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#Leutstettener Straße
politik-starnberg · 5 months
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Tunnel Starnberg: Testphase Tutzinger-Hof-Platz
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
AB 17. APRIL startet Stufe 2: Wegnahme des Linksabbiegers in Leutstettener Straße
Wie mit Pressemitteilungen seit Mitte Februar 2024 kommuniziert, läuft der Probelauf am Tutzinger-Hof-Platz seit dem 25. März 2024.  
„Nachdem wir die Anfangszeit dieser Testphase zur Eingewöhnung für Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer bewusst in die Osterferien mit reduziertem Verkehrsaufkommen gelegt haben, beobachten wir seit dem Ende der Osterferien, dass die Verkehrszahlen durch den wieder stattfindenden Berufsverkehr wie erwartet angestiegen sind. Bisher sind bei uns, der Verkehrsbehörde und der Polizei keine Beschwerden, die auf die geänderte Verkehrsführung zurückzuführen sind, eingegangen. Als nächster Schritt der Testphase kommt nun die Wegnahme der Linksabbiegerspur von der B 2 / Münchner Straße von der Autobahn kommend in die innere Leutstettener Straße ab Mittwoch, den 17. April.“ erklärt Lukas Schulte, Abteilungsleiter Tunnel am Staatlichen Bauamt Weilheim, das stufenweise Vorgehen im Rahmen dieser Testphase.
ABbau der alten und AUFbau der neuen Ampelanlage
Während für die Testphase am Tutzinger-Hof-Platz eine temporäre Ampelanlage verwendet wird, wird die alte Ampelanlage inklusive ihrer Fundamente und Stromanschlüsse abgebaut, so dass eine komplett neue Ampelanlage errichtet werden kann. Bei der Durchführung dieser Arbeiten kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich des Tutzinger-Hof-Platzes kommen. In der StBAWM-Pressemitteilung vom 27. März 2024 hatte das Staatliche Bauamt Weilheim auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsbehinderungen bereits hingewiesen.  
Vorabinformation an Anwohner in Innerer Leutstettener Straße
Die Anwohner und Gewerbetreibenden der Inneren Leutstettener Straße wurden bereits mit einer Anwohnerinformation zum Start der zweiten Stufe am 17. April 2024 anhand der neuen, zweiten Infografik informiert.
Während der aktuell laufenden Testphase am Tutzinger-Hof-Platz wird es somit ab dem 17. April 2024 mit der beschriebenen Wegnahme des Linksabbiegers von der B 2 aus Richtung Autobahn kommend auch zu Einschränkungen an der Kreuzung der Leutstettener Straße mit der B 2 kommen.
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Diese zweite Infografik zeigt die Änderung an der Kreuzung Leutstettener Straße mit der B 2: Das Linksabbiegen aus Fahrtrichtung München / B 2 in die Innere Leutstettener Straße ist ab Mittwoch, den 17. April 2024 nicht mehr möglich. Die Umleitung aus Fahrtrichtung München / B 2 in die Innere Leutstettener Straße erfolgt über den Tutzinger-Hof-Platz via Wittelsbacher-, Ludwig-, Maximilian- und Josef-Jägerhuber-Straße. Am Tutzinger-Hof-Platz ist das Linkseinbiegen in die Josef-Jägerhuber-Straße seit dem 25. März 2024, also dem Beginn der dort laufenden Testphase, nicht möglich. Dies bleibt auch weiterhin so. Alle Anlieger innerhalb der Inneren Leutstettener Straße sind über die verbleibenden Verkehrsbeziehungen erreichbar.
Ausblick
Wie bereits angekündigt, wird es eine dritte Stufe im Rahmen der am Tutzinger-Hof-Platz laufenden Testphase geben. Dies wird die Vollsperrung von Ein- und Ausfahrt der Inneren Leutstettener Straße im Kreuzungsbereich mit der B 2 umfassen. Sobald der konkrete Zeitraum, der für die dritteInfografik gelten wird, feststeht, wird hierzu rechtzeitig informiert.
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gutachter · 2 years
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Altbau erweitern oder Neubau errichten?
Starnberg: „…Für ein markantes Grundstück unweit des Bahnhof Nord in Starnberg gibt es Neubau- und Erweiterungspläne. Was im Riedener Weg 2 genau möglich sein soll, will die Verwaltung nun mit dem Eigentümer besprechen. Mehrere tausend Fahrzeuge verkehren jeden Tag über die Leutstettener Straße von der Innenstadt kommend in Richtung Bahnhof Nord, dazu kommen viele Radfahrer und Fußgänger. Ihr…
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jfberlin · 6 years
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Teilzeit 82319 Starnberg Veröffentlicht vor 19 Stunden Webseite Lebenshilfe Starnberg gGmbH Wo Zuversicht eine Zukunft hat Für unsere Wohnheime für erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung in Starnberg (Hanfelder Straße, Leutstettener Straße) suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt   Heilerziehungspfleger/innen bzw. Erzieher/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Altenpfleger/in, als pädagogische Fachkraft für 20 – 30 Wochenstunden   Als pädagogische […]
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politik-starnberg · 1 year
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B 2 Tunnel Starnberg - Ersatzneubau Bahnbrücke: Vorbereitende Maßnahmen in der Leutstettener Straße
Ab 31. Juli einwöchige halbseitige Sperrung auf Höhe Gradstraße
Vorbereitende Maßnahmen für einen wichtigen Teil der Umleitungsstrecke während der Vollsperrung der B 2/Münchner Straße werden ab Montag, den 31. Juli bis voraussichtlich Freitag, den 4. August 2023 im Abschnitt zwischen der Gautinger Straße und der B 2 auf der Leutstettener Straße durchgeführt. Siehe den Übersichtslageplan für die Führung des überörtlichen Verkehrs während der B 2-Vollsperrung:
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Im jetzigen, ca. 50 m langen Engstellenbereich zwischen der Gradstraße mit ihren nördlichen und südlichen Einmündungen in die Leutstettener Straße wird eine Fahrbahnverbreiterung von ca. 0,80 m auf der Ostseite der Leutstettener Straße hergestellt. Konkret geht es somit um eine Aufweitung von derzeit ca. 5,45 m Fahrbahnbreite auf dann ca. 6,25 m in diesem Bereich.
Ziel dieser Maßnahme ist die Ermöglichung eines fließenden Begegnungsverkehrs während der benannten Phase der Vollsperrung der B 2 und der Nutzung der Leutstettener Straße als zentrale Umleitungsroute.
Diese Maßnahme mit Einrichtung einer halbseitigen Sperrung mit Ampelbetrieb im angegebenen Abschnitt beginnt am Montag, den 31. Juli 2023 und dauert voraussichtlich eine Woche bis Freitag, den 4. August 2023.
Einschränkung der Parkmöglichkeit
Bereits im zeitlichen Vorfeld dieser Maßnahme werden Parkverbotsschilder in diesem Bereich aufgestellt. Dies wird spätestens am Freitag, den 28. Juli 2023, also drei Tage vor Beginn der beschriebenen Arbeiten, erfolgen, damit sie mit entsprechend ausreichenden Platzverhältnissen ausgeführt werden können.
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politik-starnberg · 2 years
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Tunnel Starnberg: Kleine weitere Rodungsaktion am 27. Februar
PRESSEMITTEILUNG 7/2023, Weilheim, den 21.02.23
Entfernung zweier Bäume nächsten Montagvormittag in der Leutstettener Straße
Im Rahmen der Vorbereitungen der B 2-Vollsperrung, die wie bereits angekündigt in den Bayerischen Sommerferien 2023 wegen des Rückbaus der bestehenden Bahnbrücke und Fertigstellung des Ersatzneubaus vorgenommen werden wird, und nach Rücksprache mit der Stadt Starnberg werden am Montagvormittag, den 27. Februar 2023 ab 09:00 Uhr bis voraussichtlich ca. 13:00 Uhr auf der östlichen Seite der Leutstettener Straße zwischen Riedener Weg und nördlicher Gradstraße im Rahmen einer kleinen, weiteren Rodungsaktion zwei Bäume entfernt. 
Diese beiden Bäume stehen auf der zukünftigen Umleitungsstrecke während der Vollsperrung der B 2 im Weg, da in diesem Bereich die Straße temporär erweitert werden muss und bereits jetzt Einschränkungen durch herabhängende Äste bestehen.  
Die erste Rodungsaktion fand - wie in der Pressemitteilung am 20. Januar 2023 kommuniziert - am 31. Januar/1. Februar 2023 direkt vor dem Hochhaus auf der nördlichen Seite der B 2/Münchner Straße statt.
Auswirkungen auf den Verkehr
Die östliche Fahrspur der Leutstettener Straße wird für die Dauer von nur wenigen Stunden während der beschriebenen Maßnahme auf einer Länge von ca. 20 m gesperrt. Der Verkehr wird mittels Ampelanlage geregelt. (Anm. v. dr. thosch: Diese nur sehr kurze Einschränkung des Verkehrs in einer Nebenstraße der B2 wird in der B2-Tunnel App nicht zu finden sein.)
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politik-starnberg · 4 months
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Tunnel Starnberg: Testphase Tutzinger-Hof-Platz endet wie geplant
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
Die seit dem 25. März 2024 laufende dreistufige Testphase am Tutzinger-Hof-Platz wird wie geplant beendet.
„Wir haben alle erforderlichen Daten unserer Testphase erhoben und beenden diese am Freitag, den 24. Mai 2024.
Ab Montag, den 27. Mai folgt der schrittweise Rückbau mit der Aufhebung der Vollsperrung der inneren Leutstettener Straße. Anfang Juni findet der finale Aufbau der neuen Ampel am Tutzinger-Hof-Platz statt. Somit kehren wir wie geplant Schritt für Schritt in die Normalität zurück“, skizzieren Lukas Schulte, Abteilungsleiter Tunnel, und Jacob Eberle, Gebietsinspektor für den Landkreis Starnberg, beide am Staatlichen Bauamt Weilheim tätig, die nächsten Schritte.
„Wir bedanken uns bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihre Kooperation und bei beteiligten Behörden für die sehr gute Zusammenarbeit. Die Wegnahme bestimmter Verkehrsbeziehungen an dem neuralgischen Kreuzungspunkt des Tutzinger-Hof-Platzes in Verbindung mit der Vollsperrung der inneren Leutstettener Straße hat grundsätzlich funktioniert und uns zugleich Optimierungspotentiale aufgezeigt, die in die weiteren Planungen einfließen werden. Wir sind mit den Ergebnissen sehr zufrieden und können auf dieser Basis weiterarbeiten“, resümieren Lukas Schulte und Jacob Eberle.
Arbeiten an der Ampelanlage
Für die neue Ampelanlage müssen neue Masten aufgebaut werden. Während des Aufbaus der einzelnen Masten und der Installation der Leuchtmittel der neuen Ampelanlage am Tutzing-Hof-Platz kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen, da diese Arbeiten teilweise im Straßenraum stattfinden müssen.
Bayernwerke setzen ihre Arbeiten fort
Die baulichen Aktivitäten der Bayernwerke, die parallel zur dritten Stufe der Testphase seit Ende April 2024 laufen, dauern über das Ende der vom Staatlichen Bauamt Weilheim durchgeführten Testphase weiter an. Hierfür werden die Bayernwerke in der inneren Leutstettener Straße im unmittelbaren Anschluss an die Aufhebung der Vollsperrung am 27. Mai 2024 eine halbseitige Sperrung einrichten, um die Fortsetzung ihrer Bauarbeiten zu gewährleisten.
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politik-starnberg · 5 months
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Tunnel Starnberg: Testphase Tutzinger-Hof-Platz
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
AB 29. APRIL startet STUFE 3: VOLLSPERRUNG der inneren Leutstettener Straße zur B 2
Wie mit Pressemitteilungen seit Mitte Februar 2024 kommuniziert, läuft die erste Stufe des Probelaufs am Tutzinger-Hof-Platz seit dem 25. März 2024. Seit dem 17. April 2024 kam mit der Wegnahme des Linksabbiegers von der B 2/Münchner Straße aus Richtung Autobahn kommend die im Vorfeld angekündigte Stufe 2 hinzu.
„Als dritte Stufe unserer laufenden Testphase folgt nun ab Montag, den 29. April 2024 die Vollsperrung der Ein- und Ausfahrt der inneren Leutstettener Straße zur B 2. Diese dritte Stufe ist zugleich der letzte und entscheidende Schritt in dieser Testphase, um einen Gesamteindruck von der Verkehrssituation zu bekommen, wenn wie mehrfach kommuniziert einige Verkehrsbeziehungen wegfallen“ erklärt Lukas Schulte, Abteilungsleiter Tunnel am Staatlichen Bauamt Weilheim, das Zünden der dritten und zugleich letzten Stufe dieser Testphase.
Wieder Vorabinformation an Anwohner in innerer Leutstettener Straße
Die Anwohner und Gewerbetreibenden der inneren Leutstettener Straße wurden bereits mit einer weiteren Anwohnerinformation zum Start der dritten Stufe am 29. April 2024 anhand der neuen, dritten Infografik informiert.
Während der aktuell laufenden Testphase am Tutzinger-Hof-Platz wird somit ab dem 29. April 2024 die Ein- und Ausfahrt der inneren Leutstettener zur B 2 voll gesperrt - siehe die neue dritte Infografik: 
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Diese dritte Infografik zeigt die Fahrmöglichkeiten während der Bauarbeiten, wenn ab Montag, den 29. April 2024 die innere Leutstettener Straße zur B 2 voll gesperrt wird. Die Zufahrt in die innere Leutstettener Straße aus der Innenstadt ist über die Josef-Jägerhuber-Straße möglich. Die Umleitung aus Fahrtrichtung München/B 2 und äußerer Leutstettener Straße in Richtung innere Leutstettener Straße erfolgt über den Tutzinger-Hof-Platz via Wittelbacher-, Ludwig-, Maximilian- und Josef-Jägerhuber-Straße. Aus Richtung Weilheim/B 2 ist die innere Leutstettener Straße über die Josef-Jägerhuber-Straße erreichbar. Die Umleitung aus der inneren Leutstettener Straße in Richtung München/B 2 und zur äußeren Leutstettener Straße erfolgt ebenfalls über die Josef-Jägerhuber-Straße. Die Umleitung aus der inneren Leutstettener Straße in Richtung Weilheim/B 2 verläuft über die Kaiser-Wilhelm-Straße, Bahnhofplatz sowie die Wittelsbacher- und Ludwigstraße. Alle Anlieger innerhalb der inneren Leutstettener Straße sind über die verbleibenden Verkehrsbeziehungen in der Regel erreichbar. Alle Gehmöglichkeiten für Fußgänger bleiben erhalten.
Während dieser, ab Montag, den 29. April 2024 beginnenden dritten Stufe, werden die Bayernwerke diese Situation nutzen, um in der inneren Leutstettener Straße Arbeiten für die Verlegung einer notwendigen Mittelspannungsleitung durchzuführen.  
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politik-starnberg · 6 months
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Tunnel Starnberg: Gelungener Auftakt für Testphase Tutzinger-Hof-Platz
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
Umbau der Ampelanlage
Wie mit den Pressemitteilungen vom 14. und 29. Februar und 21. März 2024 kommuniziert, läuft der Probelauf am Tutzinger-Hof-Platz in Starnberg seit Montag, den 25. März 2024.
Nach Rücksprachen mit der Verkehrsbehörde, der Polizei, der Stadt und dem Landratsamt Starnberg verlief der Auftakt dieser Testphase aus Sicht der Behörden zufriedenstellend. Es ereigneten sich keine Unfälle und es liegen keine Beschwerden dazu von Bürgern vor. Die Beteiligten der Behörden, mit denen das Staatliche Bauamt Weilheim im Austausch steht, und das Team Tunnel Starnberg sind zufrieden mit dieser Entwicklung während der Startphase dieser Maßnahme, die für die Dauer von ca. neun Wochen geplant ist.  
Umbau Ampelanlage
Begleitend zu dieser Testphase läuft jetzt der Umbau der Ampelanlage an. Konkret bedeutet dies, dass die Demontage der bisherigen Ampelanlage fortgesetzt und abgeschlossen wird. Im Anschluss erfolgen Tiefbauarbeiten, um die Fundamente für die neue Ampelanlage zu erstellen; gefolgt vom schrittweisen Aufbau der neuen Ampelanlage. Die beauftragte Baufirma wird die dafür erforderlichen Arbeiten möglichst außerhalb der Hauptverkehrszeiten ausführen.
Verkehrseinschränkungen
Es wird nach derzeitigem Kenntnisstand während der beschriebenen Arbeiten für die neue Ampelanlage, die wie skizziert begleitend zur angelaufenen Testphase stattfinden werden, am Knotenpunkt Tutzinger-Hof-Platz zu Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer, Fußgänger und Radfahrer kommen.
Da diese Umbauarbeiten begleitend zur Testphase unter Verkehr ausgeführt werden, wird darauf geachtet, dass die Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer möglichst minimal gehalten werden. Deshalb ist die Bekanntgabe eines genauen Datums, wann die beschriebenen Arbeiten abgeschlossen werden können, nach derzeitiger Kenntnislage nicht möglich. Aktuell rechnet das Staatliche Bauamt Weilheim damit, dass diese Arbeiten bis spätestens zum geplanten Ende der Testphase beendet werden können.
Drei Infografiken
Zur Kommunikation dieser Maßnahme wurden u. a. drei Infografiken entwickelt.
Die geänderten Fahrbeziehungen sind in der Infografik 01 „Tunnel Starnberg: Tutzinger-Hof-Platz: Testphase und Errichtung einer neuen Ampelanlage. Geänderte Fahrmöglichkeiten - Geplanter Zeitraum: 25.03. - 25.05.2024“ dargestellt.
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Während der geplanten neunwöchigen Testphase am Tutzinger-Hof-Platz wird es - mit zeitlichem Versatz - auch zu Einschränkungen an der Kreuzung der Leutstettener Straße mit der B 2 kommen. Sobald die konkreten Zeiträume, bei denen die zweite und dritte Infografik gelten, feststehen, wird hierzu rechtzeitig informiert.
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Onlinekommunikation
Auf der Tunnel Starnberg-Projektseite sind sämtliche Informationen zu dieser Testphase zu finden: Pressemitteilungen, Infografiken, Präsentationen etc.
(Anm. v. dr. thosch: Die Grafiken sind hier jetzt zum zweiten Mal zu sehen, da diese auch Bestandteil der offiziellen Pressemitteilung sind.)
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politik-starnberg · 7 months
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Probieren geht über Studieren
Was mir bei der Veranstaltung des Staatlichen Bauamts zur Vorstellung der Testphase mit reduzierten Abbiegemöglichkeiten auf der Tutzinger Hof Kreuzung so aufgefallen ist.
Interesse ist vorhanden, der kleine Saal fast ganz gefüllt. Der Erste Bürgermeister begrüßt die Anwesenden.
Es gibt heute Antworten auf die Fragen:
Warum ist der Test erforderlich?
Warum wird jetzt schon getestet?
Was passiert in der Testphase?
Was kann passieren, dass es nicht funktioniert?
Der Test wird durchgeführt, um zu prüfen, ob der erwartete Baustellenzusatzverkehr am Tutzinger Hof Platz mit abgedeckt werden kann. Der Baustellenverkehr wird immer auf dem kürzesten Weg aus der Stadt geleitet werden. Die Kreuzung B2/Ludwigstraße wird eine Lichtsignalanlage erhalten.
Nett sind immer die Mikrosimulationen, in denen jedes Fahrzeug so vor sich hin fährt. Während des Baus des Nordportals wird die Zufahrt zur inneren Leutstettener Straße zeitweise gesperrt sein. Auch deshalb ist eine Umprogrammierung der Lichtsignalanlagen notwendig. Mit den reduzierten Abbiegemöglichkeiten kann der Verkehr auch mit der gesperrten Zufahrt zur inneren Leutstettener Straße verträglich abgewickelt werden. Die Bauphase beim Nordportal wird ca. 1,5 Jahre dauern. Die jetzt gesammelten Erfahrungen werden in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt.
Während der Testphase werden die Bayernwerke zeitgleich ihre Baumaßnahme in der inneren Leutstettener Straße durchführen.
Die gesamte Testphase dauert von 25.3.2024 bis 25.5.2024. Nach dem jeweiligen Einstellen eines gewissen stationären Verkehrszustands wird dann mit den zusätzlichen Veränderungen für die Phasen 2 und später 3 begonnen.
Die Bayernwerke werden in der inneren Leutstettener Straße ein Leerrohr für den späteren Bedarf und für die Straßenbeleuchtung verlegen. Die direkten Anwohner werden vorab über die jeweils konkrete Sperrung ihrer Zufahrt für einige Stunden informiert. Aktuell ist für die Baumaßnahme die linke Straßenseite stadteinwärts geplant.
Die gezeigt Präsentation wird im Nachgang vom Bauamt veröffentlicht werden.
Bei einem Verkehrskollaps, einer Häufung von Unfällen oder nach Erhalt aller Erkenntnisse wird der Test vorab abgebrochen bzw. beendet.
Die verwendeten Daten sind von 2019, die Berechnungen wurden 2021 durchgeführt.
Durch den Umbau wird das System vereinfacht und man gewinnt Zeit für die übrigen Richtungen.
Die Firma Fischhaber hat Kundenverkehr und Lieferanten mit 40t-Lkws. Bei 1,5 Jahren Bauzeit kann er zusperren.
Ein echtes Problem sind die schweren LKW. Dafür ist eine Lösung zu finden. Da hat das Bauamt noch eine Nuss zu knacken. Wenn es zu eng für die LKWs wird, wird z. B. mit Parkverboten nachgeregelt. Ein Rechtseinbiegen in die und ein Rechtsabbiegen aus der inneren Leutstettener Straße wird wohl dauerhaft gewährleistet werden.
Ein Thema ist die Umleitung des ÖPNVs und die Schulbusse. Das Landratsamt war involviert und hat die Buslinien entsprechend umgelegt. Es gibt die Aussage aus dem Landratsamt: "Wir schaffen das".
Es wird gefragt, ob nicht auch die Kaiser-Wilhelm-Straße als Umleitung genommen werden kann. Das Bauamt schließt diese Option nicht zwingend aus.
Eine weitere Frage ist, ob die Kurzzeitparker durch die Ein- und Ausparkvorgänge die Leistungsfähigkeit der Umleitung zu stark einschränken.
Es wird noch Pressemitteilungen zu den Maßnahmen geben. Auch Vorab-Umleitungs-Schilder wird es frühzeitig geben. Der B2 Durchgangsverkehr ist von der Testphase nicht betroffen - nur diejenigen, die in Starnberg ihr Ziel oder ihren Start haben.
Auch die Frage nach der Belastung der Brücken über den Georgenbach für Schwerlastverkehr wird gestellt. Aktuell gibt es keine Tonagebeschränkung, so dass hier wohl kein Problem entstehen wird.
Auch mögliche Umleitungen durch die Navigationssysteme wird in den Raum geworfen. Über den "Daten-Marktplatz" werden die Sperrungen veröffentlicht, so dass die Navigationssysteme es wissen. Was die dann daraus machen, kann keiner vorab abschätzen.
Die Grafiken, wo es geht und wo nicht, wird an dieser Stelle auch noch einmal im Laufe der nächsten Woche zu lesen sein.
Am Ende wird noch ein bisschen abgeschweift und generell über mögliche Verschiebungen von Grünzeiten für Fußgänger gesprochen.
(M)ein Fazit:
Dieses Mal hat das Bauamt einen nicht 100% ortskundigen Eindruck bei mir hinterlassen. Der Termin war sicher auch im Sinne einer Bürgerbeteiligung wichtig. Auch bei dieser Maßnahme wird es Kinderkrankheiten geben, die dann genüßlich "kritisiert" werden können. Als einziges wirkliches Problem habe ich den Schwerlastverkehr mitgenommen - da wird das Bauamt sicher eine für alle Betroffenen verträgliche Lösung finden.
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politik-starnberg · 7 months
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Tunnel Starnberg: Testphase Tutzinger-Hof-Platz
PRESSEMITTEILUNG 12/2024
25. März: Beginn des geplanten, mehrwöchigen Probelaufs
Hintergrund
Das Tunnelteam hat zusammen mit den Verkehrsplanern die während des Baus des Tunnels Starnberg geplanten, verschiedenen Bauphasen und die dadurch ausgelösten Baustellenverkehre sowie resultierende Änderungen für die Verkehrsführungen genau analysiert. Im Kern geht es darum, wie die Arbeiten für die anvisierten, verschiedenen Bauphasen während der Ausführung des Tunnelprojekts sowohl für den öffentlichen Verkehr als auch für die erforderliche Baulogistik optimal abgewickelt werden können. Das Ergebnis stimmt die Planer positiv, allerdings mit einer Ausnahme - dem Tutzinger-Hof-Platz. Er zählt bereits seit langem - auch ohne aktiven Bau des Tunnels - zu einem der verkehrlich extrem belasteten Knotenpunkte in Bayern.
Auslöser
Während des Tunnelbaus auf Höhe des künftigen Nordportals (Bereich Schnellrestaurant und Hochhaus) kommt es zu folgender Herausforderung: Nachdem die Tunnelvortriebs­maschine, die von Süden ihre Arbeit aufnehmen wird, im Norden „wieder das Tageslicht erblickt“ und genau dort im unmittelbaren Umfeld die Zufahrtsrampe zum nördlichen Tunnel­portal gebaut wird, kann Richtung stadteinwärts an der Kreuzung der B 2 (Münchner Straße) mit der Leutstettener Straße die Linksabbiegespur für voraussichtlich eineinhalb Jahre nicht aufrechterhalten werden. Zugleich wird die B 2 von der äußeren Leutstettener Straße kommend in Richtung der inneren Leutstettener Straße nicht zu queren sein.
Die Linksabbieger auf der B 2 Richtung stadteinwärts werden die nächste Möglichkeit zum Linksab­biegen am Tutzinger-Hof-Platz nutzen müssen. Dadurch wird Prognosen zufolge ein erheblicher Rückstau auf der Linksabbiegespur am Tutzinger-Hof-Platz entstehen, der sich Richtung Autobahn auf die B 2 verlängern, für Rückstauungen sorgen und final zum Erliegen des Verkehrs auf der B 2 führen wird. Zusätzlich ist der von Norden und Osten anströmende Verkehr zu bewältigen. Von der Autobahn kommend werden am Knotenpunkt der B 2 mit der Leutstettener Straße zwei Fahrbeziehungen aufrechterhalten - geradeaus Richtung Stadtzentrum/Weilheim und rechts abbiegen (in die äußere Leutstettener Straße und in die Rheinlandstraße). Die Möglichkeit für den auf der äußeren Leutstettener Straße in südlicher Richtung fahrenden Verkehr, die B 2 in Richtung innere Leutstettener Straße zu queren, wird während der anderthalbjährigen Bauphase (vgl. oben) ebenfalls nicht möglich sein.
Lösung durch Testphase 
Für die skizzierte, verkehrliche Herausforderung haben zwei Ingenieurbüros in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Starnberg, dem Landratsamt, dem ÖPNV, der Polizei sowie dem Staatlichen Bauamt Weilheim eine Lösung entwickelt, die durch eine ca. neun­wöchige Testphase, die ab 25. März 2024 starten wird, überprüft werden soll.
Das gemeinsame Ziel aller Beteiligten ist es - auf Basis der positiven Erfahrungen zu den verkehrlichen Auswirkungen der letztjährigen B 2-Vollsperrung - ein mögliches Scheitern des Verkehrsflusses während der zukünftigen Tunnelbauphasen zu verhindern.
Einige Fahrbeziehungen am Tutzinger-Hof-Platz werden für die bevorstehende Testphase herausgenommen. Diese wurden zum leichteren Verständnis grafisch und textlich in einer Infografik im Detail beschrieben .
Keinerlei Änderungen zum bisherigen Status quo gibt es am Tutzinger-Hof-Platz für die folgenden Fahr- und Gehbeziehungen: 
Aus Hanfelder Straße kommend à alle Richtungen möglich
Auf B 2 von Süden aus Richtung Weilheim kommend - keine Änderungen
Aus Josef-Jägerhuber-Straße in Richtung B 2 fahrend - keine Änderungen
Keine Änderungen für Fußgänger
Informationsabend für Anlieger und Gewerbetreibende der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg wird betroffene Anlieger und Gewerbetreibende der Innenstadt zu einem Informations­abend einladen. Die Mitglieder des Stadtrats werden zu diesem Termin, der am Dienstag­abend, den 5. März 2024 ab 18:30 Uhr im kleinen Saal der Schlossberghalle stattfinden wird, ebenfalls eine Einladung erhalten. Vertreter des Staatlichen Bauamts Weilheim werden die Maßnahme „Testphase Tutzinger-Hof-Platz“ anhand einer Präsentation vorstellen.
Warum Testphase in 2024?
Die beschriebene Testphase muss in diesem Jahr durchgeführt werden, damit die hierbei gewonnenen Erkenntnisse in die Optimierung der weiteren Planungen für den Tunnel Starnberg integriert werden können.
Auswirkung der Testphase auf Kreuzung Leutstettener Straße mit B 2
Während der geplanten neunwöchigen Testphase am Tutzinger-Hof-Platz wird es - mit zeitlichem Versatz - auch zu Einschränkungen an der Kreuzung der Leutstettener Straße mit der B 2 kommen.
Diese Einschränkungen teilen sich in zwei Phasen an dieser Kreuzung wie folgt:
Zunächst gehört zur Testphase am Tutzinger-Hof-Platz auch die Wegnahme der Linksab­biege­spur von der B 2 aus Fahrtrichtung Autobahn/München in die innere Leutstettener Straße. Diese wird zeitversetzt nach der Einrichtung der Testphase am Tutzinger-Hof-Platz aktiv.
Da die Testphase am Tutzinger-Hof-Platz für insgesamt voraussichtlich neun Wochen geplant ist und sich - wie oben beschrieben - auch auf die Kreuzung der B 2 mit der Leutstettener Straße auswirken wird, werden Spartenträger (Firmen, die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen bauen und erneuern) diese Gelegenheit nutzen, um Arbeiten in der inneren Leutstettener Straße durchzuführen. Konkret entstehen hier gesamtheitlich betrachtet weniger Verkehrseinschränkungen, da „im Windschatten“ der großen Maßnahme „Testphase Tutzinger-Hof-Platz“ die Gelegenheit für weitere Firmen sehr günstig ist, in diesem Zeitraum ihre Bauarbeiten im betroffenen Abschnitt mit zu erledigen.
Sobald genaue Zeitpunkte für diese beiden Phasen feststehen, wird hierzu rechtzeitig mittels Pressemitteilungen und weiteren Infografiken kommuniziert.
Umbau Ampelanlage Tutzinger-Hof-Platz
Die Testphase wird mit einer provisorischen Ampelanlage durchgeführt. Während der Testphase wird die bestehende, alte Ampelanlage der gesamten Kreuzung demontiert und eine neue errichtet.
Nach erfolgreicher Beendigung des Testversuchs - voraussichtlich Ende Mai 2024 - erfolgt die Aus- und Bewertung der Ergebnisse. Auf dieser Basis wird u. a. entschieden, wie es weitergeht. Dafür gibt es - zum aktuellen Stand - drei Optionen:
Neue Ampelanlage läuft mit altem Programm weiter.
Neue Ampelanlage läuft mit Testversuch weiter.
Neue Ampelanlage läuft mit modifizierter Programmierung weiter.
Innerhalb der Testphase, also ab 25. März 2024, werden sukzessive Anpassungen in den Ampelpro­grammierungen vorgenommen, so dass sich - unter den dann herrschenden Rand­be­dingungen - ein optimaler Verkehrsfluss einstellen kann.
Lernprozess für Verkehrsteilnehmer
Erfahrungsgemäß erwartet das Staatliche Bauamt Weilheim in den Anfangstagen vor dem diesjährigen Osterfest eine gewisse Orientierungs- und Einfindungsphase der Verkehrs­teil­nehmer in die beiden neuen Situationen am Tutzinger-Hof-Platz und am Knotenpunkt der Leutstettener Straße mit der B 2. Hier werden sich Lernprozesse einstellen, so dass davon auszugehen ist, dass sich die geänderten Fahrmöglichkeiten erst nach ca. 14 Tagen eingespielt haben werden.
Laufende Beobachtung
Die Ampelanlage am Tutzinger-Hof-Platz ist hoch komplex. Die Schaltungsphasen der bestehenden Ampelanlage haben ihre Längen und werden von den Bürgern oft als „träge“ empfunden. Dies liegt vor allem daran, dass an diesem Knotenpunkt insgesamt fünf Straßen eingebunden sind. Die Leistungsfähigkeit des Ampelprogramms am Tutzinger-Hof-Platz wird gezielt mit dieser Testphase ertüchtigt, indem durch die Wegnahme einiger Fahrbe­ziehungen (vgl. Infografik) die Anzahl der Schaltungsphasen reduziert werden kann. Das Ziel ist eine straffere Ver­kehrs­führung. Alle Beteiligten werden die Situation ab 25. März 2024 genau beobachten, ob und wenn ja zu welchen Verkehrseinschränkungen es genau kommen wird.
Exit-Option
Sollten sich in Starnberg durch die Testphase wider Erwarten nicht zumut­bare Auswirkungen für die Verkehrsteilnehmer zeigen, wird der beschriebene Testlauf um­gehend beendet. Darauf haben sich alle Be­teiligten im Vorfeld verständigt.
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Die für diese Testphase am Tutzinger-Hof-Platz in Starnberg entwickelte erste Infografik zeigt die entnommenen Fahrbeziehungen anhand auffälliger Rotmarkierung an und informiert parallel anschaulich über die Fahrmöglichkeiten und Umleitungen.
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politik-starnberg · 1 year
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Tagesordnung des Ferienausschusses vom 21.8.2023
Bekanntmachung der Sitzung des Ferienausschusses
Montag, 21.08.2023, 18:00 Uhr Kleiner Saal der Schlossberghalle, Vogelanger 2, 82319 Starnberg
Tagesordnung
öffentlicher Teil
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
TOP 3 Städtische Musikschule; Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 2023
TOP 4 Schlossberghalle Starnberg; Ergänzung der Tarifstruktrur um einen Tarif zur Nutzung des Foyers im Rahmen einer standesamtlichen Trauung
TOP 5 Durchführung der Veranstaltung "Starnberger Eiszauber" ab 2024
TOP 6 59. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Änderungsbeschlusss, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 7 Bebauungsplan Nr. 7207 „Hadorf Nord“ für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf; Überleitung ins Regelverfahren, Ermächtigung des Bürgermeisters, die erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 8 Bebauungsplan Nr. 8219 für das Grundstück Fl. Nr. 157/1, Gemarkung Percha, Berger Straße 19, Kindergarten St. Christophorus Aufstellungsbeschluss und Ermächtigung des Bürgermeisters, die nach § 13 a bzw. § 13 BauGB erforderlichen Verfahrensschritte durchzuführen
TOP 9 Buswendeanlage in Leutstetten
TOP 10 Geteilte Mikromobilität - Entscheidung über Teilnahme
TOP 11 Bestandssanierung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit mit Garage und Stellplätzen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 127/2 und 128/2, Gemarkung Starnberg, Theresienstraße 9; Antrag auf Ge- währung einer Ablösung von zwei Stellplätzen
TOP 12 Dachsanierung Umkleidetrakt FT 09 Kostenrahmenerhöhung
TOP 13 Bekanntgaben, Sonstiges
Nichtöffentlicher Teil
TOP 14 Vollzug der Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport (2023) - Reitclub St. Georg
TOP 15 Vollzug der Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport (2023) - Anträge des SV Söcking
TOP 16 Konzeptwettbewerb Bayerischer Hof und Villa Bayerlein; weiteres Vorgehen
TOP 17 Stadteigene Liegenschaften - Mietpreisgestaltung
TOP 18 Sanierung der Schlossbergmauer
TOP 19 Umgestaltung der äußeren Leutstettener Straße zwischen den Einmündungen der Gradstraße - notwendiger Flächentausch und Flächenerwerb
TOP 20 Wohngebäude Vordermühlstraße 3; Einbau einer zentralen Heizungsanlage;Nachtrag Brandschutz Trockenbauarbeiten und Erhöhung Kostenrahmen
TOP 21 Hirschangerturnhalle 2022/317-5 Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage; Erweiterung des Kostenrahmens
TOP 22 Personalagelegenheiten; 2023/286 Personalveränderungen stellvertretende Leitung Hirschanger Kindergarten
TOP 23 Personalangelegenheiten; 2023/287 Entfristung eines Beschäftigungsverhältnisses
TOP 24 Bekanntgaben, Sonstiges
Fairerweise stelle ich mal an dieser Stelle auch die Frage, ob der Ferienausschuss, der ja nur ein berufen werden soll, wenn es dringliche nicht bis September aufschiebbare Punkte gibt, wirklich diese Fülle an Entscheidungen dringend zu treffen hat.
Mal schauen, welcher der 24 Tagesordnungspunkte der oder wie wirklichen dringenden sind und welche nur mit dazu gepackt wurden, a) damit es sich lohnt oder b) weil 12 Stadträte weniger debattieren als 30 oder c) damit die nächsten Stadtratsitzungen nicht noch voller werden.
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politik-starnberg · 1 year
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Tunnel Starnberg: Ersatzneubau der Bahnbrücke – Vollsperrungen der B 2 und der Bahnstrecke
Pressemitteilung des Staatlichen Bauamts Weilheim:
Wie in der Pressemitteilung vom 24. April 2023 kommuniziert, wird die Vollsperrung der Straße (Bundesstraße 2) im Rahmen des Ersatzneubaus der Bahnbrücke im Norden Starnbergs einen Zeitraum von zwei Wochen umfassen. Dieser Sperrzeitraum beginnt am Donnerstag, den 24. August 2023 und endet voraussichtlich am Mittwoch, den 6. September 2023.
Wurde zum Pressetermin am 25. Mai 2023 von der DB Netz AG die Unterbrechung der Bahnstrecke mit dem Zeitraum vom 27. August bis 4. September 2023 angegeben, beginnt der finale Sperrzeitraum der Bahnstrecke nun neu bereits ab Montag, den 21. August 2023. Diese Sperrung endet - wie bereits kommuniziert - am Montag, den 4. September 2023. Die Streckensperrung der Bahn umfasst somit einen Zeitraum von voraussichtlich 15 Tagen.
B 2-Vollsperrung
Betroffener Abschnitt
Die Vollsperrung der Bundesstraße 2 im Stadtgebiet Starnberg wird im Bereich der Eisenbahnüberführung zwischen der Kreuzung der Münchner Straße (B 2) mit der Leutstettener Straße und der Kreuzung mit der Gautinger Straße eingerichtet. Sie beginnt am Donnerstag, den 24. August 2023 morgens und endet voraussichtlich am Mittwoch, den 6. September 2023 abends.
5. Juli 2023
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Der Neubau der bestehenden DB-Brücke über die B 2 im Starnberger Norden im Bereich des zukünftigen Tunnelportals Nord wird von der DB Netz AG durchgeführt und ist ein wichtiger Bestandteil des Projektes Tunnel Starnberg.
Verkehrsführungen Im Übersichtsplan sind die Umleitungsstrecken während der zweiwöchigen Stra- ßensperrung der B 2 dargestellt. Der Übersichtsplan dient dazu, die Besonderheiten der Gesamtsituation zu erfassen. Vier in diesem Übersichtsplan blau eingezeichnete Bereiche (I, II, III und IV) geben diejenigen Ausschnitte (Sektoren) an, die vier markante Knotenpunkte darstellen. Dafür wurden vom Staatlichen Bauamt Weilheim detaillierte Infografiken ausgearbeitet:
Linienbusse
Routen und Fahrzeiten betroffener Linienbusse sowie die optionale Verlegung von Bushaltestellen werden derzeit ausgearbeitet. Über die Ergebnisse wird noch informiert.
Sperrung der Bahnstrecke
Der Ersatzneubau der Bahnbrücke im Bereich des künftigen Nordportals des Tunnels Starnberg erfordert eine Unterbrechung der dort verlaufenden Gleisverbindung. Aufgrund einer ebenfalls im August laufenden Brückenerneuerung an der Paosostraße in München müssen sich Bahnkundinnen und Bahnkunden der S-Bahn-Linie S 6 und der Werdenfelsbahn bereits ab 21. August bis 4. September 2023 auf Einschränkungen einstellen. Alle Details zu Bauarbeiten und Fahrplanänderungen gibt es rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Beeinträchtigungen auf https://bauinfos.deutschebahn.com/bayern sowie unter www.s-bahn- muenchen.de/baustellen.
Informationstermin für Einzelhändler und Gewerbebetriebe
Starnberger Einzelhändler und Gewerbebetriebe wurden von der Stadt Starnberg am 4. Juli 2023 zu einem gesonderten Informationstermin in die Schlossberghalle eingeladen. Vertreter des Staatlichen Bauamts Weilheim referierten bei dieser Ver- anstaltung zur bevorstehenden B 2-Vollsperrung und den daraus erarbeiteten Ver- kehrsführungen für den Sperrzeitraum der Straße. Dafür stellte das Bauamtsteam u. a. die oben genannten fünf Infografiken vor. (siehe auch https://www.politik-starnberg.de/post/721986990362509313/b2-sperrung-verkehrskollaps-oder-nicht)
Wechselwirkung mit einer weiteren Maßnahme
Das Staatliche Bauamt Weilheim weist erneut darauf hin, dass die Staatsstraße zwischen Starnberg und Gauting (St 2063) aufgrund der dort gleichzeitig laufen- den Böschungssanierung im Mühltal während dieser zweiwöchigen B 2-Vollsperrung ebenfalls voll gesperrt sein wird. Die Umleitungsstrecke führt über die Hanfelder Straße. Die Sperrdauer der Staatsstraße 2063 für diese dringend erforderliche Maßnahme erstreckt sich bis voraussichtlich Ende September 2023. 
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politik-starnberg · 1 year
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B2 Sperrung - Verkehrskollaps oder nicht?
(M)ein Protokoll der Sonderveranstaltung zur Sperrung der B2 für die Gewerbetreibenden und Einzelhändler:
Voll ist der kleine Saal nicht - es betrifft ja auch nicht alle Gewerbetreibenden. 
Der Schwerpunkt ist heute der Kfz-Verkehr, da Informationen zum Schienenersatzverkehr SEV noch nicht vorliegen. 
Der Erste Bürgermeister begrüßt alle und leitet an das Staatliche Bauamt weiter. Die Stadt wurde in die Planungen einbezogen, auch wenn nicht alle Wünsche der Stadt erfüllt werden konnten.
Die Tagesordnung ist dieses Mal recht kurz:
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Die Finanzierungspartner sind: DB (50%, Bund 45,92%, Stadt 4,08% (Anm. d. Verf.: Die Stadt wollte mehr Platz unter der Brücke für die Radwege haben - deshalb die anteilige Beteiligung.)
Sperrungen:
B 2: 24.08.2023 - 06.09.2023
Bahnstrecke: 21.08.2023 - 04.09.2023
(Anm. d. Verf.: Das sind also 11 Werktage (ohne Samstage) ohne S-Bahn und 10 Werktage (ohne Samstage) ohne die B2.)
Die Bahn wird noch über den SEV informieren.
Die Brücke wurde 1960 gebaut und wird aufgrund des B2 Tunnels jetzt schon erneuert. 
Auf den Umleitungsstrecken werden die Lichtsignalprogramme entsprechend angepasst. Es sollte in jedem Fall auch großräumig umfahren werden. 
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Der Busfahrplan wird in dieser Zeit ausgedünnt. Dem MVV ist das bekannt. Es werden Strecken zwischen Bahnhof Nord und Bahnhof See in der Zeit gestrichen werden, da durch den SEV Busse hinzukommen. 
Aktuell wird es keine besonderen zusätzlichen Geschwindigkeitsreduzierungen auf den Umleitungsstrecken geben. Parkplätze fallen durch die Maßnahme nicht weg. (Anm. d. Verf.: Zumindest keine offiziell Vorhandenen. Einige “wilde” Parkplätze im Bereich der äußeren Leutstettener Straße zwischen den Bäumen wahrscheinlich schon.)
Die notwendigen Baummaßnahmen in der äußeren Leutstettener Straße (also das Zurückschneiden der Bäume) wurden im Januar schon durchgeführt. 
“Wir werden zwei Wochen ein Ausnahmezustand haben.” Als Milderung wird geprüft, ob in der Zeit die Nutzung des P&R-Parkplatzes auch ohne MVV-Ticket erlaubt wird.
(Anm. d. Verf.: Es werden im Anschluss jetzt Fragen gestellt, um die allgemeinen Verkehrsprobleme in dem Gebiet zu lösen. Es geht doch nur um ca. zwei Wochen!)
Die folgenden Grafiken zeigen die genauen Verkehrsführungen an den betroffenen Kreuzungen. 
ACHTUNG: Es sind nicht alle erlaubten Fahrbeziehungen mit bunten Strichen sichtbar, z. B. ist das Linksabbiegen von der Peterbrunner Straße in die Gautinger Straße auch weiterhin zugelassen.
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Hier sind die dann zeitweise nicht erlaubten Abbiegebeziehungen zu beachten.
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(Anm. d. Verf.: Ich möchte auch hier noch einmal darauf hinweisen, dass es sich nur um eine zweiwöchige Sperrung handelt - nicht mehr und nicht weniger. Manche gestellten Fragen zeugen von einem Nicht-Wissen der aktuellen Situation ohne Baustelle. Das ist schon teilweise befremdlich.
Es ist immer wieder interessant, welche “Ideen” aus dem Publikum geäußert werden, die leider überhaupt nicht zu Ende gedacht sind, aber für eine bessere Lösung gehalten werden, als das bisherige Ergebnis der Besprechungen zwischen Staatlichen Bauamt und der Stadt.)
Die für schwere LKW notwendigen Radien bei einigen Zufahrten in der Petersbrunner Straße sind wohl noch ein Problem, welches im Nachgang mit dem Betroffenen noch geprüft wird. Auch wird noch einmal geprüft, ob in der Zeit der Wertstoffhof schließt, um den Verkehr zu beschleunigen. Eine Alternative ist z. B. der Wertstoffhof in Pöcking und die anderen Wertstoffhöfe.
Es wird aus dem Auditorium in Frage gestellt, warum die Sperrung Mühlthal nicht doch um zwei Monate verschoben hätte werden können. (Anm. d. Verf.: Das mag stimmen, verfehlt aber heute das Thema. Diese Debatte zu diesem Zeitpunkt ist fehl am Platz. Auch ist “Gefahr in Verzug”, so dass das Bauamt jetzt zu handeln hat. Auch darf ab 9° und kälter nicht mehr asphaltiert werden. Da bestünde dann ab September das Risiko, dass die Straße dann bis ins nächste Jahr komplett gesperrt bleiben würde.)
Am Parkplatz Oberdill und am Maxhof-Kreisel wird es große LED-Anzeigen geben. 
Während der Vollsperrung wird der Oberbau der Bahnbrücke und die alten Widerlager abgebrochen. Über Schubwagen werden die neuen Widerlager dann verschoben. Mit Autokränen werden dann die Brückenteile eingehoben. Nachdem die Bahn wieder fahren kann, braucht es noch zwei Tage, bis die B2 wieder freigegeben werden kann. Es wird zwei Nachtbaustellen geben.
Die Bahn ist bei der Baumaßnahme der Bauherr. Es wird mit keinen kurzfristigen Verlängerungen gerechnet.
Weitere Informationen gibt es unter https://www.stbawm.bayern.de/strassenbau/projekte/B17S.ABBA0008.00.htmlzu finden. Fragen zu SEV sind später unter https://www.s-bahn-muenchen.de/fahren/baustellen zu finden. 
(M)ein Fazit:
Einige haben diese Veranstaltung dafür genutzt, allgemeine Fragen und Wünsche zur generellen Verkehrsführung zustellen und einzubringen. Das geht zwar in Ordnung, hat aber heute in meinen Augen viel zu viel Raum bekommen. 
Anders herum kann man da auch mitnehmen, dass die Sperrung als solche für viele dann doch wohl nicht so kritisch gesehen wird.
Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass 11 Werktage in den Sommerferien einen langfristigen Kundenschwund nach sich ziehen wird. Dass mit Einbußen bei den Einnahmen in dieser Zeit zu rechnen ist, kann ich gut nachvollziehen. 
Wir haben in den zwei Wochen einen Ausnahmezustand - als solchen sollten wir das auch sehen und den Zeitraum nicht überbewerten.
Wir sprechen hier von 11 Werktagen!
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politik-starnberg · 1 year
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Tunnel Starnberg: Ersatzneubau der Bahnbrücke - ZWEIWÖCHIGE B 2 - VOLLSPERRUNG AB 24. AUGUST
Gemeinsame Pressemitteilung der Deutschen Bahn AG, dem staatlichen Bauamt in Starnberg und der Stadt Starnberg
Zeitbedarf für B 2-Vollsperrung beträgt zwei Wochen - Sperrabschnitt liegt zwischen Kreuzung der B 2 Münchner Straße mit Leutstettener Straße und Gautinger Straße - Vollsperrung beginnt am 24. August und endet voraussichtlich am 6. September
Die Vollsperrung der B 2 im Rahmen des Ersatzneubaus der Bahnbrücke umfasst einen Zeitraum von voraussichtlich zwei Wochen. Diese Vollsperrung, die auf der B 2 im Stadtgebiet Starnberg zwischen der Kreuzung der Münchner Straße (B 2) mit der Leutstettener Straße und der Kreuzung mit der Gautinger Straße eingerichtet wer- den wird, beginnt am Donnerstag, den 24. August 2023 morgens und endet voraus- sichtlich am Mittwoch, den 6. September 2023 abends. Der Neubau der bestehenden DB-Brücke über die B 2 im Starnberger Norden im Bereich des zukünftigen Tunnelportals Nord wird von der DB Netz AG durchgeführt und ist ein wichtiger Bestandteil des Projektes Tunnel Starnberg.
Große Verkehrsbesprechung
Am 6. März 2023 fand eine große Verkehrsbesprechung im Landratsamt Starnberg statt, um ein konzertiertes Vorgehen bzgl. der zu ergreifenden Maßnahmen wie z. B. der Betrachtung der Knotenpunkte, der Entwicklung eines Verkehrskonzepts, der Organisation des Schienenersatzverkehrs sowie der Presse- und Öffentlichkeitsar- beit abzustimmen. An dieser Auftaktbesprechung nahmen u. a. teil – die DB Netz AG, RVO und DB Regio Bayern, Stadt und Landratsamt Starnberg, das Staatliche Bauamt Weilheim, der Münchner Verkehrsverbund, die Gemeinde Gauting, die Poli- zeiinspektion Starnberg sowie die bauausführende Firma. Mit weiteren geplanten Besprechungen wird der Ablauf immer feiner abgestimmt.
Mehrstufiges Vorgehen zur Informierung der Öffentlichkeit
Die DB Netz AG, die Stadt Starnberg und das Staatliche Bauamt Weilheim werden sich zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit laufend abstimmen und gemeinsame Pressemitteilungen versenden.
Intensive Vorbereitungen
Derzeit laufen die Vorbereitungen und Ausarbeitungen für diese Vollsperrung auf Hochtouren. Dazu gehören u. a. die Organisation und das Erstellen
der Sperrung mit umfangreicher Beschilderung der Umfahrungen,
des Schienenersatzverkehrs sowie
von Ersatzfahrplänen, Infografiken etc.
Diese werden nach Fertigstellung in einem nächsten Schritt veröffentlicht – voraussichtlich im Juni 2023.
Gewerbetreibende werden rechtzeitig z. B. durch eine Online-Konferenz informiert. Anwohnerinformationen werden durch das ausführende Bauunternehmen, Firma Glass, sowie die DB Netz AG erfolgen.
Die Absender der gemeinsamen Pressemitteilungen – die DB Netz AG, die Stadt Starnberg und das Staatliche Bauamt Weilheim - bitten die Bevölkerung, von Rückfragen vorerst abzusehen, da - wie beschrieben voraussichtlich im Juni – detaillierte Informationen, die derzeit abgestimmt werden, folgen. Bis dahin wird um Geduld gebeten, da es sich um eine sehr umfangreiche Maßnahme mit zahlreichen Beteiligten handelt.
Wechselwirkung mit einer weiteren Maßnahme
Das Staatliche Bauamt Weilheim weist darauf hin, dass die Staatsstraße zwischen Starnberg und Gauting (St 2063) aufgrund der dort gleichzeitig laufenden Bö- schungssanierung im Mühltal während dieser zweiwöchigen B 2 - Vollsperrung ebenfalls voll gesperrt sein wird. Die Umleitungsstrecke führt über die Hanfelder Straße. Die Sperrdauer der Staatsstraße St 2063 für diese dringend erforderliche Maßnahme erstreckt sich nach heutigem Kenntnisstand von voraussichtlich Mitte Juni bis ca. Ende September 2023. Hierzu wird das Staatliche Bauamt Weilheim noch separat informieren.
(Anm. v. dr. thosch: Und ich höre schon wieder den Aufschrei, dass die Vollsperrung jetzt etwas länger als ursprünglich geplant angesetzt wird. 
Das wird sicher eine ganz spannende Sache, wenn eine ganze Brücke “ausgetauscht” wird.)
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politik-starnberg · 2 years
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Baumschutz, Grünordnung, Stellplätze, Tempo 30 in Wangen und mehr ...
(M)ein Protokoll der Ausschusssitzung für Umwelt, Energie und Mobilität vom 16.3.2023:
Heute ohne die Beteiligung von B90/Grüne, wo es doch im wörtlichen Sinne um viele grüne Themen geht.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 3 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Ortsteilversammlung Wangen; Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wildmoosstraße
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Ortsteilversammlung Wangen wurde die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wildmoosstraße beantragt. Nördlich der Wildmoosstraße besteht bereits eine Tempo 30-Zone, welche auf die Wildmoosstraße sowie Kirchenweg und Pfarrweg erweitert werden soll. Die Tempo 30-Zone wurde bereits bei einem Ortstermin im Nachgang der Ortsteilversammlung mit der Dorfgemeinschaft Wangen und der Polizeiinspektion Starnberg abgestimmt. Alle Teilmehmer stimmen der Einrichtung der Zone zu.
Wie in Tempo 30-Zonen üblich, soll die bestehende rechts-vor-links-Regelung bei den rechts liegenden Einmündungen von Leutstetten kommend (Mesnerstraße und Kirchenweg) beibehalten werden. Auf der gegenüberliegenden Seite soll beim Landratsamt Starnberg angefragt werden, ob die einzeln beschilderten Vorfahrtsregelungen entfallen können, ohne dass die Belange des ÖPNV eingeschränkt werden. Dadurch würden die bestehenden Verkehrszeichen "einmalige Vorfahrt" entfallen. Im Regelfall wird dem Linienbusverkehr in Tempo 30-Zonen zwar Vorfahrt gegeben. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens ist eine Bevorrechtigung des ÖPNV an den Einmündungen nach Ansicht der Stadtverwaltung und der Polizeiinspektion nicht erforderlich. Unabhängig vom ÖPNV bestehen an den Einmündungen keine besonderen Situationen, welche die weitere Anordnung einer einmaligen Vorfahrt rechtfertigen würden. Falls eine Änderung der Vorfahrt an der Einmündung des Kastanienwegs in die Wildmoosstraße erfolgt, soll das Gefahrzeichen "gefährliche Kreuzung" angeordnet warden, da die Einmündung kaum einsehbar ist.
Durch die Vergrößerung der Zone auf die Wildmoosstraße wird auch die Beschilderung der einzelnen Tempo 30-Zoneneingänge an den Einmündungen nördlich der Wildmoosstraße entfernt. Stattdessen werden die Zoneneingänge an der Wildmoosstraße am Ortseingang von Leutstetten kommend bzw. an der Einmündung der Olympiastraße aufgestellt. Zudem befindet sich noch ein Zoneneingang an der Einmündung der Buchendorfer Straße zur Olympiastraße sowie am Pfarrweg.
Die bestehenden Verkehrszeichen des streckenbezogenen Tempo 30 an der Wildmoosstraße entfallen ebenfalls. Innerhalb der Zone werden an vereinzelten Stellen Markierungen mit der Zahl "30" angebracht. 
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehende Tempo 30-Zone nördlich der Wildmoosstraße auf die Wildmoosstraße, die Mesnerstraße und den Kirchenweg zu erweitern.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Einstellung des Förderprogramms "Energiesparmaßnahmen"
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Förderprogramm "Energiesparmaßnahmen" wurde erstmals 2011 auf Vorschlag der STAgenda eingeführt. Im Haushalt wurden jährlich 100.000 € berücksichtigt. Der Zweck des Förderprogramms war, die jährliche Sanierungsquote zu erhöhen und die Energiewende im Landkreis Starnberg zu unterstützen. Es sollte einen Anreiz schaffen, um Bürger und Bürgerinnen zum nachhaltigen Umgang mit Energie zu animieren.
Die Fördergelder für die ausstehenden Auszahlungen aus 2021 und 2022 werden auf das Jahr 2023 ggfs. 2024 bzw. 2025 übertragen. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen. Die Gründe für die Einstellung liegen zum einen im sehr hohen Verwaltungsaufwand und zum anderen in den mangelnden Kontrollmöglichkeiten durch die Verwaltung. Zudem konnte in Vergangenheit beobachtet werden, dass die Zuschusshöhe im Verhältnis zu den Gesamtsanierungskosten gering ausfällt, wodurch die Förderung weiterhin hauptsächlich für nicht bedürftige Bürger relevant bleibt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität beschließt, das Förderprogramm "Energiesparmaßnahmen" ab dem Jahr 2023 bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Einstellung des Förderprogramms "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder"
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Förderprogramm "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder" wurde erstmals in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität am 15.10.2019 auf Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen beschlossen. 
Die Fördergelder für die ausstehenden Auszahlungen aus 2022 wurden als Haushaltsausgabereste auf das Jahr 2023 übertragen. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen.
Die Gründe für die Einstellung sind, dass der grundsätzliche Umweltnutzen angezweifelt wird und dieser gegenüber dem hohen Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt ist, zumal die Kontrollmöglichkeiten durch die Verwaltung nur eingeschränkt verfügbar sind. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die sozialen Verhältnisse des Antragsstellers keinen Einfluss auf die Förderhöhe haben, wodurch die hohen Anschaffungskosten für Geringverdiener weiterhin kaum erschwinglich bleiben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität beschließt, das Förderprogramm "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder" ab dem Jahr 2023 bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Errichtung einer Ladestation in Wangen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 17.01.2023 wurde in der Ortsteilbürgerversammlung Wangen ein Bürgerantrag zur Aufstellung einer öffentlichen Ladestation im Dorfgebiet Wangen gestellt. Zur Begründung wird angegeben, dass damit auch der ländliche Raum an der Mobilitätswende teilhaben könnte. Die nächste verfügbare Lademöglichkeit ist jene beim Seebad. Dadurch würden Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Reichweite von 50 km bei einer Vollladung 10 % ihrer Ladekapazität allein für die An- und Abfahrt verbrauchen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung sieht sich nicht in der Verpflichtung, die E-Mobilität eigenständig auszubauen, da Kommunen keine "Tankstellenbetreiber" sind. In diesem Zusammenhang wurde bereits am 19.01.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität beschlossen, dass die Verwaltung ein Konzept zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für das gesamte Gemeindegebiet Starnberg entwickeln soll, um auch E-Autofahrern, denen keine eigene Ladestation zur Verfügung steht, eine Lademöglichkeit im öffentlichen Raum zu schaffen. Allerdings steht die Umsetzung noch nicht fest. Grundsätzlich strebt die Verwaltung die Zusammenarbeit mit einem Energieversorger an, welcher bereits Erfahrung in diesem Fachgebiet hat und besser beurteilen kann, ob und wie viele Ladestationen an ausgewählten Standorten sinnvoll wären.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für das Haushaltsjahr 2023 die Verwaltung für die Errichtung von drei Ladestationen (Franz-Heidinger-Straße, Am Wiesengrund, Ludwigstraße) unter der HHSt. 1141.9500 einen Mittelbedarf von 60.000 € beabsichtigte anzumelden. Im Zuge der Haushaltsplanungen und dazu erfolgten Klausurtagungen sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegen die Errichtung der Ladestationen aus.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem zu erstellenden Konzept für Ladestationen durch die Stadt Starnberg
Frau Kammerl: Das Konzept wird die ganze Gemeinde berücksichtigen. Auch im Landkreis ist ein Mobilitätskonzept geplant. Da gilt es sich abzustimmen. Das Erstellung des Konzepts wurde begonnen, ist aber noch in Arbeit.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität lehnt den Antrag mit dem Verweis auf die zu erarbeitende Konzepterstellung der Verwaltung ab.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Sachstandbericht - Geothermischen Nutzung des Grundwassers aus dem Düker des B2- Tunnels
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung mit dem Beschluss vom 25.10.2021, die geothermische Nutzung des Grundwassers aus dem Düker am Almeidaweg weiter voranzutreiben und mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim Abstimmungsgespräche in Bezug auf die baulichen Vorkehrungen zu führen. Die anderen Düker sind auf ihre Nutzungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Insgesamt sind für den B2-Tunnel fünf Düker geplant. Düker 1 und 2 befinden sich im südlichen, Düker 3 im mittleren und Düker 4 und 5 im nördlichen Teil des Tunnels.
Laut der Aussage des Staatlichen Bauamtes Weilheim ist lediglich der Düker 3 in Betracht zu ziehen, da nur dieses Bauwerk voraussichtlich ausreichend Platz vorhalten kann, um beispielsweise die technische Ausrüstung für die erforderliche Technik für ein kaltes Nahwärmenetz unterbringen zu können. Bei allen anderen Dükern sind die Platzverhältnisse zu eng bemessen, sodass nicht ausreichend Platz gewährleistet werden kann. 
Laut Aussage des Ingenieurbüros, welches die Machbarkeitsstudie für den Düker 3 erstellt hat, ist der Düker 3 von geringerer Bedeutung, da potentielle Abnehmer für eine wirtschaftliche Nutzung zu weit entfernt sind. Aus diesem Grund empfahl das Ingenieurbüro, die Machbarkeitsstudie lediglich um den Düker 4 zu erweitern, da hier das neue Quartier "Moosaik" entstehen sollte, welches ein potentieller Abnehmer wäre.
Auf Grundlage der Aussagen des Staatlichen Bauamtes Weilheim und des Ingenieurbüros kamen damit lediglich die Düker 3 und 4 für die geothermische Nutzung des Grundwassers in Frage. Da für die Erweiterung der Machbarkeitsstudie um den Düker 4 eine Abschätzung der dort herrschenden Durchflussmengen erforderlich war, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Es wurde laut Gutachten eine maximale Durchflussmenge von 19 l/s im Düker 4 und 1 l/s im Düker 5 ermittelt. Dabei wurden mögliche Umströmungswege um den Tunnel vernachlässigt. Es ist anzumerken, dass sich die maximale Durchflussmenge auf einen 100-jährigen Hochwasserstand bezieht.
Bei der geothermischen Nutzung der Düker ist jedoch eine Abschätzung der minimalen Durchflussmengen erforderlich, da nur so eine konstante und kontinuierliche Wärme- bzw. Kälteversorgung garantiert werden kann. Laut dem Gutachten ist bei der Abschätzung der minimalen Durchflussmengen zu berücksichtigen, dass sich im Falle der Düker 4 und 5 die Fließrichtung ändern kann, weshalb man davon ausgehen muss, dass zeitweise kein hydraulisches Gefälle vorliegt und damit kein Grundwasser in den Dükern fließt. Dies bedeutet, dass in solch einem Fall keine Energie aus dem Grundwasser gewonnen werden kann. Aus diesem Grund ist die geothermische Nutzung des Grundwassers aus den Düker 4 und 5 nicht sinnvoll.
Die vorläufige Einschätzung ist, dass die Durchflussmengen im Allgemeinen geringer ausfallen werden. Eine vorsichtige Einschätzung über die minimalen Durchflussmengen (ohne Garantie auf Richtigkeit) kann erst im Rahmen eines Grundwassermodells gemacht werden, welches noch erstellt werden muss. Hierfür sind weitere Bohrungen direkt an den Düker-Standorten geplant. Erste Ergebnisse werden in den nächsten zwei bis drei Monaten erwartet.
Die Machbarkeitsstudie beruht auf den oben genannten fehlerhaften Durchflussmengen. Da die Studie bereits zum Ergebnis gekommen ist, dass die geothermische Nutzung des Grundwassers im Düker 3 unwirtschaftlich ist, wird diese Einschätzung aufgrund der vorläufigen Schätzungen über die geringen Durchflussmengen im Düker 3 bestärkt. Aus diesem Grund wurde auf eine weiterführende Machbarkeitsstudie und eine Vorplanung der Anlagentechnik vorerst verzichtet.
Die Debatte:
Frau Falk (SPD): Sie hatte damals die Arbeitsgruppe gegründet, die festgestellt hatte, dass alle Düker ausreichend groß wären. Der Düker beim Gymnasium hätte sicher genug Abnehmer. 
Herr Summer (BMS): Er stimmt Frau Falk zu. Es sollten viele kleine Möglichkeiten genutzt werden. 
Frau Kammerl: (Anm. d. Verf.: Wird wird jetzt etwas Nicht-Öffentliches in Bezug auf die mögliche Lage von Windrädern auf dem Gemeindegebiet ausgeplaudert? Wobei die möglichen Vorzugsflächen sind meines Wissens schon veröffentlicht.) 
Frau Falk (SPD): Sie nimmt die Studie gerne zur Kenntnis. Wir sollten aber da dran bleiben und jede Change nutzen. Wenn wir das vorbei laufen lassen, hält sie das für fahrlässig.
Herr Mignoli (BLS): Wurde auch überlegt, ob die Düker auch für Stromerzeugung genutzt werden könnten?
Frau Kammerl: Das kann sie technisch nicht beantworten. 
Herr Jägerhuber (CSU): Der Düker 3 ist nicht wirtschaftlich zu betreiben?
Frau Falk (SPD): Das Ergebnis war, das alle Düker ausreichend groß sind. Beim Düker 3 fehlt nur ein großer Abnehmer.
Herr Jägerhuber (CSU): Es gibt doch neben der Fischzucht auch das nahe Gewerbegebiet und das nahe Wohngebiet. 
Herr Summer (BMS): Am Almeidaberg könnte es auch weitere Abnehmer geben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität nimmt den Sachstandbericht zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Einstellung des Förderprogramms Baumpflege privater Bäume im Stadtgebiet der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 01.01.2016 trat die am 26.11.2015 im Umweltausschuss der Stadt Starnberg beschlossene "Förderrichtlinie zur Gewährleistung von Zuschüssen zu Erhaltungsmaßnahmen an schützenswerten Privatbäumen im Stadtgebiet" in Kraft. Diese Förderrichtlinie wurde eingeführt, nachdem die Baumschutzverordnung nach Beschluss des Stadtrates vom 27.07.2015 außer Kraft gesetzt wurde. Mit dem Förderprogramm sollten die Bürger bei der kostenintensiven Pflege alter Bäume unterstützt und der Erhalt dieser damit erleichtert werden. Die Entscheidung über den Erhalt eines privaten Baumes sollte freiwillig sein.
Durch das Förderprogramm wurden Maßnahmen an verschiedenen Altbäumen wie Feldahorn, Stieleiche, Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde und Kastanie durchgeführt, wodurch die Vitalität und Lebenserwartung der Bäume deutlich verbessert werden konnte. Es wurden im Zeitraum von 2016- 2022 insgesamt 79 Anträge eingereicht und 168 Bäume gefördert.
Das Programm trug essentiell dazu bei, ökologisch wertvolle und ortsbildprägende Bäume auf Privatgrundstücken fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. Da sich mittlerweile immer mehr Eigentümer auf die Unterstützung durch das Förderprogramm verlassen, wird sich der Wegfall dieser unweigerlich auf das Stadtbild auswirken.
Um auch weiterhin sicherzustellen, dass wichtige Baumriesen dem Stadtbild erhalten bleiben, besteht die Möglichkeit, die förderfähige Baumgröße von bisher 150 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) auf 220 cm zu erhöhen. Diese Entscheidung führt dazu, dass weniger Anträge eingehen, der Bürger jedoch das Gefühl behält, dass er mit der Baumpflege auch zukünftig unterstütz wird und sie wird dafür sorgen, dass vor allem ältere Baumriesen dem Stadtbild erhalten bleiben. Wir weisen darauf hin, dass ein Gefühl der Rechtssicherheit über einen längeren Zeitraum hinweg gewahrt werden sollte. In der Stadtratsklausur wurde mangels weiterer Alternativen zur Einsparung festgelegt, dass alle freiwilligen Förderprogramme eingestellt werden sollen.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Er hatte den Antrag zur Einstellung gestellt, wird aber heute nicht zustimmen. Stadtprägende Bäume sorgen für bessere Luftqualität. Für Pflegemaßnahmen sind die Bürger zu unterstützen. Die Summen sind überschaubar. Das wäre eine faire Unterstützung der Stadt.
Frau Pfister (BMS): Sie kann sich den Ausführungen anschließen. Die bisher aufgewendeten Mittel sind bescheiden. Die Begründung im Beschluss ist nicht schlüssig. Sie würde die Erhöhung der Stammumfänge mittragen. 
Herr Mignoli (BLS): Die Nicht-Einführung einer Baumschutzverordnung würde mehr Personalkosten sparen, als Fördermittel ausgegeben werden. 
Beschlussvorschlag
Das Förderprogramm für die Baumpflege privater Bäume in der Stadt Starnberg wird bis auf weiteres aufgrund der schlechten Haushaltslage eingestellt.
abgelehnt: 3:8
Antrag Frau Pfister: 
Budget des Förderprogramms 2023 auf 10.000 € begrenzen
angenommen: 10:2
TOP 9 Städtische Baumschutzverordnung; Antrag der CSU Fraktion zur Wiedereinführung der städtischen Baumschutzverordnung und Beratung über den Erlass einer Sicherungsverordnung (Wiedervorlage)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragt Frau Stadträtin Angelika Kammerl im Namen der CSU- Stadtratsfraktion eine Wiedereinführung der Baumschutzverordnung.
In der Sitzung am 15.07.2021 hatte der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität den vorgelegten Verordnungsentwurf zur Beratung an die Fraktionen verwiesen mit der Bitte, sich bis zum 22.09.2021 gegenüber der Verwaltung zu äußern.
Der Ausschuss Umwelt, Energie und Mobilität setzte jedoch zunächst eine informelle Arbeitsgruppe ein, die sich im Übrigen auch mit dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen auf Erlass einer Grünordnung für Starnberg befassen sollte. Letztlich sah die Arbeitsgruppe die Notwendigkeit, markante und damit naturbedeutsame Bestandsbäume durch Verordnung einem Schutz zu unterstellen. Daneben hatte man sich im Rahmen der Erarbeitung der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung, die in heutiger Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird, aufgrund der ungewissen Entscheidung zum Erlass einer Baumschutzverordnung darauf verständigt, hierin gleichfalls Baumerhaltungsvorgaben zu machen, dies wegen der nicht eindeutigen Legitimation des Art. 81 BayBO jedoch erst für Bäume ab einem Stammumfang von 1,30 m (= ca. 41 cm Durchmesser) in 1 m Höhe. 
Allgemeines
Der Bund Naturschutz hatte bei den 2.056 bayerischen Gemeinden im Jahr 2018 eine Umfrage im Zusammenhang mit dem Bestand örtlicher Baumschutzverordnungen durchgeführt. Genannt wurden 94 Baumschutzverordnungen, die meisten von Großstädten. Bayernweit würden durchschnittlich 72 % aller Fällanträge bewilligt, bei 73 % der Fällungen erfolgten Ersatzpflanzungen. Interessant ist auch die Aussage zu Fällungen kurz bevor eine Verordnung in Kraft tritt: Diese werden mit 5 % angegeben, etwa 2 % der Bäume werden gefällt, bevor Bäume in die Verordnung hineinwachsen. Als wichtig wird jedoch die Feststellung erachtet, dass in Städten mit einer Baumschutzverordnung in der Regel weniger Bäume gefällt werden und die geforderten Ersatzpflanzungen für grünere Innenstädte sorgen.
Daneben kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Existenz einer Baumschutzverordnung bereits zahlreiche Eigentümer von der Beantragung einer Ausnahme abhält. Auch wird dadurch im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, von Bauwerbern eine Umplanung zu verlangen, wenn beispielsweise durch eine andere Grundrissplanung ein geschützter Baum erhalten werden kann – ohne Baumschutzverordnung gilt dagegen uneingeschränkt der Grundsatz "Baurecht vor Baumrecht." In diesem Zusammenhang interessant ist auch ein in jüngerer Vergangenheit ergangenes Urteil des BGH, wonach ein Nachbar im Rahmen des Selbsthilferechts grundsätzlich in sein Grundstück hineinragende Äste und hineinwachsende Wurzeln beseitigen kann, auch wenn dies zum Absterben des Baumes führt. Bei Existenz einer Baumschutzverordnung könne hingegen anderes gelten.
Ressourceneinsatz
Die Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung würde selbstverständlich einen erhöhten Ressourceneinsatz erfordern. Mit dem vorhandenen Verwaltungs- und Betriebshofpersonal dürfte dies allerdings kaum möglich sein: So ist nach Registrierung und Sichtung der eingehenden Anträge regelmäßig eine Ortsbesichtigung veranlasst, dem folgen die verwaltungsinterne Entscheidungsfindung und Bescheiderstellung; seinen Abschluss findet das Verfahren dann in der örtlichen Nachkontrolle etwa beauftragter Ersatzpflanzungen bzw. in deren Anmahnung. Insbesondere die Vor-Ort-Termine und Nachverfolgungen sind von wesentlicher Bedeutung für den Verordnungsvollzug und bedürfen ausreichender personeller Kapazitäten. Der Vollzug der Baumschutzverordnung beansprucht einen deutlich höheren zeitli- chen Aufwand als die Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Sanierung und Erhaltung markanter Bäume, die als Kompensation für den Wegfall der Baumschutzverordnung im November 2015 eingeführt wurde (und nun wiedereingestellt werden soll – siehe die dazu für die heutige Sitzung gesondert erstellte Beschlussvorlage).
Für das Antragsverfahren kann die Stadt Starnberg Gebühren und Auslagen erheben. In vorgehenden Fassungen der städtischen Kostensatzung waren explizite Beträge im Zusammenhang mit dem Vollzug der Baumschutzverordnung genannt. Dies sollte im Falle der Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung auch in der aktuellen Satzung geschehen, wenngleich sich die Kostenerhebung ohne derartige Regelungen auf die Generalklausel des § 1 der städtischen Kostensatzung stützen kann. Maßgeblich sind der entstandene Verwaltungsaufwand sowie der hieraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller. Die bloße Gebühr dürfte sich sonach in einem Rahmen von 80 bis 120 € bewegen.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der alten Baumschutzverordnung und den Umfängen der Bäume im Unterschied zur Grünordnung.
Herr n. n. (Stadt Starnberg): Die Baumschutzverordnung baut auf dem Naturschutzgesetz auf und darf kleinteiligere Grenzwerte definieren. Die Grünordnung baut auf dem Bayerischen Bauordnung auf. Da ist das etwas schwieriger. Deshalb sind in der Grünordnung großzügigere Werte definiert. Die Grünordnung gilt dann eher für stadtbildprägende Bäume. 
Herr Jägerhuber (CSU): Er stellt den Antrag, auch in der Baumschutzverordnung, den Stammumfang auf 1,30 m zu erhöhen.
Herr Mignoli (BLS): Er spricht sich gegen die Baumschutzverordnung aus.  (Anm. d. Verf.: Jetzt doch ein Meinungsbeitrag, welche am Anfang nicht gewünscht wurden, da doch alles schon mehrmals diskutiert wurde.)
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Anteil des Stadtgebiets mit Bebauungsplänen. 
Herr n. n. (Stadt Starnberg): Das weiß er nicht. In den wenigsten Bebauungsplänen werden Bäume geschützt bzw. aufgeführt.
Herr Summer (BMS): Er fragt nach der Personalkapazität und der Überprüfung von verordneten Ersatzpflanzungen.
Frau Kammerl: Das wird stichprobenartig geprüft.
Herr Jägerhuber (CSU): Er widerspricht. Früher musste ein Foto und die Rechnung an die Stadt geschickt werden.
Antrag Herr Jägerhuber: 
Geschütze Bäume auf 130 cm Stammumfang erhöhen (§1, Absatz 2, ... Satz entsprechend ersetzen mit “1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm sowie”)
angenommen: 10:1
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
1. Der Stadtrat spricht sich für den Erlass einer Baumschutzverordnung aus und beauftragt die Verwaltung, den vorliegenden Verordnungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2023 mit den beschlossenen Änderungen in das Verfahren zu geben.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Sicherungsverordnung:
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit Art. 54 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723), folgende Verordnung
§1 Schutzgegenstand und Regelungsbereich
(1) Der Bestand an Bäumen ist im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Die Verordnung gilt hierbei auch für innerhalb eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie am anschließenden Bebauungszusammenhang teilnehmen oder selbst einen solchen bilden. (2) Geschützt sind 1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm sowie 2. mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme das vorgenannte Maß erreicht. Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme hervortre- ten oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen. (3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben.  (4) Nicht geschützt sind Fichten. (5) Sofern in einem Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt eines Baumes getroffen werden, sind die Festsetzungen ungeachtet dieser Verordnung zu beachten.
§2 Schutzzweck
Der Bestand an Bäumen wird geschützt, um 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten, 2. das Stadtklima positiv zu beeinflussen, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern und 5. das Ortsbild zu beleben.
§3 Ver- und Gebote
(1) Es ist verboten, die nach § 1 geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zu- stände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Verändern oder Schädigen liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum dauerhaft be- oder verhindern oder Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. (5) Verboten sind im Weiteren Einwirkungen auf den Kronentraufbereich, also die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche, die erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. Einwirkungen im vorstehenden Sinne sind insbesondere folgende Handlungen: 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasser- und luftundurchlässigen Belag, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen wie etwa durch das dauerhafte Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen oder Containern, 3. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, Abfällen, Erdaushub, Material, 4. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), 5. Anwendung von Streusalzen, sofern mit einer bezogen auf den Gehölzschutz unschädlichen bzw. weniger schädlichen, zumutbaren Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden kann, und 6. Grundwasserveränderungen. (6) Bei Grabungs- oder Baumaßnahmen ist der Wurzelbereich der Bäume durch geeignete feste Absperrungen (Holzzaun) im Umfang der Kronentraufe zu schützen. (7) Die vorstehenden Ver- und Gebote gelten auch, wenn sich geschützte Bäume auf einem Nachbargrundstück befinden.
§4 Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen 1. abgestorbene Bäume, 2. in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien für den Verkauf aufgezogene Bäume, 3. Pflegemaßnahmen, die im Auftrag des Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde) zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden, 4. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält, 5. das fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück, 6. die fachgerechte Gestaltung, Pflege und Erhaltung öffentlicher Verkehrs-, Grün- und Friedhofsanlagen einschließlich aller Maßnahmen, die auf diesen öffentlichen Flächen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, 7. Maßnahmen zur Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser- und Energieversorgungs-, Abwasserbeseitigung- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang einschließlich der Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Stadt Starnberg, 8. Bäume als Bestandteil einer Baumreihe, wenn es sich erkennbar um eine durchgewachsene Schnitthecke handelt sowie 9. Bäume als Bestandteil eines Waldes im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
§5 Genehmigung und Befreiung
(1) Für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigunger fordern oder 2. die Beachtung der Verbote zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG und dieser Verordnung vereinbart ist oder 3. die Durchführung dieser Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Ein Fall des Abs. 1 Nr. 2 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. die bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks un- zumutbar beeinträchtigt wird oder 4. die Leistungsfähigkeit installierter Solaranlagen in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt wird. (3) Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn geschützte Bäume Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hieran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Stadt Starnberg möglichst vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos und Stellungnahme eines Sachverständigen) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Stadt Starnberg kann in diesen Fällen nachträglich Nebenbestimmungen gemäß §§ 7 und 8 erlassen. (5) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
§6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird von der Stadt Starnberg auf Antrag erteilt. (2) Der Antrag ist vom Eigentümer oder Berechtigten (m/w/d) unter Verwendung des unter www.starnberg.de abrufbaren Formulars in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. Der Antrag soll die Bäume, deren Beseitigung oder wesentliche Veränderung vorgesehen ist, nach Art, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang in 1 m Höhe, Standort und – wenn möglich – nach Alter bezeichnen und den Grund für die Maßnahme angeben. Die Stadt Starnberg kann verlangen, dass ein Plan des Grundstücks im Maßstab von mindestens 1:200 eingereicht wird, in dem der vorhan- dene Baumbestand eingetragen ist. Der Antrag ist mit einem Gutachten eines Baumsachverständigen (m/w/d), das die Notwendigkeit der Fällung belegt, einzureichen. Zudem können zusätzliche Untersuchungen am Baum wie z.B. ein Zugversuch oder eine Ultraschalluntersuchung gefordert werden. (3) Wenn das antragsgegenständliche Grundstück ebenso im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt, wird die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung durch die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ersetzt. Die Erlaubnis wird durch das Landratsamt Starnberg erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Stadt Starnberg ihr Einverständnis erklärt hat. Der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ist bei der Stadt Starnberg einzureichen. Die Stadt Starnberg legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vor. (4) Soweit nicht das Landratsamt zuständig ist, ist über die Genehmigung seitens der Stadt Starnberg binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Die Genehmigung nach dieser Verordnung gilt als erteilt, wenn die Versagung dem Antragsteller (m/w/d) nicht innerhalb der Frist zugegangen ist. (5) Die Genehmigung erlischt nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bestandskraft. (6) Steht die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Maßnahme an einem geschützten Baum im Zusammenhang mit einer genehmigungs-oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, soll sie zusammen mit den diesbezüglichen Unterlagen beantragt werden. Im Bestandsplan gemäß Abs. 2 sind dann auch die weiteren auf dem eigenen Anwesen sowie auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume darzustellen, die von der geplanten Baumaßnahme betroffen sein können. Wenn das antragsgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen zum Erhalt des betreffenden Baumes trifft, ist für dessen Entfernung ein bau- rechtliches Verfahren erforderlich. Steht die Entfernung im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, ist im Rahmen dessen eine Befreiung zu beantragen, andernfalls ein isolierter Befreiungsantrag gemäß Art. 63 der Bayerischen Bauordnung. Sofern der betreffende Baum das in § 1 Abs. 2 genannte Maß erreicht, wird die zusätzlich erforderliche Entscheidung über eine Befreiung von dieser Verordnung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens getroffen (vgl. Art. 56 Satz 3 BayNatSchG).
§7 Ersatzpflanzungen
(1) Die Stadt Starnberg kann die Genehmigung insbesondere unter der Auflage erteilen, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintre- tende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Haben Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 5 zum Absterben eines Baumes geführt, kann die Stadt Starnberg dem Verursacher (m/w/d) gegenüber anordnen, dass angemessene Ersatzpflan- zungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung durchgeführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§8 Ausgleichszahlung
(1) Ist in den Fällen des § 7 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann die Stadt Starn- berg eine Ausgleichszahlung in Höhe der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Kauf der jeweiligen Baumsorte mit einem Stammumfang von 25/30 cm gemessen in 1 m Höhe sowie aus dem Arbeitsaufwand für die Pflanzung und notwenige Pflege, damit ein Anwachsen garantiert ist. Abhängig von der Baumsorte ergibt sich somit ein Betrag zwischen 2.500 € und 4.000 € je zur Entfernung kommendem Baum. (2) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet. Dem Betroffenen (m/w/d) ist die Verwendung der Ausgleichszahlung auf Antrag innerhalb dreier Kalenderjahre nachzuweisen, andernfalls ist das Geld zu erstatten.
§9 Sonstige Einzelanordnungen
Die Stadt Starnberg kann sonstige zum Vollzug dieser Verordnung erforderliche Einzelanordnungen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Verordnung geschützten Bestand an Bäumen ohne erforderliche Genehmigung verändert, schädigt, zerstört oder entfernt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 5 oder § 7 dieser Verordnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
4. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Verordnung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
angenommen: 7:4
TOP 10 Erlass einer Grünordnungs- und Gestaltungssatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In Folge des Antrags der Stadtratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen vom 02.05.2021 auf Festlegung einer Grünordnung für Starnberg kam es seitens der Verwaltung zur Ausarbeitung und Vorlage von Entwürfen für eine neue Einfriedungs- sowie für eine Freiflächen- und Gebäudegestaltungsatzung. Nach mehrmaliger Beratung beschloss man schließlich in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität am 14.10.2021, eine informelle Arbeitsgruppe zu bilden.
Nachdem zu den Regelungen für die Einfriedungen, Freiflächen- und Gebäudegestaltung im Zuge des Austauschs zwischen der Arbeitsgruppe und der Verwaltung mittlerweile Einvernehmen hergestellt werden konnte, liegt nun der entsprechende Entwurf einer Grünordnungs- und Gestaltungssatzung vor. 
Mit der Freiflächen- und Gebäudegestaltungssatzung betritt die Stadt Starnberg Neuland. Sie verschafft allerdings Regelungsmöglichkeiten, die zumindest langfristig (bestehende Verhältnisse bleiben von der Satzung unberührt) zu einer Änderung des Straßen- und Ortsbilds führen können. Allerdings darf und kann sie nur bauordnungsrechtliche Bestimmungen treffen, nicht jedoch planungsrechtliche. So ist es durch sie insbesondere nicht möglich, den Versiegelungsgrad der Grundstücke zu reglementieren. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Freiflächengestaltung greifen daher nur für diejenigen Grundstücksbereiche, die nicht be- und unterbaut werden.
Soweit es den Baumschutz betrifft, bietet Art. 81 BayBO keine eindeutig umschriebene bzw. keine umfassende Legitimation. Grundsätzlich können danach nur solche Bäume einer Erhaltungspflicht unterworfen werden, die für das Straßen- und Ortsbild, den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung von Bedeutung sind. Auch sind dem Wortlaut des Gesetzes nach nur bebaute Grundstücke erfasst. Durch die Satzung kann somit jedenfalls kein derart weitgehender Baumschutz herbeigeführt werden wie durch eine Verordnung nach dem Naturschutzrecht. Ungeachtet dieser Umstände haben sich die Vertreter der Arbeitsgruppe und der Verwaltung aufgrund der ungewissen Entscheidung zum Erlass einer Baumschutzverordnung darauf verständigt, in der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung einen nicht auf einzelne, klar beschriebene Bereiche begrenzten Baumschutz vorzusehen, sondern diesen in pauschaler Weise vorzunehmen, jedoch nur und erst dann greifen zu lassen, wenn das Straßen- und Ortsbild prägende, also markante Bäume betroffen sind. Als solche hat man Bäume ab einem Stammumfang von 1,30 m (= ca. 41 cm Durchmesser) in 1 m Höhe definiert – von der bis Mitte des Jahres 2015 gel- tenden Baumschutzverordnung waren indes Bäume ab einem Stammumfang von 1 m (= ca. 32 cm Durchmesser) erfasst. 
Soweit es die Regelungen zu Einfriedungen betrifft, wurden gegenüber der derzeit geltenden Satzung nur wenige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, insbesondere sollen Zäune künftig eine Höhe von maximal 1,50 m aufweisen dürfen, während es augenblicklich 1,20 m sind; die zulässige Höhe von Hecken verbleibt bei 1,80 m. 
Die Debatte:
Herr Dr. Schüler (UWG): Mit der Begrenzung von Zaunhöhen geht er mit. Eine Begrenzung von Hecken kann er nicht mittragen und stellt den Antrag, diesen Satz in §2 zu streichen. Zum Einen sieht er das ihm bisher nur bekannte Gegenargument einer möglichen “Schluchtwirkung” in Starnberg nicht gegeben und kennt auch bisher kein konkretes Beispiel. Zum Anderen wird dieser Grenzwert seit Jahren wenn nicht seit Jahrzehnten in Starnberg nicht mehr gelebt. Mehr Natur bedeutet mehr Lebensraum. Und sofern es aufgrund von zu hoch empfundenen Hecken zwischen Nachbarn zu unterschiedlichen Ansichten kommen, sieht er die Stadt Starnberg nicht in der Rolle einer reglementieren Institution. Und nur weil man vielleicht hohe Hecken “nicht schön” finden, sollte das kein Argument für die Festlegung einer Begrenzung sein. Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich nicht streiten. 
Herr Jägerhuber (CSU): Es geht um Einfriedungen, die nicht in Bebauungsplänen festgelegt sind. Jedem sollte selbst überlassen werden, wie er seine Einfriedung herstellen möchte. 1,80 m sind zu niedrig. Ohne Begrenzung sind Nachbarschaftsstreitigkeiten vorprogrammiert. Er könnte sich 2,50 m als maximale Höhe vorstellen. Die Fassadenbegrünung bei privaten Gebäuden sieht er kritisch. Glasbauten sind dann ggf. nicht mehr möglich. Auch wären Fassaden nach jedem Rückschnitt auch gleich mit zu pflegen. Er möchte den Punkt c.) streichen. 
Frau Pfister (BMS): Es gilt nur für die Zukunft und für alles, was bauantragspflichtig ist. Ist diese Satzung zu den Bebauungsplänen ergänzend?
Herr n.n. (Stadt Starnberg): Es gilt für das gesamte Stadtgebiet, sofern in den ggf. vorhandenen Bebauungsplänen nichts anderes dazu geregelt ist.
Frau Falk (SPD): Mit dem Streichen von c.) kann sie mitgehen. Bei der Heckenhöhe ist sie sich noch nicht sicher.  
Herr Mignoli (BLS): Es gab Hinweise zu Aufzügen in Parkhäusern. Das ist herausgefallen?  
Herr Summer (BMS): Er wäre auch für eine Begrenzung auf 2 m Höhe.
(Anm. d. Verf.: Da ich bei der Debatte selbst beteiligt bin, fehlen jetzt doch ein paar Beiträge.)
Antrag Herr Dr. Schüler:
§4 (1) Satz 2 “Grenzständige Hecken dürfen eine Höhe von bis zu 1,80 m aufweisen.” streichen
abgelehnt: 1:10
Antrag Herr Jägerhuber (CSU): Begrenzung der Höhe von Hecken auf 2,5 Meter aufzustocken und vom Straßenniveau aus zu messen
angenommen: 10:1 (Anm. d. Verf.: Ich bin gegen die Höhenbegrenzung und für die Messung vom Straßenniveau - wie sollte ich jetzt abstimmen? Ich habe der Höhenbegrenzung bei meiner Entscheidung eine höhere Priorität eingeräumt.).
Antrag Herr Jägerhuber: 
§x Abschnitt 3, Satz 1, Punkt c.) inkl. Satz 2 und Satz 3 streichen
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss den Erlass der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung in der Fassung vom 01.02.2023 mit den beschlossenen Änderungen einschließlich der Regelungen zum Baumschutz. Für die Internetfassung soll die Satzung nach dem Vorbild der Landeshauptstadt München beispielhaft bebildert werden.
2. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss, den Handlungskata- log zu Lärmschutzanlagen mit Fassungsdatum vom 01.02.2023 als interne Auslegungshilfe zu be- schließen.
3. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität begrüßt die der Beschlussvorlage beigefügten Hinweise und Erläuterungen und empfiehlt, diese unmittelbar nach Erlass der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: An der Höhe der Hecke wollte ich meine Zustimmung zur Grünordnung nicht abhängig machen. Deshalb hier ein “Ja” trotz der jetzt festgelegten Höhe von Hecken von 2,5m, die ich nach wie vor in keinster Weise unterstütze.)
TOP 11 Erlass einer Stellplatzsatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In Folge eines bereits im Jahr 2012 gestellten Antrags der Stadtratsfraktion der UWG auf Überarbeitung der städtischen Stellplatzregelungen sowie eines Antrags der Stadtratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen vom 02.05.2021 auf Festlegung einer Grünordnung für Starnberg hatte die Verwaltung mehrmalig diverse Entwürfe für eine neue Einfriedungs-, Stellplatz- sowie für eine Freiflächengestaltungssatzung vorgelegt. 
Nach wiederholten Beratungen und jeweils kontrovers geführten Diskussionen beschloss der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität schließlich am 14.10.2021, eine informelle Arbeitsgruppe zu bilden.
Nachdem darauffolgend deutlich wurde, dass es hinsichtlich der Stellplatzregelungen zunächst einer Richtungsentscheidung bedarf, wurde eine solche am 21.07.2022 durch den Bauausschuss herbeigeführt. Nach dem Willen des Bauausschusses sollte zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs und zur Aufwertung des öffentlichen Raumes eine spürbare Verringerung der geforderten Stellplatzzahlen angestrebt und der Satzungsentwurf auf Grundlage der getroffenen Richtungsentscheidung sowie unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Anträge fortentwickelt werden.
Dem folgend liegt nun der zwischen der Arbeitsgruppe und der Verwaltung abgestimmte Entwurf einer Stellplatzsatzung vor, wobei dieser den Fraktionen bereits per E-Mail vom 01.02.2023 mit der Möglichkeit der Äußerung zuging. 
Der vorliegende Entwurf der Stellplatzsatzung beinhaltet zahlreiche Regelungen, die sich auch in der derzeit geltenden Satzung finden – so insbesondere die Sonderregelung für die Blumensiedlung. Unter § 2 Abs. 4 wurde die schon bislang praktizierte, aber nicht in der Satzung niedergelegte Bestimmung ergänzt, wonach in gemischt genutzten Gebäuden eine Anrechnung der für Wohnungen nachzuweisenden Stellplätze mit anderen (gewerblichen) Nutzungen nicht möglich ist, da, wie auch in der Begründung zur Satzung ausgeführt, eine Wohnnutzung nicht im gleichen Maße wie Gewerbe einem objektiven Maßstäben zu unterwerfenden Ablauf unterliegt, der sodann zum temporären Freiwerden der dafür vorgesehenen Stellplätze führt. Sollte es sich im Einzelfall anders darstellen, könnte dem mit einer Abweichung nach § 5 begegnet werden.
Unter § 3 fanden einige neue Ermäßigungstatbestände Eingang in die Satzung. So wurde eine Gebietskarte entwickelt, die in einem 600 m Radius um die jeweiligen S-Bahn-Haltestellen eine privilegierte Behandlung der dort geplanten Nutzungen mittels eines Abschlags von 10 % ermöglicht. Von einer deutlicheren Ermäßigung hat man abgesehen, da zu befürchten ist, dass andernfalls eine zu starke Beanspruchung öffentlicher Verkehrsflächen erfolgt. Die bereits mit der 1. Änderungssatzung etablierte Sonderbehandlung von im damals gleichfalls neu definierten Kernstadtgebiet gelegenen Gaststätten und Freischankflächen (Nrn. 6.1 und 6.2 der Pkw-Richtzahlen) wurde dem Grunde nach beibehalten, allerdings erstreckt sich die Regelung nun auf den größer gefassten Bereich (eine eigens festgelegte Kernstadt gibt es nicht mehr) und profitiert überdies von der neu eingeführten 10 % Ermäßigung. Durch eine Differenzierung unter Nr. 3.1 der Pkw-Richtzahlen hat man diese Systematik dem Grunde nach auch auf kleinere Verkaufsstätten übertragen.
Eine weitere Möglichkeit zur Ermäßigung um bis zu 10 % eröffnet gemäß § 3 Abs. 2 die Etablierung eines Möbilitätskonzepts, soweit und sofern dieses Anerkennung durch die Stadt findet und vertraglich gesichert wird. Im Weiteren sind innerhalb des vorgenannten Gebiets lediglich mindestens 60 % der notwendigen Stellplätze herzustellen, außerhalb dessen mindestens 80 %. Für die verbleibenden 40 % bzw. 20 % wird die Möglichkeit einer Ablösung eröffnet.
Ebenfalls neu ist die Regelung unter § 3 Abs. 5, die insbesondere auf Fälle abstellt, in denen eine Familie im bislang nicht ausgebauten Dachgeschoss ohne Etablierung einer eigenständigen Wohnung vorhandenes Wohnflächenpotenzial z. B. für die heranwachsenden Kinder ausschöpfen möchte. Wie in der Begründung zur Satzung allerdings ausgeführt wird, soll diese Ermäßigungsmöglichkeit nicht dergestalt missbraucht werden können, dass zunächst ein Bauantrag für einen Neubau ohne und (zeitnah) ein Tekturantrag mit ausgebautem Dachgeschoss eingereicht wird. Der Ablösebetrag wurde nun in die Satzung aufgenommen und beläuft sich innerhalb des vorgenannten begünstigten Gebiets auf 20.000 €, im Übrigen auf 15.000 €. Bislang ist je Stellplatz ein nicht in der Satzung bestimmter Ablösebetrag in Höhe von 15.339 € zu zahlen. Dieser Betrag war im Zuge des erstmaligen Erlasses der Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen kalkuliert und nach Abstimmung mit dem Landratsamt sowie Bayerischen Gemeindetag seinerzeit auf 30.000 DM festgelegt worden. Die jetzt erfolgte neue Festlegung baut auf der damaligen Kalkulation auf, im begünstigten Ge- biet fand allerdings in gewissem Umfang die Baukosten- und Bodenwertsteigerung Berücksichtigung.
Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Pflicht der Herstellung von Fahrradabstellplätzen. Allerdings hat man sich hier auf wenige Vorgaben beschränkt und etwa davon abgesehen, konkrete Maße oder Abstellkonzepte vorzugeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Richtzahlen hat man sich an denen anderer vergleichbarer Kommunen orientiert. Sie entsprechen dem, was bereits in der Sitzung des Bau- ausschusses am 13.02.2020 vorgelegt und beschlossen wurde.
Die Richtzahlen für Pkw-Stellplätze blieben weitgehend unverändert, die mit der 1. Änderungssatzung eingeführte neue Staffelung unter Nr. 1.1 der Pkw-Richtzahlen für Wohngebäude findet sich aber selbstverständlich auch in der fortan geltenden Richtzahl-Tabelle, unter Nr. 4 erfolgte eine Vereinheitlichung und Richtwertfestlegung nach dem großzügigeren Maßstab, ebenso wurde eine Anpassung bei den Schulen vorgenommen. Dem städtischen Hochbau ist daher an einer noch großzügigeren Handhabung (1 Stellplatz je 20 m2 Hallenfläche) gelegen. Ob dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht ständige eine Vollauslastung vorliegt, noch in einem angemessenen Verhältnis zwischen Besucher- / Nutzer- und Stellplatzzahl steht, ist allerdings kritisch zu hinterfragen.
Die Verwaltung empfiehlt, die derzeit geltende Staffelung (bis 80 m2, bis 200 m2 und über 200 m2) beizubehalten bzw. zu übernehmen. Hinsichtlich der Regelung für die Wochenend- und Ferienhäuser unter Nr. 1.4 der Richtzahl-Tabelle erschließt sich nicht die Unterscheidung gegenüber Nr. 1.1. Die Situation in der Wassersportsiedlung zeigt, dass die Wochenendhäuser dauerhaft genutzt werden und deshalb auch hinsichtlich der Stell- platzanforderungen als solche behandelt werden sollten.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Ein hat einen Hinweis zu den PKW-Aufzügen. Er möchte das “Soll” durch ein “Kann” ersetzt haben. 
Herr Mignoli (BLS): Die Stellplatz-Staffelung geht ihm zu weit. Mit kleineren Werten würden vielleicht mehr kleinere Wohnungen gebaut werden. Warum werden Ferienhäuser anders bewertet?
...
(Anm. d. Verf.: Es geht jetzt im wesentlichen um einzelne Mindeststellplätze für unterschiedliche Arten von Gebäuden, so dass eine Protokollierung hier wenig unterhaltsam wäre.)
Antrag Herr Migoli: 
Grenzwerte bei Punkt 1.1: - bis 60 qm 1 Stellplatz, - bis 150 qm 2 Stellplätze - ab 150 qm 3 Stellplätze
Punkt 1.4: Behandlung wie die Gebäude aus Punkt 1.1
angenommen: einstimmig  
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss grundsätzlich den Erlass der Stellplatzsatzung in der Fassung vom 01.02.2023 mit den beschlossenen Änderungen.
2. Hinsichtlich der Richtzahlen werden folgende Empfehlungen abgegeben: 
a) Für die unter 4.3 aufgeführten Nutzungen werden als maßgebliche Kenngröße 20 m2 Hallenfläche/NF festgelegt. b) Nr. 9.3 wird mit einer Fußnote versehen und darin klargestellt, dass Direktannahmeplätze und Diagnosestände nicht als Wartungs- und Reparaturstand gelten. c) Für die unter den Nrn. 9.5 und 9.6 aufgeführten Nutzungen werden jeweils 5 Stellplätze festgelegt, der Stauraum muss für mindestens 10 Fahrzeuge ausgelegt sein. d) Unter 10.3 wird für Feuerwehrgerätehäuser ein Stellplatzschlüssel festgelegt, der sich an den vorhandenen Einsatzfahrzeugen und deren Besatzungsstärke ausrichtet und hiervon einen Ansatz von 40 % bildet; für etwa vorhandene Gemeinschaftsräume sind keine weiteren Stellplätze notwendig.
3. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität begrüßt die der Beschlussvorlage beigefügten Hinweise und Erläuterungen und empfiehlt, diese unmittelbar nach Erlass der neuen Stellplatzsatzung auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen.
angenommen: 9:2
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Mignoli (BLS): Er bittet die Verwaltung um eine temporäre Ladezone (z. B. morgens auf einem Bereich von drei Stellplätzen) in der Wittelsbacherstraße. Er fragt nach dem Testschaltung am Tutzinger Hof Platzes vom Bauamt. (Anm. d. Verf.: Ist aufgrund der Bahnbaustelle verschoben).
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Zustand der Hanfelder Straße. 
Frau Kammerl: Die Stadt wird das provisorisch reparieren. Das Bauamt hat ein wasserrechtliches Problem zu klären, so dass das Bauamt noch keine flächendeckende Sanierung der Hanfelder Straße durchführen konnte. Es laufen aktuell Gespräche zwischen Bauamt und Wasserwirtschaftsamt. Auch die Kostenaufteilung zwischen Stadt und Freistaat ist noch nicht vollständig geklärt. Das Bauamt hat geplant, im Herbst 2023 die Hanfelder Straße Instand zu setzen.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach der Zone 30 in der Riedelsel Straße? Und was mit den noch offenen Zebrastreifen bei Lebenshilfe und Söckinger Straße ist?
Frau Kammerl: Die Tempo 30 Zone ist noch nicht genehmigt. Sie fragt die restlichen Punkte nach.
Frau Fohrmann (CSU): Bei der Staatsstraße sind auf der Insel bei der Abfahrt nach Hadorf Kiefern gepfanzt worden - Warum? (Anm. d. Verf.: Das kann nur das Bauamt beantworten.)
....
(Anm. d. Verf.: Ich mag jetzt nicht mehr. Der letzte Punkt hat doch noch weitaus länger gedauert, als anfänglich vermutet. Es ist vielleicht einfach noch zu früh - erst 21:10 Uhr - und es gibt keine Konkurrenz in Form eines Fussballspiels im Fernsehen heute Abend ).
(M)ein Fazit:
Es wird gespart - und das ist notwendig. Auch wenn manchmal das Gefühl entsteht, dass “an der falschen Stelle gespart” wird, sind alle diese Entscheidungen in den Gremien mehrheitlich gefällt worden und nicht die vielleicht willkürliche Entscheidung eines Einzelnen. 
Und endlich wird das Starnberger Grün wieder geschützt und darf nicht eben mal schnell durch totes Material ersetzt werden.
Schade ist nur, dass sich jetzt eine erwähnenswerte Anzahl von Starnbergern Eigentümern fragen darf, wie sie mit ihrer illegalen Hecke umgehen wollen. Präventiv ab Straßenkante auf 2,5 m kürzen oder wie dann schon die letzten Jahre oder Jahrzehnte einfach (ab)warten. Wo kein Kläger ist, braucht es auch keinen Richter oder auch keine Verordnung. 
Für die Länge der Sitzung waren heute nicht nur die Debattenbeiträge der Ausschussmitglieder verantwortlich, sondern auch die mehrfach mehr als ausführlichen Erläuterungen durch die Stadtverwaltung.
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politik-starnberg · 2 years
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Tunnel Starnberg: DB Netz AG startet Neubau der Bahnbrücke über die Münchner Straße in Starnberg - Staatliches Bauamt Weilheim: zweitägige Rodungsarbeiten ab 31. Januar
PRESSEMITTEILUNG 5/2023Weilheim, den 20.01.23
Wiederaufnahme der Bautätigkeit nach der Winterpause ab Mitte Februar 2023
Das Team Tunnel Starnberg des Staatlichen Bauamts Weilheim stellte in der Stadtratssondersitzung vom 30. November 2022 den aktuellen Projektstand des Großprojektes Tunnel Starnberg vor und gab zugleich einen Ausblick ins Jahr 2023. Breiten Raum nahm hier der Neubau der Bahnbrücke an der Münchner Straße durch die DB Netz AG ein.
Der Neubau der bestehenden DB-Brücke über die B 2 im Starnberger Norden im Bereich des zukünftigen Tunnelportals Nord wird von der DB Netz AG durchgeführt und stellt für das Jahr 2023 zugleich eine zentrale bauliche Maßnahme mit direktem Zusammenhang zum künftigen Tunnel Starnberg dar.
Die neue Bahnbrücke wird zukünftig eine Durchfahrtshöhe von 4,5 Metern und eine Breite von 26,3 Metern haben. Die beiden Widerlager werden aus Stahlbeton hergestellt. Als Überbau baut die DB analog zum Bestandsbauwerk zwei benachbarte Stahlüberbauten, auch „Tröge“ genannt, ein.
„Mit der Aufweitung der Bahnbrücke schafft die DB Netz AG die Voraussetzung für die zukünftige Verkehrsführung am geplanten Nordportal des Tunnel Starnberg“, sagt Mark Wüller, Projektleiter der DB Netz AG und Verantwortlicher für die Erneuerung der Bahnbrücke. „Diese Maßnahme wird ab Mitte Februar 2023 mit der Herstellung der Baustellen­ein­­richtungsflächen beginnen“, ergänzt Herr Wüller.
Im Anschluss werden neben dem bestehenden Bauwerk die Widerlager der neuen Bahnbrücke hergestellt. Ende der Sommerferien werden die Widerlager an die finale Stelle geschoben und die beiden Stahlüberbauten (Tröge) eingehoben.
Vorabmaßnahme Rodungsarbeiten
„Vor Beginn der Baustelleneinrichtung durch die DB Netz AG führen wir vor dem Hochhaus entlang der B 2 als vorbereitende Maßnahme Rodungsarbeiten aus, damit die DB Netz AG zeitnah loslegen kann“, erklärt Lukas Schulte, Abteilungsleiter Tunnel am Staatlichen Bauamt Weilheim.
Diese zweitägigen Rodungsarbeiten werden entlang der B 2 (Münchner Straße) im Bereich der Bahnbrücke und nördlich der B 2 zwischen dem Fußgängerweg und Seilerweg 1 sowie zwischen der Gradstraße 3 und 5 am Dienstag, den 31. Januar und Mittwoch, den 1. Februar 2023 ausgeführt. Rodungsarbeiten dürfen grundsätzlich bis Ende Februar durchgeführt werden.
Auswirkungen auf den Verkehr
Die beschriebenen Rodungsarbeiten lösen keine größeren Verkehrseinschränkungen oder Spurwegnahmen auf der B 2 aus. Es kann eventuell zu kleinen Einschränkungen kommen, wenn z. B. Lastwagen rangieren oder beladen werden.
Vorabinformationen Verkehrsführung
Ab voraussichtlich 13. Februar 2023 beginnt die DB Netz AG mit der Baufeldvorbereitung, die ca. drei Wochen dauern wird.
Die Verkehrsführung „2 + 1“ auf der B 2 bedeutet in dieser Zeit:
zwei Fahrspuren vom Stadtzentrum Starnberg Richtung Autobahn
eine Fahrspur von der Autobahn Richtung Stadtzentrum
Fußgängerführung
Keine Änderungen auf der Südseite der B 2 Münchner Straße
Auf der Nordseite der B 2 ist der Abschnitt zwischen Leutstettener Straße und Seilerweg für Fußgänger gesperrt. Die Umleitung erfolgt über den Gehweg an der Südseite der B 2. Der Seilerweg ist nicht betroffen.
Voraussichtlicher Bauablauf der DB Netz AG
Dieser stellt sich wie folgt dar:
Ab Mitte Februar 2023: Einrichtung der Baustelle
Ca. Mitte März/April 2023: Errichtung Baugrubenwand mit Spurwegnahmen auf der B 2
Sommerferien 2023: Ca. einwöchige Totalsperrung der B 2 und Sperrung der Bahnlinie mit Einrichtung Schienen­er­satzverkehr
IV. Quartal 2023: Rückbau und Abschluss der Baumaßnahme mit Spurwegnahmen auf der B 2
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Diese Infografik zeigt die Vorabmaßnahme der Rodungsarbeiten, die durch das Staatliche Bauamt Weilheim in KW 5/2023 ausgeführt werden, und einen Gesamtüberblick 2023 der Aktivitäten der DB Netz AG bezüglich der vier Baustelleneinrichtungsflächen, die im Jahresablauf 2023 installiert werden, sowie der beiden Areale für die bauliche Realisierung der Widerlager.
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