Tumgik
michael3silvers · 5 years
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Steinhoff International Holding – OLG Frankfurt eröffnet Musterverfahren
Der Steinhoff-Bilanzskandal hat die Anleger erschüttert. Geschädigte Investoren können sich am Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - kurz KapMuG – beteiligen.
Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen erschütterten Ende 2017 die Investoren der Steinhoff International Holding N.V. Die Aktie stürzte darauf hin ab. Geschädigte Investoren haben nun die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche im Musterverfahren anzumelden und geltend zu machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Am OLG Frankfurt wird ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Steinhoff International Holding N.V. geführt. In dem Musterverfahren soll geklärt werden, ob Steinhoff seine Ad-hoc-Pflichten verletzt und sich deshalb gegenüber seinen Investoren schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das OLG Frankfurt hat nun einen Musterkläger bestimmt und damit das Musterverfahren offiziell eröffnet.
Für die Investoren bedeutet das, dass sie ihre Schadensersatzansprüche im Musterverfahren innerhalb von sechs Monaten – bis Ende Januar 2020 - anmelden können. Durch die Anmeldung wird einerseits die Verjährung der Ansprüche gehemmt und andererseits können die Investoren, die sich dem Musterverfahren anschließen, vom Ausgang des Verfahrens bei einem überschaubaren Kostenrisiko profitieren. Die erste mündliche Verhandlung findet am 18. Dezember 2019 statt.
Steinhoff hatte die Investoren am 5. Dezember 2017 über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert. Mehrere Jahresabschlüsse wurden zurückgezogen und müssen neu aufgestellt werden. Inzwischen liegt auch der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Steinhoff über Jahre die Umsätze und Gewinne aufgebläht wurden. Die Investoren haben dadurch finanzielle erhebliche Verluste erlitten und können Schadensersatzansprüche geltend machen, weil Steinhoff zu spät über die Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen informiert und über die Werthaltigkeit des Unternehmens getäuscht hat.
Zwischenzeitlich hat sich bereits angedeutet, dass Steinhoff an einem Vergleich mit den Aktionären interessiert sein könnte. Sollte in dem Musterverfahren ein Vergleich abgeschlossen werden, profitieren davon direkt nur die Investoren, die ihre Ansprüche in dem Musterverfahren angemeldet haben.
Schadensersatzansprüche können für Aktionäre bestehen, die ihre Wertpapiere zwischen dem Börsengang am 7. Dezember 2015 und der Ad-hoc-Meldung am 5. Dezember 2017 erworben haben. Im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können zu Schadensersatzansprüchen und Anmeldung zum Musterverfahren beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html
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michael3silvers · 5 years
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Fehlgeschlagene Kapitalanlage – Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung
Viele Anleger haben mit ihrer Geldanlage eine finanzielle Bruchlandung erlebt. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Bank können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
In Zeiten anhaltend niedriger Zinsen sind viele Menschen auf der Suche nach einer geeigneten Kapitalanlage. In der Vergangenheit haben viele Anleger allerdings erlebt, dass ihre Anlage floppte und sie dadurch viel Geld verloren haben. In vielen Fällen muss das Geld aber nicht endgültig verloren sein. War die Anlageberatung fehlerhaft, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Bei der Entscheidung in eine Kapitalanlage zu investieren, haben viele Verbraucher auf eine kompetente Beratung durch die Bank vertraut. Dabei gilt für die Bankberater ebenso wie für freie Anlageberater, dass die Beratung anleger- und objektgerecht zu erfolgen hat.
Das bedeutet, dass der Berater die finanziellen Verhältnisse, die Erfahrung des Kunden mit Geldanlagen, seine Anlageziele und vor allem auch seine Risikobereitschaft bei der Anlageempfehlung berücksichtigen muss. Kurz: Die Anlage muss zum Anleger passen. Eine Geldanlage mit hoch spekulativem Charakter ist für sicherheitsorientierte Anleger, die zum Beispiel in ihre Altersvorsorge investieren möchten, in der Regel nicht geeignet.
Darüber hinaus muss der Berater auch ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Geldanlage aufklären. Der Verbraucher muss alle Informationen erhalten, die für seine Investitionsentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
Zudem muss der Bankberater auch über Nebenkosten und zum Teil hohe Vermittlungsprovisionen, sog. Kick-Backs, aufklären. Diese Informationspflicht dient dazu, mögliche Konflikte zwischen dem Provisionsinteresse der Bank und den Anlagezielen des Kunden offenzulegen, bevor dieser sich für die Beteiligung an einer Kapitalanlage entscheidet.
Die Praxis zeigt immer wieder, dass die Anlageberatung diesen hohen Ansprüchen nicht standhält und der Anleger beispielsweise nicht über die bestehenden Risiken ausreichend aufgeklärt wurde oder ihm hohe Provisionen für die Vermittlung verschwiegen wurden. Hat der Bankberater seine Aufklärungspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Allerdings muss die fehlerhafte Anlageberatung im Einzelfall nachgewiesen werden. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/bankrecht.html
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michael3silvers · 5 years
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EuGH: Hohe Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke als Unionsmarke
Ein Getränkehersteller hatte eine Farbkombination als Unionsmarke eintragen lassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 bestätigt, dass die Marke nichtig ist (Az.: C-124/18 P).
An die Eintragung einer Farbkombination sind hohe Hürden geknüpft. Dazu muss u.a. die Anordnung der Farben und ihr Verhältnis zueinander genau definiert sein und eine ausreichende Unterscheidungskraft zu Produkten anderer Anbieter gegeben sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
An diesen Anforderungen ist ein Getränkehersteller gescheitert. Er hatte bereits zwei Farbkombination als Unionsmarke eintragen lasse. Dagegen hatte ein konkurrierendes Unternehmen erfolgreich Widerspruch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingelegt. Die Angaben zu der Farbkombination seien viel zu vage. So wurde das Verhältnis der Farben mit ungefähr 50:50 beim ersten Zeichen angegeben und beim zweiten Zeichen, dass die Farben nebeneinander stehen und zu gleichen Teilen angewendet werden.
Diese Beschreibung war schon dem Gericht der Europäischen Union zu unpräzise. Es entschied im November 2017, dass sich die Farbmarke nicht ausreichend abgrenze und die Eintragung nicht sei. Dieses Entscheidung hat nun auch der EuGH bestätigt.
Daran änderte auch die Argumentation des Getränkeherstellers nichts, dass die Farbkombination einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe und Unterscheidungskraft aufweise.
Der EuGH stellte vielmehr klar, dass die grafische Darstellung von zwei oder mehr Farben systematisch so angeordnet sein müsse, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen“ weist nicht die (…) erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können Farbkombinationen nicht als Unionsmarke zugelassen werden, wenn sie eine Vielzahl von Reproduktionen zulasse. Dann seien die Anforderungen an die Klarheit einer Marke nicht erfüllt.
Marken stellen für Unternehmen einen wichtigen Wert dar. Die Anmeldung einer Marke kann aber mit hohen Hürden verknüpft sein. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können im Markenrecht beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/ip-recht.html
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michael3silvers · 5 years
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Schärfere Kontrollen bei M&A-Deals
Im Jahr 2018 boomten M&A-Deals in Deutschland noch. Inzwischen ist der Trend eher rückläufig. Neben konjunkturellen Gründen können auch schärfere Kontrollen dafür verantwortlich sein.
Deutsche Firmen sind für ausländische Firmen ein beliebtes Investitionsziel. Allerdings haben sich die Kontrollen bei Fusionen und Übernahmen verschärft. Die Bundesregierung hat Ende 2018 die Novellierung der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen und auch die Wettbewerbshüter der Europäischen Union schauen genau hin, ob bei M&A-Deals ggf. gegen Kartellrecht verstoßen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Bei Investoren, die nicht aus der EU kommen, behält sich die Bundesregierung ein strengeres Kontrollrecht vor. Schon wenn der Investor zehn Prozent des Unternehmens erwerben will, kann die Regierung ihr Veto einlegen. Diese Kontrolle beschränkt sich allerdings auf Unternehmen aus sensiblen Wirtschaftsbereichen.
Die EU-Kommission hat hingegen in jüngerer Vergangenheit häufiger Bußgelder verhängt, wenn bei M&A-Deals Fehler unterlaufen sind oder auch vorsätzlich getäuscht wurde. Die scharfen Kontrollen machen ein umsichtiges Handeln von der Anmeldung der Transaktion bis zur Einhaltung von Transaktionsauflagen notwendig.
Erfahrene Rechtsanwälte können bei Fusionen und Übernahmen umfassend beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/ma.html
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michael3silvers · 5 years
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EuGH: Einwilligung der Nutzer bei Social-Plugins auf Webseiten
Werden auf Webseiten Social-Plugins eingesetzt, sind laut EuGH der Anbieter und der Betreiber der Seite gemeinsam für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzer verantwortlich.
Viele Betreiber von Webseiten nutzen sog. Social-Plugins und binden sie in ihre Webseite ein. Dann sind sie auch für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten mitverantwortlich. Für die spätere Verarbeitung dieser Daten durch den Anbieter der Social-Plugins stehen die Seitenbetreiber aber grundsätzlich nicht in der Verantwortung. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juli entschieden (Az.: C-40/17). Für die Praxis könnte das bedeuten, dass die Webseitenbetreiber die Einwilligung ihrer Nutzer einholen müssen, beispielsweise über einen weiteren Klick zur Einwilligung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Ein Online-Modehändler hatte auf seiner Webseite einen solchen „Gefällt mir“-Button eingebunden. Das war der Verbraucherzentrale NRW ein Dorn im Auge. Denn durch den Button werden schon beim Laden der Seite personenbezogene Daten an den Anbieter des Social-Plugins übermittelt, ohne dass sich der Nutzer dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob der Nutzer bei dem sozialen Netzwerk überhaupt registriert ist.
Die Verbraucherzentrale sieht durch die Einbindung des Buttons einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und reichte eine Unterlassungsklage ein. Der Fall landete vor dem EuGH.
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass der Betreiber der Webseite für die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten gemeinsam mit dem Anbieter des Social-Plugins als verantwortlich angesehen werden kann. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass sowohl der Seitenbetreiber als auch der Plugin-Anbieter gemeinsam über die Zwecke und Mittel entscheiden und ein wirtschaftliches Interesse an den Daten haben. Der Betreiber einer solchen Webseite müsse den Nutzer daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten bestimmte Informationen zur Verfügung stellen, beispielsweise Identität und Zweck der Verarbeitung. Grundsätzlich nicht verantwortlich ist der Seitenbetreiber für die spätere Verarbeitung der Daten nach deren Übermittlung.
Letzte Details muss noch das OLG Düsseldorf klären. Dennoch müssen sich Webseitenbetreiber darauf einstellen, dass sie Einwilligungen ihrer Nutzer einholen müssen, wenn sie Social-Plugins auf ihrer Webseite einbinden möchten. Im IT-Rechts erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/it-recht.html
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michael3silvers · 5 years
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Härtere Strafen – Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität vorgelegt. Der Entwurf sieht u.a. deutlich drastischere Strafen vor.
Auf Unternehmen könnten künftig deutlich drastischere Strafen bei schweren Gesetzesverstößen zukommen. Das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, wie zuerst die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete.
Der Gesetzentwurf liegt zwar noch nicht öffentlich vor, doch nach Medienberichten müssen Unternehmen u.a. damit rechnen, dass sie bei Gesetzesverstößen empfindlich zur Kasse gebeten werden können. So sollen die Geldbußen erheblich angehoben werden. Liegt die Obergrenze bislang bei zehn Millionen Euro, so soll sie künftig bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro bei zehn Prozent des Jahresumsatzes liegen. Mit anderen Worten: Es können Strafen in Milliardenhöhe drohen. Die Strafe kann durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden oder interne Untersuchungen wieder erheblich reduziert werden.
Die bisherige Höchstgrenze von zehn Millionen Euro Geldbuße habe besonders kleinere und mittelständische Unternehmen getroffen, sei aber für finanzstarke Konzerne kaum eine Abschreckung gewesen. Das soll sich nun ändern.
Zudem soll dem Entwurf zu Folge die Verfolgung von Unternehmenskriminalität nicht mehr ins Ermessen der Behörden gestellt werden. Vielmehr müsse die Staatsanwaltschaft ermitteln, wenn ein Verdacht gegen ein Unternehmen besteht. Das solle zu einer einheitlichen Ahndung führen.
Durch das neue Gesetz sollen Unternehmen stärker zur Verantwortung gezogen werden, wenn leitende Organe Straftaten begehen oder Straftaten auf unteren Ebenen dulden.
Unternehmen müssen sich nicht nur auf deutlich höhere Geldbußen bei Straftaten einstellen, der Gesetzentwurf stellt auch neue Anforderungen an ein wirksames Compliance-Management-System, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Denn das Unternehmen muss sich nicht nur für die Taten der Führungsebene verantworten, sondern auch für die Delikte anderer Mitarbeiter, wenn diese durch ein wirksames Compliance-System hätten verhindert werden können. Die Einführung strenger Compliance-Regeln kann außerdem zu einer Reduzierung der Strafe führen.
Compliance wird nicht nur bei Konzernen, sondern auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ein immer wichtigeres Thema. Erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wirtschaftsstrafrecht.html
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michael3silvers · 5 years
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Prozessführung bei nationalen und grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten
Strategische Prozessführung ist ein unerlässliches Mittel, um seine Rechte sowohl bei nationalen als auch grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten durchzusetzen.
Durch die Globalisierung müssen bei rechtlichen Auseinandersetzungen nationale und internationale Gesetzgebungen beachtet werden. Während der Handel grenzüberschreitend ist, endet die Gerichtsgewalt an der Staatsgrenze. Um seine Rechte im In- und Ausland durchzusetzen, wird eine strategische Planung und auch die Kooperation mit internationalen Kanzleien immer wichtiger, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Verfahren sind häufig sehr komplex und betreffen verschiedene Rechtsgebiete. MTR Rechtsanwälte bietet ein erfahrenes Team von Rechtsanwälten mit hoher Kompetenz in allen für das Wirtschaftsrecht wichtigen Rechtsgebieten. So wird eine fundierte Beratung aus einer Hand geboten, um die Rechte der Mandanten durchzusetzen.
Dazu gehört auch die Prüfung, ob es notwendig ist, den Fall vor Gericht zu tragen und die Abwägung der Chancen und Risiken in einem Verfahren. Möglicherweise ergeben sich auch andere, sinnvolle Lösungen zur Beilegung des Konflikts. Ist das nicht der Fall, lässt sich die gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden. MTR Rechtsanwälte vertritt die Mandantschaft dann in allen gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/prozessführung.html
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michael3silvers · 5 years
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OLG Stuttgart: Schadensersatz beim Lkw-Kartell
Im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein geschädigter Käufer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG hat (Az.: 2 U 101/18).
In einem Zeitraum von 1997 bis 2011 hatten die Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Volvo/Renault, DAF und Iveco illegale Preisabsprachen getroffen. Im Jahr 2011 flog dieses sog. Lkw-Kartell schließlich auf. 2016 verhängte die EU-Kommission deshalb ein Bußgeld in Milliarden-Höhe gegen die Hersteller, blickt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte zurück.
Mit der Entscheidung der EU-Kommission war der Verstoß gegen das Kartellrecht erwiesen und somit auch der Weg für Schadensersatzansprüche der geschädigten Lkw-Käufer frei. Das OLG Stuttgart hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. April 2019 entschieden, dass einem Käufer dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG zustehen. Der Kläger hatte zwischen 1998 und 2011 ein Dutzend Daimler-Lkw gekauft und machte nun Schadensersatz aufgrund der durch die Kartellabsprachen überhöhten Preise geltend.
Der Kartellrechtsverstoß sei unstrittig und durch Beschluss der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 bindend festgestellt worden, bekräftigte das OLG Stuttgart. Die Lkw-Käufe des Klägers fielen bis auf eine Ausnahme auch in den Zeitraum der illegalen Preisabsprachen. Daher sei es wahrscheinlich, dass ihm auch ein Schaden entstanden sei, so das OLG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die Gründung eines Kartells dem Ziel, die Gewinne der beteiligten Unternehmen zu erhöhen. Daher spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wurde, um höhere Preise am Markt zu erzielen, führte das OLG Stuttgart aus. Damit sei es ebenso wahrscheinlich, dass den Käufern, der von den Preisabsprachen betroffenen Lkw, ein Schaden entstanden sei. Die dagegen von Daimler vorgebrachten Einwendungen hielt das OLG Stuttgart nicht für durchgreifend. Es ließ aber die Revision zu.
Durch das Lkw-Kartell geschädigte Käufer können Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten geltend machen. Nach dem Beschluss der EU-Kommission steht dem Schadensersatzanspruch nichts im Wege. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche beachtet und im Einzelfall geprüft werden. Im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
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michael3silvers · 5 years
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Änderungsklauseln beim gemeinschaftlichen Testament
Ehepartner entscheiden sich gerne für ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dabei sollten sie aber auch die hohe Bindungswirkung beachten.
Das gemeinschaftliche Testament ist bei Ehepartnern in Deutschland sehr beliebt. Das Paar setzt sich dabei in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt nach dem Tod des Letztversterbenden einen Schlusserben. Dabei sollte aber die hohe Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Verfügungen beachtet werden. Diese lassen sich einseitig nicht mehr ändern, wenn im Testament nicht vorausschauend auch Änderungsklauseln aufgenommen werden, erklärt die Kanzlei MTR Rechtsanwälte.
Enthält das gemeinschaftliche Testament keine Änderungsklauseln, die es dem Längerlebenden ermöglichen, die Verfügungen auch einseitig wieder zu ändern, bleibt er an die gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden – auch wenn sich die Lebenssituation inzwischen geändert und beispielsweise das Verhältnis zu dem Schlusserben stark gelitten hat. Einseitig lässt sich die Einsetzung des Schlusserben dann ohne entsprechende Vorkehrungen nicht mehr ändern, wie z.B. ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt (I-3 Wx 202/17).
In dem Fall hatte ein Ehepaar handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe sollte der gemeinsame Sohn der Eheleute sein. Nach dem Tod des Ehemanns verfasste die Frau jedoch noch ein zweites Testament. Hier setze sie ihre Freundin als Alleinerbin ein, während der Sohn nur noch den Pflichtteil erhalten sollte. Dagegen wehrte sich dieser mit Erfolg.
Die Frau habe das gemeinschaftliche Testament nicht mehr einseitig ändern können. Auch wenn das Ehepaar die Formulierung „der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“ in sein Testament aufgenommen hatte, beziehe sich dies nicht auf die Einsetzung des Schlusserben. Ein durch die Eheleute getroffener Änderungsvorbehalt sei nicht erkennbar, so das OLG Düsseldorf.
Das Beispiel zeigt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament auch die Möglichkeit von Änderungsklauseln bedacht werden sollte, um die hohe Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Verfügungen zu lockern. Außerdem sollten Formulierungen eindeutig sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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michael3silvers · 5 years
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Immobilienverkauf – Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Mängeln
Hat der Verkäufer einer Immobilie Mängel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 29 U 183/17).
Beim Immobilienkaufvertrag wird üblicherweise ein Gewährleistungsausschluss zum Schutz der Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer kann sich auf den Gewährleistungsausschluss aber nicht berufen, wenn er bekannte Mängel an der Immobilie arglistig verschwiegen hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21. Januar 2019 bestätigt.
Im zu Grunde liegenden Fall nahmen die Käufer einer Immobilie den Verkäufer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Haus war von einem Makler angeboten worden. Im Exposé hieß es, das Gebäude sei voll bewohnbar mit Ausbaureserve im Obergeschoss. Hinweise auf gravierende Mängel gab es nicht. Nach einer ausführlichen Besichtigung der Immobilie wurde der Kaufvertrag unterzeichnet.
Erst nach der Übergabe stellten die Käufer fest, dass Dachtreppe und Dachstuhl massiv vom Holzbock befallen waren. Teile der beschädigten Stellen waren bei der Besichtigung mit Folie abgeklebt worden. Außerdem war das Gebäude massiv vom Kellerschwamm befallen, weil Teile der Wände feucht waren. Eine besonders betroffene Wand war zum Zeitpunkt der Besichtigung mit einer Korkplatte verkleidet. Die Käufer holten ein privates Gutachten ein. Der Sachverständige schätzte die Sanierungskosten auf insgesamt rund 60.000 Euro.
Die Käufer machten Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin geltend. Sie habe die Mängel arglistig verschwiegen. Die abgeklebten Stellen an Dachtreppe und Dachstuhl habe sie bei der Besichtigung mit Schutz vor Holzsplittern erklärt. Zudem habe die Verkäuferin auch Kenntnis von den Feuchteschäden gehabt und dies gegenüber einer Nachbarin geäußert. Auch habe sie mehrfach erfolglos versucht, die Schäden zu beseitigen. Auf die gravierenden Mängel habe die Verkäuferin nicht hingewiesen, obwohl sie das Haus lange selbst bewohnt hatte, so dass ihr die Mängel hätten bekannt sein müssen.
Für das OLG Frankfurt kommt daher Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln ernsthaft in Betracht. Die Kläger hätten hinreichend dargelegt, dass die Schäden der Verkäuferin bekannt sein mussten und diese beim Verkauf verschwiegen wurden. Der vereinbarte Haftungsausschluss sei durch das arglistige Verschweigen der Mängel unwirksam.
Beim Immobilienkauf lauern viele Fallstricke. Im Immobilienrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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michael3silvers · 5 years
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KG Berlin: Irreführende Werbung mit „Bestpreis-Behauptungen“
Vorsicht bei „Bestpreis-Behauptungen“ in der Werbung. Sie können eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung darstellen und gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
Klappern gehört bekanntlich zum Handwerk und natürlich auch zur Werbung. Reklamehafte Übertreibungen sind durchaus erlaubt, wenn sie nicht zu weit führen und unwahre Spitzenstellungsbehauptungen darstellen. Diese sind für den Verbraucher irreführend und verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 21. Juni 2019 entschieden, dass Werbeaussagen mit Bestpreis-Versprechen irreführende Werbung darstellen, wenn diese nicht erfüllt werden können. Sie stellten eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar (Az.: 5 U 121/18).
Die Beklagte betreibt eine Plattform zur Vermittlung von Immobilienmaklern. Ihr Angebot bewarb sie u.a. mit Aussagen wie „Zum Bestpreis verkaufen“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ oder „Bestpreis erreicht in 92 %“. Mit diesen Aussagen dürfe die Beklagte nicht werben, da es sich um unwahre und irreführende Spitzenstellungsbehauptungen handele, stellte das KG Berlin klar.
Eine Spitzenstellungs- oder Alleinstellungsbehauptung liege vor, wenn es sich um inhaltlich nachprüfbare Aussagen und nicht nur um Übertreibungen handele. Dies sei hier der Fall, denn Preisangaben seien eine messbare Größe. Daher könne der Verbraucher derartige Bestpreis-Versprechungen durchaus als Tatsachenbehauptung verstehen. Die Bestpreis-Aussagen der Beklagten seien aber unwahr. Denn es liege kein ersichtlicher Grund vor, warum der Interessent mit dem besten Kaufangebot ausgerechnet über diese Internet-Plattform kommen soll. Eine große Plattform könne bei der Vermittlung zwar hilfreich sein, eine Gewähr für den höchsten Kaufpreis könne sie allerdings nicht bieten, führte das KG Berlin aus. Zudem fehle es auch an einem Vergleichsmaßstab, dass eine Immobilie tatsächlich zum höchstmöglichen Preis veräußert wurde.
Das Gericht bemängelte zudem die Formulierung „unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler“. Dies suggeriere, dass eine Auswahl nach bestimmten Kriterien getroffen werde und diese Makler in der Lage seien, den besten Preis auszuhandeln. Tatsächlich werde bei der Aufnahme der Makler in das Portal keine inhaltliche Prüfung anhand von Qualitätskriterien vorgenommen.
Werbung ist für Unternehmen wichtig, sie kann aber auch schnell über das Ziel hinausschießen. Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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michael3silvers · 5 years
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BGH: Insolvenzanfechtung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann ggf. durch den Insolvenzverwalter auch dann angefochten werde, wenn der Betrag über Umwege wieder auf dem Konto der Gesellschaft landet.
Werden bei drohender Insolvenz noch Zahlungen geleistet, können diese vom Insolvenzverwalter angefochten werden, weil andere Gläubiger durch die Zahlung benachteiligt werden. Auch wenn das Geld durch Dritte wieder bei der Gesellschaft landet, ist die Gläubigerbenachteiligung damit nicht automatisch beseitigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
Der BGH hat mit Urteil vom 2. Mai 2019 entschieden, dass die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung nicht dadurch beseitigt wird, dass der Betrag der Gesellschaft im Endeffekt wieder zufließt (Az.: IX ZR 67/18).
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Beklagte Geschäftsführer der inzwischen insolventen GmbH. Zudem war er alleiniger Kommanditist der Muttergesellschaft der GmbH. Der GmbH gewährte er ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro, welches die Gesellschaft wenig später wieder zurückzahlte. Mit dem Geld entrichtete der Geschäftsführer seine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro an die Muttergesellschaft. Diese leistete mit dem Betrag umgehend eine Verlustausgleichszahlung an die GmbH.
Auch wenn die 100.000 Euro wieder auf dem Konto der GmbH gelandet waren, verlangte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Summe von dem Geschäftsführer. Die Vorinstanzen hatte die Klage abgewiesen, vor dem BGH hatte sie Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung lägen vor, entschied der BGH. Denn durch die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens seien andere Gläubiger der GmbH benachteiligt worden. Eine Benachteiligung könne zwar nachträglich behoben werden, dies sei hier aber nicht geschehen, auch wenn der Betrag letztlich wieder der GmbH zugeflossen sei.
Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setze voraus, dass der Gesellschaft der entzogene Vermögenswert zurückgegeben wird und dem Gläubigerzugriff offensteht. Hier habe der Geschäftsführer mit dem Betrag aber seine Verpflichtung gegenüber der Muttergesellschaft und diese wiederum ihre Verpflichtung aus der Verlustdeckungshaftung gegenüber der Tochter-GmbH erfüllt. Eine Rückzahlung des ursprünglichen Gesellschafterdarlehens liege damit nicht vor, so der BGH.
Bei einer drohenden Insolvenz ist eine umsichtige Finanzplanung nötig, um die Gesellschaft wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.
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michael3silvers · 5 years
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BAG: Massenentlassungsanzeige und wirksame Kündigung
Bei Massenentlassungen darf der Arbeitgeber Kündigungen schon unterschreiben, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das hat das BAG entschieden.
Arbeitgeber müssen bei Kündigungen darauf achten, dass diese auch wirksam ausgesprochen werden. Das gilt umso mehr bei Massenentlassungen. Unterläuft dem Arbeitgeber hierbei ein Fehler, kann das dazu führen, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Für die Arbeitgeber hat sich insbesondere die zeitlich enge Taktung zwischen der erforderlichen Einreichung des Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und der rechtzeitigen Zustellung der Kündigungen als problematisch erwiesen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2019 entlastet in diesem Punkt die Arbeitgeber (Az.: 6 AZR 459/18). Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Kündigungen schon unterschreiben darf, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Für eine wirksame Kündigung im Massenentlassungsverfahren genüge es, wenn die Arbeitsagentur die Anzeige erhalten hat, ehe dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde im Juni 2017 das Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Arbeitgebers eröffnet. Die Massenentlassungsanzeige ging am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ordentlich zum 30. September 2017. Die Kündigungen gingen den Arbeitnehmern am 27. Juni 2017 zu.
Ein Arbeitnehmer legte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisse nachzukommen habe. Das Kündigungsschreiben hätte daher erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist. Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Das Anzeigeverfahren diene dazu, die Agentur für Arbeit über eine anstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit diese sich entsprechend darauf einstellen kann. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers soll die Arbeitsagentur jedoch keinen Einfluss nehmen. Dem Arbeitnehmer dürfe die Kündigung allerdings erst zugehen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist, so das BAG.
Beim Thema Kündigungen sind einige juristische Fallstricke zu beachten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte könne beraten.
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michael3silvers · 5 years
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EuGH: Sampling in engen Grenzen zulässig
Die Frage inwieweit das sog. Sampling bei Musikstücken Urheberrechte verletzt, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Der EuGH hat nun entschieden, dass Sampling in engen Grenzen zulässig ist.
Seit Jahren herrscht ein Rechtsstreit zwischen einer Elektro-Popgruppe und einem Musikproduzenten. Der Produzent hatte eine kurze Sequenz aus einem Song der Popgruppe unter ein Lied einer Sängerin gemischt und diese Tonsequenz im verlangsamter Geschwindigkeit fortlaufend wiederholt. Die Band sah ihre Urheberrechte verletzt.
Der Rechtsstreit beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon entschieden, dass die Kunstfreiheit höher zu bewerten sei als das geistige Eigentum, wenn das Urheberrecht nur geringfügig verletzt wird und dem Urheber kein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Der BGH legte die Frage nun dem EuGH vor und dieser hat entschieden, dass das sog. Sampling in engen Grenzen erlaubt sein kann, auch wenn zuvor nicht die Zustimmung des Urhebers eingeholt wurde, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied der EuGH, dass das Sampling dann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Allerdings ist die Nutzung einer kurzen Tonsequenz auch ohne Zustimmung möglich, wenn das Audiofragment in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt wird (Az.: C-476/17). Die Annahme, dass eine solche Vervielfältigung der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u.a. dem Erfordernis eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, dass ihr geistiges Eigentum geschützt wird, und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter auch die Kunstfreiheit, und dem Allgemeininteresse, so der EuGH.
Eine unzulässige Kopie eines Tonträgers liege nicht vor, wenn nur Fragmente, in ggf. geänderter Form, von dem Tonträger übernommen und ein neues vom ursprünglichen Song unabhängiges Werk geschaffen werde. Nationale Regelungen müssten hinter den EU-Richtlinien zurückstehen, ließ der EuGH keinen Spielraum.
Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen des Urheberrechts und Schutz des geistigen Eigentums beraten.
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michael3silvers · 5 years
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BaFin – Handel mit CFD bleibt weiterhin stark eingeschränkt
Contracts for Difference – kurz CFD - dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Privatanleger vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Das hat die BaFin jetzt festgelegt.
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (CFD) schon 2017 aus Anlegerschutzgründen stark eingeschränkt. Wegen des hohen Verlustrisikos hat sie den Verkauf von CFD mit Nachschusspflicht an Privatanleger komplett verboten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA teilte die Bedenken der BaFin und schränkte den Handel mit CFD zum Schutz der Privatanleger ebenfalls stark ein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Die BaFin hat ihre erheblichen Anlegerschutzbedenken beim Handel mit CFD mit Nachschusspflicht nun erneut bekräftigt. In einer Allgemeinverfügung legt sie fest, dass finanzielle Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht auch künftig nur stark eingeschränkt gehandelt werden dürfen, teilte die Finanzdienstleistungsaufsicht am 23. Juli 2019 mit. Dadurch soll das Schutzniveau für Privatanleger erhalten bleiben, auch wenn die Maßnahme der ESMA ausgelaufen ist.
Die BaFin sieht bei CFD mit Nachschusspflicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger, da die Verluste nicht auf den Einsatz beschränkt bleiben, sondern das gesamte Vermögen des Anlegers erfassen können. Um dieses Risiko einzudämmen, gelten die Hebel- und Verlustbegrenzungen der ESMA in Deutschland weiter. Außerdem seien laut BaFin standardisierte Risikowarnungen unerlässlich. Auch dürften den Kleinanleger risikoreiche Differenzkontrakte nicht mit Startguthaben, Boni und ähnlichem schmackhaft gemacht werden.
Durch die Allgemeinverfügung gelten die Beschränkungen der ESMA bei Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von CFD an Kleinanleger weiter. Das heißt u.a. auch, dass die Höhe der zulässigen Hebel beschränkt bleibt und Verluste begrenzt werden.
Mit den Maßnahmen soll einerseits der Anlegerschutz gestärkt und andererseits auch unseriöse Anbieter abgeschreckt werden. Denn auf dem Markt tummeln sich auch immer wieder schwarze Schafe, die die Anleger nur um ihr Geld erleichtern wollen und dazu gesetzliche Regelungen immer wieder umgehen.
Bei Problemen mit finanziellen Differenzkontrakten können sich Anleger an im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.
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michael3silvers · 5 years
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Kartell für optische Laufwerke – EuG bestätigt hohe Geldbuße
Durch illegale Kartellabsprachen sollten die Preise für optische Laufwerke auf hohem Niveau gehalten werden. Das Gericht der Europäischen Union hat die Bußgelder gegen die Kartellanten nun bestätigt.
Der Fall, den das EuG nun entschieden hat, reicht bis ins Jahr 2004 zurück. Von Juli 2004 bis November 2008 soll es nach Ermittlungen der EU-Kommission zu illegalen Absprachen bei optischen Laufwerken für PCs gekommen sein, blickt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zurück. Im Herbst 2015 war die EU-Kommission schließlich zu der Überzeugung gekommen, dass sich mehrere Unternehmen an einem Kartell beteiligt haben, um die Preise für optische Laufwerke, die u.a. in PCs verwendet werden, auf hohem Niveau zu halten. Wegen der illegalen Absprachen hatte die Kommission Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen verhängt.
Die Kartellanten wollten die Geldbußen nicht akzeptieren und zogen vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Sie klagten auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen. Damit hatten sie keinen Erfolg. Das EuG bestätigte mit Urteilen vom 12. Juli 2019 den Beschluss der Kommission und wies die Klagen ab (Az.: T?762/15 u.a.).
Die beteiligten Unternehmen hätten Informationen über ihr Marktverhalten ausgetauscht. Da es im vorliegenden Fall nur eine begrenzte Anzahl von Wettbewerbern gegeben habe, sei dieses wettbewerbswidrige Verhalten besonders relevant. Die Absprachen seien überwiegend dazu geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen, führte das EuG aus.
Darüber hinaus hätten die beteiligten Unternehmen vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakt mitgewirkt, das zum Ziel hatte, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln und dadurch mehr Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern. Zudem stellte das EuG fest, dass sich das Kartell räumlich auf das gesamte Gebiet der EU erstreckte und dementsprechend das Wettbewerbsrecht der Union und nicht das einzelner Mitgliedsstatten anzuwenden sei.
Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.
Weitere Informationen unter: https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kartellrecht.html
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michael3silvers · 5 years
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Kosten für berichtigte Steuererklärungen mindern die Erbschaftssteuer
Erben sind verpflichtet, unvollständige oder fehlende Steuererklärungen des Erblassers zu korrigieren bzw. nachzureichen.
Hat der Erblasser den Finanzbehörden Einkünfte verschwiegen, kann das zum Problem für die Erben werden. Sie sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich, sie sind aber verpflichtet, die Steuererklärungen zu korrigieren, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dabei kann es ratsam sein, kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen, damit keine Fehler unterlaufen. Die Steuerberatungskosten mindern dabei die Erbschaftssteuer. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 15. Mai 2019 entschieden (Az. 7 K 2712/18).
Als Alleinerbin hatte die Klägerin die Einkommensteuererklärungen des Erblassers für mehrere Jahre korrigiert. Dabei ging es um die Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitaleinkünften. Die Kosten dafür machte sie in ihrer Erbschaftssteuererklärung geltend.
Zu Recht, entschied das Finanzgericht. Die Steuerberatungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Erbin sei zur Nacherklärung verpflichtet gewesen und erfüllte damit eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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