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#Urlaubsanspruch
ra-martin · 10 months
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Urlaubsplanung 2023: Verfällt Ihr Resturlaub zum Jahresende?
Urlaubsverfall zum Jahresende 2023 Urlaubsverfall zum Jahresende Wer seinen Urlaub aus dem Jahr 2023 nicht rechtzeitig plant und nimmt, riskiert, dass dieser verfällt. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier. gesetzliche Regelung zum Jahresurlaub Die gesetzliche Regelung für den Erholungsurlaub ist § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Diese Norm besagt, dass der Erholungsurlaub verfällt,…
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finom-de · 1 month
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Urlaubsanspruch bei Kündigung: Ihre Rechte und Pflichten
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Der Begriff Urlaubsanspruch bei Kündigung bezieht sich auf die Regelungen und Ansprüche, die Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Je nach Grund und Ablauf der Kündigung kann dieses Verfahren recht unterschiedlich sein.
Dieser Artikel informiert Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche bei einer Kündigung und klärt Arbeitgeber über ihre Pflichten auf.
Gesetzlicher Rahmen für den Urlaubsanspruch bei Kündigung
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind im sogenannten Arbeitsrecht geregelt. Es umfasst unter anderem Bestimmungen zum:
Urlaubsanspruch
Kündigungsschutz
Arbeitsvertragsrecht
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt in Deutschland mindestens 20 Tage pro Jahr. Arbeitnehmer haben das Recht, diesen Mindesturlaub unabhängig von zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen zu beanspruchen. 
Die Dauer des Urlaubs hängt vor allem davon ab, ob 5 oder 6 Tage pro Woche gearbeitet wird. 
Gemäß § 3 BUrlG haben Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr.
Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Urlaubstagen. 
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Bei einem großzügigen vertraglich festgelegten Urlaubsanspruch sind 30 Urlaubstage möglich, was deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt.
Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaubsanspruch
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub können Arbeitsverträge oder Tarifverträge zusätzliche Urlaubstage vorsehen. Diese zusätzlichen Urlaubstage werden vertraglicher Urlaub genannt. 
Es ist wichtig zu beachten, dass vertraglicher Urlaub nicht den gleichen gesetzlichen Schutz genießt wie der Mindesturlaub. Die Regelungen zum vertraglichen Urlaub können daher flexibler gestaltet werden.
Urlaubsanspruch bei Kündigung bis zum 30.06. und nach dem 30.06.
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses spielt der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitstätigkeit eine entscheidende Rolle für den Urlaubsanspruch. Es gibt unterschiedliche Regelungen, die davon abhängen, ob die Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt.
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni, hat der Arbeitnehmer laut § 5 BUrlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Das bedeutet, dass für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs als Anspruch berechnet wird.
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte bestanden hat.
Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung
Hier erfahren Sie, wie man die Urlaubstage selbst berechnen kann. Wir haben eine schrittweise Anleitung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung für Sie erstellt:
Ermittlung des Gesamturlaubsanspruchs: Berechnen Sie den Gesamtanspruch laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Anteiliger Urlaub bei Kündigung bis 30.06.: Teilen Sie den Jahresurlaubsanspruch durch 12 und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der vollen Monate des Arbeitsverhältnisses.
Voller Urlaub bei Kündigung nach 30.06.: Wenn die Kündigung nach dem 30. Juni erfolgt, steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaubsanspruch zu.
Berechnung des Resturlaubs: Ziehen Sie bereits genommenen Urlaub vom ermittelten Urlaubsanspruch ab.
Urlaubsanspruch bei ordentlicher Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Kündigungsfristen erfolgt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Der Arbeitnehmer kann seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen. Alternativ kann der Resturlaub in Form einer finanziellen Abgeltung ausgezahlt werden, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.
In solchen Fällen sind die Rechte des Arbeitnehmers folgende:
Anspruch auf verbleibenden Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Möglichkeit, den Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen
Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die folgenden Verpflichtungen:
Gewährung des Resturlaubs während der Kündigungsfrist, sofern möglich
Auszahlung der Urlaubsabgeltung, falls der Urlaub nicht genommen werden kann
Urlaubsanspruch bei außerordentlicher Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur unter bestimmten, schwerwiegenden Umständen zulässig, wie z. B. bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. In diesem Fall müssen besondere Regelungen für den Urlaubsanspruch beachtet werden.
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung bleibt der Anspruch auf den bereits erworbenen Urlaub bestehen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubs.
Als Sonderfall kann auch die Kündigung in der Probezeit gelten. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer verkürzten Kündigungsfrist erfolgen. Während der Probezeit gelten oft besondere Regelungen, die eine schnellere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Dies bietet beiden Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden, falls die Erwartungen nicht erfüllt werden.
Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung
Endet das Arbeitsverhältnis und kann der verbleibende Urlaub nicht genommen werden, besteht in der Regel Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Die rechtlichen Grundlagen für die Urlaubsabgeltung sind im Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Es ist wichtig, die geltenden Voraussetzungen und Berechnungsmodalitäten zu kennen, um den Resturlaub korrekt abzurechnen.
Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für die Urlaubsabgeltung
Laut § 7 Abs. 4 BUrlG ist eine Urlaubsabgeltung nur erlaubt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Die Abgeltung erfolgt in Form einer finanziellen Kompensation für die verbleibenden Urlaubstage.
Berechnung und Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhält eine diesem Durchschnittsverdienst entsprechende Auszahlung für die verbleibenden Urlaubstage.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch eine Kündigung als auch durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Er richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr.
Die Kündigung aus betrieblichen Gründen kann erfolgen, wenn wirtschaftliche oder organisatorische Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zulassen. Arbeitnehmer können sich bei einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen, sofern dies rechtlich zugelassen ist.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen alle offenen Urlaubsansprüche geklärt werden. In vielen Fällen erfolgt eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs, wenn dieser nicht mehr genommen werden kann. Die Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung unterliegt der Lohnsteuer, welche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber abgeführt wird.
Ausnahmen bei der Urlaubsabgeltung
In einigen Fällen wird keine Urlaubsabgeltung gezahlt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat und die Möglichkeit bestand, den Urlaub vor Arbeitsende zu nehmen, oder wenn zum Beispiel im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine andere Abmachung getroffen wurde.
Wenn ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum krank ist, können bestimmte gesetzliche Regelungen gelten, die eine Urlaubsabgeltung ausschließen. In Deutschland verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, auch bei Krankheit.
Es gibt zudem rechtliche Sonderregelungen, die individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen können. Sonderregelungen können in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen festgelegt sein. Diese können abweichende Regelungen zur Urlaubsabgeltung enthalten, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen:
Ein Tarifvertrag kann Bestimmungen enthalten, die den gesetzlichen Rahmen erweitern, beispielsweise Regelungen, die eine Urlaubsabgeltung auch in Fällen erlauben, in denen dies gesetzlich normalerweise nicht vorgesehen ist.
Tarifverträge können vorsehen, dass unter Umständen wie einer Kündigung keine Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Dies kann ein Anreiz für Arbeitnehmer sein, ihren Urlaub während des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
In Tarifverträgen können besondere Fristen und Bedingungen für die Übertragung von Urlaubstagen auf das nächste Jahr festgelegt werden. Auch kann die Kombination von Urlaubstagen mit anderen Urlaubsarten zugelassen werden. Dies wirkt sich ebenfalls auf die Möglichkeit und Art der Abgeltung aus.
Verzicht auf Urlaubsanspruch nach Kündigung
Ein Verzicht auf den Urlaubsanspruch nach Kündigung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Zustimmung beider Parteien. Ein einseitiger Verzicht durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine entsprechende Vereinbarung treffen, allerdings sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ein solcher Verzicht kann sowohl Vorteile als auch Risiken für beide Parteien mit sich bringen.
Für Arbeitnehmer bedeutet ein Verzicht auf den Urlaubsanspruch einen finanziellen Verlust, da der Urlaub nicht abgegolten wird. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Arbeitnehmer auf diese finanzielle Unterstützung angewiesen ist. 
Zudem verzichtet er auf wertvolle Erholungszeit, die zur Regeneration und zum Schutz seiner Gesundheit notwendig ist. Ein dauerhafter Verzicht auf Erholungsphasen kann langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen.
Arbeitgeber riskieren, dass der Verzicht auf den Urlaubsanspruch angefochten wird, wenn er nicht rechtmäßig vereinbart wurde. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, die sowohl zeit- als auch kostenintensiv sind. 
Zusätzlich könnte das Betriebsklima darunter leiden, wenn Arbeitnehmer das Gefühl haben, unfair behandelt zu werden. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Vereinbarungen rechtlich korrekt und klar kommuniziert sind, um Konflikte zu vermeiden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Urlaubsanspruch bei Kündigung umfassend durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Von einer transparenten Handhabung des Urlaubsanspruchs profitieren beide Seiten. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie den ihnen zustehenden Urlaub bzw. die entsprechende Abgeltung erhalten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, seine gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten und Konflikte zu vermeiden, die Arbeitsbeziehungen stören oder zu Rechtsstreitigkeiten führen können.
Beide Seiten sollten Resturlaubsansprüche bei den Verhandlungen zum Arbeitsende einbeziehen und klar dokumentieren. Ein präventiver Ansatz bei der Verwaltung und Kommunikation von Urlaubsansprüchen hilft beiden Parteien, ihre Rechte und Pflichten klar zu verstehen und respektieren. Dies fördert eine faire und konfliktfreie Regelung.
Der professionelle Umgang mit Urlaubsansprüchen bei einer Kündigung ist wichtig für ein reibungsloses Arbeitsverhältnis. Sie sollten daher sorgfältig und rechtssicher gehandhabt werden.
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lokaleblickecom · 1 year
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Urlaub: Was Vorgesetzte und Mitarbeitende wissen müssen
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Juristin des Unternehmerverbandes beantwortet 10 Fragen zum Thema „Urlaub und Urlaubsabgeltung“ Der Sommer ist da – und mit ihm für viele der wohlverdiente Jahresurlaub. Im arbeitsrechtlichen Kontext tauchen deshalb in den hiesigen Personalabteilungen gerade verstärkt Fragen zu den Themen Urlaubsanspruch und -abgeltung auf: Wovon ist das Entstehen des Urlaubsanspruchs abhängig? Wann verfallen offene Urlaubsansprüche? Gilt dies auch für die tarif- oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaubsansprüche? Zehn solcher Fragen beantwortet unsere Rechtsanwältin Heike Zeitel in der aktuellen Ausgabe der Verbandszeitung . „In Sachen Urlaub ist leider nichts mehr, wie es früher war“, so die Expertin. Durch europäische Richtlinien und die nachfolgende Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt es zahlreiche Änderungen. Die Antworten auf die zehn Fragen rund um das Thema Urlaub und Urlaubsabgeltung sind auch auf der Homepage des Unternehmerverbandes: www.unternehmerverband.org unter dem Menüpunkt „Leistungen / Arbeitsrecht“ zu finden. Das neunköpfige Juristenteam des Unternehmerverbandes ist auf die Themen im Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert, berät die Mitgliedsunternehmen und vertritt sie auch vor den Arbeitsgerichten. Über den Unternehmerverband Die Unternehmerverbandsgruppe ist einer der größten Arbeitgeberverbände in Nordrhein-Westfalen. Den sieben Einzelverbänden gehören bundesweit über 700 Mitgliedsunternehmen mit rund 100.000 Beschäftigten an. Die Gruppe vertritt die Interessen der Arbeitgeber und bietet umfassende Expertise im Arbeits- und Sozialrecht, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen mit und ohne Tarifbindung sowie der Arbeitswirtschaft. Die Verbände sind Stimme der Unternehmer in der Rhein-Ruhr-Region und ihren Branchen, sie setzen sich für den Wirtschaftsstandort ein und bieten ein starkes Netzwerk. Der Sitz des Unternehmerverbandes ist das HAUS DER UNTERNEHMER in Duisburg. Das Kern-Verbandsgebiet reicht vom westlichen Ruhrgebiet rechtsrheinisch über den Niederrhein bis hin zur niederländischen Grenze. Drei der Einzelverbände sind bundesweit aktiv. Bildunterschrift: Heike Zeitel, Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin beim Unternehmerverband (Foto: Unternehmerverband) Read the full article
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Warum Sie einen Anwalt Arbeitsrecht Essen benötigen?
Arbeitsrechtliche Fragen können für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen eine Herausforderung darstellen. In Essen gibt es eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben und Unternehmen sowie Arbeitnehmern bei allen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen helfen können.
Anwalt Arbeitsrecht Essen: Was ist das?
Ein Anwalt Arbeitsrecht Essen ist ein Rechtsanwalt, der sich auf arbeitsrechtliche Angelegenheiten spezialisiert hat und in Essen tätig ist. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis und vertritt sie auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Er hat das Recht, seine Mandanten in gerichtlichen Verfahren zu vertreten und vor Gericht aufzutreten.
Arbeitsrecht Essen: Was ist das?
Arbeitsrecht Essen bezieht sich auf das Arbeitsrecht in Essen und umfasst alle gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die sich auf Arbeitsverhältnisse beziehen. Dies umfasst beispielsweise den Abschluss von Arbeitsverträgen, Kündigungen, Urlaubsansprüche und Entlassungen. In Essen gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Rechtsanwälten, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert haben und ihren Mandanten bei allen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen helfen können.
Warum brauchen Sie einen Anwalt Arbeitsrecht Essen?
Wenn es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht, ist es oft sinnvoll, einen Anwalt Arbeitsrecht Essen oder einen Rechtsanwalt Arbeitsrecht Essen zu konsultieren, um rechtliche Unterstützung zu erhalten. Eine qualifizierte Rechtsberatung kann dazu beitragen, dass Ihre Interessen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erfolgreich vertreten werden und Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wahren können.
Ein Anwalt Arbeitsrecht Essen oder ein Rechtsanwalt Arbeitsrecht Essen kann Ihnen helfen, ein Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu erlangen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Insbesondere bei Kündigungen oder Abmahnungen kann eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt Arbeitsrecht Essen oder Rechtsanwalt Arbeitsrecht Essen hilfreich sein, um Ihre Interessen zu schützen und möglicherweise eine Kündigung oder Abmahnung ab
Wie kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht in Essen helfen?
Ein Arbeitsrecht Anwalt in Essen kann Ihnen in vielen arbeitsrechtlichen Fragen und Angelegenheiten helfen. Wenn Sie beispielsweise eine Kündigung erhalten haben, kann ein Anwalt Ihnen dabei helfen, Ihre Interessen zu verteidigen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Darüber hinaus kann ein Anwalt auch bei der Überprüfung von Arbeitsverträgen und Vereinbarungen behilflich sein, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und Ihre Interessen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wahren. Ein weiterer Bereich, in dem ein Arbeitsrecht Anwalt in Essen helfen kann, ist die Durchsetzung von Ansprüchen auf Lohn und Gehalt, Urlaub und Überstunden. Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, Ihnen den Ihnen zustehenden Lohn zu zahlen oder Ihren Urlaubsanspruch zu gewähren, kann ein Anwalt Ihnen helfen, diese Ansprüche durchzusetzen und gegebenenfalls gerichtlich einzufordern.
Wenn es um die Vertretung vor Gericht geht, kann ein Arbeitsrecht Anwalt in Essen auch Ihre Interessen in gerichtlichen Auseinandersetzungen wahren. Dies kann beispielsweise bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Entschädigung oder Schadensersatz der Fall sein. Insgesamt kann ein Arbeitsrecht Anwalt in Essen dazu beitragen, dass Ihre Rechte und Interessen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gewahrt werden. Durch eine qualifizierte Rechtsberatung und Vertretung können arbeitsrechtliche Fragen und Probleme erfolgreich gelöst werden und Konflikte vermieden werden.
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einereiseblog · 2 years
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So viele von uns können es sich leisten, weniger zu arbeiten, und doch entscheiden wir uns dagegen. Während wir uns auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorbereiten, schauen wir uns an, warum die Work-Life-Balance immer noch so schwer fassbar ist Tim Armstrong, der 43-jährige CEO von AOL, steht um 5 Uhr morgens auf. Er versucht, das Versenden von E-Mails bis 7 Uhr morgens zurückzuhalten. Danach ist er „morgens, während der Fahrt und spät abends“ per E-Mail erreichbar. Einen Teil des Wochenendes genießt er eine Auszeit, beginnt dann aber am Sonntag um 19 Uhr mit der Arbeit, ruft an und schreibt E-Mails. Karen Blackett, CEO von MediaCom UK, erhält täglich etwa 500 E-Mails. Sie kommt pünktlich um 18:30 Uhr nach Hause, um Zeit mit ihrem Sohn zu verbringen, kehrt dann aber um 20:00 Uhr für Anrufe und E-Mails zur Arbeit zurück. Diese Berichte über das Leben von CEOs, wie sie 2013 im Guardian beschrieben wurden, sind eine deprimierende Lektüre. Die Autoren des Artikels fassen es gut zusammen, wenn sie fragen: „Was bringt es, reich und erfolgreich zu sein, wenn man jeden Tag vor Sonnenaufgang aufstehen muss, um 500 E-Mails zu beantworten?“ Einige werden argumentieren, dass Arbeit genauso lohnenswert ist wie die Alternative; dass es ein unendliches Vergnügen ist, den ganzen Tag am Strand zu faulenzen, und dass Produktivität – das Gefühl, etwas erreicht zu haben – Menschen glücklich macht. Jeder ist anders, aber ich denke, es ist fair zu sagen, dass der Sweet Spot weit von 500 E-Mails pro Tag entfernt ist, aber nicht ganz so weit entfernt wie das ständige Faulenzen am Strand. An diese Spannung erinnert mich eine aktuelle Studie, die behauptet, dass britische Arbeitnehmer mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als ihre Kollegen auf der ganzen Welt. In Großbritannien gaben 75 % der befragten Arbeitnehmer an, dass sie dieses Jahr voraussichtlich ihren gesamten Urlaub nehmen werden (im Durchschnitt 27 Tage pro Jahr). Im dramatischen Gegensatz dazu erwarteten nur 44 % der amerikanischen Arbeitnehmer, dasselbe zu tun, obwohl ihr Median bei dürftigen 12 Tagen liegt – nur einen mehr als in China. Tatsächlich ist Amerika eines der wenigen Länder der Welt, in dem es keinen gesetzlichen Mindesturlaub gibt. Warum eine solche Ungleichheit? Professorin für Psychologie und Autorin von „Wellbeing: Productivity and Happiness at Work“ Cary L. Cooper bietet zwei Erklärungen an. Erstens, dass Amerikaner von Natur aus Workaholic sind: „Bei der Arbeit voranzukommen, ist von grundlegender Bedeutung für ihr Selbstbild und für das Image, das sie ihrem Arbeitgeber und der Außenwelt vermitteln möchten – Amerika ist rund um die Uhr für Geschäfte geöffnet! ” Die zweite Erklärung ist, dass amerikanische Arbeitnehmer aufgrund schwächerer Gesetze in Bezug auf Entlassungen, Krankenstand und Arbeitszeit unsicherer in ihrem Arbeitsplatz sind. Cooper schreibt: „Da Mitarbeiter anfälliger für den sofortigen Arbeitsplatzverlust sind, wenn sie nicht liefern, vermute ich, dass viele Arbeitnehmer Angst davor haben, ihren Urlaubsanspruch in Anspruch zu nehmen, so mager er auch ist, weil sie befürchten, dass dies die Botschaft sendet, dass ich werde nicht als voll engagiert oder 100 % gebend wahrgenommen werden.'“ Diese Einstellung zur Arbeit ist durch und durch deprimierend, sei es eine Zustimmung zum Great American Dream oder ein schwerer Fall von „Präsentismus“. Zu viel Arbeit kann der Gesundheit schaden und die Produktivität mindern. Außerdem (und ich denke nicht, dass es antikapitalistisch ist, das zu sagen) gibt es sicherlich bessere Dinge, die wir als Menschen mit unserer Zeit anfangen können? Diese Frage wurde schon oft gestellt, am bekanntesten vielleicht von dem Ökonomen John Maynard Keynes, der voraussagte, dass die Bürger der Industrieländer bis etwa 2030 15-Stunden-Wochen arbeiten und die durch die Technologie gewonnene Zeit für edlere Beschäftigungen nutzen würden: Reisen, Musik , Kunst, Literatur. Leider lag Keynes falsch. Technologie
war kein Befreier, sondern ein Lehrmeister, der von Konzerngiganten eingesetzt wurde, um uns zu „helfen“, von überall aus zu arbeiten. Microsofts Marketingkampagne für Office 365 Viele von uns stellen bereits die Sinnlosigkeit langer Arbeitszeiten in Frage. Vielleicht werden uns die Menschen in ferner Zukunft mit der mitleidigen Belustigung wahrnehmen, die wir Hexenjägern und Wahrsagern vorbehalten. Sie haben ihr Leben damit verbracht, wie Hamster im Rad zu arbeiten! Sie dachten, sie würden etwas erreichen! Nicht jeder kann es sich leisten, weniger zu arbeiten, aber wir können und sollten zumindest unseren Urlaub nehmen. Für einige mag dies bedeuten, einen weniger leistungsstarken Job anzunehmen, aber glauben Sie mir, es lohnt sich. Die Alternative besteht darin, den schmierigen Pol des Karriereerfolgs weiter hinaufzuklettern und festzustellen, dass es selbst auf dem Höhepunkt einfach keine Ruhepause gibt – nur mehr vom Gleichen. Reisen, Zeit mit Familie und Freunden verbringen, eine neue Sprache lernen, gute Bücher lesen, joggen gehen sind viel wichtiger als 500 E-Mails am Tag zu beantworten. Wenn wir die „Choose Life“-Rhetorik beiseite legen und unser Leben von einem praktischen, objektiven Standpunkt aus bewerten, werden so viele von uns feststellen, dass wir weniger arbeiten können und sollten. Das Leben macht so viel mehr Spaß. Mehr zum Thema Weniger arbeiten finden Sie in How Much Is Enough?: Money and the Good Life von Edward und Robert Skidelsky. Leitbild: Dreamstime .
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bischoff-steuern · 2 years
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Praxis-Tipp: Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
Praxis-Tipp: Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
Ob in Ferienzeiten oder aus persönlichen Gründen überlegen manche Beschäftigte, über ihren bestehenden Urlaubsanspruch hinaus unbezahlten Urlaub zu nehmen. Hier erhalten Sie einen Überblick, ob und wenn ja, welche lohnsteuerlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Mehr zum Thema ‘Lohnkonto’…Mehr zum Thema ‘Urlaub’…Mehr zum Thema ‘Freistellung’…Mehr zum Thema ‘Firmenwagen’…Mehr zum Thema…
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tempbus · 2 years
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ra-martin · 5 months
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BAG: Urlaubsanspruch bei Doppelarbeitsverhältnis
Urlaub und Doppelarbeitsverhältnis doppelte Urlaubsansprüche bei zwei Arbeitgebern? Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigt, dann ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während des Kündigungsschutzverfahrens auch schon nach einer neuen Arbeitsstelle Ausschau zu halten. Macht er dies nicht und verlangt der Arbeitnehmer, wenn dieser später das Verfahren gewinnt, den…
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lawyerskotzgbr · 2 years
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Arbeitsrecht Urlaubsanspruch | Ra-kotz.de
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Wenn Sie auf der Suche nach Informationen zum arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch sind, finden Sie auf Ra-kotz.de alles, was Sie wissen müssen. Wir informieren Sie ausführlich über die gesetzlichen Feiertage und wie sie im deutschen Arbeitsrecht gelten. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite.
arbeitsrecht urlaubsanspruch
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jurexpert · 2 years
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Urlaubsanspruch bei Wechselschichttätigkeit
Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst in…
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patrick-stach · 3 years
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Dr. Patrick Stach: Ferienunfähigkeit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Dr. Patrick Stach informiert über die Rechtslage bei Krankheit während des Urlaubs
Eine Krankheit oder einen Unfall während der Ferienzeit wünscht sich niemand, dennoch kommt es öfter vor als man denkt, so Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Liegt eine Ferienunfähigkeit vor, können dem Arbeitnehmer unter Umständen seine Urlaubstage gutgeschrieben werden. 
Urlaub ist ein wichtiger Faktor im Arbeitsleben, weiss Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach. Jeder Arbeitnehmer braucht ihn als Erholung, damit er gestärkt an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Leider können Krankheit oder Unfälle den Urlaub verhindern. Geplante Ferienreise können nicht angetreten oder müssen abgebrochen werden. Wenn der Arbeitnehmer statt am Strand also Zuhause oder im Krankenhaus liegt, ist der Erholungseffekt gering – und das unter Umständen auch aus rechtlicher Sicht. In der Schweiz kennt man für diese Fallkonstellationen das rechtliche Konstrukt der Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach erklärt, was es dabei zu beachten gibt und welche Rechte dem Arbeitnehmer zustehen: 
WANN EINE FERIENUNFÄHIGKEIT VORLIEGT
Nach einem Unfall oder bei während des Urlaubs auftretender Krankheit kann der Erholungseffekt, also der Zweck des Urlaubs, eingeschränkt oder ganz weg sein. In diesem Fall spricht man von einer Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach weist hierbei darauf hin, dass Ferienunfähigkeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Eine Arbeitsunfähigkeit begründet nicht automatisch eine Ferienunfähigkeit. So kann man beispielsweise mit einer gebrochenen Hand seine Ferien genießen und sich erholen. Wenn aber eine Ferienunfähigkeit vorliegt, gelten die entsprechenden Urlaubstage als nicht in Anspruch genommen und können neu eingeplant werden, während die urspünglich bezogenen Urlaubstage, als Krankheitstage verbucht werden.
WANN URLAUB NACH EINEM UNFALL NACHGEHOLT WERDEN KANN 
Bei einem Unfall während des Urlaubs besteht nur ein Anspruch auf das Nachholen der Urlaubstage, wenn eine Ferienunfähigkeit vorliegt und der Arbeitnehmer den Unfall nicht selbst verschuldet hat. Dr. Patrick Stach betont, dass im Fall einer Selbstverschuldung der Gesetzgeber den Arbeitnehmer selbst als Verursacher der Ferienunfähigkeit betrachtet und in diesem Fall kein Nachholen der Urlaubstage erlaubt. Bei einem Unfall, der während des Urlaubs geschieht, muss ein Arbeitnehmer nachweisen, dass er ihn nicht selbst verschuldet hat und er aufgrund des Unfalls nicht in der Lage war, sich zu erholen. Ob die entsprechenden Voraussetzungen für eine Ferienunfähigkeit tatsächlich gegeben sind, wird im Einzelfall beurteilt. 
FERIENUNFÄHIGKEIT IM KRANKHEITSFALL 
Auch wer wegen Krankheit den Urlaub unerwarteterweise im Bett verbringen muss, hat Anspruch auf eine Ferienunfähigkeit. Dr. Patrick Stach fügt jedoch hinzu, dass auch hier zu untersuchen ist, ob der Erholungseffekt durch die Krankheit tatsächlich nicht stattfinden kann. Bei einem Schnupfen oder einem Sonnenbrand fühlt man sich zwar krank, doch gilt dies nicht als Grund für eine Ferienunfähigkeit. Liegt jedoch eine Krankheit vor, die anerkanntermassen den Erholungseffekt des Urlaubs verhindert, hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch darauf, seine Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. 
WANN DER URLAUBSANSPRUCH GEKÜRZT WERDEN KANN
Ist der Arbeitnehmer während eines Jahres über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet für mehr als einen Monat arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 329b Abs. 1 OR den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel kürzen. Ist die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet, ist nach Art. 329b Abs. 2 OR eine Kürzung des Urlaubsanspruchs erst ab dem zweiten Monat der Arbeitsunfähigkeit möglich, erläutert Dr. Patrick Stach.
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dermontag · 3 years
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Frage aus dem Arbeitsrecht Wann verfällt mein Resturlaub? 28.02.2022, 13:33 Uhr Wer offene Urlaubstage aus dem vergangenen Jahr mitgenommen hat, sollte bald aktiv werden. Eine entscheidende Frist naht. Aber verfällt der Urlaub wirklich automatisch? Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Urlaubstage im laufenden Jahr verbrauchen. In Ausnahmefällen, etwa aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, können offene Tage mit ins nächste Jahr genommen werden. So legt es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG, Paragraf 7, Absatz. 3) fest. Aber auch dann kann der noch offene Anspruch nicht munter auf das Jahr verteilt werden. Vielmehr gilt: Freie Tage aus dem Vorjahr müssen bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. März genommen werden. Arbeitgeber muss an Urlaubsverfall erinnern Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht automatisch, sollten Beschäftigte diese Frist versäumen. "Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Urlaubs ermöglicht hat und den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird", fasst Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, zusammen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, verfalle der Urlaubsanspruch nicht, so die Expertin. Hintergrund: 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az: Rs C-684/16) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich nehmen. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt (Az. 9 AZR 541/15). Auch der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr kann entsprechend nur unter strengen Voraussetzungen verfallen. Sonderfall bei Krankheit Ein Sonderfall gilt bei Krankheit. Kann der Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, überträgt sich der Anspruch bis zum 31. März des Folgejahres. Bei weiterer Erkrankung bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen. Mehr zum Thema Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. Aber auch wenn in Deutschland im Durchschnitt jeder Arbeitnehmer 28,8 Tage Urlaub zur Verfügung hat, sind die nach subjektivem Empfinden doch immer viel zu schnell verbraucht.
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deinheilpraktiker · 3 years
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Aushilfe / Werkstudent Personalbetreuung (m/w/d)
Ort: Geisenfeld, Bayern Job Beschreibung:Externe Stellenbeschreibung Das erwartet dich bei uns Erfasse Personalstammdaten im Abrechnungsprogramm SAP HR Unterstütze bei der operativen Personalarbeit Erstelle Auswertungen Übernimm die Bearbeitung allgemeiner Korrespondenzen und Ablagetätigkeiten Das bieten wir Attraktive Vergütung und Urlaubsanspruch Spannende Einblicke in ein internationales…
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jochenhayek · 3 years
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bei Einstellung als Angestellter ist der Monatserste das wirklich richtige Datum – der Urlaubsanspruch …
bei Einstellung als Angestellter ist der Monatserste das wirklich richtige Datum – der Urlaubsanspruch …
Wenn einen die Personalabteilung nicht zum ersten Kalendertag sondern zum ersten Arbeitstag des Kalendermonats einstellt, dann nimmt sie einem damit den Urlaubsanspruch für den ersten Monat. Nach §5 Bundesurlaubsgesetz sind für den Urlaubsanspruch nämlich nur volle Monate zu berücksichtigen. Also Obacht!
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tempbus · 2 years
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best4yousite · 3 years
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Wenn wir nach den Pupillen des Sommertourismus Fragen, wird die Die Schönsten Urlaubsziele Von Antalya wieder mit einer großen Stimme führen. Warum?
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