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#linker fahrtrichtungsanzeiger
raniehus · 10 months
Text
Ist an einem Traktorgspann der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, begründet dies eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und ein Überholen ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn für den Überholer eine Feld- oder Hofeinfahrt, in die das Gespann abbiegen könnte, nicht sichtbar ist.
Ereignet sich bei diesem Abbiegevorgang ein Unfall, sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie die Betriebsgefahr der Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen, § 18 Abs. 1 StVG. Auf Seiten des Traktorgespanns ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO (kein Abbiegen in eine Einfahrt, wenn Dritte gefährdet werden können) und auf Seiten des Überholers ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr führt dies zu einer Haftungsteilung (50 : 50).
Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom  26.07.2023 - 7 U 42/23 -
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