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#doppelhaus
gutachter · 4 days
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Sind zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus?
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2024 – 10 B 205/24 „…Bei der Bewertung, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, kann auch der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke Berücksichtigung finden….“ Quelle und Volltext: ibr-online.de
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schwazombie · 7 months
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But like. We're kind of a platonic polycule
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deseopolis · 2 years
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Doppelhaus, Stuttgart. Von M
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politik-starnberg · 8 months
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Kriegsblinden-Kursanatorium, REWE und mehr
(M)ein Protokoll der Bauausschusssitzung vom 25.1.2024:
Heute nur eine Kurzfassung der Beschlüsse und was mir noch so wichtig erschien.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Es wurden Anträge zurückgezogen, so dass die TOP 8 und TOP 9 entfallen.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 3 Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8046 für das Gebiet des Kriegsblinden-Kursanatoriums an der Riedeselstraße als vorhabenbezogener Bebauungsplan
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens auf Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8046 für das Gebiet des Kriegsblinden-Kursanatoriums an der Riedesel- straße als vorhabenbezogener Bebauungsplan wird stattgegeben.
Der Bauausschuss beschließt, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8046 für das Gebiet des Kriegsblinden-Kursanatoriums an der Riedeselstraße als vorhabenbezogener Bebauungs- plan für das Grundstück Fl. Nr. 278, Gemarkung Söcking, durchzuführen. Ziel ist die Versor- gung der Bevölkerung mit dringend erforderlichen Wohn- und Pflegeeinrichtungen.
Die Verwaltung wird beauftragt, im städtebaulichen Vertrag/Durchführungsvertrag sowohl die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Vorhabenträger als auch ein Belegungsrecht für nach noch zu bestimmenden Kriterien berechtigte Personen zu verhandeln.
angenommen: 12:0
4. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8046 für das Grundstück Fl. Nr. 278, Gemarkung Söcking, ist in Priorität 2 an Nr. 2 einzuordnen. Das Bauleitplanverfahren Tennisplätze am Riedener Weg wird zurückgestellt.
abgelehnt: 6:6
5. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8046 für das Grundstück Fl. Nr. 278, Gemarkung Söcking, ist in Priorität 1 an Nr. 4 einzuordnen. Das Bauleitplanverfahren St. Christophorus entällt derzeit.
angenommen: 9:3
TOP 4 Planung für den Neubau des REWE-Marktes auf dem Grundstück Fl. Nr. 795/28, Gemarkung Starnberg
Beschlussvorschlag
Die Planung für den Neubau des REWE-Marktes auf dem Grundstück Fl. Nr. 795/28, Gemarkung Starnberg, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Von den zukünftigen Zielen des Rahmenplans für das Gewerbegebiet nördlich der B2 soll zugunsten des Erhalts und der Stärkung des Nahversorgungsstandorts abgewichen und der tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen werden.
angenommen: 9:3
3. Dem Antrag des Vorhabenträgers gem. § 12 Absatz 2 BauGB auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens für das Grundstück Fl. Nr. 795/28, Gemarkung Starnberg, wird stattgegeben.
angenommen: 12:0
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ist in Priorität 1 als Nr. 12 einzuordnen. Das Bauleitplanverfahren Thierkopfweg wird in eine nur unregelmäßige Bearbeitung (Platz 17) zurückgestuft.
angenommen: 11:1
TOP 5 Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 439, Gemarkung Starnberg, Wilhelmshöhenstraße 5 (Antrag Nr. 2023/188)
Sachverhalt (Ausschnitt)
... Im Rahmen des aktuellen Antrags auf Vorbescheid werden folgende Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten für eine Bebauung mit einem Doppelhaus mit zwei Garagen gestellt:
Kann eine Befreiung wegen Überschreitung der festgelegten Geschosse von I + D auf U + I + D gemäß Planung in Aussicht gestellt werden?
Kann eine Befreiung wegen Überschreitung der festgelegten maximalen Kniestockhöhe von 0,30 m auf 2,00 m gemäß Planung in Aussicht gestellt werden?
Kann eine Befreiung für die Eindeckung der Dachfläche mit einem grauen Blechdach in Aussicht gestellt werden?
Kann eine Befreiung zur Verlegung von Solarkollektoren mit einer Fläche von ca. 11,00 m2 pro Haushälfte, Modullänge ca. 1,80 m x Breite 6,00 m in der Dachfläche in Aussicht gestellt werden?
Kann eine Befreiung zur Erstellung einer zweiten Garage außerhalb des Bauraums in Aussicht gestellt werden? ...
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
Zu den unter den Fragen 1, 2, 4 und 5 abgefragten Befreiungen wird das gemeindliche Einvernehmen bzw. die Zustimmung erteilt. Vom Antragsteller ist die Erklärung zur Bereitschaft des Abschlusses einer Vereinbarung, die eine Bau- und Eigennutzungsverpflichtung oder einer Mietzinsbindungs-, respektive Veräußerungs- und Kaufpreisvergünstigungsverpflichtung für einkommensschwächere und wenig begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung bzw. für Personen mit lediglich mittlerem Einkommen und Vermögen beinhaltet, einzuholen.
angenommen: 12:0
2 .Zu der Frage 3 wird weder das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB noch die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB erteilt.
abgelehnt: 6:6
TOP 6 Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der bestehenden Garage sowie den Anbau einer neuen Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 758, Gemarkung Söcking, Adalbert-Stifter-Straße 14
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Vorhaben und die Zustimmung nach § 31 Abs. 3 BauGB zu einer Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze um ca. 5,70 m2 wird erteilt.
angenommen: 11:0
TOP 7 Antrag auf Vorbescheid für eine Teil-Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 968/94, Gemarkung Starnberg, Hofbuchetstraße 23 (Antrag Nr. 2023/183)
Sachvortrag (Ausschnitt)
... Im Rahmen des Vorbescheids werden folgende Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten für eine Teil-Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses gestellt:
Besteht Einverständnis mit einer Teil-Aufstockung entsprechen der Darstellung im Rahmen der festgesetzten GFZ 0,23 mit der rechnerisch ermittelten zusätzlichen GF von 108,50 m²?
Besteht Einverständnis mit der Darstellung der Wandhöhen entsprechend Bebauungsplan unter Anwendung der Festsetzung durch Text Nr. 3c: Zweigeschossige Bebauung: Dachform: Flachdach, Traufhöhe: max. 6,50 m? ...
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
Zu den Fragen 1 und 2 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und die Zustimmung zu Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB werden erteilt.
angenommen: 11:0
TOP 8 Bebauungsplan Nr. 8029 für das Gebiet zwischen Bahnlinie, Oberer Seeweg und Possenhofener Straße, Gemarkungen Söcking und Starnberg, 3. Änderung - Konkretisierung der Planungsziele im Aufstellungsbeschluss vom 09.12.2021 (Änderungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8029)
gestrichen
TOP 9 Bebauungsplan Nr. 8029 für das Gebiet zwischen Bahnlinie, Obere Seeweg und Possenhofener Straße, Gemarkung Söcking, 3. Änderung; Erlass einer Veränderungssperre
gestrichen
TOP 10 Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken Fl.Nrn. 410 und 410/5, Gemarkung Starnberg, südlich der Oskar-von-Miller-Straße (Antrag Nr. 2023/189)
Sachverhalt (Ausschnitt)
Errichtung einer Lärmschutzwand § 30 Abs. 1 BauGB, Bebauungsplan Nr. 8029, 1. Änderung
Im Rahmen des Antrags auf Vorbescheids werden folgende Fragen gestellt:
Variante 1: Wird für die geplante Lärmschutzwand (max. Breite: 0,50 m) gemäß Variante 1 mit den Höhen von 5,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 105 m und anschließend von 4,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 63 m (von Norden kommend) mit einem Abstand von 2,00 m von der Grundstücksgrenze, bahnseitig hochabsorbierend ausgeführt, wie in den Planunterlagen dargestellt, eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Höhe der Lärmschutzwand erteilt?
Variante 2: Wird für die geplante Lärmschutzwand (max. Breite: 0,50 m) gemäß Variante 2 mit den Höhen von 2,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 3 m, von anschließend 3,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 1 m, von anschließend 4,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 1 m, von anschließend 5,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 100 m, von anschließend 4,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 59 m, von anschließend 3,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 1 m und von anschließend 2,00 m über Geländeoberkante auf einer Länge von 3 m (von Norden kommend) mit einem Abstand von 2,00 m von der Grundstücksgrenze, bahnseitig hochabsorbierend ausgeführt, wie in den Planunterlagen dargestellt, eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Höhe der Lärmschutzwand erteilt?
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu den unter den Fragen 1 und 2 abgefragten Befreiungen wird das gemeindliche Einvernehmen, vorsorglich ebenso die Zustimmung erteilt, wobei es sich bei der Frage 2 abgefragten Befreiung um die von Seiten der Stadt Starnberg bevorzugte Variante handelt.
angenommen: 11:0
TOP 11 Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss von Verkaufsfläche zu Büroräumen auf dem Grundstück Fl. Nr. 48/21, Gemarkung Starnberg, Ludwigstraße 5 und 5a (Antrag-Nr. 2023/182)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss von Verkaufs- in Bürofläche wird erteilt.
angenommen: 11:0
TOP 12 Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens an eine bestehende Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 392/7, Gemarkung Starnberg, Possenhofener Straße 46 (Antrag Nr. 2023/186)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.
Zu Befreiungen wird das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung erteilt.
angenommen: 11:0
TOP 13 Änderung der Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) für das Umfeld des Stadtmarkts
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 21.01.2021 hatte der Bauausschuss vor dem Hintergrund der geänderten abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO den Erlass der Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) beschlossen (siehe Beschlussvorlage 2020/607-1). Die Satzung trat dann fristgerecht am 01.02.2021 in Kraft.
In Art. 6 Abs. 4 BayBO erfolgte mit der Novellierung eine weitergehende Einbeziehung von maßgeblichen Gebäudeteilen in die Wandhöhenberechnung, in Art. 6 Abs. 5 BayBO im Gegenzug eine Reduzie- rung der Abstandsflächentiefen. So betrug die Tiefe der Abstandsflächen vor der Novellierung 1 H, in Kerngebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H und jeweils mindestens 3 m. Mit der Novellierung der BayBO wurde die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten auf 0,2 H und jeweils mindestens 3 m bestimmt.
Die verkürzten Tiefen betreffen alle Gebäudeseiten, das vor der Novellierung geltende Schmalseitenprivileg, wonach vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge nur 0,5 H als Abstandsflächentiefe möglich war, wurde gestrichen.
Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität der in Starnberg prägenden offenen Bauweise und zur Ver- meidung städtebaulicher Konflikte mit negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität (Einschränkungen bezüglich Belichtung, Belüftung und Besonnung, immissionsschutzrechtliche Konflikte, Einschränkun- gen bezüglich der Unterbringung von Nebenanlagen), machte die Stadt Starnberg von der temporär bestehenden Satzungsbefugnis Gebrauch und legte eine abweichende Abstandsflächentiefe von 1 H unter weiterhin möglicher Anwendung des Schmalseitenprivilegs fest. Im weiteren Verlauf hat sich allerdings gezeigt, dass die getroffene satzungsrechtliche Festlegung nicht allen Situationen gerecht werden kann. Derartiges gilt augenscheinlich für den Stadtmarkt und dessen unmittelbares Umfeld, dies zumindest soweit und sofern die dort bestehenden Gebäude zwar beibehalten, aber in genehmigungsrelevantem Umfang geändert werden sollen. Für diesen zunächst eng umfassten Bereich wird daher seitens der Verwaltung eine Änderung der Abstandsflächensatzung angeregt.
Beschlussvorschlag
Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 07.07.2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 371) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung)
§1 Regelungsinhalt
§ 1 der Satzung über ein von der Bayerischen Bauordnung abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2021 erhält folgenden Wortlaut: „1 Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Starnberg mit Ausnahme von Gewerbe-, Kern-, Industrie-, Sonder- und festgesetzten urbanen Gebieten, zudem mit Ausnahme des im als Anlage beigefügten Lageplan vom 04.01.2024 gekennzeichneten Bereichs. 2 Im Weiteren ist von der Satzung der gesamte Außenbereich ausgenommen, es sei denn, es besteht hierfür eine Satzung nach § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB).“
§2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Der Bauausschuss beauftragt den Ersten Bürgermeister, die Satzung auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen.
angenommen: 10:0
TOP 14 Durchführungsbeschluss: Ausschreibung Sinkkastenreinigung
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt, die Vergabe der Sinkkastenreinigung für 2024, mit der Option einer Verlängerung auf bis zu 3 Jahren (bis 2026), erneut auszuschreiben. Der Erste Bürgermeister oder die Vertretung im Amt wird ermächtigt, den wirtschaftlichsten Bieter mit der Sinkkastenreinigung zu beauftragen.
angenommen: 11:0
(M)ein Fazit
Änderungen in der Prioritätenliste bei den Aufgaben des Bauamts sind immer wieder kritisch und man kann als Entscheider hier eigentlich nicht gewinnen. Irgendjemand tritt man dann immer auf die Füße. Aber auch das gehört zu den Aufgaben eines Stadtrats.
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lokaleblickecom · 1 year
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Deutsche Reihenhaus bezieht neues Büro für die Region Rhein-Ruhr im IWG in Gladbeck
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Die Deutsche Reihenhaus AG hat ihr neues Büro für die Region Rhein-Ruhr in Gladbeck bezogen. Im Innovationszentrum Wiesenbusch Gladbeck (IWG) sind die zwölf Mitarbeitenden des bundesweit tätigen Bauträgers mit Sitz in Köln nun auf der kompletten Dachetage mit 525 Quadratmetern Arbeitsfläche im Bauteil 2 tätig. Zuletzt agierte die Deutsche Reihenhaus in eigenen Reihenhäusern im Wohnpark „In der Boy“ in Bottrop. Vorstandsvorsitzender Carsten Rutz: „Von hier aus planen wir nun – mit ausreichend Platz für etwa 30 Kolleginnen und Kollegen – viele weitere Wohnquartiere. Seit 2009 sind wir in der Region Rhein-Ruhr t��tig. Bis zum Ende dieses Jahres werden wir dort 1.650 Häuser hergestellt haben. Wir sind gut aufgestellt und haben zahlreiche neue Quartiere in der Planung.“ Das IWG ist das jüngste und größte Technologiezentrum in der Emscher-Lippe-Region. Zukunftsorientierte Büroarchitektur, modernste Infrastruktur und zentrale Serviceeinrichtungen bieten hervorragende Arbeitsbedingungen. In seiner Funktion als "Kompetenzzentrum NRW für Solarthermie und Wärmepumpentechnik" setzt das IWG Maßstäbe für die Verbreitung erneuerbarer Energien in der Region und darüber hinaus.
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Die Deutsche Reihenhaus entwickelt und baut konsequent durchdachte Wohnparks mit einer klimafreundlichen, zu 100 Prozent regenerativen Energieversorgung. Mit ihnen schafft das Kölner Unternehmen auch innerstädtisch lebenswerten Wohnraum zu attraktiven Preisen – und trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Flächenrevitalisierung bei. Mehr als 11.500 Familien fanden bisher bundesweit in rund 400 Wohnparks ein neues Zuhause. Das 350-köpfige Deutsche Reihenhaus-Team erstellt jährlich etwa 750 neue Wohneinheiten. Das Unternehmen ist auf drei variantenreduzierte Reihenhaus-, zwei Doppelhaus-Typen sowie ein Mehrfamilienhaus spezialisiert, die mit industrieller Serienpräzision produziert werden. Read the full article
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schunckinfo · 2 years
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diversifiedcontent · 2 years
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Arden Surdam Doppelhaus, 2021
(via Marta)
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deko-ideen · 2 years
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Doppelhäuser von Predock Frane Architects
Doppelhäuser von Predock Frane Architects
von 6 Doppelhaus5 Doppelhaus4 Doppelhaus3 Doppelhaus2 Doppelhaus1 Doppelhaus Diese seltsame Kombination in den Pacific Palisades, einer hügeligen Region zwischen dem Pazifischen Ozean und den Santa Monica Mountains, wurde von Predock Frane Architects entworfen und koordiniert. Es ist ein Projekt aus dem Jahr 2008. Was Sie hier sehen, ist eine interessante Kombination aus einem Hofhaus und einem…
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immobilienkollektiv · 2 years
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ihrhaus · 4 years
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gutachter · 4 days
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An DHH grenzständig errichtete Hochterrasse ist nicht rücksichtslos!
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2024 – 4 B 10/24 1. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut…
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leipzigmakler · 4 years
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politik-starnberg · 11 months
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Seeanbindung - was ist seit 2020 eigentlich passiert?
Nachdem man zum Thema Seeanbindung immer wieder viele Wünsche, Vorstellungen und Ideen hört, ist wohl eine Wiederholung der jüngsten Historie nicht verkehrt, damit wir alle von der gleichen Ausgangslage bei weiteren Diskussionen zu diesem Thema ausgehen können. Natürlich wird es auch zukünftig Einige geben, welche diese Informationen weiter in ihren Argumentationen ignorieren werden.
Generell ist vorab zu erwähnen, dass “die Deutsche Bahn” nicht mit einer Stimme spricht, sondern aus mindestens drei “Unterfirmen” besteht, die alle beteiligt werden wollen und auch jeweils einen eigenen Ansprechpartner haben. 
Auch hat vielleicht schon jeder mal die Erfahrung gesammelt, dass ein Vertragstext schnell erstellt ist, ein gerichtsfestes Absichern durch Rechtsanwälte dann noch so seine Zeit dauert. Und wenn vier Beteiligte eine Vereinbarung schließen wollen, dauert der Prozess umso länger. 
Und dann gab es ja noch die abgebrochene Mediation durch die Deutsche Bahn, da sich, wenn man den Gerüchten glauben möchte, die Stadt Starnberg unter der damaligen Delegationsführung bei der finanziellen Beteiligung nicht kompromissbereit gezeigt hat.
Die Ausgangssituation im Frühjahr 2020 war für mich:
Die Klage der Deutschen Bahn gegen die Stadt Starnberg ist anhängig.
Die Stadt Starnberg wird von der Deutschen Bahn nicht unbedingt als vertrauenswürdiger Verhandlungspartner gesehen.
Die Bahn favorisiert als Ergebnis der dann später abgebrochenen Mediation eine andere technische Lösung als die Stadt Starnberg - mit einem Wende- und Abstellgleis vor dem Bayrischen Hof und Bahnsteigen von Höhe des Schotterparkplatzes bis zum Bahnhofsgebäude.
Mit der Kommunalwahl im März 2020 hatten die Bürgerinnen und Bürger dann die Möglichkeit, gewollt oder ungewollt mit der Wahl des Stadtrats und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch die weitere Vorgehensweise in Bezug auf die Seeanbindung mitzuentscheiden: Klage ausfechten oder eine Einigung suchen. Das Wahlergebnis ist ja sicher allen bekannt. 
Was ist also seit Mai 2020 passiert:
Das Vertrauen zwischen Bahn und Stadt Starnberg wurde über den Ersten Bürgermeister wiederhergestellt.
Die Klage der Deutschen Bahn ruht.
Die Bahn hat sich für die von der Stadt Starnberg favorisierte Lösung erwärmen können, die weniger Gleise am See und kein(!) Wende- und Abstellgleis vor dem Bayerischen Hof vorsieht.
Die Bahn hat eine technische Machbarkeitstudie erstellt, um sicher zu gehen, dass die angedachte Lösung bahntechnisch umsetzbar ist.  
Die Bahn und die Stadt haben sich auf ein Finanzierungsmodell geeinigt - ein für die Stadt vorteilhafteres Finanzierungsmodell hätte mich auch mehr erfreut.
Eine rechtssichere Vereinbarung zwischen allen Beteiligten inkl. Sonderkündigungsrecht durch die Stadt wurde aufgesetzt und  unterschrieben.
Zusammengefasst ziehen die Deutsche Bahn und die Stadt Starnberg in Bezug auf die Seeanbindung für mich jetzt wieder an einem Strang, haben sich geeinigt, was geplant werden soll und kümmern sich aktuell um die Finanzierungsmöglichkeiten.  In Analogie zum Hausbau, welcher ja gerne als Vergleich herangezogen wird, wissen die Deutsche Bahn und die Stadt Starnberg jetzt, dass sie zusammen kein Reihenhaus oder Hochhaus, sondern ein Doppelhaus bauen wollen. Und nach dieser generellen Festlegung wird jetzt geschaut, wie man das noch zu planende Doppelhaus finanzieren kann. Und wenn das geklärt ist, werden die konkreten Planungen angestossen. Und wenn das Geld nicht aufgetrieben werden kann, wird dann noch einmal miteinander gesprochen, ob eine andere Hausform nicht auch möglich wäre.
Und jeder weiß sicher, wie schnell man Vertrauen verspielen kann und wie lange es dauert, das Vertrauen wieder aufzubauen.
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