 Tunnel findet sie de richtigen Weg. Auch der Mix zwischen Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen auf gleicher Augenhöhe ist für sie der richtige Weg.
Herr Schäuble: 6 Personen für 60 Stunden (tagsüber) in der Woche bedeutet, dass es insgesamt 15 Angestellte braucht, um das ausfallsicher abzudecken.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die neue Bewertung mit Schwerpunkt Personal hat sich gelohnt. Der nächste Schritt ist für ihn die gleiche Bewertung mit dem Blick auf die Infrastruktur.
Herr Janik: Ein Blick auf die Infrastruktur ist dann sinnvoll, wenn geklärt ist, welche Feuerwehren am Ende einsatzfähig bleiben. Er lobt die Starnberger Freuerwehr für ihren Einsatz.
Frau Henniger (FDP): Wann werden die Ortsfeuerwehren in die Bewertung eingebunden.
Herr Janik: Das wurde in der Kommandantenbesprechung vorgestellt. Äußerungen sind immer noch möglich und erwünscht.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Thema Hauptamt. Wird sich schon um hauptamtliches Personal gekümmert? Sie fragt nach dem Sachstand über die neue Feuerwehrsatzung.
Herr Janik: Vor der Personalgewinnung werden die Gremien noch eingebunden.
Frau Spielbauer: Die neue Satzung liegt in den letzten Zügen.
Herr Heidinger (BLS): Die Zahlen sind schon etwas älter. In Hanfeld sieht es schon wieder besser aus. Er sieht aktuell das Problem bei der Stadt. Bis zum 1.7.2025 gibt es nicht mehr genug Zeit. Er plädiert für eine schnelle Entscheidung der vorgestellten Empfehlungen. Die Feuerwehr darf den Tunnel jetzt nicht berücksichtigen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Es geht doch um den jetzigen Fall. Der Feuerwehrbedarfsplan hat zu wenig bzw. zu viel auf die gleiche Stufe priorisiert.
Frau Kammerl (CSU): Sie fragt nach dem angedachten Teamleiter für die Hauptamtlichen.
Herr Janik: Ob es zwei Teamleiter gegen wird oder nur einen in Personalunion, können wir noch entscheiden. Er plädiert für die Lösung in Form einer Personalunion.
Frau Kienzle (B90/Grüne): Wie werden die Ausführungen heute in den Feuerwehrbedarfsplan eingearbeitet?
Herr Janik: Der Plan wird von der Stadt erstellt. Er plädiert für das finale Dokument eher zu einem pragmatischen Ansatz.
Beschlussvorschlag
Der Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten nimmt den Sachstand zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 3 Bekanntgaben, Sonstiges
Es gibt keine Bekanntgaben.
(M)ein Fazit:
Es zeichnet sich ab, dass wir in Starnberg einen Mix aus Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen bei der Feuerhaben haben werden. Das wird zwar nicht umsonst sein, das vorgestellte Konzept ist aber weit von den von Einigen kolportieren xx Mio. EUR Kosten für die "Tunnelfeuerwehr" entfernt. Es wurde eine realistische Sicht auf die aktuellen Probleme unserer Feuerwehren und praktikable Lösungen vorgestellt.
Auch wenn es immer für den Laien "Freiwillige Feuerwehr" heißt, ist es dennoch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, die sie zu erfüllen hat. Das ist vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht bewußt.
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politik-starnberg · 6 months
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Brandgefahren in Starnberg - Teil 1
(Quelle: Feuerwehrbedarfsplan Starnberg, Entwurf, 2022)
"Brandgefahren werden im Stadtgebiet Starnberg anhand der Gefährdungsklassen B 1 bis B 5 beurteilt. In der Stadt Starnberg sind die Brandgefahren auf das gesamte Stadtgebiet bezogen weiträumig als niedrig einzustufen. Dies ist vor allem in den Randgebieten, wie Hadorf, Hanfeld, Leutstetten, Perchting, Wangen und Percha der Fall.
Die Bebauung ist insgesamt meist niedrig und liegt in der Regel bei maximal 12 m. Es gibt eine Vielzahl an landwirtschaftliches Flächen und Wäldern (B1).
In Starnberg und Söcking liegt die Bebauung vereinzelt zwischen 12 und 22 m und ist deutlich dichter. Hier liegt das Gefährdungspotenzial deutlich höher (B 2/ B 3) als in den ländlichen Ortsteilen im Randgebiet von Starnberg. Zusätzlich gibt es das zukünftige Gewerbegebiet Schorn, ein Krankenhaus (B 4) und mehrere Alten- und Pflegeobjekte (B 3). Außerdem gibt es zwei Bahnhöfe bzw. S-Bahn-Haltepunkte (B 5) in Starnberg.
Der geplante Tunnel in Starnberg stellt aufgrund der einröhrigen Bauweise und dem hohen zu erwartenden Durchgangsverkehr einen besonderen Anspruch an den Brandschutz dar (B 5)."
Und zur Erläuterung der unterschiedlich Gefährdungsklassen:
B1: Gebäude bis zu einer Höhe von 7 m, gemäß BayBO2 („vierteilige Steckleiter“), landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.
B2: Gewerblich genutzte bauliche Anlagen (z. B. Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.
B3: Gebäude bis zu einer Höhe von 22 m, gemäß BayBO2 („Drehleiter Rettungshöhe“), Alten- und Pflegeeinrichtungen, Verkaufsstätten und gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1600 qm Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr.
B4: Gebäude mit Höhen über 22 m, gemäß BayBO2, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
B5: Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.
(Quelle: Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern, Staatliche Feuerwerschulen, Bayern)
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politik-starnberg · 7 months
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Gewerbe in Starnberg - ein Tod ist zu Sterben?
(Quelle: ISEK Söcking, Karte 3 Landschaft und Erholung des Regionalplan München (https://www.region-muenchen.com/regionalplan/kartenverzeichnis))
Diese Karte zeigt es für mich noch einmal sehr deutlich. Hinsichtlich Gewerbegebieten hat Starnberg drei Optionen:
Starnberg reichen auf ewig die Einnahmen aus den den beiden grauen Klecksen Starnberg Nord und nördlich davon.
Starnberg pfeift auf den Dorfcharakter von Neusöcking, Hanfeld und Hadorf und lässt dort Gewerbeflächen zu.
Starnberg beantragt, Flächen - z. B. neben der Bundesautobahn - aus dem Landschutzgebiet herausnehmen zu lassen, um dort Gewerbeflächen zuzulassen.
Unter der Annahme, dass die kommunalen Aufgaben und Ausgaben ganz unabhängig von B2 Tunnel und Seeanbindung steigen werden und die Gewerbesteuer einer der Haupteinnahmequellen der Kommunen sind:
Welchen Tod soll Starnberg sterben?
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politik-starnberg · 1 year
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Viele Anträge auf Ausnahmen und mehr ...
(M)ein (Kurz)Protokoll der Bauausschusssitzung vom 21.6.2023:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde nicht form- und fristgerecht geladen. Alle Mitglieder haben aber einer Sitzung heute trotzdem zugestimmt. Es gab keine Einsprüche. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 3 Umbaumaßnahmen FFW Starnberg
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Umbauarbeiten der Dachterrasse Bereitschaft, der Einsatzzentrale und verschiedener kleinerer Maßnahmen mit einem Kostenrahmen von 230.000 € im Jahr 2023 zu vergeben und umzusetzen.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Feuerwehrhaus Hanfeld; Erweiterung um einen Umkleidecontainer - Erhöhung des Kostenrahmens
Beschlussvorschlag
Der Kostenrahmen für die Maßnahme Erweiterung des Feuerwehrhauses Hanfeld um einen Lager- und Umkleidecontainer wird um 14.000 € auf 78.000 € erhöht. Zur Deckung wird der Ansatz auf der Haushaltsstelle 5600.9401 um 14.000 € reduziert.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Anfrage zur Errichtung von Terrassen- und Balkonüberdachungen im Bereich des Einheimischenmodells Am Wiesengrund
Antrag Jägerhuber:
Die Verwaltung wird beauftragt, erneut zu prüfen, ob eine Befreiung nach BauBG §31 Abs 2 möglich ist.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Das ist wieder ein schönes Beispiel des “neuen” Stadtrats. Wenn sich abzeichnet, dass der Beschlussvorschlag abgelehnt werden würde, wird versucht, einen positiven Beschlussvorschlag in der Sitzung zu entwickeln.)
TOP 6 Voranfrage für die Errichtung eines Windrades auf den Grundstücken Fl.Nrn. 557, 558 und 558/1, Gemarkung Hadorf (südlich des Waldweges von Hadorf nach Hanfeld)
Beschlussvorschlag
Die Voranfrage für die Errichtung eines Windrades auf den Grundstücken Fl. Nrn. 557, 558 und 558/1, Gemarkung Hadorf, wird abgelehnt, da die Fläche außerhalb der in der 45. Flächennutzungsplanänderung (sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraft") ausgewiesenen Konzentrationsflächen "Windkraft" liegt.
angenommen: 10:2
(Anm. d. Verf.: Ich möchte nicht wissen, was für ein Aufschrei im Landkreis entstehen würde, wenn der Flächennutzungsplan für ganzen den Landkreis aufgrund dieses Antrags dahingehend geändert werden sollte, dass Windräder generell ab 600 Meter zur nächsten Bebauung zulässig wären Das wäre meiner Meinung nach die Doppelbüchse der Pandora.)
TOP 7 Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 177/10, Gemarkung Percha, Schiffbauerweg 23 (Antrag Nr. 2023/071)
Beschlussvorschlag
Die Fragen zum Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 177/10, Gemarkung Percha, Schiffbauerweg 23 (Antrag Nr. 2023/071) werden wie folgt beantwortet:
1.  Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 1 wird vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung erteilt.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu den Fragen 2. – 4. wird nicht erteilt, da die Vorhaben gemäß § 35 BauGB im Außenbereich nicht zulässig sind.
3. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 5 wird nicht erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Andechser Straße 55; Sanierung einer städtischen Wohnung - Erhöhung des Kostenrahmens
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Wohnung Andechser Straße 55 mit einem um 20.000 € erhöhten Kostenrahmen von 74.000 € durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Anfrage zur Errichtung eines Carports in der Vorgartenzone des Grundstücks Bozener Str. 3, Fl.Nr. 669/29, Gemarkung Starnberg
Beschlussvorschlag
1. Der Anfrage zur Errichtung eines Carports in der Vorgartenzone des Grundstücks Bozener Str. 3 wird nicht stattgegeben.
2. Eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 8159, 1. Änderung zugunsten von überdachten Stellplätzen in den Vorgartenzonen wird nicht befürwortet.
angenommen: 11:1
TOP 10 Bauantrag für den Teilabbruch einer Scheune und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 14, Gemarkung Hadorf, Dorfstraße 26 (Antrag-Nr. 2023/090)
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Teilabbruch einer Scheune und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 14, Gemarkung Hadorf, Dorfstraße 26 (Antrag Nr. 2023/090) wird vorbehaltlich des Nachweises der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sowie des Nachweises der gesicherten Erschließung erteilt.
2. Eine abschließende Prüfung des Antrags hinsichtlich der neuen städtischen Stellplatzsatzung sowie der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung ist nicht möglich bzw. es ergeben sich aufgrund der offensichtlich noch auf der Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen basierenden Planung Abweichungen, ohne dass hierfür Befreiungen beantragt wurden. Abweichungen von der neuen Stellplatzsatzung sowie von der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung wird jedoch nicht zugestimmt.
angenommen: 10:2
TOP 11 Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigungen für den Neubau eines Milchviehstalls (Antrag Nr. 2023/075) und für den Neubau einer Güllegrube (Antrag Nr. 2023/072) auf den Grundstücken Fl. Nrn. 557/0 und 558/0, Gemarkung Wangen, Mesnerstraße 6
Beschlussvorschlag
1. Zu Antrag Nr. 2023/072 Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehstalls auf dem Grundstück Fl. Nr. 557/0, Gemarkung Wangen wird vorbehaltlich des Nachweises der Privilegierung nach § 35 BauGB und der ausreichenden Erschließung um zwei weitere Jahre erteilt.
2. Zu Antrag Nr. 2023/075 Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung auf dem Grundstück Fl. Nr. 558/0, Gemarkung Wangen für den Neubau einer Güllegrube wird vorbehaltlich des Nachweises der Privilegierung nach § 35 BauGB und der ausreichenden Erschließung um zwei weitere Jahre erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Antrag auf Vorbescheid für den Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 928/40, Gemarkung Starnberg, Starnberger Wiese 13 (Antrag-Nr. 2023/080)
Beschlussvorschlag
Die im Rahmen des Vorbescheids zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl. Nr. 928/40, Gemarkung Starnberg, Starnberger Wiese 13 (Antrag-Nr. 2023/080) gestellten Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Anbau eines Wintergartens wird nicht erteilt, da das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhält und somit bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist.
2. Zu erforderlichen Befreiungen für den Anbau des Wintergartens wird seitens der Stadt Starnberg weder das gemeindliche Einvernehmen noch die Zustimmung erteilt.
angenommen: 8:3
TOP 13 Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 446/3, Gemarkung Starnberg, Almeidaweg 23 (Antrag Nr. 2023/070)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 446/3, Gemarkung Starnberg, Almeidaweg 23 (Antrag Nr. 2023/070) um zwei weitere Jahre wird erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 14 Errichtung zweier Doppelhäuser mit Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 837/7, Gemarkung Söcking, Nibelungenweg 5 und 5a; Entscheidung über die Übernahme von Abstandsflächen - Wiedervorlage
Antrag Jägerhuber:
Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt. Es soll eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden.
angenommen: einstimmig 
TOP 15 Bekanntgaben, Sonstiges
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politik-starnberg · 2 years
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Tagesordnung der letzten Stadtratssitzung im Jahr 2022
Bekanntmachung der Sitzung des Stadtrats
Sitzungstermin: Montag, 12.12.2022, 18:30 Uhr
Raum, Ort: Großer Sitzungssaal des Landratsamtes, Strandbadstr. 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung Nichtöffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung des nichtöffentlichen Teils
TOP 2 Seeanbindung Starnberg - Beschluss über eine Vergleichs- und Realisierungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG zum Umbau von Bahnanlagen am Bahnhof Starnberg See
TOP 3 Personalangelegenheiten; Versetzung einer Beamtin zur Stadt Starnberg
TOP 4 Personalangelegenheit; Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
TOP 5 Abschluss eines neuen Werbenutzungsvertrags
TOP 6 Aufstellung eines Bebauungsplans zur Ausweisung von Wohnbauflächen am nördlichen Ortsrand von Hadorf auf den Grundstücken Fl. Nrn. 314 und 314/6 sowie auf Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 308 und 309, Gemarkung Hadorf (Bebauungsplan Nr. 7207); Genehmigung des am 05.12.2022 beurkundeten Städtebaulichen Vertrages zur Begründung eines Ankaufsrechts und weiterer planungssichernder Regelungen
TOP 7 Friedhofsangelegenheiten; Vergabe der Grünpflege und des Friedhofsunterhalts am Waldfriedhof, Friedhof Hanfelder Straße und Friedhof Söcking
TOP 8 Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahren für die Kindertagesstätte Irmgard-Stadler Kindergarten in Starnberg und Beurteilung
TOP 9 Schlossberghalle, Vogelanger 2, Sanierung, Gewerk "Schreinerarbeiten"; Beauftragung Nachtrag Nr. 3 - Doppelbodenkonstruktion in der Regiekanzel
TOP 10 Bekanntgaben, Sonstiges
Öffentlicher Teil
TOP 11 Eröffnung der Sitzung
TOP 12 Bürger fragen
TOP 13 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 14 Gemarkungsänderung zwischen der Gemeinde Gauting (Gemarkung Oberbrunn) und der Stadt Starnberg (Gemarkung Hanfeld)
TOP 15 Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters und seiner Stellvertretungen für Nachträge im Zuge der Digiatlisierung der Grundschulen und Mittelschule in Starnberg
TOP 16 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Antrag auf Inanspruchnahme von Defizitvereinbarungen für Kindertagestätten zur Anwendung der Richtlinien vom 26.07.2021 der Stadt Starnberg
TOP 17 Bekanntgaben, Sonstiges
In Bezug auf die Seeanbindung haben sich die Bürgerinnen und Bürger wohl noch bis mindestens Januar 2023 zu gedulden. Denn dass so ein Vertrag nicht sofort öffentlich diskutiert werden möchte, kann ich nachvollziehen. Denn bei Veränderungen dieser Größe mit Auswirkungen auf das Gesamtbild der Stadt Starnberg - sozusagen der “Allgemeinheit” - kann man davon ausgehen, dass diese Veränderungen nicht allen gefallen werden. Da möchte auch ich lieber erst in Ruhe in einem kleinen Kreis beraten. Auch geht es hier sicher noch nicht um eine genaue Entwurfsplanung, sondern nur um einen gemeinsamen Weg mit der Deutschen Bahn. Die grobe Richtung wurde ja schon 2019 im Rahmen der Mediation entwickelt. 
Wer sich in der Zwischenzeit noch einmal mit den früheren Planungen und Visionen, die mittlerweile alle obsolet sind, beschäftigen möchte: www.seeanbindung.de.
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eva-john-starnberg · 5 years
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Schönes Familienfest zur Gründung der Kinderfeuerwehr in Hadorf. Inkl. Drehleiter der Starnberger Feuerwehr. 22 Kinder sind bis jetzt dabei. Nach dem Motto: früh übt sich, wer Löschmeister werden will. Danke an Marcus Fohrmann und Bianca Walther für die Organisation. #starnberg #Feuerwehr #kinderfeuerwehr #hadorf https://www.instagram.com/p/Bz8tOYRCSLC/?igshid=sxxquaa8rj5m
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politik-starnberg · 3 years
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Schönheit kostet, MOOSAIK geht voran, eine verschobene Kreuzung in Percha und weitere Entscheidungen ...
(M)ein kurzes Protokoll der Bauausschusssitzung vom 10.12.2020:
Heute bin ich als Vertretung für Herrn Prof. Gaßner in der heutigen Bauausschusssitzung - dieses Protokoll ist also eine Ausnahme. Deshalb gibt es heute auch keine zusammengefassten Sachvorträge und auch keine protokollierten Debatten.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Es wurde form- und fristgerecht geladen.  Der TOP 7 wird gestrichen, da der Antrag zurückgezogen wurde. 
TOP 2 Bekanntgabe der nicht öffentlichen Beschlüsse
Der Stadtrat hat die Prioritätenliste der Bauverwaltung zur Kenntnis genommen. (Anm. d. Verf.: Die übrigen Entscheidungen können dann in der offiziellen Niederschrift nachgelesen werden.)
TOP 3 Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl. Nr. 53, Gemarkung Hadorf, östlich Maurerberg in der Nähe der Ortsmitte von Hadorf;- Wiedervorlage -;- Ortsbesichtigung -
(Anm. d. Verf.: Der im Internet öffentlich zugängliche Präsentation passt wirklich nicht in den sonst dörflichen Charakter von Hadorf. Und die Lage am Hang würde diese architektonische Abweichung auch noch über eine größere Entfernung sichtbar zeigen. Da ist eine Suche nach einer verträglicheren Lösung auf jeden Fall sinnvoll.)
Antrag Herr Jägerhuber: 
Aufstellen eines Bebauungsplan (Höhenentwicklung. Ruhender Verkehr)
angenommen: einstimmig
TOP 4 Bebauungsplan 8118 für das Gewerbegebiet nördlich der B2, Änderung des Bebauungsplans Beschluss der Planungsziele betreffend der Grundstücke im südlichen Teil des Gebietes zwischen Moosstraße und dem östlichen Gebietsrand am Leutstettener Moos und der B2 (Moosaik); Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
1. Der Bauausschuss nimmt den Sachstandsbericht zum Projekt Moosaik zur Kenntnis. 2. Der Bauausschuss beschließt die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8118 des Bebauungsplanes nördlich der B2, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der bisherigen und beabsichtigten Nutzungsänderungen einen städtebaulichen Rahmen für die zukünftige Gebietsentwicklung festzulegen. 3. Für den Bereich zwischen Moos-, Petersbrunnerstraße und der Münchener Straße, werden folgende Ziele beschlossen:
Neuordnung der Grundstücksnutzung und des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich der Moos- und der Petersbrunner Straße unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes
Als Art der Nutzung werden innovative Gewerbebetriebe, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Betreuungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen für Feuerwehr –und Rettungsdienste und auch Wohnnutzung angestrebt.
Der ruhende Verkehr ist überwiegend in Tiefgaragen unterzubringen. Die Wirtschaftlichkeit einer Quartiersgarage wird im Verfahren überprüft.
Förderung eines klimagerechten Mobilitätskonzeptes mit Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen
Schaffung einer das Stadtklima fördernden Durchgrünung sowohl im Quartier, als auch am Quartiersrand im Übergang zur freien Landschaft
Sicherung eines klimagerechten Regenwassermanagements durch Festlegung geeigneter Maßnahmen in der Freiraum- und Gebäudeplanung
Neugestaltung der Ortseinfahrt in die Stadt Starnberg durch eine hochwertige Gebäude- und Freiraumgestaltung
Sicherung einer für alle Mobilitätsarten funktionsgerechten Einbindung und Verknüpfung des bestehenden Straßen und Wegesystems, auch durch eine höhenfreie Anbindung des Gebietes Richtung Seeufer und Innenstadt
Sicherung einer dem Ort angemessenen, klimagerechten und architektonisch ansprechenden Gebäudegestaltung
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. 5. Die Verwaltung wird beauftragt für die Planungsleistungen für Flächenutzungsplan- und Bebauungsplanänderung, Grünordnungsplanung und Umweltbericht zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes 8118 für das Gewerbegebiet nördlich der B2 öffentlich auszuschreiben.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Bebauungsplan Nr. 7505 2. Änderung für das Grundstücke Fl. Nrn. 2135 Gemarkung Wangen, als vorhabenbezogener Bebauungsplan; Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen, öffentliche Auslegung
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauauschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
1. Autobahndirektion Südbayern, Schreiben vom 25.11.2020
Mit der gegenständlichen Planung besteht seitens der Autobahndirektion Südbayern Einverständnis. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2020
2.1 Die durch die Erweiterung bedingte Zunahme des Verkehrs sollte in der Begründung präzisiert werden. Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Begründung wird um eine genauere Erläuterung hinsichtlich der durch die Erweiterung zu erwartenden Zunahme des Verkehrs ergänzt.
2.2 Es wird angeregt, als Hinweis aufzunehmen, dass beim Baustellenbetrieb nur Baumaschinen eingesetzt werden dürfen, die der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) entsprechen. Textvorschlag für die Begründung: Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen. Für die eingesetzten Baumaschinen muss eine Bescheinigung vorliegen, welche nachweist, dass die jeweilige Maschine den Anforderungen der Verordnung entspricht. Die Bescheinigung muss auf der Baustelle (z.B. im Fahrerhaus der Baumaschinen oder gesammelt im Baubüro) aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. Der Stellungnahme wird entsprochen. Der Luftqualitätsgrenzwert von Baumaschinen wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
3. Kreisbauamt, Schreiben vom 24.11.2020
3.1 Es wird auf eine Diskrepanz zwischen der in der Begründung genannten Verfahrensart eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und der in der Präambel des Satzungsentwurfes genannten Verfahrensart eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB hingewiesen. Es wird um eine Klarstellung gebeten. Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Präambel des Satzungsentwurfes wird angepasst. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB.
3.2 Da die unter A.7 genannten Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen im Vergleich zu den Festsetzungen unter A.1 bis A. 6 eine andere Rechtsqualität bzw. Verbindlichkeit beinhalten, ist anzuraten, diese unter einem separaten Gliederungspunkt aufzuführen. Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird wie vorgeschlagen ein separater Gliederungspunkt aufgenommen.
3.3 Es wird um Anpassung des Planzeichens A.7 für ein bestehendes Gebäude gebeten. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. Der Stellungnahme wird entsprochen. Das Planzeichen wird angepasst. Vorlage 2020/475
3.4 Festsetzung B.2: Die max. zulässige Wandhöhe ist „nur“ durch Festsetzung des oberen Bezugspunktes geregelt. Nachdem im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Abgrabungen bzw. Aufschüttungen nicht geregelt ist, wären diese uneingeschränkt möglich. Dadurch könnten tatsächlich in Erscheinung tretende Wandhöhen entstehen, die ggf. von der Stadt so nicht gewünscht sind. Es wird um Prüfung und ggf. Ergänzung der Festsetzungen gebeten. Zudem wird um Angabe einer absoluten Höchstgrenze für technische Aufbauten und Anlagen (auch in Festsetzung B.3) gebeten. Der Stellungnahme wird entsprochen. Abgrabungen und Aufschüttungen werden auf eine Höhe bis 1,50m begrenzt. Eine absolute Höchstgrenze für technische Aufbauten von 3m wird festgesetzt.
3.5 Es wird gefragt, ob es sich bei der Festsetzung bzgl. der Baugrenzenüberschreitung für ein Vordach um eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB handeln soll. In diesem Fall muss die Ausnahme in der Formulierung der Festsetzung erkennbar werden. Darüber hinaus muss die Ausnahme so begründet sein, dass sie sich vom Regelfall unterscheidet. Da dies nicht ersichtlich ist, scheint hier eine zweite Baugrenze oder eine Baufläche für das Vordach sinnvoller zu sein. Auch bitten wir zu berücksichtigen, dass die gesetzlich definierte Überschreitungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht durch eine Festsetzung erweitert werden kann, auch nicht in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird eine zweite Baugrenze für das Vordach aufgenommen.
3.6 Festsetzung B.4: Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Neubepflanzung unbestimmt und daher unzulässig, so dass vorgeschlagen wird, auf den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme abzustellen. Der Stellungnahme wird entsprochen. Die Regelung wird um die Formulierung „zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme“ ergänzt.
3.7 Es wird darauf hingewiesen, dass mit der aktuellen 2. Änderung der vorhabenbezogene Bebauungsplan, 1. Änderung i. d. F. vom 17.11.2011 „ersetzt“ werden soll, mit der Folge, dass die Festsetzungen der 1. Änderung in dem Teil-Bereich nicht mehr anwendbar sind und daher u.a. auch keine GRZ-, Überschreitungs- sowie gestalterische Regelungen mehr vorhanden sind. Es wird um Prüfung und ggf. Anpassung gebeten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Vordach aus B 2 sich auf den ersetzten und alten Teil des Bebauungsplans bezieht. Der Stellungnahme wird entsprochen. Es wird die Festsetzung aufgenommen, dass alle nicht von der 2. Änderung erfassten Festsetzungen des Bebauungsplanes 1. Änderung i. d. F. vom 17.11.2011 weiterhin Bestand haben.
3.8 Es fehlt ein Maßstab bzw. zumindest eine Einheit in der „100-Skala“. Der Stellungnahme wird entsprochen. Ein Maßstab wird ergänzt.
4. Energienetze Bayern GmbH Co.KG, Schreiben vom 24.11.2020
Die Energienetze Bayern GmbH Co.KG stimmen der 2. Änderung zu. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.11.2020
Gem. LEP 5.1 (G) sollen die Standortvoraussetzungen für die bayerische Wirtschaft, insbesondere für die leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie für die Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, erhalten und verbessert werden. Die Planung kann diesem Ziel Rechnung tragen.Das zusätzliche, großdimensionierte Gebäude im Übergangsbereich zur freien Landschaft darf das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sollte eine enge Abstimmung mit den Fachbehörden – Kreisbauamt und unterer Naturschutzbehörde – erfolgen (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 BayLplG). Die Planung kann mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Kreisbauamt und unterer Naturschutzbehörde werden im Verfahren zur Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplans 7505 beteiligt.
6. Bayerisches Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Weilheim i.OB., Schreiben vom 24.11.2020
Aus dem Bereich Landwirtschaft: Durch die Änderungen sind landwirtschaftliche Belange nicht betroffen. Insofern bestehen unsererseits keine Einwände bzw. Hinweise. Aus dem Bereich Forsten: Mit der Änderung ist der Verlust von 185 m2 Grünfläche z. T. mit Baumbestand verbunden. Zusammenhängende Waldflächen sind nicht betroffen. Die Auswirkungen der Maßnahme auf das Landschaftsbild werden durch die Pflanzung einer großkronigen Laubbaumreihe gemindert. Aus forstfachlicher Sicht bestehen daher keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 23.11.2020
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
8. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 23.11.2020
Schmutzwasserbeseitigung: Bei dem genannten Erweiterungsbau ist nichts beschrieben das auf anfallendes Schmutzwasser hindeutet. Somit ist eine Beurteilung nicht erforderlich. 
Niederschlagswasserbeseitigung: Das Niederschlagswasser wird, wie für den gesamten vorhandenen Gebäudebestand auf dem Werksgelände, versickert werden.Die erforderlichen Baugrunduntersuchungen zum Nachweis der Versickerungsmöglichkeit müssen vorgelegt werden und im Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung / Planung der Entwässerung dargestellt sein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser:
Durch mögliche bauliche Verdichtungen bzw. Neubauten und Hangbauweisen könnte Quell- und/oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung. Ergänzung / Sonstiges: Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o. a. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend! Der Stellungnahme wird entsprochen. Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
9. Bayernets(Erdgas-Systeme-Transporte), Schreiben vom 18.11.2020
Im Geltungsbereich liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Es werden keine aktuellen Planungen der bayernets GmbH berührt. Hinsichtlich des Bebauungsplanentwurfes bestehen keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
10. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 16.11.2020
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden entsprechende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Die Verwaltung wird beauftragt die Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
V Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7505 wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt.
VI Der Umgriff der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7505 wird entsprechend des geplanten Vordachs erweitert.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Bebauungsplan Nr. 8198 für die Grundstücke Fl. Nrn. 347, 348/4 und 348/5, Gemarkung Starnberg, zwischen Bahnhofstraße und Dinardstraße, als vorhabenbezogener Bebauungsplan; Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange 1. Kreisbauamt, Schreiben vom 12.11.2020
1.1 Seitens der Unteren Naturschutzbehörde werde ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde ging keine Stellungnahme ein.
1.2 Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde werde ggf. eine gesonderte Stellungnahme abgegeben. 
Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde siehe Punkt II.2.
1.3 Aus der Festsetzung A) 3.2 sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, was mit dem „nördlichen Gebäudeteil“ gemeint sein und ob diese Festsetzung für jedes einzelne Gebäude gelten solle. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, was in den vorliegenden Bebauungsplan als Gebäude oder Gebäudeteil definiert wird. Es wird empfohlen, die einzelnen Bereiche mit Buchstaben oder Nummerierungen abzugrenzen. Zudem sei aus der Planzeichnung ebenfalls nicht erkennbar, an welcher südlichen und östlichen Fassade die max. WH-Regelung mit 606,40 m gelten solle. Um Prüfung und ggf. Anpassung wird gebeten. Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen. Die Festsetzung A. 3.3.2 wurde überprüft. Unabhängig davon, dass aus der Gebäudeplanung, die diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Anlage der Begründung beigefügt ist, hervorgeht, was mit dem „nördlichen Gebäudeteil“ gemeint ist, ist die Formulierung in der Festsetzung A.3.3.2 nicht ganz eindeutig. Gemeint ist jedenfalls der gesamte nördliche (höhere) Teil des quasi aus drei Teilen bestehenden Gebäudes (Haus 1) – im Norden und Süden jeweils ein dreigeschossiger Teil mit einer zulässigen Wandhöhe von jeweils 606,30, die durch einen eingeschossigen Zwischenbau verbunden sind. Zur Klarstellung wird wie vorgeschlagen eine Abgrenzung in die Planzeichnung aufgenommen, und zwar in Form einer Schraffur. Es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung. Die Regelung zur maximal in Erscheinung tretenden Wandhöhe an der südlichen und östlichen Fassade des Gebäudes umfasst die gesamte nach Süden bzw. Osten ausgerichtete Seite des Gebäudes mit einem maximalen oberen Bezugspunkt von 606,40 m üNN. Eine Klarstellung ist nicht erforderlich. Aus der Gebäudeplanung geht hervor, dass es sich bei dem Gebäude (Haus 3) um einen rechteckigen Baukörper mit einem Rücksprung in der Ostfassade handelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der durch den Rücksprung entstehende nach Norden ausgerichtete kleine Fassadenabschnitt nicht unter die Regelung fiele (was aber ausdrücklich nicht beabsichtigt ist), bestehen im vorliegenden Fall keine Auslegungsschwierigkeiten, da an diesem Abschnitt die in Erscheinung tretende Wandhöhe aufgrund der davorliegenden aufgeständerten Terrasse nicht mehr als 9,50 m beträgt.
1.4 In der Festsetzung A) 3.3.3 müsse die genannte Rechtsgrundlage „§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1- 3 BauNVO“ angepasst werden. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. Der Stellungnahme wird entsprochen und die Ergänzung wie vorgeschlagen aufgenommen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
1.5 Zu dieser Auslegung werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 28.05.2018, 27.03.2020 und 28.09.2020 hinausgehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung der mit Schreiben vom 28.05.2018, 27.03.2020 und 28.09.2020 geäußerten Aspekte erfolgte durch den Bauausschuss am 20.09.2019, den Ferienausschuss am 17.08.2020. und den Bauausschuss am 22.10.2020. Weitere Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.11.2020
Die Untere Immissionsschutzbehörde teilt mit, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken oder Anregungen bestehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
III Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
IV Der Bauausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. Nr. 8198 für die Grundstücke Fl. Nrn. 347, 348/4 und 348/5, Gemarkung Starnberg, zwischen Bahnhofstraße und Dinardstraße, als vorhabenbezogenen Bebauungsplan, in der Fassung vom 10.12.2020 als Satzung.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Bebauungsplan Vogelanger 13-17; Antrag der Stadtratsfraktion der FDP vom 03.09.2020
gestrichen
TOP 8 Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 48, Gemarkung Leutstetten (Thierkopfweg 36), Eingegangen am 12.11.2020
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid (2020/153) "Errichtung eines Einfamilienhauses" auf dem Grundstück Fl. Nr. 48, Gemarkung Leutstetten, wird erteilt. Bei der Beantwortung der Fragen wurde der eingereichte Plan nur zur Bestimmung der Lage des Baukörpers herangezogen! Alle übrigen Angaben sind nicht Gegenstand des gemeindlichen Einvernehmens.
angenommen: 8:4
TOP 9 Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung im Zusammenhang mit Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 714/13, Gemarkung Starnberg, Münchner Str. 5 (Antragsnr. 2020/122)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Stadt Starnberg zur Errichtung von Werbeanlagen bei der Tankstelle an der Münchner Str. 5 (Grundstück 714/13, Gemarkung Starnberg) wird nicht erteilt.
angenommen: 10:1
(Anm. d. Verf.: Der Grund für die Ablehnung ist wohl vorrangig, dass in diesem Bereich von Starnberg keine “Fremdwerbung” zugelassen ist.)
TOP 10 Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung im Zusammenhang mit Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 714/20, Gemarkung Starnberg, Münchner Str. 8 (Antragsnr. 2020/150)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abweichung von der Werbeanlagensatzung der Stadt Starnberg zur Errichtung von Werbeanlagen bei der Tankstelle an der Münchner Str. 8 (Grundstück 714/20, Gemarkung Starnberg) wird nicht erteilt.
angenommen: 10:1
(Anm. d. Verf.: Der Grund für die Ablehnung ist wohl vorrangig, dass in diesem Bereich von Starnberg keine “Fremdwerbung” zugelassen ist.)
TOP 11 Bauantrag für den Neubau einer 4-fach Sporthalle (Antrag Nr. 2020/156) auf dem Grundstück Fl. Nr. 324/3, Gemarkung Percha (Buchhof 1)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau einer 4-fach Sporthalle (Antrag Nr. 2020/156) auf dem Grundstück Fl. Nr. 324/3, Gemarkung Percha (Buchhof 1) wird nach § 33 BauGB erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer ehemaligen Betriebsleiterwohnung in 2 abgeschlossene Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 824, Gemarkung Perchting (Seefelder Straße 13), Eingegangen am 19.11.2020
Beschlussvorschlag
Die Frage im Vorbescheid (2020/157) für die "Umnutzung einer ehemaligen Betriebsleiterwohnung in 2 abgeschlossene Wohneinheiten" auf dem Grundstück Fl. Nr. 824, Gemarkung Perchting kann nicht beantwortet werden, da das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB nicht abschließend prüfbar ist. Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, sofern diese erfüllt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, bei nachweislichem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 BauGB, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Baumaßnahme 2021 - Sanierung Brunnen; hier: Marienbrunnen im Achheimviertel
Antrag Herr Heidinger: 
Zurückstellung der Sanierung
abgelehnt 1:11
Antrag Herr Dr. Sengl: 
Sanierung des Brunnens ohne Pumpe und weiterhin mit Trinkwasser betreiben
angenommen: 11:1
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung des Marienbrunnens auszuschreiben und diesen technisch zu sanieren. 2. Die Skulptur und die Mauer ist durch einen Steinmetz aufzubereiten, hierfür sind entsprechende Angebote von geeigneten Steinmetzen einzuholen.
angenommen: 11:1
3. Die notwendigen Mittel für die Planung und Sanierung sind auf der HHST 5800.9502 im Haushalt 2021 einzustellen.
angenommen: 12:0
TOP 14 Baumaßnahme 2021 - Sanierung Brunnen; hier: Brunnenrondell vor dem Bayerischen Hof
Antrag Jägerhuber/Dr. Sengl: 
Brunnen weiterhin mit Trinkwasser betreiben
angenommen: 11:1
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung des Brunnenrondells mit Trinkwassernutzung auszuschreiben und das Brunnenrondell zu sanieren.
2. Die notwendigen Mittel für die Planung und Sanierung sind auf der HHST 5800.9502 im Haushalt 2021 einzustellen.
angenommen: 12:0
Antrag Frau Pfister: 
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob Fördermittel aus der Städtebauförderung beantragt werden können.
angenommen: 12:0
Antrag Herr Dr. Sengl: Die Durchführung steht unter Haushaltvorbehalt
angenommen: 11:1
TOP 15 Percha Kreuzung Berger Straße / Würmstraße / Buchhofstraße; hier: Vorlage der fachlichen Stellungnahmen LRA, Polizei, Autobahndirektion Südbayern, Staatliches Bauamt Weilheim
Antrag Frau Pfister:
1. Klärung einer Beteiligung des Freistaats aufgrund Umbauwünschen, Vorgaben für Rotflächen für Fahrräder, Bürgerwünsche integrieren 
2. erneute Vorberatung im Umweltausschuss
angenommen: 11:1
TOP 16 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung der Grundstücke Fl.Nrn. 798 und 795/46, Gemarkung Starnberg, als beschränkt- öffentlicher Fuß- und Radweg gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG
Beschlussvorschlag:
1. Die Eintragung im Bestandsverzeichnis soll wie folgt vorgenommen werden: Zukünftig Fl. Nr. 795/47, Gemarkung Starnberg / Zwischen Gautinger Straße und Seilerweg 8: Fl.Nrn. 798 (teilweise) und 795/46 (teilweise), Gemarkung Starnberg und Gautinger Straße (bei der östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 795/46, Gemarkung Starnberg) / Seilerweg (Fl. Nr. 798/9, Gemarkung Starnberg) ca. 113 Meter / Nur für Fuß- und Radverkehr 2. Die Verwaltung wird beauftragt das Widmungsverfahren durchzuführen.
angenommen: 12:0
TOP 17 Bekanntgaben / Sonstiges
Herr Zirngibl (CSU): Was ist mit dem Sozialen Wohnungsbau im “Am Schlosshölzl”. 
Herr Janik: Es gab zwei Ausschreibungen ohne Angebote. Das soll mit dem Geschosswohnungsbau “Am Wiesengrund” zusammen noch einmal ausgeschrieben werden.
  (M)ein Fazit:
Schönheit kostet - und wenn da am Rondell vor dem Bayerischen Hof etwas Schönes entstehen soll, kostet das. Wenn dieser Ort aber ein weiteres kleines Aushängeschild von Starnberg werden soll, dann - entschuldigt, liebe Autofahrer - sind für mich dort eindeutig zu viele Parkplätze. Da braucht es mehr “Platz für Park und weniger Parkplatz”. Vielleicht kann man da im Sommer 2021 einmal temporär etwas Anderes versuchen. 
Sonst zeichnete sich auch heute ab, dass momentan gespart werden möchte, was unter den für 2021 zu erwartenden Rahmenbedingungen und den bekanntermaßen nicht vorhandenen finanziellen Rücklagen insgesamt dringend angeraten ist.
Ansonsten bewahrheitete sich heute wieder, dass manche “Kleinigkeiten” weitaus mehr Debatte produzieren, als manche weitaus größere Themen. 
Insgesamt war es trotzdem wieder sachlich und insgesamt trotzdem recht kurz. 
Es ist 21:35 Uhr und dieses Protokoll kann schon veröffentlich werden.
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Stadt baut heimlich Kreisverkehr?
(Quelle: oben: Einladung zur Einweihung der Westumfahrung von der Stadt Starnberg, November 2018; unten: Bauwerk 1 bei Hadorf, September 2018)
Ein paar Erklärungsversuche:
Grundlage für die Grafik war eine Karte mit Kreisen je Bauwerk und der Grafiker hat kurzerhand aus dem Kreis einen Kreisverkehr gezaubert
Der Grafiker wollte der Stadt eins auswischen und hat den Kreisverkehr absichtlich eingebaut - nur, warum wurde das nicht kontrolliert?
Gab es früher einmal andere Wunschvorstellungen der Stadt, die jetzt irrtümlich als Grundlage für die Einladung verwendet wurden?
...
... andere Erklärungen fallen mir spontan nicht ein.
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