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Anhörung des Betriebsrates zu einer Änderungskündigung “Zu wenig gehört”, das wusste schon Mutter, dass das schädlich ist. Die Anhörung des Betriebsrates zu einer Änderungskündigung ersetzt nicht die Anhörung zu einer Beendigungskündigung. Umgekehrt ersetzt auch die Anhörung des Betriebsrates zu einer Beendigungskündigung nicht die Anhörung zu einer Änderungskündigung. Dieses hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 12.03.2014 (11 Sa 557/13) entschieden. Mehr auf https://www.bussmann-arbeitsrecht.de/zu-wenig-gehoert
Anwalt Arbeitsrecht Münster - Bussmann & Bussmann Rechtsanwälte
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Outsourcing und betriebsbedingte Kündigung Der Entschluss eines Unternehmers, bestimmte Aufgaben an dritte Firmen oder selbstständige Gewerbebetreibende abzugeben (Outsourcing), ist zwar grundsätzlich eine freie Unternehmerentscheidung, auf Grund derer eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen kann. Sie ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einer Fremdvergabe ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt, differenziert das BAG. Die Fremdvergabe darf nicht zu einer unzulässigen Austauschkündigung führen. Das ist zu bejahen, wenn sich der Arbeitgeber trotz der Fremdvergabe die vollständige Weisungsmacht vorbehält und nur formal seine Arbeitgeberstellung aufgibt. In diesem Fall entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb nicht. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber seine Entscheidung tatsächlich umsetzt und das Ziel, Aufgaben an Dritte zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, wirklich erreicht werden soll. Mithin darf der Arbeitgeber im Falle der Fremdvergabe kein Weisungsrecht mehr inne haben. Mehr auf https://www.bussmann-arbeitsrecht.de/outsourcing
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