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#Wasserwirtschaftsamt
politik-starnberg · 2 years
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B2 Tunnel - Warten auf - ja auf was?
(Quelle: https://www.merkur.de/lokales/starnberg/starnberg-ort29487/verein-fordert-minister-zum-handeln-auf-starnberg-tunnel-91742422.html)
Jetzt ist wenigstens bekannt, wo der letzte Schuh wohl noch ein wenig drückt. Denn auch ich warte schon seit einem Jahr darauf, dass es im Rahmen des Planänderungverfahrens endlich weitergeht. 
Möchte ich doch endlich die Bundesstraße aus unserer Stadtmitte - ok, fast Stadtmitte - herausbekommen. Das tut sicher nicht nur den direkten Anwohnern der Hauptstraße gut - auch für die Stadtplanung ergeben sich dann neue Möglichkeiten.
Hoffen wir auf einen schnellen Fortschritt und am Ende nur wirklich fachlich begründete Einwände im Falle von Klagen gegen den Planänderungsbeschluss - gegen das Projekt selbst kann nicht mehr geklagt werden. 
Und ich wiederhole gerne auch immer wieder, dass die Verlagerung des externen Durchgangsverkehrs - ganz unabhängig von der Menge - der Stadt nicht nur in der Hauptstraße neue städtebauliche und verkehrssteuernde Optionen eröffnet, die mit einer Bundesstraße durch den Ort schlichtweg unmöglich sind.
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gutachter · 6 months
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Millionenprojekt an der Ammer: Spatenstich im Schnee mit Minister
Weilheim: „…Man hat den Eindruck, manche fahren zum ersten Mal bei Schnee Auto, denn wir haben vom Ministerium bis zur Stadtgrenze München genauso lang gebraucht wie für den Rest“, scherzte Thorsten Glauber. Korbinian Zanker, Leiter des Wasserwirtschaftsamts, begrüßte die Gäste und freute sich, im Umweltminister einen Unterstützer für den Hochwasserschutz zu haben. Der Minister freute sich, dass…
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kleingartenonline · 1 year
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Kleingartenanlage muss weg
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Pächter verzweifelt über hartes Vorgehen der Stadt Jonas Hürten, für den Landkreis Dachau zuständiger Abteilungsleiter beim Wasserwirtschaftsamt München, ist seit Monaten intensiv mit dem Hochwasserschutz für die Stadt Dachau beschäftigt.Wie mehrfach berichtet, erarbeitet Hürtens Behörde derzeit verschiedene Varianten, wie die Bewohner der Großen Kreisstadt Dachau in den kommenden Jahren vor sogenannten 100-jährlichen Hochwasserereignissen geschützt werden können. Artikel von Stefanie Zipfer - Merkur weiter lesen ... Read the full article
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qaqorawow · 2 years
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Im151 3 pn handbuch mercedes
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luki-kolumna · 3 years
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Hochwasser ist ihr Hobby
Irmgard Oberberger meldet seit 1988 den Flusspegel des Schwarzen Regens
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Sie hört nahezu jede Stunde den neuesten Wetterbericht im Radio, schaut mehrmals täglich auf ihre Wetterstation: Der für die nächsten Tage angekündigte Dauerregen versetzt Irmgard Oberberger in Alarmbereitschaft - und in freudige Erwartung. Die 63-jährige aus Teisnach hat ein ungewöhnliches Hobby: Sie ist Hochwasser-Beobachterin.
Sobald sich ein Hochwasser ankündigt, wird Irmgard Oberberger noch aktiver als sonst. Seit rund 25 Jahren ist die Teisnacherin für das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf im Einsatz. Ihr Kontrollgebiet ist der Schwarze Regen. 
In Normalzeiten kontrolliert Oberberger drei Mal in der Woche in den zwei Teisnacher Pegelmesshäuschen den Wasserstand. Die Werte hält sie in einer im Pegelhäuschen verwahrten Kladde fest, die am Monatsende vom Wasserwirtschaftsamt abgeholt wird. Zusätzlich notiert sie sich montags, mittwochs und freitags die Pegelstände in einem eigenen Notizheft. Diese Oberberger-Chronik, in der die Pegelstände des Schwarzen Regens notiert sind, reicht zurück bis ins Jahr 1950. Schon Irmgard Oberberger Vater hatte den Wasserstand gemessen und festgehalten. Seine Tochter hat die Aufgabe übernommen. 
Bei starken Regenfällen und Hochwasser muss die 63-jährige als Erstes die am Höllensteinsee Diensthabenden Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamtes über den aktuellen Wasserstand informieren und dann täglich um 10 Uhr morgens, 16 Uhr nachmittags und vier Uhr früh beim automatischen Pegel-Mess- und Ansagedienst anrufen. Eine Computerstimme sagt ihr dann den momentan gültigen Pegelstand an. Gestern um 17.14 Uhr hieß es "55 Zentimeter, Tendenz fallend". 
"Der historische Stand von zwei Metern und elf Zentimetern wurde am 1. November 1998 beim Jahrhunderthochwasser in Teisnach gemessen und erfasst" berichtet Irmgard Oberberger. An jedem Allerheiligendienstag lief das Wasser sogar bis in die Geschäfte in der Adolf-Pfleiderer-Straße. In der Früh war die Brücke über den Fluss noch befahrbar. Die Leute sind in die Kirche gegangen, doch während des Gottesdienstes schwoll der Fluss an. "Die Brücke war nicht mehr befahrbar, die Leute kamen nur über Wetzelsdorf in den am anderen Ufer liegenden Teil des Marktes" erinnert sich die Teisnacherin. Insgesamt acht Pegelhäuschen gibt es im Landkreis Regen. Sie werden von Ehrenamtlichen betreut. Einen festen Lohn bekommen sie für ihr Engagement nicht. Lediglich zu Weihnachten gibt es eine kleine Anerkennung. Irmgard Oberberger findet das nicht schlimm. "Es ist ein schönes Hobby. Ich mache es gern", versichert sie.
Erschienen im Viechtacher Bayerwald-Boten am 30.05.2013
Foto: Oberberger 
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benkaden · 5 years
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Ansichtskarte
Neugestaltung des Berliner Stadtzentrums 10 gesch. Wohnhaus mit Ladenbauten
VEB Postkarten-Verlag Berlin C 2
1960
gelaufen am 18.04.1961 von Frankfurt (Oder) nach Cottbus
———————-
Annotation zur Karte aus der FG Ostmodern auf Facebook:
Ein Samstagstück der DDR-#Philokartie und zwar aus der besonderen Kategorie der topographischen Ansichtskartenkunde, die noch nicht gebaute oder in diesem Fall sogar nie so gebaute Stadträume zeigt. Zu sehen ist unverkennbar ein Modell des Bauabschnitts 2 der #KarlMarxAllee in #Berlin, links erkennt man deutlich das Restaurant Moskau. Der Pavillon mit dem Segelboot hat es jedoch bis heute nicht zur Realisierung geschafft. Der 1960 vom VEB Postkarten-Verlag Berlin herausgegebene Postkartenblick in die Zukunft reiste am 18.04.1961 aus Frankfurt an der Oder ans Wasserwirtschaftsamt Cottbus, "An die Kollegen Peter, Adolf, Kummerow" und fällt mit seiner Nachricht in die schöne, recht häufige Kategorie des Betriebsgrußes ans Kollegium bzw. die Brigade (hier hatte ich mich einmal ausführlicher mit einem solchen Exemplar des MfS in Hettstedt befasst:  https://retraceblog.wordpress.com/2018/10/07/canow/  ) .  Und da ich sie besonders schön finde, will ich die lesbaren Teile der Botschaft - an einigen Stellen ist die Tinte leider verwaschen - komplett dokumentieren: "Liebe Frau Kummerow, lieber Herr Peter, lieber Herr Adolf! Ich möchte es nicht versäumen, Ihnen viele Grüße von unserer Baustelle in Finkenheerd an der Oder zu senden. Mir gefällt es hier ganz prima. Hier lernen wir arbeiten! Herzlichen Dank noch für die [?]karte. Herzliche Grüße allen! Ihre [?]"
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blizzregensburg · 4 years
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Aufwendige Rettungsaktion im Hafengebiet
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Am gestrigen Mittwoch wurden die Einsatzkräfte der Feuerwehr Regensburg gleich durch mehrere Einsätze in Atem gehalten. Einer der Einsätze endete leider tragisch. Gefahrstoffalarm im Biopark
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Gefahrstoffbeseitigung im Biopark in Regensburg. Foto: Feuerwehr Regensburg & Florian Schimmich (FF Burgweinting) Den Anfang machte ein ausgetretener Gefahrstoff am Biopark. Kurz vor 12 Uhr mittags wurde der Löschzug der Berufsfeuerwehr alarmiert, dass bei Verladearbeiten am Biopark Quecksilber aus einer Maschine ausgetreten ist. Nach der Erkundung der Lage durch den Inspektionsdienst wurde der Gefahrgutzug der Feuerwehr Regensburg zur Einsatzstelle gerufen, der nach kurzer Zeit mit 24 Personen an der Einsatzstelle war.
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Hier war Quecksilber auf die Straße gelangt. Foto: Feuerwehr Regensburg & Florian Schimmich (FF Burgweinting) Obwohl nur eine geringe Menge des Quecksilbers auf die Straße gelangte waren die Einsatzkräfte mehrere Stunden damit beschäftigt den Stoff, ohne die Umwelt oder sich selbst zu gefährden, aufzunehmen. Vor Ort wurden Sie noch durch Mitarbeiter des Umweltamts, des Wasserwirtschaftsamts und durch den Fachberater ABC Dr. Schmid beraten. Zwei Arbeiter in Silo von Sand begraben
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In diesem Silo wurden die beiden Arbeiter von Sand verschüttet. Foto: Feuerwehr Regensburg/Florian Schimmich (FF Burgweinting) Währenddessen ging ein weiterer Notruf in der Integrierten Leitstelle Regensburg ein: Bei einer Firma im Osten der Stadt wurde ein Mann in einem Silo verschüttet. Da der Inspektionsdienst noch am Biopark war wurde kurzerhand ein weiterer Inspektionsdienst alarmiert der dann mit dem Löschzug und der Höhenrettungsgruppe der Person zu Hilfe eilte. In dem betonverarbeitenden Betrieb wurden aber tatsächlich zwei Personen bei Arbeiten in einem Silo vom Sand begraben. Die beiden 56 und 23 Jahre alten Mitarbeiter konnten nach einiger Zeit und unter großen Anstrengungen befreit werden und wurden dem bereits wartenden Rettungsdienst übergeben. Es wurde umgehend mit der Reanimation der zwei Männer begonnen. Die beiden wurden dann anschließend in Krankenhäuser gebracht.
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Trotz des Einsatzes der Rettungskräfte, sind die Männer am Mittwoch verstorben. Foto: Feuerwehr Regensburg/Florian Schimmich (FF Burgweinting) Männer trotz Rettungsmaßnahmen verstorben Der Pressemeldung des Polizeipräsidiums Oberpfalz nach ist der ältere Verunglückte leider am Nachmittag verstorben. Der jüngere Arbeiter befand sich weiterhin in einem kritischen Zustand. Auch er ist aber gestern Abend im Krankenhaus an den Folgen des Unfalls verstorben. Feueralarm im Alten Rathaus und im Dom Um für weitere Einsätze in Regensburg gerüstet zu sein wurde ein weiterer Inspektionsdienst alarmiert und die Wache in der Greflingerstraße, die sich derzeit immer noch im Umbau befindet, durch die Löschzüge Weichs, Altstadt und Wutzlhofen/Sallern besetzt. Auch diese Einheiten mussten nicht lange auf Einsätze warten. Während der Löschzug Weichs die Rettung der beiden Verschütteten unterstützte wurden die übrigen erst zu einem Brandmeldealarm im alten Rathaus und dann im Dom St. Peter gerufen. Beide Male konnte aber schon noch einer kurzen Erkundung Entwarnung gegeben werden. Ein Dank an die Einsatzkräfte Bei genannten Einsätzen waren Kräfte des Rettungsdiensts, der Hubschrauber Christoph Regensburg, der Bergwacht, der Polizei, der Feuerwehr Regensburg mit den Löschzügen Weichs, Sallern, Wutzlhofen, Schwabelweis und Altstadt sowie den Freiwilligen Feuerwehren Burgweinting, Oberisling und Harting und der Berufsfeuerwehr im Einsatz. Die Feuerwehr Regensburg sagt: Vielen Dank. Read the full article
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techniktagebuch · 7 years
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26. Juni 2017
Der Bürgermeister wird jetzt aufgeweckt, wann er will
Vor einigen Wochen hat Siegfried Brunner vom Wasserwirtschaftsamt Deggendorf mir geholfen, mehr über die automatische Pegelansage der 70er und 80er Jahre herauszufinden. Heute frage ich ihn, wie die Donau seit der Abschaffung des elektro-mechanischen Pegelansagers mit der Welt redet.
Da ist jetzt ein digitales Gerät und man kann ihm sagen, dass es eine SMS schicken soll bei einem bestimmten Wasserstand. Wenn die Donau einen gewissen Wasserstand erreicht, dann registriert das Gerät das und stellt fest, aha, das ist der Wasserstand, den ich als Meldestufe 1 gespeichert habe. Also schick ich jetzt eine SMS an die hinterlegte Handynummer. Der Bürgermeister braucht bei Meldestufe 1 noch nicht aufgeweckt werden, der wird bei Meldestufe 3 aufgeweckt. Das musstest du im Gerät draußen einstellen. Die Telefonnummern haben sich aber geändert, die Bürgermeister haben sich mit jeder Wahl geändert, also es musste ständig neu programmiert werden draußen. Jetzt ist das komplett anders. Jetzt gibt’s nämlich eine App, die heißt Meine Pegel, da stellst du dir die Pegel auf dem Handy zusammen, die dich interessieren, und dann stellst du dir deine ganz persönlichen Warnstufen ein. Also das Handy klingelt beim Bürgermeister, wann er es will, und wir brauchen draußen nix mehr einstellen. Das ist eine totale Umstellung. Das App, das gibt’s, glaub ich, seit zwei Jahren.
Und die digitale Messstelle, seit wann ist die da?
Naja, seit wann gibt’s denn SMS?
Also in meinem Leben seit 1999, aber ich schätz mal, frühe 90er? 95? (Später herausgefunden: Richtig wäre 1992 gewesen.)
Also im Prinzip gibt’s diese Benachrichtigung, seit es das Handy gibt. Es gab vorher schon aufs Festnetz auch so was, aber es hat ja keinen Sinn, wenn das Festnetz läutet bei Privatleuten, weil die ja nicht vorm Telefon sitzen. Das hat ja erst einen Sinn gemacht, seit das Handy existiert.
Wie funktioniert überhaupt die neue Messstelle, seit die nimmer einen Schwimmer … aber wahrscheinlich ist da immer noch einer, oder?
Naja, die Schwimmer gibt’s nimmer. Weil die Schwimmer erforderten einen Schwimmerschacht. Das heißt, man musste vom Fluss draußen ein Rohr verlegen, einen Schacht bauen und da drin ist der Schwimmer. Dieses Rohr verlegte ständig und musste ständig freigespült werden. Und jetzt hat man die Sensoren draußen im Fluss, und das ist zum Beispiel eine Drucksonde, piezoelektrisch. Die ist im Fluss draußen montiert mit einer Rohrschelle. Die Wassersäule, die drüber ist, erzeugt ja einen Druck. Und der wird halt piezoelektrisch in eine Spannung umgewandelt.
Und das liegt einfach irgendwo im Flussbett?
Genau. Und hat ein Kabel, das in das Pegelhaus reingeht und dort an den Datensammler drangeht. Der speichert die Daten und gibt sie übers Modem weiter.
Und das ist nur die eine, oder ist das redundant? Also gibt’s da verschiedene Sensoren und man schaut dann, was am plausibelsten ist?
Es gibt das redundante System, das ist dann unterschiedlich, das kannst du wieder mit der gleichen physikalischen Art machen, also wieder Drucksonde, oder halt zum Beispiel den sogenannten Einperler. Oder Schwimmer, wenn du einen Schwimmerschacht hast. Einperler ist, du hast einen Minikompressor, der erzeugt Druckluft, du hast einen Schlauch in den Fluss raus, und der muss so viel Druck aufbauen, dass draußen die Luft entweichen kann. Und je höher der Wasserstand ist, desto mehr Druck muss er aufbauen. Also ist der aufgebaute Druck proportional zur Wasserhöhe. Das registriert der Manometer und digitalisiert das halt wieder in Zentimeter Wasserstand.
Woher weiß das Gerät, wann es erfolgreich war beim Druckerzeugen?
Das baut Druck auf, der Manometer steigt und steigt, und wenn die Blasen rausgehen, bleibt er ja stehen. Weil dann ist’s ja im Gleichgewicht. Und so gibt’s noch x andere, Radar zum Beispiel, also Abstandsmessungen. Wenn du mit dem Auto – mit meinem nicht, aber mit einem neuen – rückwärts fährst, dann ist da ja hinten dieser kleine Abstandssensor. Und den kannst du auch an eine Brücke untendran bauen und dann misst er halt runter, und je mehr das Wasser steigt, umso kürzer wird ja der Weg.
Und wenn ein Schiff durchfährt?
Das macht nichts. Das wird ausgefiltert. Störsignale werden einfach ausgefiltert.
(Siegfried Brunner, befragt von Kathrin Passig)
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bglnaturheilkunde · 7 years
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Presse-Echo zum Baumfällskandal im Reichenhaller Tagblatt
Artikel im Bad Reichenhaller Tagblatt vom 30.03.17
Rathaus soll sich zu Baumfällungen äußern
Christian Kessel verfaßt Fragenkatalog – Antworten in der kommenden Stadtratssitzung
Bad Reichenhall. Eigentlich wäre die nächste öffentliche Sitzung des Reichenhaller Stadtrats am Dienstag, 4. April, um 18 Uhr wohl eine kurze Angelegenheit geworden: auf der Tagesordnung steht lediglich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für ein Wohnbauprojekt im nördlichen Teil der Frühlingsstraße.
Dennoch könnte die Sitzung etwas länger dauern. Der Grund: Christian Kessel hat im Vorfeld eine Bürgeranfrage gestellt, die ebenfalls in der Sitzung beantwortet wird. Konkret formulierte er 14 Fragen zu den derzeit laufenden Baumfällaktionen im Stadtgebiet. Gegen diese hatten zuletzt viele Bürger ihren Protest geäußert, zum Beispiel mit Leserbriefen in der Heimatzeitung.
Auch Kessel selbst hatte bereits über diesen Weg seinen Unmut ausgedrückt. Ihm habe es “die Sprache verschlagen”, als er die rund 200 gefällten Bäume im Bereich Nonner Steg gesehen habe. Den Hinweis der Stadt, die Fällungen seien nicht vom Rathaus, sondern vom Wasserwirtschaftsamt veranlaßt worden, fand er nicht ausreichend. “In der Presseerklärung der Stadt Bad Reichenhall findet sich kein Hinweis darauf, was die Stadt, ihr Oberbürgermeister oder ihre Mandatsträger zu diesem Thema zu sagen haben.” Er fragt sich, ob sie zur Problematik eine Haltung haben – “außer der, daß man nicht zuständig sei für das Problem, das einen Großteil der Bad Reichenhaller Bev��lkerung, jeden, der an der Saalach spazieren geht, betrifft?”
Deshalb hat er sich nun mit einem Fragenkatalog, welcher der Heimatzeitung vorliegt, an die Stadt gewandt. Konkret will er unter anderem geklärt wissen, wer im Rathaus von den Baumfällungen Kenntnis oder sie “billigend in Kauf” genommen hat. Außerdem möchte er Informationen darüber, nach welchen Kriterien die zu fällenden Bäume ausgewählt wurden. er unterstellt zudem, daß manche Bäume nur aus optischen Gründen geschlagen wurden und erhofft sich darüber Auskunft.
Doch nicht nur zu den gefällten Bäumen soll sich die Stadt äußern. Auch über die bereits für 2017/18 geplanten Aktionen will Kessel Informationen. So hat sich bereits herumgesprochen, daß für die Neugestaltung der Unteren Bahnhofstraße im Zuge der Kanalsanierung (wir berichteten) mehrere Kastanien und eine Platane daran glauben müssen. So schreibt die Reichenhallerin Eileen Wolf in einem Brief an die Heimatzeitung: “Ich bin sicher, daß wir intelligent genug sind, eine Kanalsanierung durchzuführen, ohne daß die Bäume gefällt werden müssen.” Sie befürchtet: “Irgendwann geht man durch die Stadt und stellt mit Entsetzen fest, daß die Bäume weg sind.” Wolf fragt sich, ob es den Planern und Entscheidern eigentlich bewußt ist, daß die Kurstadt gerade wegen ihrer Parkanlagen und wunderbaren Baumbestände so besonders ist.
“Wir sagen immer so schön, wir leben da, wo andere Urlaub machen. Wir sollten immer wieder alles tun, daß die Menschen hier Urlaub machen wollen, daß weiterhin Gäste in die Stadt kommen. Und dazu gehört auch der rücksichtsvolle Umgang mit unseren Bäumen”, ist sie überzeugt.
(jag)
Presse-Echo zum Baumfällskandal im Reichenhaller Tagblatt was originally published on BGL Naturheilkunde Portal
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mampomagazin · 7 years
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Rechtliches zu alternativen Wohnideen
Eines vorweg: Unser Beitrag soll keine Rechtsberatung darstellen, sondern dem interessierten Bauherren lediglich eine Hilfestellung im Bürokratie-Dschungel sein. Wenn Sie Erfahrung im Bau und der Genehmigung eines Tiny House oder ähnlichem haben, freuen wir uns selbstverständlich, wenn Sie uns Ihre Erfahrungen mitteilen. Viele andere Interessenten werden sicherlich davon profitieren.
Die kleinen Minihäuser stammen aus den USA und begeistern auch hierzulande immer mehr Menschen, die sich nach „Downsizing“ bzw. Minimalismus sehnen. Während man tendenziell – sowohl in Amerika als auch bei uns in Deutschland – dazu neigt, immer größer und dekadenter zu bauen (siehe Hobbyzimmer, Doppelgarage, Wellnessbereich usw.) geht die Tiny-House-Bewegung aus Amerika diesem Trend entgegen: Umweltschonend und möglichst autark zu bauen lautet das Motto.
Leider stellen sich dieser vorbildlichen Grundeinstellung in Deutschland jede Menge bürokratische Hürden in den Weg. Wir möchten mit unserem Beitrag keinesfalls vom Bau/Kauf eines Tiny House abraten – im Gegenteil: Wer weiß, worauf er sich einlässt, wird sich leichter den eventuell aufkommenden Hindernissen stellen können.
Die Baugenehmigung
Völlig anders als in den USA stellt sich die Rechtslage in Sachen Hausbau hierzulande dar. Während in den USA zum Teil für Kleinsthäuschen keine Bauvorschriften existieren, muss man sich in Deutschland beinahe alles genehmigen alles. Dies kann sogar für Gartenhäuschen und feste Überdachungen gelten. Davor ist man auch dann nicht gefeit, wenn Sie das Häuschen mobil gemacht haben, es sozusagen bequem innerhalb kürzester Zeit von A nach B bewegen können. Diesem Mythos wird leider noch immer häufig Glauben geschenkt.
Manch ein Tiny-House-Besitzer mag nun vielleicht denken, dass das Minihaus einem Wohnwagen oder Wohnmobil gleichzusetzen ist. Das jedoch entscheidet nicht der Besitzer, sondern ebenfalls die Baubehörde. Sollte sich diese ebenfalls Ihrer Meinung anschließen, bedeutet das für Sie zwar etwas mehr Freiheit – vom wilden Platzieren mitten im Nirgendwo sind wir jedoch auch dann meilenweit entfernt. Auch Wohnmobile- und Wohnwagen dürfen nur auf bestimmten Flächen abgestellt werden (ausgenommen sind selbstverständlich Privatgrundstücke; hier muss Ihnen lediglich der Eigentümer sein Einverständnis geben).
Je nach Bundesland unterschiedlich geregelt
Nachdem das Planungsrecht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt wird, empfiehlt es sich immer, bei Ihrer zuständigen Baubehörde nachzufragen, bevor Sie einen ersten Schritt wagen. Bei kleinen Gebäuden wie Gartenhäusern oder Carports genügt im Regelfall eine Anmeldung bei der Behörde; bei allem was darüber hinaus reicht, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Bildquelle: pixabay-Häuschen-Antranias
Der Bauantrag
Um einen Bauantrag mit all seinen weiterführenden Unterlagen einreichen zu können, brauchen Sie die Hilfe von einem Architekten bzw. einem Fachmann auf dem Gebiet des Bauens (Bauingenieur etc.). Dieser muss den Bauantrag unterzeichnen. Weiterhin werden Unterlagen wie  eine detaillierte Baubeschreibung, Bauzeichnungen und selbstverständlich ein Lageplan Ihres Tiny House beigefügt. Nach Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde (über die zuständige Gemeinde) geht Ihnen der Bescheid zu, ob Sie die Baugenehmigung erteilt bekommen oder ob Ihr Antrag abgelehnt wurde.
Maßgebliche Faktoren
Innen- oder Außenbereich
Ganz entscheidend für die Behörde ist, ob sich das von Ihnen angestrebte Projekt im Innenbereich einer Ortschaft befindet oder ob Sie im Außenbereich bauen möchten. Zweiteres gestaltet sich mitunter als sehr schwierig. Grund hierfür ist, dass für das Bauvorhaben der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan erstellt werden müsste. Dies wiederum setzt das Einverständnis einiger weiterer Träger voraus, so zum Beispiel die des Wasserwirtschaftsamts oder des Bund Naturschutz und ist demzufolge sehr aufwändig.
Grundsätzlich gilt: Bei uns in Deutschland dürfen lediglich erschlossene Grundstücke bebaut werden. Das bedeutet, dass der Baugrund mit Wasser, Gas, Elektrizität versorgt und an die Kanalisation angeschlossen sein muss. Weiterhin muss der Baugrund ans Wegenetz angeschlossen sein. Der Traum vom wild platzierten Minihäuschen mitten im Nirgendwo wird in unserem Land also definitiv nicht durchführbar sein.
Einverständnis der Nachbarn
Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist das Einverständnis Ihrer Nachbarn in Hinblick auf Ihr Bauvorhaben. Lassen Sie sich dieses Einverständnis bitte immer schriftlich geben und beachten Sie, dass jeder Nachbar sein Einverständnis geben sollte. Liegen die Erklärungen schriftlich vor, stehen die Chancen auf Realisierung bedeutend besser als ohne Unterschriften.
Bildquelle: pixabay-Häuschen – SilviaP Wichtig! Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn. Das ist nicht nur die beste Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags, sondern auch für gute Nachbarschaft.
Erstwohnsitz, Zweitwohnsitz oder gar kein Wohnsitz?
Voraussetzungen an den Baugrund
Es ist sicherlich anzunehmen, dass Sie Ihr Tiny House als Erstwohnsitz nutzen möchten. In Deutschland lebendes Personen sind meldepflichtig. Das bedeutet, Sie müssen auch bei einem Umzug ummelden. Doch wann gilt ein Wohnsitz überhaupt als ein solcher? Nicht jede Immobilie ist automatisch ein Wohnsitz. So können gewerbliche Gebäude wie Büros oder Läden beispielsweise kein Wohnsitz sein. Sollten Sie in Ihrem Tiny House also wohnen wollen, müssen Sie den Bau in einem Wohngebiet- oder mindestens in einem Mischgebiet planen. Das Grundstück selbst muss erschlossen sein (oder mindestens erschießbar; bedenken Sie jedoch wieder die dadurch entstehenden Kosten); dies gilt auch dann, wenn Sie Ihr Häuschen völlig autark planen.
Sie haben einen geeigneten Baugrund gefunden? Herzlichen Glückwunsch! Jetzt können die Planungen in die Tiefe gehen. Erster Schritt ist, sich den Bebauungsplan genau anzusehen. Was entspricht dem gängigen Ortsbild? Wenn selbiges nicht völlig Ihrem Geschmack widerspricht, halten Sie sich bitte optisch zu großen Teilen an die umliegenden Häuser, dann steht der Genehmigung meist nichts mehr im Weg. Möchten Sie jedoch ein auffallendes und aus der Reihe tanzendes Häuschen bauen, kann dies in manchen Ortschaften Grund für einen Ablehnungsbescheid sein.
Was im ersten Augenblick engstirnig erscheint, hat durchaus einen sinnvollen Hintergrund: Stellen Sie sich ein kleines, durch alte Fachwerkbauten geprägtes Dorf mit engen Gassen und viel Kopfsteinpflaster vor. Mitten in diesem herrlichen Kulturschatz soll nun ein enormer kastenförmiger Wohnblock errichtet werden. Dieses Vorhaben würde das Ortsbild empfindlich stören und daher mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden.
Nutzung als Wohnmobil
Wieder etwas anders sieht die Sache aus, wenn Sie sich auf einem Campingplatz anmelden möchten. Hier ist vorab zu klären, ob das auf dem ausgesuchten Platz überhaupt möglich ist. Campingplätze, die als Wohnsitz dienen, müssen nämlich sehr strenge Voraussetzungen erfüllen. In einigen Bundesländern ist es besonders schwierig, seinen Wohnsitz auf einem Campingplatz anzumelden.
Um Ihr Tiny House als Wohnsitz anzumelden, müssen die Voraussetzungen des deutschen Baugesetzbuches und der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes erfüllt werden. Es handelt sich beim Bau/der Errichtung eines Minihauses also tatsächlich um ein Bauvorhaben und ist nicht mit dem Kauf eines Wohnwagens vergleichbar (auch dann nicht, wenn das Tiny House mobil ist).
Bildquelle: pixabay-Rechtliches-CQV-avoca
Etwas anders verhält es sich, wenn Sie das Häuschen als Ferienhaus nutzen möchten. Sie benötigen zwar auch dann einen Bauantrag, können das Tiny House jedoch auch auf dafür vorgesehene Plätze (Campingplätze, Siedlungen für Ferienhäuser etc.) abstellen.
Unterwegs mit dem Tiny House
Während viele Besitzer der Mini-Häuschen nur davon träumen, auf kleinstem Raum und möglichst autark sesshaft zu werden, möchten andere Besitzer mit ihrem Tiny House verschiedene Gebiete bewohnen. Doch wie verhält es sich mit dem Transport des Hauses auf Rädern, wenn selbiges nicht in die Kategorie „Wohnmobile“ einzustufen ist?
Straßenzulassung
Grundsätzlich gilt, dass jeder, der ein Fahrzeug und/oder einen Anhänger auf deutschen Straßen bewegen möchte, selbiges/-n zur Zulassung anmelden muss – also auch ein Tiny House.
Es gibt ein paar wenige Ausnahmen bei Fahrzeugen, die keinen TÜV, sondern lediglich eine Betriebserlaubnis benötigen. Darunter fallen Anhänger im Schaustellergewerbe (Zirkuswagen), Anhänger im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und fahrbare Baubuden (siehe auch Beitrag Bauwagen).
Die oben genannten Anhängertypen sind jedoch für eine Fahrt ohne TÜV ebenfalls an Bedingungen gebunden. So dürfen Sie den Anhänger lediglich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h transportieren. Ist das Zugfahrzeug selbst für höhere Geschwindigkeiten ausgelegt, muss der Anhänger mit 25 km/h-Schildern an den Längsseiten sowie an der Rückseite gekennzeichnet werden.
Sicher werden Sie sich nun Fragen, was diese Regelungen für Ihr Tiny House bedeuten? Nachdem keine der drei Anhängertypen die Bedingungen eines Minihauses erfüllt, gelten für Sie als Besitzer/Transporteur die etwas kulanteren Regeln nicht. Sie benötigen für Ihr Tiny House also eine Zulassung. Sollten Sie das Häuschen öfter transportieren wollen, empfiehlt es sich, eine Einzel-Betriebserlaubnis einzuholen. Andernfalls käme auch der Transport mit einem Kurzzeitkennzeichen in Frage.
Arten der Zulassung
Als Wohnwagen
Womöglich planen Sie, das Mini-Haus als Wohnwagen zuzulassen. Das ist zwar möglich, jedoch auch mit einigen Nachteilen verbunden. Lassen Sie Ihr Tiny House als Wohnwagen zu, gilt diese Betriebserlaubnis als nationale Typgenehmigung. Achtung! Bei Auslandsfahrten benötigen Sie eine separate Zulassung gemäß den Bestimmungen in diesem Land oder alternativ eine Genehmigung der europäischen Rahmenrichtlinie 70/156/EWG (EG-Typgenehmigung).
Ein gravierender Nachteil in der Zulassung als Wohnwagen liegt in den Konsequenzen bezüglich der Versicherung. Bitte informieren Sie sich hierüber ausgiebig, bevor Sie sich für diesen Weg entscheiden.
Weiterhin möchte im Grunde jeder Besitzer eines Tiny House selbiges als dauerhafte Wohnstätte nutzen und die Minihäuser ebenso vor den Behörden als auch in der Gesellschaft als solche anerkannt bekommen. Mit der Eingliederung in die Kategorie Wohnwagen dürfte die Anerkennung als vollwertiges Haus und damit als dauerhafte und anerkannte Wohnstätte nicht gerade einfacher werden.
Zulassung als gesicherte Ladung
Eine andere Alternative als die Zulassung als Wohnwagen ist selbige als eine ordentlich gesicherte Ladung. Was gemeinhin als ordentlich gesicherte Ladung gilt, beschreibt die Straßenverkehrsordnung wie folgt: „Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann“. Wichtig: Ein  Anhänger ist noch keine Ladung. Um als solche vor dem Gesetz durchgehen zu können, müssen Sie den Aufbau händisch wieder vom Anhänger trennen können. Dies ist bereits beim Bau/der Planung zu beachten.
Ein Schwierigkeit, wenn das Tiny House als gesicherte Ladung zugelassen werden soll, ist die Versicherung. Im Falle eines Unfalls oder einer Kontrolle liegt die Verantwortung beim Fahrer/Halter des Hauses. Dass die Ladung ausreichend gesichert war/ist, lässt sich jedoch rückwirkend schwer belegen. Wie kann man dieses Problem umgehen? Am besten lassen Sie sich bei der DEKRA zertifizieren. Die Voraussetzungen, eine solche Zertifikation zu erhalten, lesen Sie bitte bei der DEKRA nach.
Das Zugfahrzeug und die Fahrerlaubnis
Kurz und knapp: Aufgrund der Größe, der Höhe und allem voran dem Gewicht eines Tiny Houses kommen herkömmliche PKWs als Zugfahrzeug nicht in Frage. Einige amerikanische Modelle, SUVs, Transporter oder Kleinlastwagen können Ihr Häuschen hingegen für gewöhnlich ziehen. Bitte überprüfen Sie Ihren Fahrzeugschein auf die Positionen 28 und 29 (gebremste und ungebremste Anhängelast).
Wenn nun ein geeignetes Zugfahrzeug bereits steht, muss noch geklärt werden, ob Sie Ihr Häuschen mit Ihrer Fahrerlaubnis überhaupt ziehen dürfen. Wer seinen Führerschein nach dem Jahr 1998 gemacht hat, benötigt für das Fahren eines Zugfahrzeugs samt Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg eine Fahrerlaubnis der Klasse BE oder mehr. Der „normale“ Führerschein der Klasse B reicht also nicht! Ein Vorteil der frühen Geburt: Die ehemalige Fahrerlaubnis der Klasse 3 beinhaltet diese Fahrerlaubnis.
Bildquelle: pixabay-paragraph-geralt
Wohnen und Freies Parken
Angenommen, Ihr Tiny House wurde als Wohnwagen zugelassen. Dürfen Sie das Gespann überall parken und am Ende sogar darin übernachten?
Parken dürfen Sie Ihr Gespann im Grunde überall, wo selbiges generell erlaubt ist (gilt bis 3500 kg). Parken beinhaltet jedoch nicht das Übernachten. Dies ist zulässig, wenn es nicht dem dauernden Wohnen an ein- und derselben Stelle dient. Das Ruhen und Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist also erlaubt. Ein einmaliges Schlafen im Wohnwagen/-Mobil, um sich von der Fahrt zu erholen, stellt also kein Problem dar (selbstverständlich gilt dies auch nur für offizielle Parkplätze).
Nun aber aufgepasst: Völlig anders sieht die Sache aus, wenn „campingähnliches Leben“ praktiziert wird, also das Aufstellen von Tischen, Stühlen, das Herausdrehen der Markise oder das Aufbauen eines Vorzeltes. Dies stellt kein Parken mehr dar, sondern gilt als Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.
Auch das mehrtägige Übernachten und Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz ist nicht erlaubt, da die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt wird.
Bildquelle: pixabay-campen-LUM3N Wildes Campen ist in Deutschland nicht erlaubt!
Die Kommunen können die Nutzung von bestimmten Fahrzeugtypen auf einigen Parkplätzen ausschließen. Dies ist entsprechend durch Schilder gekennzeichnet und muss selbstverständlich berücksichtigt werden. Vorsicht geboten ist zudem abseits von öffentlichen Straßen.
Achtung! Weit entfernt davon ist das Campen in vermeintlich „freier“ Natur. Landwirtschaftliche Flächen, Wälder, Wiesen usw. mögen durchaus ihren Reiz haben – darauf campen dürfen Sie jedoch nicht einfach so. Das Wildcampen gilt in Deutschland als Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belangt. Beschädigen Sie jedoch beispielsweise die Wiese oder ein Feld eines Bauern, kann dieser Schadenersatz von Ihnen verlangen.
Fazit: Wenn Sie sich von Ihrer Fahrt ausruhen und lediglich eine Nacht in Ihrem Mobilhaus schlafen möchten, stellt das auf dafür vorgesehenen Parkplätzen kein Problem dar. Wildes Campen hingegen ist in Deutschland verboten und sollte tunlichst vermieden werden, ebenfalls nicht erlaubt ist das mehrtägige Übernachten auf öffentlichen Parkplätzen.
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politik-starnberg · 23 days
Text
B2 Tunnel, Kindergartengebühren und diverse Bürgeranträge
Kaum steht das Thema "Tunnel" auf der Tagesordnung, schon sieht man wieder Zuhörer, von denen man vermuten kann, dass diese den Saal dann nach TOP 4 wieder verlassen werden.
Spannend wird auch sein, ob Bürger heute zum Thema Tunnel Fragen stellen werden und vor allem, welcher Natur die Fragen sein werden.
Auch stelle ich ehrlicherweise fest, dass aktuell die Motivation nach 10 Jahren etwas gesunken ist, alle Debattenbeiträge wie früher zusammengefasst mit zu protokollieren. Das wird das Blog ggf. ein paar Leser kosten und vielleicht aber auch ein paar Stadträte freuen ... mal schauen, was ich heute als protokollierenswert mitnehmen werde.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Der TOP 8 soll als TOP 5 neu behandelt werden.
Frau Kammerl beantragt den TOP 4 (B2 Tunnel) nicht öffentlich zu behandeln, um eine erneute allgemeine Debatte aufgrund der anwesenden Zuhörer zu vermeiden. (Anm. d. Verf.: So habe ich das mitgenommen und habe dem nicht zugestimmt.)
abgelehnt: 6:17
TOP 2 Bürger fragen
Frau n.n.: Sie fragt nach den Ansprechpartner in der Stadt, wenn Bürger nach dem Regen etwas reparieren wollen und nicht wissen, ob sie dann auf fremden Grund agieren.
Herr Janik: Der erste Kontakt ist das Bauamt. (Anm. d. Verf.: Keine Bürgerfragen zum Tunnel. Ich bin überrascht.)
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 B2-Tunnel Starnberg - 1. Tektur vom 08.03.2024 zur Planänderung vom 02.06.2020 Stellungnahme der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Planung für den B2-Tunnel war im Jahr 2007 planfestgestellt worden. Aufgrund weitergehender Erkenntnisse und Anforderungen hatte das Staatliche Bauamt Weilheim eine Planänderung des festge- stellten Vorhabens beantragt. Das Verfahren hierzu erfolgte im Sommer 2020. Die im Zuge dessen in der Ferienausschusssitzung am 17.08.2020 beschlossene Stellungnahme war auftragsgemäß fristgerecht an die Planfeststellungsbehörde gerichtet worden. Darüber, ob und in welcher Weise die Äußerungen Berücksichtigung fanden, wurde die Stadt Starnberg bis dato nicht förmlich unterrichtet.
In der Zeit vom 15.04.2024 bis zum 14.05.2024 erfolgt nun das Beteiligungsverfahren für eine 1. Tektur der Planänderung vom 02.06.2020. Noch bis zum 28.05.2024 besteht die Möglichkeit, sich zu den vorgesehenen Änderungen zu äußern. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wiederum durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Dem Erläuterungsbericht zufolge ist die 1. Tektur aufgrund der vorliegenden vertieften Planung und der Forderung nach zusätzlichen wasserrechtlichen Erläuterungen erforderlich. Gemäß Forderung des Wasserwirtschaftsamtes und des Landesamtes für Umwelt wurden im Jahr 2023 im südlichen Projektgebiet weitere Baugrunduntersuchungen inklusive Pumpversuchen zur Detailierung des Grundwassermodells durchgeführt.
Gegenstand der 1. Tektur sind dem Erläuterungsbericht zufolge im Wesentlichen folgende Änderungen:
Anpassung der Auffüllung der Baustelleneinrichtungsfläche Süd
Anpassung der bauzeitlichen Verkehrsführung
Änderung der zulässigen Bauzeiten für Arbeiten im Straßenraum
Einbringen von Spundwänden
Bauzeitliche Ersatzwasserversorgung des Instituts für Fischerei (IFI)
Rechtlicher Schutzraum um bergmännische Tunnelröhre und Stollen
Integration Notausstieg 5 in Notausstieg 4
Ergänzung Betriebszentrale Nord
Vorreinigung der Straßenwässer
Widmungsbeschränkung des Tunnels zur Kraftfahrstraße
Umwidmung Gehweg zu kombiniertem Geh- und Radweg
Aktualisierung der Änderung der landschaftspflegerischen Begleitplanung aufgrund der geänderten technischen Planung einschließlich der bauzeitlich beanspruchten Flächen
Aktualisierung der Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung an die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des bayerischen Naturschutzgesetzes sowie an die Anforderungen der bayerischen Kompensationsverordnung
Aktualisierung der Änderung der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahme
Die Projektverantwortlichen des Staatlichen Bauamts Weilheim werden zudem direkt in der Stadtratssitzung die wesentlichen Inhalte erläutern und für Fragen zur Verfügung stehen. Im Vorfeld dessen erfolgte bereits ein eingehender Austausch mit der Stadtverwaltung.
Um eine fristgerechte Stellungnahme seitens der Stadt Starnberg abgeben zu können, wurden die Stadtratsfraktionen per E-Mail vom 04.04.2024 gebeten, sich zur Tekturplanung spätestens bis zum 19.04.2024 zu äußern. Ebenso wurden innerhalb des Rathauses die einschlägigen Sachgebiete beteiligt.
Allgemeines
Von Beginn der Auslegung des Planes an treten gemäß der Bekanntmachung die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG in Kraft. Wie bereits in der zum Planänderungsverfahren abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, besteht die Absicht und wurde dazu bereits 2018 ein entsprechender Beschluss gefasst, die Grundstücke Fl. Nrn. 509, 511 und 512 der Gemarkung Starnberg sowie das Grundstück Fl. Nr. 901/3 der Gemarkung Söcking einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Falls im anschließenden Abschnitt der B2 eine Anbauverbotszone besteht, wird um Zusicherung der Reduzierung der Anbauverbotszone gebeten, sofern die in der Entwässerungsplanung dargestellten und durch die Stadt Starnberg übermittelten Gebäude ansonsten Einschränkungen erfahren würden. Dies gilt ebenso für potenzielle Stellplätze, Terrassen, Spielplätze und sonstige Nebenanlagen wie insbesondere Lärmschutzeinrich- tungen. Dadurch soll auch weiterhin eine künftige bauliche Entwicklung der Grundstücke gewährleistet werden.
Während der Baumaßnahmen kommt es insbesondere im Bereich der Vordermühlstraße teils zu Beeinträchtigungen und Einschränkungen der (wohn-) baulichen Nutzungen. Es ist zu befürchten, dass die Mieter/Pächter städtischer Liegenschaften (z. B. der Vordermühlstraße 3, Seilerweg 1, Seilerweg 2 und Münchner Straße 7b) Miet-/Pachtminderungen geltend machen werden. Aus diesem Grund fordert die Stadt Starnberg eine verbindliche Zusage, dass durch den Tunnelbau bedingte Miet-/Pachtminderungen vom Vorhabenträger übernommen werden. Vorsorglich wird hiermit erklärt, dass sich die Stadt Starnberg die Geltendmachung dahingehender Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehält. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall, dass bei dauerhaft zu beschränkenden Flächen kein adäquater Ausgleich erfolgt. Der Tunnel verläuft unterhalb des Grundstücks Fl. Nr. 289 der Gemarkung Starnberg, insbesondere aber soll eine Teilfläche vorübergehend oberirdisch beansprucht werden. Ebenso erfolgen Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Grundstücks Fl. Nr. 715/3 der Gemarkung Starnberg. Es muss gewährleistet sein, dass während der Bauphase der dortige jeweilige Schulbetrieb (Grundschule, Gymnasium) weitergeführt werden kann. Die Kosten für dazu an den Schulgebäuden oder auf den Schulgeländen etwa notwendig werdende bauliche Maßnahmen hat der Vorhabenträger zu übernehmen, ebenso für die etwa notwendig werdende Bereitstellung von Ersatzräumen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück Fl. Nr. 289 im Grunderwerbsverzeichnis mit einer falschen Gesamtfläche aufgeführt wird.
Ungeachtet der nachstehend unter Ziffer 12 noch konkret erfolgenden Äußerungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das Baugebiet "Moosaik" wird darum gebeten, die hierzu als Anlage beigefügte "Planzeichnung Folgenutzung öffentlicher Straßenraum" auch im Übrigen zu berücksichtigen und keine Regelungen zu treffen, die dieser Planungsabsicht der Stadt Starnberg entgegenstehen.
Schutzraum für den Tunnel
Durch die Unterbauung städtischer Grundstücke wird deren bauliche Nutzungsmöglichkeit ggf. dauerhaft eingeschränkt oder gar (nahezu) gänzlich ausgeschlossen und somit ggf. eine erhebliche Wertminderung herbeigeführt. Hierfür muss eine verbindliche Ausgleichsregelung (Tausch von Grundstücken oder Ausgleichszahlung) getroffen werden. Vorsorglich wird hiermit erklärt, dass sich die Stadt Starnberg die Geltendmachung dahingehender Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehält. Gemäß den Ausführungen auf Seite 65 des Erläuterungsberichts bedürfen im Schutzraum des Tunnels vorgesehene bauliche Maßnahmen der Erlaubnis des Straßenbaulastträgers. Nachdem nicht klar ist, ob es auch für städtische Genehmigungen verkehrsrechtlicher Anordnungen auf einmündenden Straßen oder auf straßenbegleitenden Gehwegen einer vorausgehenden Rücksprache mit der staatlichen Straßenbauverwaltung bedarf, wird um eine dahingehende Aussage bzw. Regelung gebeten.
Aufrechterhaltung der Verkehrsführung auf der B2
Die unter Ziffer 2.43 des Erläuterungsberichts beschriebene Maßnahme ist möglichst zu den Ferienzeiten durchzuführen. Es wird dringend angeregt, eine frühzeitige Beteiligung der Anlieger/Gewerbetreibenden vorzunehmen und eine frühzeitige/ausführliche Vorabinformation zu geben.
Düker und Tunnelbau
Die baulichen Voraussetzungen für eine Nachrüstung zur geothermischen Nutzung der Düker 3 und 4 sind bei der Planung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist die Planung darauf auszurichten, dass im Tunnel eine Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist.
Geh- und Radwege
Im Zuge der Auffüllung der Baustelleneinrichtungsfläche Süd bestünde die Möglichkeit, das Wohnquartier Neusöcking durch einen gemeinsamen Geh- und Radweg an den Ortseingang Starnberg anzuschließen (Fl. Nrn. 899/1 und 521/8). Der Weg sollte dabei mindestens 2,50 m breit sein, um der ERA sowie der DIN 18040-3 hinsichtlich der Anforderungen an den Rad- und Fußverkehr sowie an die Barrierefreiheit gerecht zu werden.
Im Bereich des Nordportals ist beschrieben, dass die Gehwege in bituminöser Bauweise oder Pflasterbauweise ausgeführt werden. In den übrigen Abschnitten wird eine bituminöse Bauweise festgelegt. Hier sollten Übergänge und Ausführungsqualitäten der einzelnen Abschnitte geprüft und aufeinander abgestimmt werden. Der Starnberger Standard ist dabei hinsichtlich der Barrierefreiheit zu berücksichti- gen. Im Zuge dessen sollte zudem in Betracht gezogen werden, die Gehwege zwischen der Leutstettener Straße und dem Seilerweg auf 2,50 m zu verbreitern, um sie ebenfalls für den Radverkehr freigeben zu können. Langfristig würde damit eine wichtige Wegeverbindung zum künftigen Neubau der Fachoberschule (FOS) entstehen. Darüber hinaus würde durch diese Maßnahme die Verkehrssicherheit für den Radverkehr erhöht, da dieser nicht mehr über die Straße geführt werden müsste. Gerade für schwächere Verkehrsteilnehmer wie etwa Kinder, Schüler und Senioren würde dies erhebliche Vorteile mit sich bringen. Die Herstellung einer durchgängigen Radwegeverbindung zwischen der Innenstadt, dem Gewerbegebiet an der Petersbrunner Straße und dem Ortsteil Percha durch die Schaffung eines beidseitigen, gemeinsamen Geh- und Radwegs im Bereich des Landratsamts wird ausdrücklich begrüßt. Zur Schaffung einer Durchgängigkeit der innerstädtischen, straßenbegleitenden (Rad- und) Gehwege wird empfohlen, die Flächen eigentumsrechtlich bei der Stadt zu belassen, sodass diese weiterhin unterhaltspflichtig bleibt.
Integration des Notausstiegs 4 in den Notausstieg 5
Wie bereits mehrmals mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim besprochen, soll angestrebt werden, dass der Weg hinterhalb der Häuser Vordermühlstraße 6, 8, 10 (entlang des Georgenbachs) durchgängig von der Augustenstraße bis zum Dr.-Paulus-Weg begehbar ist und somit die genannten Häuser vom Weg kommend fußläufig erschlossen sind. Die Ertüchtigung des Weges wird seitens der Stadt Starnberg als zwingend erforderlich angesehen, damit Fußgänger nicht die Baustellenzufahrt für BE-Mitte nutzen müssen. Hier wird ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Fußgänger gesehen. Die Planungen für das Gebäude Augustenstraße 4 sind mit der Maßnahme BE-Mitte abzustimmen. Es sollte angestrebt werden, dass die dortige Engstelle der Vordermühlstraße verbreitert und damit die Fußgängerführung zur Vordermühlstraße 3 (bzw. wenn der vorherige Punkt nicht erreicht wird, auch zu den weiteren Gebäuden dieses Abschnitts der Vordermühlstraße) sicherer gestaltet werden kann (z.B. Abtrennung eines Fußgängerbereichs zur Baustellenzufahrt).
Erschließung im Bereich des Südportals und Baustelleneinrichtungsfläche
Mögliche städtebauliche Entwicklungen im Bereich des Südportals würden, sofern diese in Betracht kämen, Auswirkungen auf den Straßenbau im Bereich des Portals haben. Es ist daher sicherzustellen, dass ein Anschluss des Wohngebiets im Kreuzungsbereich Mozartstraße und Waldspielplatz mit der Tektur der Planänderung vereinbar ist und ggf. notwendige, zusätzliche Straßenanschlüsse hergestellt werden können. Darüber hinaus sollten die Flächen im Bereich des Betriebsgebäudes und des Heimstättenwegs so ausgestaltet werden, dass diese die Herstellung eines Kreisverkehrs zulassen.
Im Weiteren wird dringend angeregt, das im betreffenden Bereich sowie auf den oberhalb gelegenen (Wohnbau-) Flächen anfallende Niederschlagswasser nördlich der B2 abzuführen, können doch so eine Beanspruchung der südlich angrenzenden, für eine wohnbauliche Nutzung vorgesehenen Grundstücke und nicht zuletzt dadurch sowie durch die notwendige Unterbauung der B2 anzunehmende höhere Kosten vermieden werden. Auch in Anbetracht des vorstehend Ausgeführten wird um Klarstellung bzw. Zusage gebeten, dass die im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehenen Aufschüttungen und landschaftspflegerischen (Anpassungs-) Maßnahmen sowie die vorliegende Planung noch keine Festlegung in konkreter gestalterischer, sondern lediglich in bilanzieller Hinsicht mit sich bringen und somit hinsichtlich der Geländeausformung Anpassungen beispielsweise an weitergehende Erschließungs- und En- twässerungsanforderungen, wie sie etwa durch oberhalb gelegene (bestehende oder auch erst zur Ausweisung kommende Wohnbau-) Flächen gestellt werden, möglich sind.
Busdurchfahrt Waldspielplatz
Von Seiten der Verwaltung wird die unter Ziffer 2.55 des Erläuterungsberichts beschriebene Planung zur Busumleitung über die Franz-Heidinger-Straße mangels sinnvoller Alternativen befürwortet. Die Durchfahrtsbreiten betragen ca. 4,50 m im Bereich zwischen Tannenweg und dem Fußgängerdurch- gang zur Franz-Heidinger-Straße und ca. 3,00 m im Bereich des Fußgängerdurchgangs. Ggf. muss eine Ertüchtigung/Verbreiterung der Fahrbahn erfolgen oder eine verkehrsrechtliche Änderung, wie z.B. die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung angedacht werden.
Stützwände und Absturzsicherungen entlang der Eisenbahnüberführung (Ziffern 79 bis 82 des Regelungsverzeichnisses)
Die Absicht, die angrenzenden Grundstücke möglichst wenig in der Nutzung zu beeinträchtigen, wird grundsätzlich begrüßt. Böschungsbereiche sind allerdings weitaus gefälliger gestaltbar und damit orts- bildverträglicher als Winkelstützwände. Lassen sich letztere nicht vermeiden, sind sie auf ein Mindestmaß zu begrenzen und mit einer möglichst intensiven und beständigen, auch die Maueransichtsflächen bedeckenden Begrünung auszuführen. Im Weiteren ist darauf hinzuwirken, dass die Absturzsicherungen für die Stützwände einheitlich und in einer angemessenen städtebaulichen Qualität hergestellt werden.
Temporäre Wendeschleife im Almeidaweg
Zunächst wird kritisch angemerkt, dass die im tektierten Lageplan zum Regelverzeichnis Teil 2/4 dargestellte Wendeschleife im Almeidaweg nicht im korrespondierenden Plan zum Planänderungsverfahren enthalten war. Aufgrund der bestehenden Topografie ist mit der Wendeschleife ein erheblicher Geländeingriff verbunden, zudem werden bestehende Fußwegebeziehungen unterbrochen. Auch wenn die Wendeschleife nur temporär bestehen wird, muss eine bestmögliche Einpassung in das Gelände und gefällige Einfassung erfolgen, sowohl auf der vorgesehenen als auch auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 449 vorhandenen Gehölzbestand gilt es zu erhalten. Da seitens der Stadt Starnberg aktuell eine Bauleitplanung für eine bauliche Entwicklung der nördlich angrenzenden ehemaligen Gärtnereifläche ergriffen wurde, gilt es, aufgrund der räumlichen Nähe der hierfür erforderlichen Erschließungsmaßnahme und der Wendeschleife drohende Konflikte zu vermeiden.
Es wird dringend angeregt, die Wendeschleife an der im beiliegenden Plan dargestellten Stelle vorzusehen. Durch die derzeitige Lage ergeben sich Herausforderungen bezüglich des auf dem Grundstück der Fl. Nr. 449 zu erhaltenden Baumbestands und Trafohäuschens. Darüber hinaus besteht eine von Osten kommende, aus Sicht der Stadt Starnberg wichtige Wegeverbindung, welche durch eine Verschiebung der Lage der Wendeschleife bauzeitlich erhalten werden könnte.
In jedem Fall ist der Bestand der Wendeschleife auf die tatsächlich erforderliche Dauer zu begrenzen. Sobald sie nicht mehr benötigt wird, ist sie zurückzubauen. Der Rückbau und die Wiederherstellung der Fläche sind gleichfalls mit der Stadt Starnberg abzustimmen.
Bauzeitliche Neuordnung des Tutzinger-Hof-Platzes
Der Tutzinger-Hof-Platz wurde im Jahr 2008 zu einem Stadtplatz umgebaut, im Jahr 2018 der Plattenbelag gemäß den Anforderungen an die Barrierefreiheit angepasst. Die Maßnahme erfuhr eine Förder- ung durch das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm "Aktive Zentren". Hierdurch ist die Stadt Starnberg eine Bindungsfrist von 25 Jahren eingegangen, was bedeutet, dass Änderungen und Baumaßnahmen am Platz nur in Abstimmung mit der Fördermittelgeberin, der Regierung von Oberbayern, erfolgen dürfen. Dies ist bei der Baustelleneinrichtung sowie bei der Wiederherstellung zu berücksichtigen. Die Barrierefreiheit ist nach Nutzung vollständig wiederherzustellen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Die Festsetzungen des Landschaftspflegerischen Maßnahmenplans stellen strukturell die Zielsetzungen für die jeweiligen Grün- und Freiflächen im Stadtgebiet dar. Zur Gewährleistung einer angemessenen, städtebaulichen Qualität insbesondere in Hinblick auf hochwertige Stadträume, den Klimaschutz und die Barrierefreiheit ist zusätzlich die Erstellung einer Freiflächengestaltungsplanung dringend erforder- lich. Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sollten, wenn möglich, im Stadtgebiet liegen (Anlegen von Biotopen, Erwerb von Flächen in der Maisinger Schlucht, Nachpflanzung von Straßenbäumen). Auch sollte eine Eingriffsbilanzierung erstellt werden, die aufzeigt, wieviel Grünmasse verschwindet, damit genau diese Masse an Grün ortsnah wiedergeschaffen werden kann. Dies betrifft vor allem die Baumpflanzungen. Kann diese Art des Ersatzes bauherrenseits nicht unmittelbar geleistet werden, soll der Stadt Starnberg ein adäquater und zweckgebundener Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, damit die entsprechende Grünmasse in deren Hoheitsgebiet nachgepflanzt werden kann. Hierzu benötigt es eine Auflistung mit Angaben zu den Flächen und Stückzahlen.
Der Entfall der Maßnahme 2G (Neupflanzung von Straßenbäumen) im Kreuzungsbereich der B2 und Petersbrunnerstraße (siehe hierzu Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan Blatt 04 tektiert) wird ausdrücklich begrüßt. Die Stadt Starnberg wird diese Änderung im laufenden Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A18 - Teil 1 ("Moosaik") berücksichtigen.
Weitergehend wird darum gebeten, von den im oben genannten Kreuzungsbereich bzw. etwas weiter nördlich entlang der Petersbrunner Straße vorgesehenen detaillierten Festlegungen zur Entsiegelung von Straßen- und Wegeflächen sowie zur Schaffung von Grünflächen im öffentlichen Raum abzusehen. Diese Maßnahmen stehen weitgehend konkretisierten Planungsabsichten im vorgenannten Bebauungs- planaufstellungsverfahren entgegen, soweit in diesem Verfahren eine Nutzung der Fläche zumindest in Teilbereichen als öffentliche Verkehrsfläche angestrebt wird. Insoweit wird auf die als Anlage beigefügte "Planzeichnung Folgenutzung öffentlicher Straßenraum" verwiesen. Von einer endgültigen/exakten Fix- ierung der Situierung der Grünflächen sollte im Rahmen der Tektur abgesehen werden.
Grunderwerb
Die Brunnangerhalle befindet sich im Eigentum der Stadt Starnberg, das Grundstück Fl. Nr. 713/2 der Gemarkung Starnberg gehört dem TSV Starnberg 1880 e.V. Dem Grunderwerbsverzeichnis zufolge soll eine Teilfläche von 114 m2 erworben werden. Hierbei ist die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme für zukünftige Bauvorhaben als Grunddienstbarkeit einzutragen oder in anderer geeigneter Form dinglich oder vertraglich zu sichern. Beim Grundstück Fl. Nr. 714/38 der Gemarkung Starnberg ist eine Dienstbarkeit zu bestellen, wonach durch der Stadt Starnberg weiterhin bzw. nach Beendigung der Baumaßnahmen das Aufstellen von Werbeanlagen möglich ist. Bei der Fl. Nr. 823/20 der Gemarkung Starnberg soll die Fläche nach dem Erwerb weiterhin als Weg genutzt werden dürfen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Zuordnungslinie der Datentabelle zu Grundstück Fl. Nr. 517/12 der Gemarkung Starnberg (Heimstättenweg) im Grunderwerbsplan an falscher Stelle endet.
Das Staatliche Bauamt stellt noch einmal kurz die Bestandteile des Planänderungsverfahren des B2 Tunnels vor. Die Planänderungen waren auch aufgrund der Aktualisierung des Stands der Technik notwendig. Die neu hinzugefügten Textteile sind im Bericht in rot gekennzeichnet. Es gibt es getrennte Pläne für die oberirdischen und unterirdischen Betroffenheiten. Es wird heute auf die wichtigsten 7 Änderungen näher eingegangen. Um den Tunnel herum gibt es einen "Schutzraum" um die Röhre herum. In diesem Bereich dürfen nur mit der Zustimmung des Bauamts baulichen Änderungen vorgenommen. Es ist kein Bauverbot, es ist nur vom Bauamt vorab zu prüfen, um entsprechende erforderliche Zusatzmaßnahmen zu klären. Für die Fischzucht wird es eine Ersatzwasserversorgung geben. Die "Kuhle" neben dem Südportal wird mit geeigneten Tunnelmaterial zum Teil aufgefüllt werden. Die Anbindung eines Notausgangs wurde geändert, so dass auf ein oberirdisches Bauwerk verzichtet werden kann. Der unterirdische Pumpenraum bei Nordportal wird jetzt mehr Aufgaben übernehmen und größer werden.
Die Debatte
Frau Henniger (FDP): Sie vermisst die Behandlung des Schlossbergs. Kann man nicht auf den Abluftkamin verzichten? (Anm. d. Verf.: Das ist nicht Teil des Planänderungsverfahren.). Sie fragt nach der Baustelleneinrichtung am Tutzinger Hof Platz. Da müssen die Geschäfte dann schließen? Ihr fehlt, dass die Ausgleichsflächen nicht in Starnberg sind. Es sollen keine Bäume gefällt werden. Sie fragt nach der Wendeschleife am Almeidaweg. Klappt die Ersatzwasserversorgung für die Fischzucht? Sie fragt nach dem Radweg im Bereich des EDEKAs - Süd. Sind durch die Zusammenlegung der Notaustiege jetzt größere Aufstellflächen notwendig?
Herr Pulci: Der Kamin ist nicht Teil des Planänderungsverfahren. Es geht immer um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Baumaßnahme. In Starnberg gibt es keine geeigneten Ausgleichsflächen (Anm. d. Verf.: Wo wären wohl die Ausgleichsflächen sein, wenn es eine Nord-Ost-Umfahrung geben würde.) Die Wendeschleife ist nur ein bauliches Provisorium. Die Ersatzwasserversorgung klappt. Es gab entsprechende Pumpversuche. Die Aufstellflächen werden in Absprache der Feuerwehr geplant. Entsprechende Gutachten wurden vorab erstellt, um diese Lösung zu prüfen. Die zusätzliche Brandbekämpfungsanlage ist bereits genehmigt. Am Tutzinger Hof Platz wird es nur eine kleine Anpassung geben. (Anm. d. Verf.: Der Baustellenverkehr wird also nicht über die Hanfelder Straße verlaufen.) Nur die Streckenführung wird für die LKWs ein wenig verbreitert.
Herr Weinl: Er erläutert die geplante Radführung.
(Anm. d. Verf.: Bei so einem Projekt ist auch danach in Dekaden zu denken. In 5 Jahren nach Fertigstellung werden die "abgeholzten" Flächen nicht mehr als solche zu erkennen sein. Dann wird man sich wieder fragen, warum es "damals so ein Geschrei" gegeben hat. Die bisherigen Fragen empfinde ich als zu kleinteilig. Auch werden in den Nachfragen bekannte "Risiken", die mit den Änderungen nichts zu tun haben, bewusst wieder hochgekocht.)
Frau Pfister (BMS): Einige Grundstücke werden dauerhaft untergraben. Sind schon alle Eigentümer explizit informiert worden. Sie fragt nach den Stützwänden an der Weilheimer Straße. Sie fragt nach dem Dr.-Paulus-Weg? Was wird mit dem passieren? Sie fragt nach den Flächen, die "auf Stock gesetzt" werden. Sie fragt nach der Finanzierung. Mit welchen Kosten wird aktuell gerechnet?
Herr Schulte: Hinzugekommen ist der Schutzraum um den Tunnel herum. Es gab keine explizite Information für die betroffenen Eigentümer. Stützwände sind platzsparender. Sie werden wenn notwendig auf ein Mindestmaß zu reduziert. Die letzte Kostenfortschreibung ergab 320 Mio. EUR. Die nächste Kostenschätzung erfolgt vor der Ausschreibung.
(Anm. d. Verf.: Es denkt hoffentlich keiner, dass die gleiche Summe alternativ für etwas Anderes in Starnberg investiert werden würde.)
Herr Pulci: Es wird im Bereich des Dr.-Paulus-Wegs die Lösung von der Stadt bevorzugt.
Herr Weinl: Es gibt nur Stützwände im Bereich der Eisenbahnbrücke. Die Bereiche werden immer im Zusammenhang mit dem Eigentümer gestaltet werden, sollen aber im Verlauf der Straße zusammenpassen. Der bestehende Weg beim Dr.-Paulus-Weg wird nur teilweise verbreitert.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach der damaligen Umweltverträglichkeitsprüfung. Ist jetzt eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung wieder notwenig?
Herr Pulci: Aus diesem Grund war die Auslegungszeit aktuell bei vier Wochen. Eine erneute UVP-Pflicht bestand durch die Tektur besteht nicht und ergibt sich aus der aktuellen Gesetzgebung.
Herr Schulte: Die Nicht-UVP-Pflicht sollte bereits im Planänderungsverfahren 2020 entsprechend begründet sein. Er verweist auf die aktuelle Gesetzgebung.
Herr Breitenfeldt (WPS): Er bedankt sich für die klare Formulierungen in den Unterlagen. Wurde die Denkmalschutzbehörde bzgl. des Schlossberghangs einbezogen? Die Statik des Hangs ist schwer zu bestimmen. Er fragt nach dem Feinstaub. Die Berechnungen sind nicht mehr aktuell. (Anm. d. Verf.: Das Lüftungsbauwerk soll jetzt wohl dafür herhalten, den Planungsfortschritt zu verzögern.)
Herr Pulci: Das Denkmalamt wird sich auch als Träger öffentlicher Belange äußern können. Der Hang ist aktuell nicht berechenbar. Es wird versucht werden, die größeren Bäume bestehen zu lassen. Sträucher wachsen relativ schnell nach. Das Bauamt hat ausreichend "alpine Erfahrungen", so dass auch am Schlossberg nichts passieren wird. Stahlnetze sind schnell wieder überwachsen.
Herr Schulte: Das Lüftungskonzept ist nicht Teil des Planänderungsverfahren.
(Anm. d. Verf.: Da wird sich für die Geschäftsleute am Tutzinger-Hof-Platz ins Zeug gelegt. Die LKWs, die auf der B2 fahren, stören anscheinend nicht, aber die LKWs mit dem Tunnelaushub, die über den Platz fahren, immens?)
Herr Summer (BMS): Er fragt nach der Steigung des neuen Rettungsstollen. Er fragt nach dem Schutzraum. Gibt es dann Entschädigungen.
Herr Schulte: Der Stollen wird beleuchtet werden und ca. 280 Meter lang sein. Das Lichtraumprofil ist 2,25 * 2,25 Meter. Der Schutzraum ist ein Ring um den Tunnel herum. Für Bohrungen gibt es einen verkleinerten Schutzraum von einem Meter um den Tunnel herum
Herr Pulci: Die Neigung ist 2,5%. Für die eingetragenen Grunddienstbarkeiten wird es Entschädigungen geben.
Frau Henniger (FDP): Wie lange dauert der Bau der Düker - vor allem des Düker am Almeidaweg.
Herr Schulte: Die Düker 4 und 5 werden zusammen mit dem Nordportal gebaut werden. Der Düker 3 wird vorab gebaut werden. Der Düker 2 kann erst nach Gewährleistung der Ersatzwasserversorgung gebaut werden. Der Düker 1 wird mit dem Südportal gebaut werden. Die Düker werden so früh wie möglich gebaut werden. Der Düker 3 wird zuerst begonnen werden. Es hängt auch von der Bauorganisation der beauftragen Baufirma ab. Es wird mit zwei Jahren gerechnet.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach den Baumaßnahmen am Schlossberg. (Anm. d. Verf.: Es ist verständlich, dass die Anwohner am Schlossberg an der Frage interessiert sind.) Der Friedhof kann während der Baumaßnahme genutzt werden?
Herr Pulci: Es wird am Schlossberg nur auf der seeabgewandten Seite Baumaßnahmen geben. Der Hang ist auch heute schon in Bewegung. Eine Absicherung ist in jedem Fall notwendig.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach der Hydrologie? Welche Starkregenereignisse wurden berücksichtigt?
Herr Pulci: Er kennt die Bilder von der B2. Letzte Woche waren es 5-7 Liter pro qm in 5 Minuten. Es gibt genügend Vorkehrungen zum Abpumpen des Wassers bei den Tunnelportalen. Das wird bei den Planungen berücksichtigt. Es wird bei den Planungen generell von größeren Wassermengen als bei einem Starkregen ausgegangen.
(Anm. d. Verf.: Wenn das alle Fragen der Stadträte sind, kann man ja schon vermuten, dass kaum einer generell noch dem Projekt widersprechen möchte.)
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Stellungnahme der Feuerwehr. Er vermutet eine Bauzeit am Schlossberg von 5-6 Jahren. Er fragt nach den Lkws, die 6 Jahre von 6-20 Uhr täglich fahren werden. (Anm. d. Verf.: Ich kann diese "Berechnung" in keinem Fall nachvollziehen. (https://www.politik-starnberg.de/post/653495692440010752/nur-14-tage-baustellenverkehr-am-schlossberg) Hier wird auf Teufel komm raus versucht, utopische Worst-Case-Szenarien zu skizzieren, um offensichtlich einfach nur Ängste zu schüren. Das ist für mich einfach unverständlich und ganz klar politisch motiviert.)
Herr Pulci: Die Gesamtdauer der Baustelleneinrichtung kommt wahrscheinlich hin, da dortverschiedene Maßnahmen nacheinander stattfinden werden. Eine Abschätzung ist schwierig.
Herr Pfister (BMS): Er fragt nach den Kosten und den Fertigstellungsterminen. Es ist ein sehr interessantes Bauverfahren.
Herr Weinl stellt kurz die Stellungnahme der Stadt vor. Es wurde sich nur auf die Änderungen der Tektur beschränkt. Sie kann bis zum 28.5. auch mit Änderungen rechtzeitig eingereicht werden. Das Thema Schutzraum wurde betrachtet und ist für die Entschädigungsverhandlungen vorbereitet. Der Tunnel soll für eine Fernwärmeleitung vorbereitet sein. Die Geh- und Radwege sind schon 2020 behandelt worden. Die Stadt möchte eine zeitgemäße Wiederherstellung der Geh- und Radwege nach der Baumaßnahme.
(Anm. d. Verf.: Die Beiträge der "dauerfragenden Stadträtinnen" schreibe ich heute nicht alle mit, da es sich zumeist um Details geht, die sicherlich noch einmal beraten werden, wenn die konkreten Planungen vorgestellt werden.)
Durch die Aufschüttung kann der Bereich beim Südportal neu gestaltet werden. Auch eine Verlängerung der Radwegeverbindong von EDEKA bis zur Mozartstraße wird von der Stadt gewünscht. Hier sieht die Stadt Chancen durch die Baumaßnahmen. Es soll angestrebt werden, die betroffenen Bereiche nach der Baumaßnahme aufzuwerten.
(Anm. d. Verf.: Die Zwischenfragen beziehen sich auch hier wieder eher auf Details. Das ist insoweit auch in Ordnung, denn dazu ist die Debatte ja heute vorgesehen. Aber eine genaue schriftliche Begleitung scheint mir jetzt nicht notwendig.)
Herr Jägerhuber bringt die Landesgartenschau ins Spiel, die bei den aufzuwertenden Ausgleichsflächen berücksichtigt werden könnte. Er appelliert an die betroffenen Anwohner, auch Stellungnahmen abzugeben.
Herr Grasl trägt noch einmal kurz die Änderungen aus der Sicht der Feuerwehr Starnberg vor.
"Mit der Planänderung 2020 liegt ein sicheres Gebäude vor."
(Anm. d. Verf.: Diesen Satz sollten sich alle auf der Zunge zergehen lassen, die bisher immer argumentiert haben, dass der Tunnel "unsicher" wäre und man da gar nicht reinfahren dürfte, da es nur ein Ein-Röhren-Tunnel wäre. Nicht nur die Feuerwehr Starnberg sieht das offensichtlich anders. Jede Autofahrt ist ein Risiko - mit oder ohne eine Fahrt durch irgendeinen Tunnel.)
Es gibt eine zentrale Entrauchung über eine Zwischendecke und das Lüftungsbauwerk. (Anm. d. Verf.: Dieser Aspekt wird ja gerne von den "Lüftungsbauwerksgegnern" vollständig ignoriert. Warum nur?) Die Anlagentechnik ist auf dem besten Stand. Alle 250 - 300m gibt es einen Notausgang im Tunnel . Mit den vorhandenen Schlauchlängen kann jeder Ort im Tunnel erreicht werden. Durch die Zusammenlegung der Notausstiege ist die Sicherheit nicht verändert worden. Die geplante Löschanlage ist auch besser geeignet, wenn der Brand Gefahrguttransporte betreffen würde. Es gibt nur Bedenken beim Thema Fremdrettung und dem neuen längeren Weg von Notausgang 5 zum Notausstieg 4.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat hält an der Stellungnahme zum Planänderungsverfahren der Stadt Starnberg aus dem Jahr 2020 fest und bekräftigt deren Bedeutung für die Stadt.
angenommen: 15:10
Die Stellungnahme der Stadt Starnberg zur 1. Tektur zur Planänderung für den B2-Tunnel soll die in der Sachverhaltsdarstellung unter den Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Formulierungen mit folgenden Änderungen beinhalten: ...
(Anm. d. Verf.: So schnell kann ich das nicht abschreiben. Es sind aber nur Kleinigkeiten.)
angenommen: 20:5
(Anm. d. Verf.: Ein interessantes Abstimmungsverhalten. Da stimmen 5 Stadträte zwar gegen die Stellungnahme von 2020, aber für die Stellungnahme zu den Ergänzungen bzgl. der 1. Tektur.)
Die Stellungnahme der Stadtratsfraktion der WPS vom 21.04.2024 wird der Regierung von Oberbayern direkt zur Abwägung und nicht als Teil der Stellungnahme der Stadt Starnberg zugeleitet.
angenommen: 22:3
Die Stellungnahme von Frau Stadträtin Henniger vom 22.04.2024 wird der Regierung von Oberbayern direkt zur Abwägung und nicht als Teil der Stellungnahme der Stadt Starnberg zugeleitet.
angenommen: 25:0
Die den Brandschutz betreffenden Stellungnahmen der Feuerbeschau vom 24.04.2024 sowie der örtlichen Feuerwehr vom 29.04.2024 werden der Regierung von Oberbayern als Teile der Stellungnahme der Stadt Starnberg direkt mit folgenden Änderungen zur Abwägung zugeleitet: ...
(Anm. d. Verf.: So schnell kann ich das nicht abschreiben. Es sind aber auch wieder nur Kleinigkeiten.)
angenommen: 24:1
Die Verwaltung wird beauftragt, die städtische Stellungnahme mit den oben beschlossenen Inhalten bzw. Formulierungen fristgerecht an die Regierung von Oberbayern zu richten.
angenommen: 23:2
(Anm. d. Verf.: Eine erneute große "Tunneldebatte" blieb zum Glück aus. Die gestellten Fragen haben sich eher auf Details konzentriert, was für mich aufzeigt, dass die Anpassungen prinzipiell akzeptiert werden. Und natürlich bezogen sich manche Fragen wieder auf Dinge, die gar nicht Gegenstand des Planänderungsverfahren sind. Das ist dann wohl hoffentlich der vorletzte Strohhalm zum Aufhaltens des Projekts, an dem sich einige heute festgehalten haben.
Es ist fast schon erschreckend, welche Details heute augenscheinlich schon so wichtig sind. Vielleicht sind aber auch die gestellten Fragen den Zuhörern geschuldet, die gefühlt mehrheitlich dem Projekt nicht positiv zugetan sind.
Wie gesagt: Wenn das die restlichen wichtigen "Probleme" sind, sehe ich der Maßnahme insgesamt entspannt entgegen. Und wie angenommen, hat die Zahl der Zuhörer jetzt stark abgenommen.)
TOP 5 Preiserhöhung Seebad Starnberg; Antrag aus der Bürgerversammlung und Online-Petition
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Bürgerversammlung hat am 19.03.2024 mehrheitlich den Antrag "Finden Sie die geplante Preiserhöhung für das Seebad von fast 40% gerechtfertigt?" zur Beratung in das zuständige Gremium verwiesen. Die Antragstellerin hat dem Antrag eine Unterschriftenliste beigefügt. Von 162 Unterzeichnern sind lediglich 15 aus Starnberg. Der Großteil der Unterzeichner wohnt in München. Es haben aber auch Seebadbesucher z. B. aus Bochum, Eichstätt, Zirndorf oder Nürnberg unterschrieben.
In der Erläuterung des Antrags wird darauf eingegangen, dass die seit 01.04.2024 geltende Preiserhöhung, die der Stadtrat im März beschlossen hat, im Vergleich zu anderen Bädern unverhältnismäßig wäre. So wird zum Beispiel der Vergleich mit der Therme Erding gezogen: " 49 Euro (Tagespreis) 25 Saunen, entsprechende Aufgüsse und Anwendungen". Die genannten Anwendungen müssen extra gezahlt werden und sind nicht im Tageseintritt inkludiert. Der Tagespreis von 49 Euro gilt nur für die Thermenwelt. Möchte man aber die Saunalandschaft besuchen, kostet der Tageseintritt am Wochenende 69 Euro.
Neben den Bädern in Gauting und Pöcking, hat auch die Kristalltherme in Kochel jüngst ihre Preise erhöht. Der Tageseintritt beläuft sich nun in der i.d.R. günstigeren Sommersaison auf 51 Euro (Seebad: 39 Euro). Die Preise für den Wintertarif wurden noch nicht veröffentlicht.
Der Zutritt zum Day Spa im Seehotel Leoni (1 Sauna, 1 Dampfbad, 1 Pool) kostet am Wochenende 55 Euro.
Neben dem Antrag in der Bürgerversammlung erreichte die Stadtverwaltung am 30.4.2024 ein Schreiben im Rahmen einer Online-Petition mit folgenden Forderungen:
Faire Preiserhöhung! Familiengerechte Preise!
3h Tarif auch im Sommer und keine Beschränkung auf den Winter
Die Prüfung eines alternativen Stufenplans zur Preiserhöhung
Ermäßigter Zugang für die KundInnen der etablierten SUP-Station für die Dauer des Verleihs bzw. des Kurses!
Ein ernsthaftes Bemühen vom Bürgermeister und dem Stadtrat mit einem zukunftsgerichteten Konzept das Seebad langfristig zu erhalten!
Von den 1.270 Unterzeichnern leben nach eigenen Angaben lediglich 369 in Starnberg. 609 Unterzeichner blieben anonym (Stand 07.05.2024). Bezüglich des Zugangs für SUP-Kunden wurde eine gesonderte Beschlussvorlage erstellt. Der 3 Stunden Tarif soll auch für den Sommer gelten.
Im April 2019 zählt das Seebad 18.254 Besucher bei einem Brutto-Umsatz von 110.538,47 Euro. Im April 2023 besuchten 25.198 Personen das Seebad. Der Brutto-Umsatz belief sich auf 214.570,62 Euro. Im April 2024 konnte das Seebad bei 19.719 Besuchern 222.603,85 Euro einnehmen. Zu beachten ist dabei, dass die Osterferien 2019 und 2023 komplett in den April fielen. Im Jahr 2024 fiel die erste Ferienwoche komplett in den März.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Sie stimmt den aktuellen Preisen zu. Nur für Kinder bis 12 soll es freien Eintritt geben.
Herr Wobbe (UWG): Er war skeptisch und ist von den Zahlen positiv überrascht. Im Sommer könnte es aber auch etwas schlechter mit den Einnahmen sein.
Herr Jägerhuber (CSU): Es wurde ausführlich diskutiert. Er hat damals schon kritisiert, dass es wohl bei der Preisfestlegung keine Abstimmung mit dem Leiter des Seebads gegeben hat. Das sollte im Herbst nachgeholt werden, um zu klären, ob Preisanpassungen notwendig sind.
Frau Pfister (BMS): Freien Eintritt für Kinder unter 12 Jahren
angenommen: 14:10
(Anm. d. Verf.: Das passt: Geld ausgeben und damit einen guten Eindruck bei den Bürgern verschaffen, sich aber gleichzeitig aus der Verantwortung stehlen, in dem vorher dem Haushalt nicht zugestimmt wird. Sollen doch die anderen die "bösen" Entscheidungen treffen.)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat bestätigt die übrigen Eintrittspreise, die seit 01.04.2024 im Seebad gelten.
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, monatlich unter TOP "Bekanntgaben, Verschiedenes" die Entwicklung der Besucherzahlen im Seebad bekannt zu geben.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Parkzone Innenstadt; Ausweisung von Parkplätzen Ecke Kirchenweg/Wittelsbacherstraße
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung der Stadt Starnberg am 19.03.2024 wurde der Antrag gestellt, dass Parkplätze an der Ecke Kirchplatz (Verkehrsfläche) auf Höhe der Einmündung Wittelsbacherstraße vor dem Geschäft Pfefferl ausgewiesen werden sollen. Der Bereich liegt in der Parkzone Innenstadt. Innerhalb der Parkzone ist das Parken in gekennzeichneten Flächen gestattet. Außerhalb gekennzeichneter Flächen gilt grundsätzlich eingeschränktes Haltverbot, wodurch das Halten gestattet ist.
Am konkreten Standort befinden sich keine markierten Flächen und auch keine Beschilderung, wie beispielsweise ein absolutes Haltverbot. Daher gilt auch hier eingeschränktes Haltverbot, wodurch das Halten bis zu einer Dauer von 3 Minuten oder zum Be- und Entladen ermöglicht wird.
Aufgrund der begrenzten Anzahl an Stellplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Innenstadt, kann der Bereich aus verkehrsrechtlicher Sicht mit Stellplatzmarkierungen versehen werden, wodurch Parkplätze gemäß den Beschränkungen der Parkzone entstehen (gebührenpflichtig; max. Parkdauer 2 Stunden). Im Zuge der Ausweisung von neuen Stellplätzen muss die Situation allerdings auch anhand des Brandschutzes beurteilt werden. Aufgrund der Gebäudehöhe und der engen Einmündung können hier zwei Belange des Brandschutzes betroffen sein:
Bei der Einfahrt in den Kirchplatz muss eine Überprüfung der Schleppkurven für große Feuerwehrfahrzeuge erfolgen. Ggf. muss zumindest der näher an der Einmündung liegende Stellplatz entfallen. Da es sich um einen Rettungsweg handelt, wäre dort auch das Halten nicht mehr möglich.
Die Aufstellflächen für die Drehleiter im Kirchenweg müssen überprüft werden. Falls sich auf der Fahrbahn des Kirchenwegs eine Aufstellfläche für die Feuerwehr befindet, können dort keine Stellplätze ausgewiesen werden. Die Situation für den Parksuchverkehr würde sich dadurch zum Bestand verschlechtern, da Aufstellflächen mit absolutem Haltverbot ausgewiesen werden müssen, wodurch auch das Halten nicht mehr möglich wäre.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt die Ausweisung von Stellplätzen auf der öffentlichen Verkehrsfläche des Kirchplatzes auf Höhe der Einmündung der Wittelsbacherstraße zu prüfen und auszuweisen, sofern dem nicht Belange des Brandschutzes entgegenstehen.
angenommen: 21:4
TOP 7 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Abbau der Bushäuschen an der Schießstättstraße
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde der Antrag gestellt, die Bushäuschen in der Schießstättstraße abzubauen und sie an anderen Bushaltestellen wieder einzubauen. Als Begründung für die gewünschte Maßnahme wurde ausgeführt, dass dies die Akzeptanz für die Nutzung der Buslinien steigern könnte.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung begrüßt das Ansinnen, den Busverkehr in der Stadt Starnberg attraktiver und die Nutzungsdichte erhöhen zu wollen. Ein gut funktionierendes ÖPNV-Netz ist eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung der Mobilitätswende. Bei den Bushäuschen in der Schießstättstraße handelt es sich um Relikte einer ehemaligen Bushaltestelle, welche nicht mehr angefahren wird. Es wurden Bushäuschen unterschiedlicher Bauart verwendet: eines ist aus massivem Holz, das andere aus Metall und Glas. Beide Bushäuschen entsprechen nicht dem Standardbushäuschen-Typ, welcher seit einigen Jahren im Starnberger Stadtgebiet eingebaut wird. Auch wird derzeit kein Bushäuschen an anderer Stelle benötigt. Technisch ist es dem Betriebshof nicht möglich, die Häuschen umzusetzen. Dies bedeutet, dass ein externes Unternehmen mit dem Aus- und Einbau beauftragt werden müsste. Zudem sind keine Lagerkapazitäten auf dem Gelände des Betriebshofes vorhanden. Das Vorhaben wird daher vor dem Hintergrund knapper Haushaltsmittel und Personalressourcen als unwirtschaftlich erachtet. Vielmehr bieten die Häuschen auch ohne Haltestellenanbindung einen Schutz vor der Witterung und Sitzmöglichkeiten, was in Hinblick auf die unmittelbare Nähe zum Rummelsberger Stift positiv bewertet wird.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, die Bushäuschen in der Schießstättstraße vorläufig am Ort zu belassen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung(GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Möglichkeiten der Wärmeversorgung seenaher Verbraucher durch Seewärme
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung der Stadt Starnberg am 19.03.2024 wurde folgender Antrag gestellt: Der Stadtrat befasst sich mit dem Thema Chancen der Nutzung der Seethermie für die Wärmeversorgung seenaher Abnehmer und gibt hierzu ein Gutachten in Auftrag.
Als Begründung wurde angeführt, dass das Thema Seewärmenutzung an Bedeutung gewinnt. Sowohl am Ammersee als auch am Starnberger See beschäftigen sich die Gemeinden mit diesem Thema und geben entsprechende Gutachten in Auftrag. Die größte Gemeinde am Starnberger See sollte sich diesen Untersuchungen anschließen und damit alle Möglichkeiten nutzen, um die Klimaziele zu erreichen. Als möglichen Abnehmer der Seethermie wurden das Seebad und das LRA Starnberg genannt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Um die im Seewasser enthaltene Wärmeenergie nutzen zu können, wird dem See über Rohrleitungen Wasser entnommen und durch einen Wärmetauscher geleitet. Hier wird die Wärmeenergie des Wassers auf ein Kältemittel übertragen, das sich in einem separaten Kreislauf befindet. Die Wärmeenergie des Kältemittels wird über einen weiteren Wärmetauscher auf das Heiz- und Brauchwasser übertragen. Durch diesen Prozess verliert das verwendete Seewasser an Temperaturniveau und kann so bei der Rückführung den See leicht abkühlen.
Das Prinzip der Seewärmenutzung kann auch umgekehrt zur Kühlung genutzt werden. Dies führt jedoch zu einer Erwärmung des verwendeten Seewassers und damit zu einer Erhöhung der ohnehin durch die Klimaerwärmung erwärmten Seetemperatur. In beiden Fällen sind die ökologischen Auswirkungen zu prüfen. In der Schweiz wird diese Technologie seit langem eingesetzt. In Deutschland ist diese Technologie noch weniger verbreitet. Die Verwaltung hat sich bereits mit dem Thema befasst, da diese Technologie einen Beitrag zur Klimaneutralität Starnbergs leisten könnte. Am 17.04.2024 fand unter der Moderation von Klima3 ein Gespräch mit mehreren Gemeinden rund um den Starnberger See und Ammersee zum Thema Seethermie statt. Viele Gemeinden denken über eine Investition in diese Technologie nach. Es besteht die gemeindeübergreifende Überlegung einen Scoping-Termin durchzuführen, um gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde und den beteiligten Fachbehörden den Rahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art, Umfang) festzulegen.
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wird eine räumliche Analyse der lokalen Potenziale zur Erzeugung erneuerbarer Energien durchgeführt, die auch das Thema Seethermie beinhaltet. Sollte sich eine Wirtschaftlichkeit feststellen, ist darüber hinaus die Finanzierung zu prüfen. Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, das Ergebnis des Scoping-Termins sowie die Potenzialanalyse der kommunalen Wärmeplanung abzuwarten, bevor weitere Schritte unternommen werden.
Beschlussvorschlag
Der Antrag aus der Bürgerversammlung zum Thema Seethermie wird angenommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, dass Thema weiter zu verfolgen.
Mit der Beauftragung des Gutachtens wird bis nach dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung sowie dem Scoping-Termin gewartet.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Stadtrat über die weitere Entwicklung der Seethermie zu informieren.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des ehemaligen Hotels "Bayerischer Hof" nebst daneben liegendem Gebäude der Volkshochschule Starnberg unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde folgender Antrag gestellt: "Ich beantrage, die Stadt Starnberg zu verpflichten, dass Gelände des ehemaligen Hotels Bayerischer Hof nebst daneben liegenden Gebäude der Volkshochschule Starnberg unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung (Hotel und VHS) an einen geeigneten Bauträger/ Investor zu veräußern, zumindest im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages zu überlassen."
Die beiden Liegenschaften Bahnhofplatz 12 (Bayerischer Hof) und Bahnhofplatz 14 (Alte Oberschule) befinden sich in dem Verfahren "Wettbewerblicher Dialog". Die Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs wurde im Stadtrat behandelt und beschlossen. Im wettbewerblichen Dialog werden Eignungskriterien für die Bieter und Wertungskriterien für die Leistung festgelegt und die Bieter legen passende Konzepte vor. Das Verfahren läuft seit Juni 2023 und ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antrag ist aus Verfahrensgründen abzulehnen. Das Verfahren ist zu weit fortgeschritten um eine Änderung der Nutzung durch Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung der VHS miteinfließen zu lassen. Dazu muss das Verfahren erst abgeschlossen sein. Um die beantragte Änderung der Nutzung miteinfließen zu lassen, müsste das gleiche Verfahren erneut angestoßen werden und dies steht in keinem Verhältnis und ist daher abzulehnen.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat nimmt den Sachverhalt zu Kenntnis. 2) Der Stadtrat lehnt den Antrag zum Verkauf des ehemaligen Hotels Bayerischer Hof nebst daneben liegendem Gebäude der Volkshochschule unter der Bedingung des Aufrechterhaltens der bisherigen Nutzung ab.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes nebst bebauten Umgriff an einen geeigneten Investor
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurde beantragt, die Stadt Starnberg zu verpflichten, das Bahnhofsgebäude nebst bebautem Umgriff (div. Budengebäude) an einen geeigneten Investor zu verkaufen.
In der Sitzung des Stadtrats vom 18.02.2019 wurde ein Antrag aus der damaligen Bürgerversammlung auf Durchführung eines Investorenwettbewerbs für das Bahnhofsgebäude behandelt. Es wurde entschieden, dass die Angelegenheit zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes bzw. Durchführung eines Investorenwettbewerbs zurückgestellt wird, bis über das Thema "Seeanbindung" eine Entscheidung getroffen wurde. Diese Entscheidung steht noch aus. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen, da bereits ein Antrag in 2018 über das gleiche Thema behandelt und hierüber eine Entscheidung getroffen wurde.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat nimmt den Antrag aus der Bürgerversammlung zur Kenntnis. 2) Der Stadtrat lehnt den Antrag zur Verpflichtung der Stadt zum Verkauf des Bahnhofsgebäudes und bebauten Umgriff ab.
3) Die Untere Denkmalschutzbehörde wird eingeladen.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Antrag der CSU Stadtratsfraktion; Arbeitsleistung für Flüchtlinge schaffen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 29.02.2024 beantragte der CSU Ortsverband Starnberg, die Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber in städtischen Einrichtungen zu prüfen. Ziel ist es, durch die Möglichkeit von Arbeitsgelegenheiten die Integration von Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die berufliche Qualifikation sowie die Einbindung in Arbeitsprozesse der öffentlichen Verwaltung, werden als unterstützende Maßnahme zur Integration in die Gesellschaft verstanden.
Aufgrund des Antrags hat sich die Verwaltung mit dem Landratsamt über die Möglichkeiten sowie die Vorgehensweise, die Versicherungspflichten, die Vergütung, das Antragsverfahren im AsylbLG, die Beschäftigungsnachweise, Arbeitszeiten sowie die Art von Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende ausgetauscht.
Parallel wurde die Verwaltung beauftragt, "leichte Tätigkeiten" für Asylsuchende in der Stadt Starnberg zu evaluieren. Wichtig ist, dass die Arbeitsgelegenheit kein Personal für eine intensive Einweisung und Beaufsichtigung binden soll. Die Rückmeldung aus den Ämtern und Sachgebieten werden stichpunktartig wiedergegeben:
Reinigung der Seepromenade (sammeln von Müll, Zigarettenstummeln etc.)
Leichte Reinigungen / Überstreichen von Grafitti
Aufsichtsunterstützung im Museum (keine Bilder anfassen etc.)
Aushilfe bei unkomplizierten Auf- und Abbauarbeiten
Pflege des Gartens im Museum (Unkraut etc.)
Assistenz des Hausmeisters
"Einsatz" vor öffentliche Toiletten
Leichte Botengänge
Leichte Archivierungsunterstützung (Scannen älterer nicht sensibler Dokumente)
Kultursommer Starnberg: Bestuhlung auf- abbauen und Techniker beim Aufbau unterstützen. Dekorieren, Einlassbändchen für Konzerte verteilen, Ordnungsdienste unterstützen. (Erste Deutschkenntnisse von Vorteil.)
In der Musikschule kann man sich ebenfalls Unterstützung bei Reinigungsleistungen vorstellen
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, Arbeitsgelegenheiten gem. §5 AsylbLG im LRA anzumelden. Ziel soll sein, Asylsuchenden mit der Möglichkeit der Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten, die Integration von Asylsuchenden zu erleichtern und Unterstützung bei "leichten Tätigkeiten" zu erhalten. Die Verwaltung wird beauftragt, Anfang des Jahres 2025 dem Haupt- und Finanzausschuss eine Rückmeldung über die Anzahl der Zuweisung der Asylsuchenden und deren Tätigkeiten für die Stadt Starnberg zu melden.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Es gab bisher nahezu keinen einzigen Tagesordnungspunkt, zu dem nicht eine ausgewählte Stadträtin ein Statement abgegeben oder eine Frage gestellt hat. So kann eine Sitzungsdauer auch verlängert werden. Fragen sind ok, belanglose Statements, die im Prinzip mit den vier Worten "Finde ich auch gut" zusammengefasst werden können, halte ich für sinnfrei.)
TOP 12 Neuabschluss eines Vertrages zur Verwahrung von Fundtieren durch den Tierschutzverein Starnberg e.V.
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der am 24.04.2023/03.05.2023 mit dem Tierschutzverein Starnberg e.V. geschlossene Vertrag über die Verwahrung von Fundtieren endet zum 31.12.2024.
Für den neuen Vertrag wurden für die Landkreisgemeinden neue Konditionen ausgehandelt, die die tatsächlichen Kosten des Tierheims für die Fundtiere sowie die gestiegenen Kosten, insbesondere für Futtermittel und Energie, berücksichtigen.
Wesentliche Änderungen sind
Erhöhung um 0,20 €/Einwohner
Anhebung der Tagessätze (Anlage 2)
Laufzeit 3 Jahre
Redaktionelle Änderungen (wie keine Listenhunde und Bezeichnung Anlage 2)
In den Landkreisgemeinden war überwiegend eine zustimmende Haltung zu verzeichnen. Lediglich die Gemeinden Gauting, und Krailling sehen keine Notwendigkeit einer Erhöhung des pauschalen Aufwendungsersatzes.
Um eine einvernehmliche Lösung mit allen Gemeinden herbeizuführen, wurde eine Laufzeiterhöhung von 5 Jahren vom Tierschutzverein angeboten.
Die moderate Erhöhung um 0,20 € pro Einwohner sowie die vereinbarte Laufzeit von 5 Jahren stellt aus Sicht der Verwaltung, in Anbetracht der gesteigerten Kosten, ein annehmbares Angebot dar. Im Übrigen steht dem Tierschutzverein eine Option der Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit zu, wenn sie diese bis zum 30.06.2024 ausüben. Es ist aufgrund der gestiegenen Kosten aktuell davon auszugehen, dass diese Option gezogen wird, da der aktuell vereinbarte pauschale Aufwendungsersatz von 1,60 € pro Einwohner nicht mehr auskömmlich ist.
(Anm. d. Verf.: Die Debatte lasse ich jetzt weg.)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stimmt dem Vertragsentwurf in der Fassung vom 17.04.2024 zu.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Verwendung des Vereinsvermögens von "Oper in Starnberg e.V."
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Verein "Oper in Starnberg e.V." hat sich aufgelöst. Das verbleibende Vereinsvermögen in Höhe von 2086,79 Euro fällt gemäß der Vereinssatzung der Stadt Starnberg zu, "die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden hat." In Frage kommen beispielsweise die Neugestaltung der Loggia am Bahnhof See, die Errichtung des Spielplatzes in Percha oder eine Spende an die St.-Johannis-Almeida-Sozialstiftung.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): Er plädiert dafür, das Geld für den Spielplatz in Percha einzusetzen.
Frau Pfister (BMS): Sie möchte das Geld lieber für Kultur einsetzen.
Beschlussvorschlag
Das Vereinsvermögen des Vereins "Oper in Starnberg e.V." in Höhe von 2.086,79 Euro wird zum Zweck Spielplatz in Percha verwendet.
angenommen: 13:12
TOP 14 Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg; Änderungen im Rahmen der Haushaltskonsilidierungen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierungen 2024 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die Beträge der Jugendförderrichtlinie entsprechend um 60% zu reduzieren und dem Gremium erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Am 22.04.2024 hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung einstimmig die Änderungen der Jugendförderrichtlinie beschlossen. Inhaltlich wird auf die Beschlussvorlage 2024/079 verwiesen.
Beschlussvorschlag
1) Der Stadtrat beschließt den Erlass der Richtlinienänderung wie folgt:
"Änderungen der Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg vom 01.01.2022
Nr. 4 der Richtlinie zur freiwilligen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Starnberg vom 01.01.2022 wird wie folgt geändert: a) Nr. 4.2.1 erhält folgende Fassung: "Pauschale pro jugendlichem Mitglied in Höhe von 3, - €" b) Der Betrag in Nr. 4.2.2 "250, - €" wird durch "150, - €" ersetzt. c) Nr. 4.2.3 wird wie folgt geändert: "Festbetrag für Teilnahme an "Starnberg bewegt" in Höhe von 60, - €." d) Der Betrag in Nr. 4.2.4 "400, - €" wird durch "240, - €" ausgetauscht. 2. Nr. 6 erhält nun folgende neue Fassung: "6. Verwendungsnachweis Der Zuschussempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis Ende des 2. Quartals des Folgejahres bei der Stadt Starnberg eingereicht werden."
Die bisherige Nr. 6 "Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung" wird zur Nr. 7 und die bisherige Nr. 7 " Haushaltsvorbehalt" zur Nr. 8.
Die bisherige Nr. 8 "Inkrafttreten" wird zu Nr. 9. Ebenso erhält diese Nr. folgende Fassung: "Diese Änderungen treten mit Bekanntgabe der Richtlinienänderung in Kraft. Die bisherige Richtlinie vom 01.01.2022 ist weiterhin gültig."
2) Die Änderungen der Richtlinie treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 15 Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetztes (BayFwG); Bestätigung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten und dessen Stellvertreter
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 19. April 2024 fanden bei der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten Neuwahlen für das Amt des Kommandanten und seines Stellvertreters statt.
Dabei wurden Herr Florian Klingler zum Kommandanten und erneut Herr Maximilian Diranko zu dessen Stellvertreter gewählt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BayFwG bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Stadt Starnberg im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.
Der Kreisbrandrat wurde mit Schreiben vom 30.04.2024 beteiligt. Im Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lag eine Antwort noch nicht vor. Die Bestätigung durch die Stadt Starnberg ist nur zu versagen, wenn fachliche, gesundheitliche oder sonstige Gründe gegen eine Eignung der Person sprechen, vgl. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Gegen die Bestätigung der Gewählten bestehen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken. Die Verwaltung empfiehlt, die Gewählten in ihren Ämtern zu bestätigen, sofern der Kreisbrandrat sein Benehmen hierzu erteilt.
Beschlussvorschlag
Herr Florian Klingler wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten bestätigt, sobald der Kreisbrandrat schriftlich sein Benehmen erklärt hat.
Herr Maximilian Diranko wird als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Leutstetten bestätigt, sobald der Kreisbrandrat schriftlich sein Benehmen erklärt hat
angenommen: einstimmig
TOP 16 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2022; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Inhaltlich wird auf die Beschlussvorlage Nr. 2024/134 verwiesen. Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2024 nachfolgenden Beschlussvorschlag einstimmig empfohlen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stellt auf Empfehlung des Werkausschusses den Jahresabschluss 2022 für das Wasserwerk Starnberg fest. Der Jahresabschluss 2022 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.348.198,80 € und einem Jahresüberschuss von 270.105,69 €.
Der Stadtrat entlastet auf Empfehlung des Werkausschusses die Werkleitung auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022.
angenommen: einstimmig
TOP 17 Vollzug des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Neuerlass der "Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg"
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen" einstimmig zugestimmt. Im § 11 Abs. 1 Satz 2 wurde die Formulierung "vorab zu informieren" eingefügt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, folgende Satzung zu erlassen:
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2,3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 386), folgende Satzung:
§ 1 Gesetzliche Grundlagen, Widmung und Arten von Kindertageseinrichtungen
(1) Die Stadt Starnberg betreibt folgende Kindertageseinrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), als öffentliche Einrichtungen:
Irmgard-Stadler-Kinderhaus 1.1. Kinderkrippen – für Kinder in der Regel vom 12. Lebensmonat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 1.2. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Maria-Kempter-Kindergarten 2.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Kinderhaus Spielinsel 3.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 3.2. Horte – für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse (Grundschule) mit folgenden Betreuungsformen: (a) Hort während der Schulzeiten Betreuung erfolgt im Rahmen der gebuchten Nutzungszeit nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen während der regelmäßigen Öffnungszeiten gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung (b) Hort während der Ferien Betreuung in den Randzeiten (erweiterte Öffnungszeiten) während der Öffnungszeiten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung
Kindergarten am Hirschanger 4.1. Kindergärten – für Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung
Hort am Hirschanger 5.1. Horte – für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der vierten Klasse (Grundschule) mit folgenden Betreuungsformen: (a) Hort während der Schulzeiten Betreuung erfolgt im Rahmen der gebuchten Nutzungszeit nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen während der regelmäßigen Öffnungszeiten gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung (b) Hort während der Ferien Betreuung in den Randzeiten (erweiterte Öffnungszeiten) während der Öffnungszeiten gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung (2) Das Betriebsjahr dauert vom 01. September bis 31. August des folgenden Jahres.
§ 2 Gebühren
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 3 Antrag zur Aufnahme
(1) Der Antrag wird in der von der Stadt bereitgestellten Online-Anwendung gestellt. (2) Der Antrag auf einem Platz in einer Kindertageseinrichtung für das kommende Betriebsjahr ist mit entsprechendem Vorlauf zu stellen. Ein späterer Antrag auf Aufnahme oder während des Betriebsjahres ist grundsätzlich möglich. Vormerkungen für das ��bernächste Betriebsjahr werden nicht entgegengenommen. (3) Während des Betriebsjahres freiwerdende Plätze werden wieder belegt. (4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme des Kindes erforderlich sind. Falsche Angaben können zur Ablehnung des Antrags bzw. zu Rücknahme oder Widerruf einer Platzzusage führen. (5) Für die Horte erfolgt der Antrag zur Aufnahme zeitgleich mit der Schulanmeldung über das von der Stadt bereitgestellte Online-Portal. Mit erstmaligem Besuch eines städtischen Horts hat die Ferienbuchung für das 1. Halbjahr (September – Februar) zu erfolgen. Die Ferienbuchung für das 2. Halbjahr (Februar – September) erfolgt in der Woche nach den Faschingsferien.
§4 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Die Personensorgeberechtigten werden von der Entscheidung schriftlich oder elektronisch nach Ablauf der Antragsfrist durch die Kindertageseinrichtung verständigt. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zum 01. September. (2) Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt der geltenden Bestimmungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG). (3) Kinder mit einer (drohenden) Behinderung werden aufgenommen, wenn eine Integration möglich ist, eine gegebenenfalls notwendige therapeutische Versorgung und die notwendige Personalausstattung sichergestellt sind. (4) Es werden vorrangig Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Starnberg haben. (5) In den städtischen Horten werden vorrangig Kinder aufgenommen, die im Einzugsgebiet (Schulsprengel) der Einrichtung wohnen. Gleiches gilt bei nachweislich geplantem Zuzug in den Schulsprengel innerhalb eines Monats ab Betriebsjahresbeginn oder bei Vorliegen eines bereits genehmigten Gastschulantrages. (6) Die Aufnahme in eine städtische Einrichtung erfolgt mit einem Verwaltungsakt der Trägerverwaltung und wird in der Regel für die Zeiträume gem. § 1 befristet; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung für die Randzeitbetreuung in den städtischen Horten (§1 Abs. 1 Nr. 5.1 Buchst. b), die jährlich entsprechend der Anmeldung zum Beginn des Betriebsjahres neu erfolgt. Die mit der Einladung zum Aufnahmegespräch/Informationsveranstaltung genannten erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind bei diesem Gespräch vorzulegen. Werden angeforderte Nachweise nicht beim Aufnahmegespräch oder innerhalb einer von der Einrichtungsleitung festgesetzten, angemessenen Frist vorgelegt, kann der Antrag abgelehnt und die Platzzusage zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 5 Grundsätze für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen
(1) Die Vergabe der Plätze in den Kinderkrippen erfolgt nach folgender Maßgabe: (a) Kinder im letzten Jahr vor dem Übertritt in den Kindergarten (b) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden (c) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Kinderkrippenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, vergeben. (2) Die Vergabe der Plätze in Kindergärten erfolgt nach folgenden Kriterien: (a) Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung (b) Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden (c) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Kindergartenplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Schuleintritt vergeben. (3) Die Vergabe der Plätz in Horten erfolgt nach den folgenden Kriterien: (a) Schulsprengel (b) Kinder, deren Mutter/Vater alleinerziehend und berufstätig ist (c) Kinder, deren Eltern berufstätig sind (d) Kinder, deren Eltern sich in einer besonderen Notlage befinden (e) Kinder, deren Geschwister bereits dieselbe städtische Einrichtung besuchen Ein Hortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben. Die Aufnahme in die Randzeitenbetreuung erfolgt nur bei gleichzeitiger Buchung des Hortplatzes während der Schulzeiten. (4) Besteht im Rahmen der Platzvergabe eine Gleichrangigkeit innerhalb der priorisierten Einrichtung und es sind nicht ausreichende Plätze in der priorisierten Einrichtung vorhanden, entscheidet das Losverfahren. Über das Losverfahren ist eine Dokumentation durch die Einrichtungsleitung zu führen.
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Kindergärten sowie die städtische Kinderkrippe haben in der Regel wie folgt geöffnet Einrichtung Wochentags Uhrzeit Kindergarten am Hirschanger Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 16:00 Uhr Kinderhaus Spielinsel - Kindergarten Montag – Freitag 07:30 – 17:00 Uhr Kindergarten Maria-Kempter Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 14:00 Uhr Kindergarten Irmgard-Stadler Montag – Donnerstag Freitag 07:30 – 16:30 Uhr 07:30 – 16:00 Uhr Kinderkrippe Irmgard-Stadler Montag – Donnerstag Freitag 08:00 – 16:30 Uhr 08:00 – 16:00 Uhr (2) Die städtischen Horte sind während des regulären Schulbetriebes wie folgt geöffnet: Die gebührenpflichtige Randzeitbetreuung (Ferienbetreuung) erfolgt montags bis freitags ab 07:30 – 11:00 Uhr zuzüglich der regulären Öffnungszeiten während des Schulbetriebes. (3) Kindertageseinrichtungen sind während des Betriebsjahres max. 30 Tage geschlossen. Die Schließzeiten werden am Anfang des Betriebsjahres durch die Einrichtungsleitung bekanntgegeben. Zusätzlich zu den Schließtagen während der Schulferien besteht die Möglichkeit, die städtischen Kindertageseinrichtungen für Fortbildungen zu schließen. Die zusätzlichen Tage sind auf max. 5 Tage beschränkt. Davon ausgenommen sind Schließungen der Einrichtungen mittels verkürzter Öffnungszeiten aufgrund betrieblicher Gründe.
§ 7 Besuchsregelung
(1) Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen. Die vereinbarte Betreuungszeit ist einzuhalten. (2) Wenn ein Kind an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 34 IfSG aufgetreten ist, darf es die Einrichtung nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In diesen Fällen ist die Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Erwachsene, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne von § 34 IfSG leiden, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht betreten. § 8 Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung (1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn 1. innerhalb der ersten drei Monate ab Besuchsbeginn festgestellt wird, dass es für den Hort am Hirschanger Montag – Donnerstag Freitags 11:00 – 17:00 Uhr 11:00 – 16:30 Uhr Kinderhaus Spielinsel – Hort Montag – Freitag 11:00 – 17:00 Uhr Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist
es sich nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet
es länger als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt fehlt
die Besuchsgebühr trotz Mahnung zwei Monate nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht entrichtet wird
die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben der Person (§ 3 Abs. 4) einen Kindertageseinrichtungsplatz erhalten haben
die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal bei der Bildung, Erziehung und Betreuung das Kindes zuwiderhandeln und die allgemeinen Grundsätze der Kindertageseinrichtung missachten
gesetzlich vorgeschriebene Nachweise zum Betreuungsbeginn nicht vorliegen.
die gebuchten Buchungszeiten länger als einen Monat nicht eingehalten werden.
(2) Ein Kind kann vorübergehend vom Besuch ausgeschlossen werden, wenn es unabhängig von den in § 7 genannten Voraussetzungen ernstlich erkrankt ist oder von dem Kind eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer in der Kindertageseinrichtung befindlicher Kinder oder Erwachsender ausgeht. (3) Ein Kind ist vorübergehend vom Besuch auszuschließen, wenn die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen gegeben sind. (4) Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet die Verwaltung der Stadt Starnberg in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung. Vorher sind die Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten zu hören. Der Ausschluss ist den Personensorgeberechtigten bzw. den Erziehungsberechtigten grundsätzlich unter Fristsetzung von zwei Wochen schriftlich und mit Begründung bekannt zu geben. Eine sofortige Entscheidung in den Fällen des Abs. 2 und aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt. (5) In den Horten kann der Ausschluss des regulären Besuchs und/oder des Besuchs von der Randzeitbetreuung grundsätzlich ebenfalls unter Beachtung der Abs. 1 bis 3 erfolgen.
§ 8 Abmeldung
(1) Die Abmeldung eines Kindes von einer Kindertageseinrichtung ist jeweils zum Ende des Monats durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Eine Abweichung von der genannten Frist ist in begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung obliegt der Verwaltung der Stadt Starnberg. (2) In den letzten drei Monaten des Betriebsjahres (Juni/Juli/August) ist eine Abmeldung nicht möglich. (3) In den Fällen der Abmeldung vom Besuch der Randzeitenbetreuung gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 9 Haftung
(1) Die Stadt Starnberg haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Für Schäden, die den Benutzern der Kindertageseinrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Starnberg nicht. Eine Haftung der Stadt Starnberg wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.
§ 10 Verwendung der KITA-APP
Die Stadt Starnberg führt zum Betreuungsjahr 24/25 eine Applikation ein, mit der eine digitale Akte für das Kind geführt wird sowie die gesamte Kommunikation zwischen den Personensorgeberechtigten und den Einrichtungen stattfindet. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich bei einer Aufnahme des Kindes, diese Applikation zu nutzen
§ 11 Beiräte
(1) Bei allen Kindertageseinrichtungen ist gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG ein Elternbeirat einzurichten, den die Erziehungsberechtigten in der Regel wählen. Er ist bei allen wichtigen Entscheidungen gem. Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG vorab zu informieren und zu hören. (2) Der Elternbeirat hat einmal jährlich gegenüber den Erziehungsberechtigten und dem Träger einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. (3) Ohne konkrete Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom XX.XX.XXXX außer Kraft. Starnberg, den XX.XX.XXXX Stadt Starnberg
angenommen: einstimmig
TOP 18 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Starnberg"
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen" einstimmig zugestimmt. Im § 8 Abs. 2 wurde die Formulierung "besuchende" eingefügt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, folgende Satzung zu erlassen:
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (BGVl. S. 264. BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 27.07.2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Besuchsgebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird; mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Besuchsgebühren
(1) Die Besuchsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Für den Besuch der Kinderkrippen gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglichen gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Std. pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet werden: Buchungszeit Kinderkrippe Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 300 € 4 - 5 Std. 315 € 5 - 6 Std. 330 € 6 - 7 Std. 345 € 7 - 8 Std. 360 € 8 - 9 Std. 380 € 9 - 10 Std. 400 €
Für den Besuch der Kindergärten gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit 20 Std. pro Woche bzw. vier Stunden pro Tag) berechnet werden. Buchungszeit Kindergarten Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 150 € 4 - 5 Std. 165 € 5 - 6 Std. 180 € 6 - 7 Std. 200 € 7 - 8 Std. 220 € 8 - 9 Std. 240 € 9 - 10 Std. 260 €
Für den Besuch der Horte gelten folgende Besuchsgebühren die nach der täglich gebuchten Nutzungszeit (Mindestbuchungszeit – umfasst die regelmäßige wöchentliche Buchungszeit von 20 Std. pro Woche für die Jahrgangsstufen 1 und 2 und 15 Std. pro Woche für die Jahrgangsstufen 3 und 4 und muss an vier Tagen pro Woche liegen) berechnet werden:
Buchungszeit Hort Gebühr ab 01.09.2024
3 - 4 Std. 120 € 4 - 5 Std. 130 € 5 - 6 Std. 140 € 6 - 7 Std. 150 € 7 - 8 Std. € 8 - 9 Std. € 9 - 10 Std. €
(4) Für die Randzeitenbetreuung (in den Schulferien) im Hort werden Besuchsgebühren erhoben. Für den Besuch der Horte werden zusätzlich zu den Besuchsgebühren gem. Abs.1 Nr. 3 Besuchsgebühren erhoben, die sich nach der Anzahl der gebuchten Ferienwochen (Mindestbuchungszeit – 15 Betriebstagen) richten: Buchungszeit Hort Schulferien Gebühr ab 01.09.2024 Bis zu 15 Betriebstagen 120 € Für jede weitere volle Ferienwoche 60 €
(3) Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer Fünf-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen sowie fünf Fortbildungstage im Jahr bleiben unberücksichtigt.
(4) Änderungen der Buchungszeiten können nur einmal innerhalb des Betreuungsjahres jeweils zum, ersten Januar, ersten April und ersten September schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beantragt werden. Eine Erhöhung oder Reduzierung der Buchungszeiten wird ermöglicht, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Über besondere Härtefälle kann im Einzelfall anderweitig entschieden werden.
(5) Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen (als erheblich gelten Zeiten ab täglich einer Stunde an fünf Tagen im Monat), wird die jeweils nächsthöhere Besuchsgebühr für den ganzen Monat berechnet. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeiten zu verrechnen.
(6) Die monatlichen Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sind in der Regel während der gesamten Dauer des Betriebsjahres (01. September bis 31. August des Folgejahres) zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme erst im Laufe des Betriebsjahres oder scheidet das Kind vorzeitig aus, sind die entsprechenden vollen Monatsgebühren zu bezahlen. Die Abmeldefristen nach § 8 der Benutzungsatzung sind bei einem vorzeitigen Ausscheiden zu beachten.
§ 4 Verpflegung
Für die Kindertageseinrichtungen erfolgt die Verpflegung durch einen externen Caterer. Die Abrechnung erfolgt zwischen den Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnern und dem Caterer isoliert; ausgenommen der Hort am Hirschanger.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Aufnahme zu Beginn des Betriebsjahres (01. September). (2) Die monatlichen Gebühren (Besuchsgebühren nach den gebuchten Nutzungszeiten gemäß § 3) sind spätestens bis zum Ersten eines Monats im Voraus unabhängig davon zur Zahlung fällig, an wie viel Tagen die Kindertageseinrichtung besucht wird. Die Gebühr für die gebuchte Randzeitbetreuung (§ 3 Abs. 2) sind spätestens bis zwei Wochen vor der erstmaligen Nutzung im Voraus unabhängig zur Zahlung fällig. Eine Rückerstattung der Gebühren für die gebuchte Randzeitbetreuung ist nur in Härtefällen möglich. (3) Bei Aufnahme während des Betriebsjahres (z.B. bei Zuzug oder Nachrücken) entsteht die Gebührenschuld zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter oder streikbedingter Schließung sowie bei Schließung aufgrund behördlicher Anordnung oder infolge höherer Gewalt an mindestens 15 Betriebstagen innerhalb eines Monats werden die Gebühren der Kindertageseinrichtung anteilig angerechnet oder zurückerstattet, wenn keine Ersatzlösung angeboten werden kann. Schließtage im Sinne das Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG zählen bei der Berechnung nach Satz 1 nicht mit.
§ 6 Leistungen
Mit den Gebühren werden die entstehenden Aufwendungen für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen teilweise abgegolten.
§ 7 Gebührenbefreiung
Die Besuchsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Starnberg) erlassen werden, wenn die Belastung durch die Gebühr den Gebührenschuldner oder dem Kind nicht zuzumuten sind. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 SGB VIII entsprechend.
§ 8 Gebührenentlastung
(1) Die Besuchsgebühr wird für die Zeit vom 01. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt um 100 € im Monat reduziert. Die Reduzierung entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. (2) Die Stadt Starnberg gewährt ab dem 2. Kind für jedes besuchende Kind eine Geschwisterermäßigung auf die Gesamtforderung in Höhe von 25 %, wenn die betroffenen Kinder eine städtische Kindertageseinrichtung besuchen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 01.09.2020, geändert am 03.08.2022 außer Kraft. Starnberg, den XX.XX.XXXX Stadt Starnberg
angenommen: 19:4
TOP 19 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Neuerlass der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2024 den Neuerlass der "Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg" einstimmig zugestimmt und empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass.
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass der folgenden
" Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg in der Fassung vom
Vorbemerkung:
Grundsätzlich finanzieren sich Träger von Kindertageseinrichtungen bayernweit über Staatszuschüsse, Zuschüsse nach dem BayKiBiG (kindbezogene Förderung, anteilig durch die Stadt Starnberg) sowie Elternbeiträge. Unberücksichtigt hierbei bleibt, dass Einrichtungen, Träger, Bedarfe der Eltern, Standorte und inhaltliche Schwerpunkte der Kommunen unterschiedlich sind. Die Stadt Starnberg gewährt deshalb in Form eines freiwilligen Zuschusses ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Defizitausgleiche. Die Sicherstellung eines ausreichenden und qualitativ hochwertigen Betreuungsangebots im Stadtgebiet soll hierbei im Vordergrund stehen. Gleichzeitig muss die Kooperation der jeweiligen Träger mit der Stadtverwaltung gewährleistet werden. Diese Richtlinie findet Anwendung, wenn dies in einer Betriebs- oder Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen Träger festgelegt wurde.
1) Gegenstand und Grundlage dieser Richtlinie
a. Gegenstand dieser Richtlinie ist die anteilige Übernahme von Betriebskostendefiziten der Kindertageseinrichtungen nach Art 3 Abs. 3 und 4 BayKiBiG in Form eines freiwilligen Zuschusses der Stadt Starnberg. b. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. c. Der Träger muss die Fördervoraussetzungen nach Art 19 BayKiBiG erfüllen. d. Die Einrichtung ist mit der jeweiligen Betreuungsleistung in der Bedarfsplanung der Stadt Starnberg enthalten. e. Der Träger muss das zentrale elektronische Anmeldeverfahren der Stadt ("Little Bird") einsetzen und pflegen.
2) Betreuungsleistungen
a. Der Träger erbringt die Betreuungsleistung unter Beachtung der Vorschriften des SGB VIII und des BayKiBiG sowie des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans. b. Der Träger verpflichtet sich die Betreuungsleistungen mit der Stadt Starnberg abzustimmen und in der Einrichtung anzubieten. Änderungen im Betreuungsangebot sind abweichend von der Förderrichtlinie ohne Absprache mit der Stadt möglich, sofern es sich lediglich um Änderungen im pädagogischen Konzept handelt. Ergeben sich aus der Förderrichtlinie Pflichten für den Träger, sichert die Stadt die Zusammenarbeit zu (z.B. bei Erhöhungen der Gruppengrößen)". c. Veränderungen des Betreuungsangebots sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich.
3) Aufnahme von Kindern
a. Der Träger ist verpflichtet, vorrangig Kinder der Stadt Starnberg aufzunehmen. b. Der Träger ist verpflichtet, die Gruppengröße auf ein zulässiges Maß zu erhöhen, wenn die Stadt dies zur Deckung des Betreuungsbedarfs für erforderlich hält. Darüber hinaus ist der Träger verpflichtet, sich bei den zulassungspflichtigen Tatbeständen um eine Zustimmung der zuständigen Behörden zu bemühen, wenn die Stadt dies für erforderlich hält.
4) Auswärtige Kinder
Die Förderung der Betreuung von Kindern mit Wohnsitz außerhalb der Stadt (auswärtige Kinder) ist ausgeschlossen.
5) Betriebskosten
a. Zuschussfähige Betriebskosten sind die angemessenen Sachkosten und die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals, die ausschließlich durch den Betrieb der Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet für die Betreuungsleistungen nach 2.) entstehen. Für den Betrieb sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. b. Die geplanten Einnahmen und Ausgaben der geförderten Einrichtung für das Folgejahr werden der Stadt bis zum 31.07. des laufenden Jahres vom Träger vorgelegt.
6) Angemessene Kosten des pädagogischen Personals
a. Der angemessene Bedarf an pädagogischen Personal ergibt sich aus den Mindestanforderungen des Anstellungsschlüssels nach dem BayKiBiG in der jeweils gültigen Fassung. Zuschussfähig sind die sich daraus ergebenden tatsächlichen Personalkosten, höchstens jedoch die bei tarifgerechter Bezahlung nach dem TVöD notwendigen Aufwendungen. Anerkannt werden ebenfalls die Personalkosten für Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst, des Freiwilligensozialen Jahrs (FSJ), sowie Berufspraktikanten (insb. SPS, SEJ, Optiprax). b. Ein Anstellungsschlüssel von bis zu 1:8 ist nicht zuschussschädlich. c. Die angemessenen Kosten des pädagogischen Personals bestehen aus (abschließende Aufzählung):
Den Vergütungen des in dieser Einrichtung (unmittelbar betreuenden) sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pädagogischen Personals.
den Sozialversicherungsbeiträgen,
den tariflich vereinbarten Beiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung,
den Beiträgen zur Unfallkasse sowie der Großraum Zulage München, in Höhe von bis zu 50 % des individuellen Zulagenbetrages, den die Stadt Starnberg ihren Beschäftigten gewährt. Die Großraumzulage analog der Auszahlungsvoraussetzungen, welche die Stadt Starnberg für ihre Beschäftigten anwendet.".
d. Zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Personalkosten ist jährlich eine Mitarbeiteraufstellung vorzulegen. In dieser müssen die Angaben zu
pädagogischer Funktion (z.B. Erzieherin, Einrichtungsleitung, stellvertretende Leitung, Kinderpflegerin, etc.),
Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit der jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getrennt nach Verfügungszeiten und Zeiten am Kind,
Anzahl der eigenen Kinder der jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
7) Angemessene Sachkosten
a. Zu den angemessenen Sachkosten gehören ausschließlich:
Die laut Miet- oder Pachtvertrag für das Gebäude bzw. das Grundstück der Kindertageseinrichtung zu entrichtenden Entgelte, soweit nur Teile für den Betrieb der Kindertageseinrichtung genutzt werden, die entsprechend anteilige Miete oder Pacht,
Wartungskosten der Spielgeräte (Sandreinigung, Hauptinspektion)
Unterhalts- und Instandhaltungskosten bis max. 340 €/Betreuungsplatz.
Gebäudebewirtschaftung (Heizung, Energie, Wasser und öffentliche Abgaben),
Folgende Versicherungen:
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Haftpflichtversicherung
Gebäudeversicherung
Inventarversicherung (Feuer, Einbruch, Diebstahl) 5. Elektronikversicherung
Reisekosten
Telefonkosten
Fachzeitschriften und Bücher bis max. 15 €/Betreuungsplatz
Gesundheitspflege (z.B. Medikamente, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Hygieneartikel)
Spiel- und Beschäftigungsmaterial bis max. 80 €/Betreuungsplatz
Mitgliedsbeiträge
Fortbildung und Supervision des pädagogischen Personals bis max. 65 €/Betreuungsplatz
Kosten für kibig.web-Schulungen und Little-Bird-Schulungen
Verwaltungskosten bis zur Höhe von 675 €/Betreuungsplatz. Verwaltungskosten sind vom Träger bei erstmaliger Auszahlung des Zuschusses und anschließend alle 3 Jahre nachzuweisen.
Als Verwaltungskosten gelten alle Kosten, welche dem Träger für die Leitung und Verwaltung der Einrichtung entstehen. Darunter zählen insbesondere:
Kosten für die Personalverwaltung / Lohnbuchhaltung, etc.
Büromaterial und Portokosten
IT-Kosten
Kosten der Buchführung, auch durch externe Dienstleister. Kosten die nicht direkt zugeordnet werden können, sind anteilig nachvollziehbar auf die Einrichtung umzulegen. Nicht enthalten sind Aufwendungen für den Betriebsrat.
Aufwendungen für Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte (intern oder extern) jeweils bis zu 5 Stunden/Woche/Gruppe. Die Kosten hierfür sind bei erstmaliger Auszahlung und anschließend alle drei Jahre nachzuweisen.
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das für die Finanzierung notwendiger Investitionen aufgenommen wurde. Die Aufnahme von Fremdkapital einschließlich der tatsächlichen Verzinsung, die zugrundeliegenden Investitionsmaßnahme und deren Notwendigkeit sind gesondert nachzuweisen.
Eine Verzinsung des Eigenkapitals wird mit dem marktüblichen Zins, höchstens jedoch mit 4 % anerkannt. Die Höhe des eingebrachten Eigenkapitals ist gesondert nachzuweisen.
Abschreibungen stellen angemessene Sachkosten dar, soweit die zugehörige Investition notwendig war und durch den Träger selbst finanziert wurde. Für den Teil der Investition, der durch die öffentliche Hand finanziert wurde, werden Abschreibungen nicht anerkannt. Die Notwendigkeit der Investition ist gesondert nachzuweisen.
Weitere Sachkosten können ggf. einzelvertraglich anerkannt werden. Ebenso kann vereinbart werden, dass einzelne Sachkosten nicht als angemessen anerkannt werden.
Hausmeister- und Winterdienstaufwendungen bis max. 325 €/Kind/Jahr.
b. Sofern Höchstsätze je Betreuungsplatz angegeben sind, bezieht sich dies auf die laut Betriebserlaubnis genehmigten Betreuungsplätze im jeweiligen Jahr.
8) Grundlage der Förderung durch die Stadt
a. Für die Berechnung der Förderung werden sämtliche Einnahmen (u. a. Öffentliche Mittel, Nutzungsentgelte, Zuschüsse zum Elternbeitrag) von den Betriebskosten nach 5.) abgesetzt. b. Die Höhe der Elternbeiträge entspricht mindestens denen der städtischen Einrichtungen. Werden aufgrund der freiwilligen Entscheidung des Trägers geringere Beträge erhoben, ist die Stadt berechtigt, ihre Förderung um den Differenzbetrag zu kürzen. c. Die Stadt verpflichtet sich Gebührenanpassungen mindestens drei Monate im Voraus den Trägern mitzuteilen. d. Die Einziehung der Elternbeiträge oder Gebühren ist Aufgabe des Trägers. Unterbliebene Zahlungen der Eltern sind dabei das alleinige Risiko des Trägers und werden durch die Stadt bei der Berechnung nach Abs. 1 abgesetzt.
9) Art und Umfang der Förderung durch die Stadt
a. Die Stadt übernimmt 80 % der nach Abzug der Einnahmen nach 8.) verbleibenden ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten für mit förderungsfähigen Kindern belegte Plätze. Der verbleibende Betrag wird vom Träger als Eigenleistung erbracht. b. Defizit, welches aufgrund eigenen Verschuldens entstanden ist (z.B. weil Förderungen oder Zuschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen wurden), bleibt unberücksichtigt und muss als Eigenleistung des Trägers getragen werden. c. Sofern die Einrichtung Splittingplätze vergibt, werden diese als nicht förderschädlich anerkannt. In diesem Fall wird die Zuschussberechnung pro Kind und nicht pro Platz vorgenommen. d. Der Zuschuss der Stadt wird wie folgt berechnet: 80 % der ungedeckten angemessenen Sach- und Personalkosten werden durch 12 Monate geteilt. Für die Berechnung des Zuschusses wird dieser Monatsbetrag durch die Zahl der maximal belegbaren Plätze geteilt, um den monatlichen Zuschussbetrag je Platz zu erhalten. Dieser Betrag wird für jeden Monat mit der Zahl der von förderungsfähigen Kindern belegten Plätze multipliziert. Aus der Addition der 12 Monatsbeträge ergibt sich der Betrag des Zuschusses der Stadt für das abzurechnende Jahr. Bei Erhöhung der Gruppenstärke steigt die Zahl der maximal belegbaren Plätze entsprechend. e. Für das laufende Jahr werden Abschläge jeweils zu Beginn eines Quartals gezahlt. Die Abschlagshöhe beträgt ein Viertel des Förderungsbetrags für das Vorjahr. f. Die Auszahlung kann auf Wunsch auch als Gesamtsumme, nicht in Abschlägen, erfolgen. g. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung aller erforderlicher Unterlagen, bei Vollständigkeit spätestens nach 3 Monaten.
10) Prüfungsrechte
a. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dies umfasst die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, einschließlich Dienstpläne der Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuschüsse stehen. Der Träger ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Daneben hat die Stadt das Recht, die jeweils genutzten Betreuungszeiten auf Ihre Notwendigkeit zu prüfen. b. Die gleichen Rechte haben Prüfungsbehörden, die gesetzlich für die Prüfung der Stadt zuständig sind.
11) Kooperation und Zusammenarbeit
a. Der Träger und die Stadt verpflichten sich zur Kooperation. Werden Unterlagen oder Auskünfte auch nach Aufforderung nicht, nicht ausreichend oder rechtzeitig an die Stadt weitergegeben, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9) Buchst. e. einzubehalten. b. Träger sind verpflichtet alle Daten im kibig.web und dem städtischen Online-Portal "Little Bird" zu pflegen und die von der Stadt festgelegten Anmeldefristen einzuhalten. Kommen die Träger dieser Verpflichtung, auch nach Erinnerung durch die Stadt, nicht nach, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9 Buchst. e. einzubehalten. c. Wechsel in der Leitung der Einrichtung, des Trägers oder Ansprechpartner sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen. d. Sofern in dieser Richtlinie Höchstsätze festgelegt wurden, verpflichtet sich die Stadt Starnberg diese regelmäßig zu überprüfen. In der Regel soll der Durchschnitt der letzten 3 Jahre aller vergleichbarer städtischen Aufwendungen herangezogen werden.
12) Verwendungsnachweis
a. Bis zum 31.07. des Folgejahres ist der Stadt ein zahlenmäßiger Nachweis aller mit der Einrichtung verbundenen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. b. Wenn der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegt, ist die Stadt berechtigt ihre Abschlagszahlungen nach Nr. 9) Buchst. e. einzubehalten und ggf. zurückzufordern. c. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Nachzahlungsbetrag, wird dieser mit der nächsten Abschlagszahlung ausgekehrt. Ein vom Träger an die Stadt zu erstattender Betrag wird mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet.
13) Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.05.2024 in Kraft."
angenommen: 24:1
TOP 20 Durchführungsbeschluss zur Ausschreibung eines Transporters für die Gärtnergruppe des Betriebshofs
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Zentrales Fahrzeug im Gärtnerteam 611 ist ein Pritschenfahrzeug mit Doppelkabine. Der Transporter ist 12 Jahre alt und fällt wegen Reparaturarbeiten immer häufiger aus. Es ist geplant, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, welches im Wesentlichen die gleichen Ausstattungsmerkmale wie das bisherige aufweisen soll. Die Ausschreibung erfolgt produktneutral. Im Haushalt sind unter der Haushaltsstelle 7710.9350 70.000,00 € für die Anschaffung eingeplant.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts 2024, einen Transporter auszuschreiben und den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu beauftragen.
angenommen: 23:2
TOP 21 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist noch einmal auf das Stadtradeln hin. Aktuell (Stand Mittwoch, 15.5.2024) ist ein Stadtrat angemeldet - er selbst. Auch wenn vielleicht einige Stadträte den Sinn des Stadtradeln in Zweifel ziehen, beinhaltet die Anzahl der teilnehmenden Stadträte - sind sie nicht auch Vorbilder für die Bürger - für ihn schon eine Aussage, wohin der Stadtrat verkehrspolitisch mehrheitlich tendieren möchte.
Herr Frühauf (CSU): Bei der Bushaltestelle beim Landschulheim Kempfenhausen ist die Querungsmöglichkeit immer noch schwierig. Kann man mit dem Landratsamt auch andere Lösungen beraten. Wie ist der aktuelle Stand?
Frau Fränkel (B90/Grüne): Der Gartenbauverein darf eine Bank beim Friedhof über eine Spende aufstellen. Es geht da aufgrund der Stadtverwaltung anscheinend nicht voran.
Herr Janik: Er hört das zum ersten Mal und hat nichts gegen eine Aufstellung.
Herr Mignoli (BLS): Er möchte eine Sondersitzung zum Thema Tunnel.
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach dem Fahrradschutzstreifen am Hanfelder Berg.
Herr Janik: Die sind in der Bearbeitungschlange.
(M)ein Fazit:
Beim Tunnel haben sich die "externen" Statements auch wieder auf das Gesamtprojekt bezogen, welches heute gar nicht zur Debatte gestanden hat. Es wird halt jeder Strohhalm genutzt. Für mich ist das Projekt außerhalb der Entscheidungskompetenz der Stadt Starnberg und ich stehe nach wie vor zu dem Projekt, auch mit dem Wissen, dass mir einige Teilbereiche auch nicht unbedingt gefallen. Aber die Bundesstraße für "die Weilheimer" möchte soweit wie möglich aus unserer Stadt heraus haben. Und das geht nicht nur aufgrund der umliegenden FFH-Gebiete nur mit einer Umfahrung unter Starnberg.
Zu den Bürgeranträgen, bei denen jetzt sicher der eine oder andere Antragsteller der Meinung sein wird, dass der Stadtrat nicht nach dem Willen "der Bürger" entscheidet, möchte ich ergänzen, dass ein Antrag immer leicht gestellt werden kann und die "Probleme" zumeist erst mit der Zeit und einer Vertiefung in die Materie zu Tage treten. Ich erwarte nicht, dass die Antragsteller sich vor der Antragstellung entsprechend tief in die jeweilige Materie einarbeiten sollen. Ich bitte aber um Verständnis, wenn die Stadträte mit zumeist mehr Vorwissen und Erfahrungen einem Bürgerantrag nicht folgen wollen.
Was ist mir nicht nur heute noch aufgefallen?
Wenn Stadträte Fragen stellen, die eindeutig aus den Beschlussvorlagen hervorgehen, ist das für mich eine unnötige Verlängerung der Debatte. Und es gibt andere Stadträte/innen, die auffällig viele und fast zu jedem TOP Fragen stellen oder Statements abgeben, wo ich mich dann schon frage, welches Ziel damit verfolgt werden will - ich habe da so meine Vermutung.
Abschließend kann man sagen, dass die emotional geführten Streitigkeiten zwischen einzelnen Stadträten bis zur Wahl 2020 aufgrund der jetzt im Stadtrats sitzenden teilweise neuen Stadträte oder auch aufgrund einer anderen Sitzungsleitung bisher der Vergangenheit angehören. Selbst bei so einen "heißen" Thema, wie der B2 Tunnel. Das freut mich und lässt hoffen, dass sich 2026 vielleicht doch die eine oder der andere dafür motivieren lässt, sich für ihre/seine Stadt zu engagieren und den Mut hat, für eine gewisse Verantwortung im Namen der Bürgerinnen und Bürger zu übernehmen.
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gutachter · 2 years
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Bootshäuser am Kochelsee abgebrannt - Hoher Sachschaden
Bootshäuser am Kochelsee abgebrannt – Hoher Sachschaden
Kochelsee: „…Drei Bootshäuser am Kochelsee sind am Samstagnachmittag durch ein Feuer zerstört worden. Der Sachschaden wird auf mehr als 100.000 Euro geschätzt. In Schlehdorf sind am Samstag drei Bootshäuser abgebrannt. Gegen zwei Uhr war wegen des Brandes im Gemeindebereich von Schlehdorf ein Notruf eingegangen. Als die Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei am Brandort am Kochelsee eintrafen,…
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politik-starnberg · 3 months
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Tunnel Starnberg: Untersuchungen zur Fließrichtung des Grundwassers mittels Tracerversuch
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
Ab 11. März werden die Fließverhältnisse des Grundwassers am Fuß des Almeida-Berges untersucht
Im Rahmen des Projekts Tunnel Starnberg wird ein Tracerversuch im Grundwasser von Starnberg durchgeführt. Dabei wird ein farbiger Markierungsstoff, der sogenannte Tracer, in ein Fließgewässer eingeleitet. Dieser Versuch dient der Überprüfung der Fließverhältnisse am Fuß des Almeida-Berges und erfolgt in Abstimmung mit dem Landratsamt Starnberg, dem Landesamt für Umwelt (LfU) und dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim (WWA). Der Starttermin für den Tracerversuch ist voraussichtlich in der 11. Kalenderwoche ab Montag, den 11. März 2024. Die Messungen werden mindestens vier Wochen dauern. Der gesamte Versuch wird voraussichtlich bis Freitag, den 31. Mai 2024 abgeschlossen.
Für das Bauvorhaben wurden bereits mehrere Erkundungskampagnen durchgeführt, im Zuge derer insgesamt drei Grundwasserabschnitte festgestellt und eingehend untersucht wurden. Nun sollen die Berechnungen der Fließverhältnisse am Fuß des Almeida-Berges noch abschließend durch eine zusätzliche Messung mit Markierungsstoffen überprüft werden. Jeder Tracer wird dabei als aufgelöstes Pulver in geringen Mengen in Grundwassermessstellen eingegeben und durch Nachspülen mit frischem Wasser in das Grundwasser geleitet. In Richtung der Strömung des Grundwassers werden in verschiedenen Beobachtungsmessstellen die Konzentrationen des Tracers über einen bestimmten Zeitraum gemessen. Die Ergebnisse des Tracerversuchs werden zur Verifizierung der Berechnungen der maßgebenden Fließgeschwindigkeiten und des Fließverhaltens des Grundwasserstroms verwendet.
Der Tracerversuch wird als kombinierter Markierungsversuch mit den zwei Grundwassermarkern Uranin und Naphtionat durchgeführt. Dieses Vorgehen entspricht dem Stand der Technik und ist wassergütewirtschaftlich unbedenklich, da die eingesetzten Stoffe sich von selbst zersetzen und vollständig abgebaut werden. Die Durchführung des Tracerversuchs erfolgt zwischen der B 2 Höhe Almeida-Gelände nach Nordosten in Richtung Starnberger See, außerhalb des Einzugsbereichs der Quellen des Instituts für Fischerei (IFI) und den nachfolgenden Oberflächengewässern (Siebenquellenbach).
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politik-starnberg · 1 year
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Fortschritt beim Kinderspielplatz, Bettelverbot(?) und ein wenig mehr
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 30.1.2023:
Heute wieder in der Schlossberghalle, die hoffentlich nicht wieder im Laufe des Abends so kühl ist wie bei der letzten Bauausschusssitzung. Sind wir hier die Beta-Tester?
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt heute keine Bürger, die Fragen stellen möchten.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden. Es geht wie fast immer um Vertragsvergaben und Personalentscheidungen.
TOP 4 Vollzug des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG); Antrag auf Inanspruchnahme von Defizitvereinbarungen für Kindertagestätten zur Anwendung der Richtlinien vom 26.07.2021 der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Träger Kindertagesstätte Montessori "Aktion Sonnenschein e.V." stellte am 08. Dezember 2022 den Antrag, die Defizitrichtlinie nach den aktuell geltenden Richtlinien für Kindertagesstätten vom 26.07.2022 ab 01.Januar 2023 in Anspruch nehmen zu wollen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass die Defizitvereinbarung mit dem Träger Kindertagesstätte Montessori "Aktion Sonnenschein e.V." ab 1.Januar 2023 unverändert zur Anwendung kommen soll.
angenommen: einstimmig
TOP 5 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha; hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange;
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ortsteilspielplatzes.
Am 21.02.2022 hat der Stadtrat den Beschluss für die 55. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die ersten Beteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurden daraufhin innerhalb des Zeitraums vom 31.03.2022 bis 10.05.2022 durchgeführt und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen vom Stadtrat in der Sitzung am 24.10.2022 zur Kenntnis genommen. In gleicher Sitzung wurde der Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung hat innerhalb des Zeitraums vom 17.11.2022 bis 20.12.2022 stattgefunden.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen in das Verfahren eingebracht. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind seitens folgender Beteiligter Stellungnahmen eingegangen, die in die Abwägung einzustellen sind:
Abwasserverband Starnberger See
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim
Bayernets GmbH
Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
LRA – Brandschutzdienststelle
LRA – Kreisbauamt (Untere Naturschutzbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde, Kreisbauamt)
LRA – Fachbereich Umweltschutz
TenneT TSO GmbH
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Die eigegangenen Stellungnahmen drücken durchgehend Zustimmung zum Verfahren aus und führen lediglich zu einer redaktionellen Ergänzung in der Begründung unter Punkt 3.3 Altlasten. Die von der Bayernwerk AG übersandten Daten zu Versorgungseinrichtungen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau des Bauamtes weitergeleitet, die die konkrete Spielplatzplanung betreibt und die zugesandten Daten je nach Erfordernis in die Planung einbeziehen kann. Eine Änderung der Planungsinhalte ist durch die eingegangenen Stellungnahmen nicht veranlasst. Somit kann, sofern den Abwägungsvorschlägen gefolgt wird, der Feststellungsbeschluss gefasst und die 55. Änderung des Flächennutzungsplans anschließend dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
1. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 30.11.2022:
Zum Bauleitplanverfahren werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 08.12.2022:
2.1 Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.04.2022 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nach wie vor nicht zu erwarten. 
2.2 Aus dem Bereich Forsten:
Die Planung berührt keine forstfachlichen Belange.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3. Bayernets GmbH, Schreiben vom 18.11.2022:
Im Geltungsbereich liegen keine Anlagen der bayernets GmbH, ebenso wenig werden aktuelle Planungen der bayernets GmbH berührt. Es bestehen keine Einwände gegen das Verfahren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
4. Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen, Schreiben vom 08.12.2022 (Bayernwerk Netz GmbH München):
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. In dem überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH, ebenso Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH, die keinem Konzessionsvertrag unterliegen. Es wird darum gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Taufkirchen zu beteiligen. Es wird außerdem ein Hinweis auf das Planauskunftsportal für Auskünfte zur Lage der betriebenen Versorgungsanlagen gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der mit der Stellungnahme übersandte Lageplan stellt eine oberirdische Freileitung und eine "Fremdleitung unbekannt Telefon" dar. Diese Informationen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau weitergeleitet, damit sie bei der konkreten Spielplatzplanung je nach Erfordernis berücksichtigt werden können. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft. 
Der Hinweis auf das Planauskunftsportal wird zur Kenntnis genommen.
5. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 28.11.2022:
Der 55. Änderung wird zugestimmt, in dem Bereich befinden sich keine Erdgasleitungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. LRA – Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 06.12.2022:
Hinsichtlich der Erschließungssituation, der Löschwasserversorgung und der Rettungswege bestehen aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. LRA – Kreisbauamt, Schreiben vom 20.12.22:
7.1 Untere Naturschutzbehörde:
Es werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen geltend gemacht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.2 Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Anregungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.3 Kreisbauamt:
Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
8. LRA – Fachbereich Umweltschutz, E-Mail vom 21.11.2022:
Die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches der 55. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen derzeit nicht vor. Sollten bei geplanten Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist das Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz unverzüglich zu unterrichten (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend den abfall- und bodenrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Der Punkt 3.3 Altlasten der Begründung stellt den Sachverhalt, dass weder Hinweise auf Altlasten bekannt sind noch Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht vorliegen, bereits dar. Dieser Punkt der Begründung wird redaktionell noch um die oben genannte Mitteilungspflicht bei Auffälligkeiten des Bodens und um die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Entsorgung von schadstoffbelastetem Boden ergänzt.
9. TenneT TSO GmbH, E- Mail vom 21.11.2022:
Im Bereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden. Die Belange des Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
10. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 14.12.2022:
Gegen die 55. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung im Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgt ggf. im Rahmen der Beteiligung zum zugehörigen Bebauungsplan.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft.
III. Den Stellungnahmen wird gemäß den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 fest. 
V. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landratsamt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Es ist immer wieder überraschend, welcher Aufwand vorab für eine am Ende doch recht kleine Nutzungsänderung erforderlich ist. Das ist sicher auch bei vielen anderen augenscheinlich einfachen Baumaßnahmen der Fall, was von Außen aus Sicht der Bürger dann als “Warum dauert das denn soooo lange?” interpretiert wird.)
TOP 6 Antrag der Gewerbereferenten vom 11.10.2022; Erlass einer Verordnung zum Verbot vom Betteln im Gebiet der Innenstadt
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Gewerbereferenten haben mit Schreiben vom 11.10.2022 den Antrag gestellt, dass das Betteln, explizit das stille Betteln, im gesamten Gebiet der Innenstadt per Verordnung verboten werden soll.
Kommunale Verordnungen, welche das Betteln im öffentlichen Raum im Sinne straßenrechtlicher Vorschriften unter Erlaubnisvorbehalt stellen oder als polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahme generell verbieten wollten, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass Betteln im öffentlichen Raum grundsätzlich auch nicht auf andere Weise verboten werden kann.
Das aggressive Betteln kann jedoch in Einzelfällen geahndet werden. Es kann unter Umständen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den entsprechenden Landespolizeigesetzen gewertet werden. Insofern obliegt es den jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden, in ihrem Ermessen gegen besonders aggressiv auftretende Bettler vorzugehen, beispielsweise durch Platzverweise. In Einzelfällen kommt auch ein Verstoß gegen § 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht (Belästigung der Allgemeinheit).
Wie in dem Antrag der Gewerbereferenten genannt, hat die Stadt München im Jahr 2014 eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung über die Untersagung bestimmter Formen des Bettelns in Teilen des Stadtgebietes München erlassen. Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, hier die Straße, oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
In der Allgemeinverfügung der Stadt München sind folgende Formen des Bettelns verboten:
a)  aggressiv, (Diese Form des Bettelns liegt vor, wenn dem Bittgesuch durch hartnäckiges Ansprechen, Beleidigen, Verfolgen, Berühren, In-den-Weg-stellen / Den-Wegblockieren oder sonstige Formen der Belästigung von Passanten Nachdruck verliehen wird.)
b)  bandenmäßig bzw. organisiert, (Bandenmäßiges bzw. organisiertes Betteln kann insbesondere vorliegen, wenn Bettlerinnen und Bettler z.B. durch Dritte erkennbar „dirigiert" und ihnen Bettelplätze „zugewiesen" werden. Weitere Indizien können das erkennbare Einsammeln der Bettelerlöse durch Dritte, die „Verteidigung" bestimmter Plätze gegen Konkurrenten sowie die Bewachung von bettelnden Minderjährigen durch Erwachsene darstellen.)
c) verkehrlich behindernd, wodurch eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (z.B., wenn bei reinen Gehwegen 1 Meter Durchgangsbreite und bei angrenzenden Radwegen 1,90 Meter Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist),
d)  durch Vortäuschen von nicht vorhandenen körperlichen Behinderungen oder Krankheiten sowie persönlichen Notlagen oder durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen mit nicht gebrauchsfähigen Musikinstrumenten,
e)  in Begleitung von Kindern oder durch Kinder oder
f)  mit Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten tierseuchenrechtlichen Nachweise mitgeführt werden.
Bei einem Zuwiderhandeln wird ein Platzverweis ausgesprochen und dieser gegebenenfalls mit unmittelbaren Zwang durchgesetzt.
In der Sitzung des Stadtrates vom 12.10.2022 wurde beschlossen, dass von Seiten der Verwaltung eine entsprechende Allgemeinverfügung ausgearbeitet wird und dem Stadtrat spätestens im Januar vorgelegt wird.
Anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung der Stadt München wurde die Zulässigkeit einer Allgemeinverfügung übertragen auf den Innenstadtbereich der Stadt Starnberg überprüft. Im Ergebnis ist der Erlass der "Sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung für die Untersagung bestimmter Formen des Bettelns im Innenstadtbereich der Stadt Starnberg" rechtlich nicht begründbar. Die Situation lässt sich aufgrund der Größe und der touristischen Bedeutung des Innenstadtbereichs in München nicht mit Starnberg vergleichen. Die Anzahl an Bettlern ist deutlich höher als in Starnberg.
Eine konkrete Gefährdung, welche für den Erlass dieser sicherheitsrechtlichen Allgemeinverfügung vorliegen muss, kann nicht in ausreichendem Maß dargelegt werden. Als Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung dient in Bezug auf die konkrete Gefährdung Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 – 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Demnach haben die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1), durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen (Nr. 2) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3).
In München wird nachfolgend die bestehende Situation beschrieben, welche auch durch die Polizei dokumentiert wurde:
Passanten werden von Bettlerinnen und Bettlern teilweise direkt angesprochen werden – oft in aufdringlicher Weise.
Falls keine Bereitschaft zur Gabe einer Mildtätigkeit besteht, folgen die Bettlerinnen und Bettler den Passanten unter Umständen über einige Meter bittend und bettelnd und nicht selten kommt es bei Aufdringlichkeiten auch zu körperlichen Berührungen durch Zupfen/Festhalten.
Zum Teil sind diese Bettlerinnen und Bettler in bandenmäßig agierenden Gruppierungen organisiert. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger fühlen sich dadurch massiv belästigt und mitunter auch bedroht.
Im Gegensatz zum Betteln von bedürftigen Ortsansässigen reisen seit der EU-Osterweiterung vermehrt osteuropäische Bettelbanden an, um hier einer straff organisierten Bettelei aus erwerbswirtschaftlichen Motiven nachzugehen. Die Formen des Bettelns haben sich in der Vergangenheit massiv verändert. Wo früher ortsansässige stille Bettlerinnen und Bettler mittels eines Schildes auf ihre Not aufmerksam gemacht haben, sitzen jetzt vermehrt bandenmäßige bzw. organisierte Bettlerinnen und Bettler. Dabei machen die Hintermänner den großen Gewinn, die „Vordermänner, die betteln müssen, erhalten nur einen Bruchteil dessen, was die Hintermänner vereinnahmen. Die Bedingungen, unter denen die Vordermänner arbeiten müssen, sind sehr schlecht, und für die Passanten bzw. Angebettelten nicht offensichtlich erkennbar.
Im Laufe der Jahre sind neue Formen des Bettelns hinzugekommen. Es wird teilweise mit Kleinkindern oder sogar durch Kinder gebettelt. Seit dem Wegfall des Sammlungsgesetzes wird auch vermehrt vorgetäuscht, dass für mildtätige Aktionen (z.B. für Hochwasseraktionen) gesammelt werde. Es sind häufiger Bettlerinnen und Bettler anzutreffen, die Behinderungen vorspielen oder durch medizinische Hilfsprodukte (z.B. Rollstuhl, Gehhilfen) Gebrechen vortäuschen.
Die Anzahl von südosteuropäischen Bettlerinnen und Bettlern, die regelmäßig im Innenstadtbereich anzutreffen sind, hat sich im Jahr 2013 auf 80 bis 100 Personen erhöht.
Es können zahlreiche Fälle des Bettelns nach den oben aufgeführten Punkten a) – d) dokumentiert werden, welche auch in der Allgemeinverfügung als Begründung der konkreten Gefährdung angeführt werden
Aufgrund dieser Verhältnisse lässt sich in München eine konkrete Gefährdung anhand zahlreicher Kontrollen der Polizei rechtlich vollumfänglich begründen. Im Jahr 2013 hat das Polizeipräsidium München beispielsweise insgesamt 2.927 Kontrollen von südosteuropäischen Bettlerinnen und Bettlern durchgeführt. Die konkrete Gefährdung besteht im Altstadtbereich der Innenstadt, da dort mehr als 80 % aller Feststellungen des Bettelns erfolgten.
Im Rahmen der Bewertung, inwieweit eine konkrete Gefährdung dagegen in Starnberg gegeben ist, spielt die Einschätzung und die Prognose der örtlichen Polizei eine gewichtige Rolle. Daher wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Starnberg bezüglich des Bettelns im Stadtgebiet angefordert. Nachfolgend wird die Stellungnahme in Auszügen aufgeführt:
Seit 2012 wurden insgesamt neun Vorgänge mit der Begehungsweise „Betteln“ in Starnberg erfasst. Lediglich bei drei Einträgen befand sich der Tatort im Innenstadtbereich. Bei allen drei Vorgängen wurden Platzverweise erteilt, denen die Betroffenen umgehend nachkamen. Bei einem der Vorgänge konnte eine Bettelkarte aufgefunden werden. Die anderen sechs Vorgänge waren im Stadtbereich verteilt. Hierbei handelte es sich um Bettler, die von Haus zu Haus zogen. Ein örtlicher Schwerpunkt kann nicht ausgemacht werden. Aggressiven Betteln fand in den letzten zehn Jahren im Innenstadtbereich und der Seepromenade nicht statt. Anzeigen wegen unerlaubter Sondernutzung wurden somit nicht gefertigt.
Es gab seit 2012 keine gezielten Kontrollaktionen zur Überwachung von Bettlern. Die Kontrollen erfolgten aufgrund von Mitteilungen der Bevölkerung. Es handelt sich hierbei um einzelne Mitteilungen. Ein „Bettelschwerpunkt“ in Starnberg ist nicht zu erkennen.
Erfahrungsgemäß ist aufgrund des hohen Touristenaufkommens mit einer höheren Anzahl an Bettlern in den wärmeren Monaten zu rechnen.
Es sind keine Fälle von bandenmäßigem Betteln bekannt.
Es sind keine Fälle des Bettelns durch Kinder, durch vorgeschobene Gebrechen oder dem Sammeln für angebliche mildtätige Organisationen bekannt.
Da es sich bei Bettlern meistens um Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland handelt, ist ein Bußgeldverfahren mit Anhörung und Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht zielführend.
Im Hinblick auf die Ausübung von unmittelbarem Zwang, der durch den Erlass einer Allgemeinverfügung wie in München möglich wäre, kann folgendes mitgeteilt werden: Eine Aufforderung zum Verlassen des Platzes kann im Rahmen des Polizeiaufgabengesetzes ausgesprochen werden. Hierbei handelt es sich nicht um unmittelbaren Zwang, sondern um einen Platzverweis gem. Art. 16 PAG. Wie bereits beschrieben kamen alle Bettler den Platzverweisen nach, sodass kein unmittelbarer Zwang angewendet werden musste. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang bei Ordnungswidrigkeiten muss immer als Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sehr hoch. Sie sind unter anderem abhängig von der Art des Bettelns (Sicherheitsgefährdung) und der Höhe des Bußgeldes. Bei stillem Betteln, wie es in Starnberg überwiegend praktiziert wird, ist eine Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund der Verhältnismäßigkeit nahezu ausgeschlossen.
Grundsätzlich arbeitet die Polizei nach Prioritäten. Je nach Art des Bettelns (still/aggressiv) und der daraus folgenden Gefahrenlage wird die Priorität des Einsatzes seitens der Polizeiinspektion Starnberg eingeschätzt. So kann es, vor allem in den einsatzreichen Sommermonaten, zu Zeitverzögerungen kommen.
Anhand der polizeilichen Stellungnahme lässt sich feststellen, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung aufgrund des Art. 7 LStVG nicht rechtlich begründbar und somit rechtswidrig wäre. Gerade aufgrund der Tatsache, dass innerhalb von zehn Jahren (2012 – 2022) nur insgesamt drei Platzverweise im Innenstadtbereich wegen des aggressiven Bettelns ausgesprochen werden mussten, lässt sich die Allgemeinverfügung nicht rechtfertigen. Zu den weiteren oben aufgeführten Formen des Bettelns konnten keine Feststellungen gemacht werden, wodurch auch die Notwendigkeit einer Allgemeinverfügung aufgrund dieser Punkte nicht begründet werden kann.
Das sogenannte Stille Betteln, von dem keine Beeinträchtigung für Passanten ausgeht, unterliegt dem Gemeingebrauch des öffentlichen Bereichs. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bedeutet Gemeingebrauch, dass die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet ist. Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt (Satz 2).
Ganz in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 56, 63 (65)) ausgeführt, dass „die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt — gleich aus welchem Grunde — oder zur Fortbewegung" zum Gemeingebrauch gehört und dass — so das Gericht an anderer Stelle — die Motivation des Einzelnen nur dann maßgebend sein kann, wenn sie in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung hervortritt.
Betteln unterliegt grundsätzlich dem straßen- und wegerechtlichen Gemeingebrauch und ist damit in der Regel zulässig und somit auch grundsätzlich im Stadtgebiet Starnberg erlaubt. Laut Definition des Oberlandesgerichtes Köln (NJW 1961, 2172) bedeutet Betteln die an einen beliebigen Fremden gerichtete Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks unter Behauptung der Bedürftigkeit des Bettelnden selbst, eines Angehörigen oder einer sonst nahestehenden Person. Dabei kann die Bitte nach einer solchen Zuwendung auf unterschiedlichste Weise kundgetan werden. Zumeist steht die Bittstellerin bzw. der Bittsteller einzeln und stillschweigend am Straßenrand ohne Behinderung des Fußgängerverkehrs und weist — etwa unter Zuhilfenahme eines in der Hand gehaltenen Schildes — auf ihre bzw. seine Bedürftigkeit hin oder streckt den vorübergehenden Fußgängern demütig die geöffnete Hand, einen Hut oder eine Büchse entgegen. Darunter ist das stille bzw. passive Betteln zu verstehen.
Der erste Senat des VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 06.07.1998 — Az.: 1 S 2630/97 — das stille Betteln deshalb unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch subsumiert, weil dieses den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtige. Wie andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auch nutzten die Bettlerinnen und Bettler die öffentlichen Flächen zur Fortbewegung oder zum Verweilen. Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im Beschluss vom 06.10.1998 — Az.: 1 S 2272197.
Über den Gemeingebrauch hinausgehendes Betteln, entspricht einer Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, welche in den oben aufgeführten Fällen a) – d) der besonderen Formen des Bettelns vorliegt. Wie aus der polizeilichen Stellungnahme hervorgeht, kommt aber ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Betteln in Starnberg kaum vor.
In den bestimmten Einzelfällen geht die Polizei, wie in der Stellungnahme beschrieben mittels Platzverweisen gegen die Bettler vor, um die illegale Sondernutzung zu unterbinden. Wie ebenfalls in der Stellungnahme ausgeführt wird, handelt es sich um ein probates Mittel, um die Bettler dauerhaft von Ihrem Standort zu verweisen.
Wenn an bestimmten Standorten Bettler regemäßig wiederkehren, soll dies zukünftig der Polizei verstärkt mitgeteilt werden. Die Meldung kann durch die Verkehrsüberwachung, die ohnehin häufig im Innenstadtbereich kontrolliert, entweder an die Stadtverwaltung oder direkt an die Polizeiinspektion Starnberg weitergegeben werden. Wenn dauerhaft Platzverweise ausgesprochen werden, geht die Verwaltung von einer erfolgsversprechenden Maßnahme aus, um Bettler dauerhaft von bestimmten Standorten bzw. aus der Innenstadt fernzuhalten. Insofern kann in der Ermessensabwägung nicht begründet werden, dass die Allgemeinverfügung für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erforderlich und angemessen ist, da bereits die Platzverweise ein wirksames Mittel gegen die Bettler darstellen.
Weitere Möglichkeiten, um von polizeilicher Seite gegen Bettler vorzugehen bestehen aufgrund gesetzlicher Grundlagen. Somit kann bei schweren Fällen des aggressiven Bettelns eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen, wenn die Bettelnde oder der Bettelnde eine physische Zwangswirkung bei seinem Opfer, dem potentiellen Zuwender erzeugen will. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn sich die Bettlerin oder der Bettler dem potentiellen Zuwender in den Weg stellt oder ihn sogar an seiner Kleidung zieht. Auch eine Erpressung gemäß § 253 StGB ist grundsätzlich denkbar, wird aber nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein.
Bei den weiteren oben unter a) – d) aufgeführten Formen des Bettelns machen sich die Bettlerinnen und Bettler regelmäßig des Bettelbetrugs strafbar. Gemäß § 263 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Hier sei erneut erwähnt, dass es in den vergangenen Jahren keine Fälle des Bettelbetrugs in Starnberg gab. Falls ein solcher Fall in Zukunft vorliegen sollte, stehen die eben aufgeführten rechtlichen Grundlagen aber zur Verfügung.
(Anm. d. Verf.: Ich habe jetzt mal die Beschlussvorlage komplett übernommen, um an dieser Stelle mal aufzuzeigen, welche “versteckten” Aspekte zu Tage gefördert werden, wenn man doch eigentlich nur ein einfaches “Verbot” aussprechen wollte. Dieses Phänomen ist mir in den letzten Jahren als Stadtrat schon öfters untergekommen. Ein von außen ganz einfach erscheinendes Problem entpuppt sich beim Finden einer geeigneten Lösung als weitaus komplexer und schwieriger. Und am Ende fragt sich dann der Außenstehende, warum denn für seine vermeintlich einfache Frage keine gefühlt genauso einfache Lösung finden lässt.) 
Die Debatte:
Frau Henninger (FDP): Sie wünscht sich ein politisches Signal. Auch die City-Initiative wünscht sich da eine Möglichkeit. 
Herr Janik: Die geschilderten Fälle sind bereits aufgrund vorhandener Satzungen verboten. Eine gefühlte Dunkelziffer nützt leider wenig. Er möchte lieber den Vollzugsweg ausbauen. 
Herr Fiedler (FDP): Er zweifelt die genannten Zahlen ein wenig an. Es sind mehr Fälle, die auch er gemeldet hat. Wir reden hier nicht über stilles Betteln. Das ist in den meisten Fällen organisiert. Das Geld wird mehrmals am Tag abgeholt. Neben dem Vollzugsweg ist auch das politische Signal aussenden. 
Herr Janik: Das stille Betteln kann nicht verboten werden. Das aggressive Betteln ist schon verboten. Er sieht wenig Konsequenzen eines rein politisches Signal. Eine Verordnung würde vor Gericht nicht halten. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das Bettelverbot sollte auf keinen Fall auf den Klingelbeutel ausdehnen. 
Herr Kandler (BMS): Man kann nicht alles hinnehmen. Er hat das schon selbst miterlebt. Da sollte es eine Handhabe geben. 
(Anm. d. Verf.: Es ist schon schwierig. Organisiertes stilles Betteln ist einfach schwer zu fassen und damit auch generell zu verbieten.)
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Ordnungsdienst (Verkehrsüberwachung) und der Polizeiinspektion ein Konzept zu  erarbeiten, um gezielter Platzverweise gegen das Betteln zu erteilen, wenn eine Überschreitung des Gemeingebrauchs vorliegt.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Falk (SPD): Sie möchte die nächsten Sitzungen wieder im “Kreis” haben. 
Herr Janik: Der Wunsch wurde auch schon von der CSU gestellt. Die nächsten Sitzungen werden wieder mit einem “U” stattfinden.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Auf dem Schild am See gibt es einen nicht so schönen Spruch. Kann der Spruch entfernt werden?
(M)ein Fazit:
Heute ging es öffentlich kurz und schmerzlos über die Bühne, was nicht nur an der kurzen Tagesordnung gelegen hat. 
18:56 Uhr - das war für mich die bisher kürzeste öffentliche Stadtratssitzung. Da hatte die Presse heute nur einen kurzen Ausflug in die Schlossberghalle.
Früher habe ich mich an dieser Stelle öfters über ausgewählte zumeist emotionale oder unsachliche Äußerungen und in meinen Augen seltsames Abstimmungsverhalten geäußert. Für uns Stadträte zum Glück treten oben erwähnte Situationen nur noch höchst selten - eigentlich gar nicht mehr - auf.
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politik-starnberg · 2 years
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Staatsstraße St 2063, Mühlthal zwischen Starnberg und Gauting
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
Das Staatliche Bauamt Weilheim musste aufgrund von Hangbewegungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit am Donnerstag, den 25. August 2022 an der Staatsstraße St 2063 im Mühlthal zwischen Starnberg und Gauting eine halbseitige Straßensperrung mit Ampelanlage einrichten.
Diese halbseitige Sperrung wurde kurzfristig eingerichtet und wird voraussichtlich bis zur Umsetzung einer Sicherungsmaßnahme bestehen bleiben.
Aktueller Sachstand
Die Staatsstraße verläuft im Bereich der Hangbewegung in unmittelbarer Nähe westlich der Würm.
Auf einer Länge von ca. 120 m wurden im Jahr 2019 im Zuge von Streckenkontrollen Risse am Fahrbahnrand zur Würm festgestellt. Zur Klärung der Situation wurde ein geologisches Gutachten erstellt, das Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung empfiehlt. Die entstandenen Risse wurden umgehend wieder mit flüssigem Asphalt verschlossen, um weitere Hangbewegungen feststellen zu können. Kürzlich sind wieder Risse in der Fahrbahn innerhalb der 120 m entstanden, die auf entsprechende Bewegungen im Untergrund schließen lassen. Es ist zu befürchten, dass die Standfestigkeit der Staatsstraße dadurch in Mitleidenschaft gezogen ist.
Als erste Vorsichtsmaßnahme wurde die Fahrbahn mittels Baken vorsichtshalber vor einigen Monaten bereits eingeengt, um den Fahrbahnrand und die Böschung zur Würm zu entlasten. Weiterer Handlungsbedarf ist aktuell durch die Gefahr eines Versagens der Böschung dringend geboten.
Der Bereich um die Schadstelle wurde nun halbseitig gesperrt, um die Verkehrsbelastung in diesem Abschnitt zu reduzieren. Ziel ist es, eine weitere Destabilisierung dieses Bereichs zu vermeiden. Derzeit laufen weitere Erkundungsmaßnahmen sowie Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt sowie Planungen zur Umsetzung einer geeigneten, dauerhaften baulichen Sicherungsmaßnahme.
Ziel ist es, diese Maßnahme möglichst zeitnah umzusetzen, sodass die halbseitige Straßensperrung baldmöglichst aufgehoben werden kann.
Die Verkehrsteilnehmer werden um Verständnis für die leider nicht vermeidbare Verkehrsbehinderung gebeten.
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gutachter · 5 years
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Lechmauer: Während der Sanierung bleibt der Weg in den Wildpark geschlossen Landsberg: Nächste Woche beginnen die Sanierungsarbeiten an der Ufermauer in Landsberg. Warum der Zugang zum Wildpark über das Klösterl dann nicht möglich ist.
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