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#Aufklärungspflicht
ra-martin · 5 months
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Ist mein Resturlaub aus dem Jahr 2023 zum 31. März 2024 verfallen?
Urlaub 2024 Ist mein Resturlaub aus dem Jahr 2023 zum 31. März 2024 verfallen? Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass das Bundesurlaubsgesetz eigentlich vorschreibt, den Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nur ausnahmsweise kann dieser dann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Gilt dies auch für Ihren…
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korrektheiten · 8 months
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“Geheimakte Corona-Expertenrat”: Brisanter Dokumentarfilm der Journalistin Aya Velázquez
Ansage: »Politik und Systemmedien versuchen nach wie vor alles, um ihr verbrecherisches Corona-Regime in ein positives Licht zu rücken und dessen katastrophale Folgen zu vertuschen. Jede ernsthafte Aufarbeitung dieser Tragödie wird mit allen Mitteln hintertrieben. Zu den wenigen Journalisten, die ihrer Aufklärungspflicht noch nachkommen, gehört die Berliner Aya Velázquez, die mit Fug und Recht inzwischen als […] The post “Geheimakte Corona-Expertenrat”: Brisanter Dokumentarfilm der Journalistin Aya Velázquez first appeared on Ansage. http://dlvr.it/T21yfh «
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raniehus · 3 years
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Verharmlosung eines Vorschadens führt zum Leistungsverlust in der Kaskoversicherung
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Im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung sind Vorschäden detailliert einschließlich der Reparatur und des Reparaturweges mitzuteilen. Die Unkenntnis von Vorschäden exkulpiert den Versicherungsnehmer weder gegenüber dem Schädiger noch der Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer hat sich bei dem Voreigentümer zu erkundigen.
Die fehlende oder unzureichende Aufklärung über Vorschäden stellt sich als vorsätzliche (arglistige) Verletzung der den Versicherungsnehmer treffenden Aufklärungspflicht dar und führt gem. § 28 Abs. Abs. 2 S. 1 VVG (hier iVm. Teil B Ziffer 2 (2) AKB des Versicherers) zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.07.2021 - 12 U 353/21 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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gutachter · 6 years
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Hauskauf: Arglist und Aufklärungspflicht
BGB §§ 123, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 434, 437, 444, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Nicht gutgläubig handelt allerdings, wer ohne tatsächliche Grundlagen “ins Blaue hinein” unrichtige Angaben macht.
Eine…
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my-life-fm · 7 years
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"Wenn man weiß, dass die Angeklagte geheime Informantin des Verfassungsschutzes war, lassen sich die vielen offenen Fragen beantworten und die zunächst unerklärlichen Mängel verstehen."
»[...] Gibt es im Fall des von der Roten Armee Fraktion (RAF) am 7. April 1977 ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback eine „schützende Hand“, die dafür sorgt, dass die Aufklärung des Verbrechens verhindert wird? Ja, meint sein Sohn Michael Buback. Auf eigene Faust recherchiert der Göttinger Chemieprofessor seit vielen Jahren in der Sache und ist dabei auf so manchen Abgrund gestoßen. Buback, der gerade an einem neuen Buch zu dem Fall schreibt, schildert in einem ausführlichen Interview mit den NachDenkSeiten, warum er davon ausgeht, dass die Version der Behörden zum Mord an seinem Vater und dessen Begleiter Wolfgang Göbel (Fahrer von Buback) und Georg Wurster (Leiter der Fahrbereitschaft der Bundesanwaltschaft) nicht stimmen kann. ... | ... Michael Bubacks Vater wurde ermordet. Erschossen von einem Kommando der Roten Armee Fraktion (RAF) am 7. April 1977. Das ist lange her. Und doch ist das Attentat von jenem Gründonnerstag an dem ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback etwas, womit es sich auch heute noch auseinanderzusetzen gilt. Denn: Die große Anzahl von Merkwürdigkeiten, die sein Sohn Michael nach vielen Jahren im guten Glauben und Vertrauen in die Aufklärungsbereitschaft der Strafverfolgungsbehörden durch akribische Recherchen ans Licht gebracht hat, finden sich in ähnlicher bis identischer Form auch bei anderen Terroranschlägen und Attentaten, die in Deutschland stattgefunden haben. ... | ... Ich wundere mich, dass die Ermittler nicht erkennbar darüber beunruhigt sind, dass das Karlsruher Attentat noch nach 40 Jahren nicht aufgeklärt ist. Dabei hat die Justiz eine Aufklärungspflicht. Inzwischen ist klar, dass von den insgesamt drei Personen, die wegen des Karlsruher Verbrechens zu Lebenslänglich verurteilt worden sind, keine am Tatort unmittelbar an der Durchführung der Morde beteiligt war. Anders ausgedrückt, die tatsächlichen Mörder sind nicht als Mittäter verurteilt worden und dieser sehr bedrückende Sachverhalt wird sich nicht mehr ändern. ... | ... Es ging ja um die Klärung des Mordes an einem der Ihren, der in seiner Funktion als Generalbundesanwalt ermordet worden war. Polizei und Justiz würden diese Aufgabe bestmöglich lösen. Das war, wie wir jetzt wissen, eine Fehleinschätzung. ... | ... dann erfuhren wir, Verena Becker war geheime Informantin des Verfassungsschutzes gewesen. ... | ... Es wurde von staatlicher Seite, also der Bundesanwaltschaft, eine Person angeklagt, die als geheime Informantin des Verfassungsschutzes mit höchster Wahrscheinlichkeit gleichzeitig schützende Zusagen von einer staatlichen Behörde besaß. Es verwundert nicht, dass ein derartiger Prozess nicht zur juristischen Klärung des Verbrechens führt. ... | ... Wenn man weiß, dass die Angeklagte geheime Informantin des Verfassungsschutzes war, lassen sich die vielen offenen Fragen beantworten und die zunächst unerklärlichen Mängel verstehen. ... | ... Es existieren bereits seit 1973 und – in eventuell modifizierter Form – wohl noch heute gültige Richtlinien für die Zusammenarbeit der Geheimdienste mit Staatsanwaltschaft und Polizei. Danach können die Geheimdienste in Staatsschutzangelegenheiten die Ermittler zum Innehalten bei ihrer Tätigkeit bewegen. Dies gilt besonders dann, wenn geheime Mitarbeiter der Dienste Beschuldigte, Zeugen oder sonst am Verfahren Beteiligte sind. Diese Richtlinien können in größeren Bibliotheken im „Handbuch des Verfassungsschutzrechts“ von Bernadette Droste nachgelesen werden. ... | ... Aufgrund der Tatsache, dass Verena Becker geheime Informantin des Verfassungsschutzes war, ist davon auszugehen, dass sie mit schützenden Zusagen ausgestattet war. Auffällig ist vor allem, dass bei den Ermittlungen zum Karlsruher Attentat Hinweise auf eine Frau auf dem Motorrad in systematisch erscheinender Weise nicht beachtet wurden. Es ist zu unwahrscheinlich, dass das vielfache Nichtverfolgen oder sogar Verschwinden von Hinweisen, die auf eine weibliche Tatbeteiligte schließen lassen, zufällig erfolgt ist. ... | ... Die Einhaltung von schützenden Zusagen wird als höheres Gut eingestuft als die Klärung von Morden. [...]«
Marcus Klöckner, Siegfried Buback  | NachDenkSeiten | 04.08.2017 | Die offenen Fragen im Fall Buback betreffen auch Staat und Gesellschaft | http://www.nachdenkseiten.de/?p=39496
Sollte sich der Urheber des hier verlinkten und zitierten Artikels durch das Posten dieser Verlinkung oder dem ganz oder teilweisen Zitieren aus dem verlinkten Artikel in seinem Urheberrecht verletzt fühlen, bitte ich um einen kurzen Kommentar und einen Beleg der Urheberschaft. Das Beanstandete wird dann unverzüglich entfernt. | Eventuelle Werbung in optischer Nähe zu diesem Artikel stammt nicht von mir, sondern vom Social-Media-Hoster. Ich sehe diese Werbung nicht und bin nicht am Verdienst oder Gewinn beteiligt.
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kanzlei-job · 2 years
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Plastik statt Metall - Aufklärungspflicht bei Implantaten
Plastik statt Metall – Aufklärungspflicht bei Implantaten
Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Plastik statt Metall – Aufklärungspflicht bei Implantaten Kunststoff statt, wie wohl versprochen, Titan hatte ein ehemaliger Chefarzt in der Wirbelsäulenchirurgie verwendet. Jetzt hat das Schöffengericht des Amtsgerichtes Leer, Az.: 607 Ls 310 Js 31127/15 (113/17), den Mediziner vom Vorwurf der Körperverletzung in…
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qpress-de · 4 years
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🇩🇪👑🌎❌🇩🇪 Nein, noch ist es noch nicht so weit, aber wir stehen kurz davor. Die Erde könnte alsbald, auf Geheiß der Kanzlerin, wieder eine Scheibe sein. Das alles ist letztlich nur eine Sache der Politik. Einziges Problem dabei ist das mangelnde Verständnis des "Dummvolks" für die Politik und wie sie grundlegend funktioniert. Im Sinne unserer Aufklärungspflicht haben wir heute einen wichtigen Beitrag dazu zu leisten. Danach wird jedermann den Formwechsel der Erde anstandslos akzeptieren. 🇩🇪👑🌎❌🇩🇪 #Merkel #Politik #Funktionsweise #Dummvolk
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Hüftoperation
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.medizinrechtsiegen.de/artikel/aufklaerungspflicht-ueber-alternative-behandlungsmethoden-bei-einer-hueftoperation/
Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden bei einer Hüftoperation
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OLG Nürnberg – Az.: 5 U 1610/11 – Urteil vom 30.03.2012 I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.06.2011 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist […] ...
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holgerhoningsthings · 4 years
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Arbeitgeber muss schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisen
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Verletzung der Hinweis- und Informationspflicht begründet Schadens­ersatz­anspruch des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nach, begründet dies einen Schadens­ersatz­anspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses auf Abgeltung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden
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In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 auf Schadensersatz in Form der Abgeltung nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaub in den Jahren 2015 bis 2017. Schwerbehinderten Arbeitnehmern steht nach § 208 SGB IX ein Zusatzurlaub zu. Davon wusste die Arbeitnehmerin jedoch nichts. Auch ihre Arbeitgeberin hatte sie nicht auf den Zusatzurlaub hingewiesen. Dies hielt die Arbeitnehmerin für pflichtwidrig. Arbeitsgericht wies Klage ab Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtgewährung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin. Landesarbeitsgericht bejaht Schadenersatzanspruch gerichtet auf Urlaubsabgeltung Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu, da die Arbeitgeberin während des gesamten Arbeitsverhältnisses die Klägerin weder auf den Zusatzurlaub hingewiesen noch sie aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) nicht nach, stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Abgeltung zu. Die Aufklärungspflicht ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Read the full article
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dianaboehm · 4 years
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Ein Auto mieten: Worauf achten?
Für viele Autofahrer ist es gang und gäbe, ein Auto zu mieten. Ganz gleich, ob für die Urlaubsreise, den Umzug oder eine Spritztour mit einem besonderen Fahrzeug: Es gibt immer einen guten Grund, sich für einen Mietwagen zu entscheiden. Doch worauf müssen Mietparteien beim Leihen eines Kfz besonders achten?
Voraussetzungen zum Erhalt eines Mietwagens
Jeder Vermieter von Fahrzeugen darf selbst entscheiden, welche individuellen Voraussetzungen zwischen Mieter und Vermieter gelten. Dabei ist es üblich, dass die Mieter der Kfz volljährig sind und schon mindestens ein Jahr lang den Führerschein besitzen. Zumeist sind das Mindestalter sowie die Anzahl an Führerscheinjahren mit der Fahrzeugklasse verbunden.
Dementsprechend geht eine Vermietung größerer Fahrzeuge wie SUVs oder Transportern ebenfalls mit einem höheren Mindestalter sowie mehr Fahrerfahrung einher. Wichtige Voraussetzung: Natürlich muss der Autofahrer auch im Besitz des für das Kfz notwendigen Führerscheins sein.
Worauf bei einer Wahl der Autovermietung achten?
Bei der Wahl eines Vermieters ist es empfehlenswert, den entsprechenden Vertrag detailliert zu überprüfen. Das bedeutet wiederum, dass sich eine gute Autovermietung von schlechten Dienstleistern durch die Transparenz sowie den Anteil an Serviceleistungen unterscheidet.
Einerseits wissen es viele Kunden zu schätzen, die Kfz ohne jeglichen persönlichen Kontakt sowie unabhängig von Öffnungszeiten abzuholen bzw. wieder abzugeben. Dennoch ist es bei all dieser Freiheit doch ebenfalls wichtig, stets direkten Kontakt zu einem Ansprechpartner aufnehmen zu können. Außerdem richten Fahrzeugvermietungen zum Teil mit persönlichen Specials die Aufmerksamkeit ihrer Klientel auf sich.
Details zum Mietvorgang
Nach der Entscheidung für einen bestimmten Vermieter beginnt der eigentliche Mietvorgang. Dann wählen die potentiellen Mieter die favorisierte Fahrzeuggruppe aus. Bei der Präsentation der Fahrzeuge werden Preise, Fahrzeuggröße, die Größe des Kofferraums und individuelle Voraussetzungen zum Fahren der Fahrzeugklasse ausgewiesen.
Im Rahmen der Anmietung werden der Mietzeitraum sowie der Ort der Abholung dokumentiert.
Nachdem alle persönlichen Daten ausgefüllt sind und die Internet-Reservierung abgeschickt ist, wird eine Auftragsnummer erteilt. Im Regelfall werden vertragliche Details anschließend via E-Mail bestätigt. Diese Bestätigungsmail verweist dann ebenfalls auf alle Details, die vom jeweiligen Vermieter abhängig sind.
Welche Kosten sind angemessen?
Seriöse Verleihstationen schlüsseln Kosten für die Mietwagen transparent auf. Dabei ist es notwendig, nur auf das Kleingedruckte zu achten. Wie die Verbraucherzentrale informiert, weichen insbesondere Regelungen rund um die Tankkosten deutlich voneinander ab.
Welche Versicherungen sind notwendig?
Im Regelfall ist bei allen seriösen Vermietern ein adäquater Versicherungsschutz in den Mietpreis inkludiert. Häufig können Kunden allerdings zusätzlich darüber entscheiden, inwiefern Haftungsbeschränkungen vereinbart sind, die sich im Praxisfall ähnlich wie Selbstbeteiligungen bei regulären Kfz-Versicherungen auswirken.
Im Idealfall stellen Vermieter ein Leistungsverzeichnis zur Verfügung, das die Versicherung abdeckt.
Diese Serviceverzeichnisse bieten Transparenz und die nötige Sicherheit, auch im Schadensfall nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
Verlässliche und seriöse Vermieter stehen ihren Kunden bei einem Unfall mit Rat und Tat zur Seite
Worauf müssen sich Autofahrer bei einem Unfall einstellen?
Verlässliche und seriöse Vermieter stehen ihren Kunden bei einem Unfall mit Rat und Tat zur Seite. Gegebenenfalls leiten die Verleihstationen die Fälle an die Abteilung weiter, welche die Unfälle abwickelt. Seriösen Anbietern ist es wichtig, alle notwendigen Kontaktdaten und Telefonnummern in Informationsmappen zur Verfügung zu stellen und diese bei der Übergabe des Fahrzeugs auszuhändigen.
Darüber hinaus ist es ebenfalls wichtig, den Unfallhergang genau zu skizzieren. Anhand dieser Daten können Vermieter die Regulierung des Schadens veranlassen. Im Regelfall ist es für eine vertragliche Aufklärungspflicht notwendig, die Polizei bei einem Unfall unterstützend hinzuzuziehen.
Worauf müssen Kunden beim Empfang sowie der Rückgabe des Fahrzeugs achten?
Vor der Übernahme sowie nach der Rückgabe eines Fahrzeugs ist eine gemeinsame Dokumentation des Fahrzeugs dringend empfehlenswert. Diese Maßnahmen wirken dem Fall entgegen, dass Mieter für etwaige Schäden aufkommen müssen, die dieser gar nicht verschuldet hat.
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michael3silvers · 6 years
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OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Einigen sich Bank und ein geschädigter Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung auf eine Vergleichszahlung, kann das Kreditinstitut von der Summe keine Kapitalertragssteuer abziehen.
Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind für den Anleger immer mit Risiken verbunden. Die Anlageberater der vermittelnden Bank sind verpflichtet, den Anleger über diese Risiken und auch über hohe Provisionen aufzuklären. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, kann der Anleger Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In der Vergangenheit ist es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Eine vermeintliche fehlerhafte Anlageberatung ging auch dem Fall voraus, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Der Anleger hatte sich an einem Schiffsfonds beteiligt und die Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Beide Parteien einigten sich auf einen Vergleich, wobei sich die Bank zu einer Zahlung an den Anleger verpflichtete und die Beteiligung an dem Fonds bei diesem verblieb. Das Kreditinstitut zahlte aber nur einen Teil der vereinbarten Summe an den Anleger aus und behielt den Restbetrags als Kapitalertragssteuer ein und führte diese ab.
Der Anleger verlangte auch den Restbetrag, weil die Vergleichszahlung seiner Auffassung nach nicht der Kapitalertragssteuer unterlag. Die Bank führte hingegen aus, dass sie zur Abführung der Kapitalertragssteuer vertraglich verpflichtet gewesen sei.
Das OLG Hamm entschied nun mit Urteil vom 23.Oktober 2018, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliege (Az.: 34 U 10/18). Das OLG begründete dies damit, dass es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Vergleichssumme soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe, nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer derartigen Gestaltung erziele der Anleger eben keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dementsprechend bestehe auch keine Kapitalertragssteuerpflicht. Das Kreditinstitut hätte dies aufgrund der Angaben im Verkaufsprospekt erkennen müssen, so das OLG Hamm.
Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit beraten.
Weitere Informationen unter:
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
via Pressemitteilungen - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart http://bit.ly/2AzYAp4
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gutachter · 6 years
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Überschreitung der Baukosten: Schadensersatz?
Überschreitung der Baukosten: Schadensersatz?
Wie berechnet sich der Schaden bei einer Überschreitung der Baukosten?
BGB §§ 280, 633, 634; ZPO §§ 304, 318
Durch einseitig vom Bauherrn im Rahmen der Grundlagenermittlung geäußerte Kostenvorstellungen können eine Bausummengarantie begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrags durch den Bauherrn geäußerte…
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augentester · 6 years
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bAV betriebliche Altersversorgung BAG-Urteil LAG Hamm 4 Sa 852/17 Beratungshaftung in der betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung auf die betriebliche Altersversorgung bei Arbeitgebern Maklern Versicherungsunternehmen Lebensversicherungen Direktversicherung Pensionskasse Unterstützungskasse Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung
Urteil Landgerichts Hamm mit weit reichenden Folgen für Arbeitgeber, bAV-Berater, Versicherungsvermittler, Makler  und Versicherer
Das Urteil des LAG Hamm wird – was bisher noch nicht so wahrgenommen wird – weitreichende Folgen haben.
Nicht nur bei Arbeitgebern wird dieses Urteil zu mehr Achtsamkeit bei der Beraterauswahl führen müssen, sondern auch bei Versicherern ein weiteres Risiko auslösen.
Neben der weiteren Risiko-Klassifizierung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (ggf. Zusatzprämie für Makler, die in der bAV beraten) wird dieses Urteil auch zu einer Vertriebsanpassung führen müssen.
Insbesondere bei Ausschließlichkeitsvertretern und angestellten Außendienstmitarbeitern werden hier Veränderungen notwendig werden.
Warum dies der Fall sein kann, wird deutlich, wenn man das Urteil des LAG Hamm genauer betrachtet:
Am 6.12.2017 hat das LAG Hamm ein Urteil gefällt (4 Sa 852/17), das in der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere in der Beratung – weitreichende Folgen haben kann. Es ging hierbei um die Entgeltumwandlung, Aufklärungspflicht, Schadensersatz und vor allem um die Beitragspflicht.
Das LAG Hamm den Arbeitgeber verurteilt, dem früheren Arbeitnehmer den entstandenen Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, zu bezahlen.
Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung nicht über die bevorstehende Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen ab dem 1. Januar 2004 aufgeklärt. Das betrifft ausdrücklich auch die von ihm ab 2017 weiterhin zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeberhaftung betriebliche Altersversorgung
Die Leitsätze des Urteils:
„Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach § 1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.
Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.
Link:  http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2017/4_Sa_852_17_Urteil_20171206.html
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zwar zugelassen (BAG 3 AZR 206/18), inwieweit jedoch das BAG dies anders sieht, kann bezweifelt werden. Grund: Das Urteil des LAG Hamm bezieht sich letztendlich auf das BAG-Urteil (BAG 21.01.2014, 3 AZR 807/11) und wurde darauf aufgebaut.
Nach dem damaligen BAG-Urteil (2014) wurde zwar der nachfolgende Leitsatz:
„Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen.“
verfügt, allerdings mit folgendem Zusatz:
„15……..Der Gesetzgeber hat in § 1a BetrAVG die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch dahin abgegrenzt, dass er die Entscheidung, künftige Entgeltansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen und den Arbeitgeber erst dann zur Mitwirkung verpflichtet hat, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen und bekundet hat.
Ein „Verlangen“ nach Umwandlung eines bestimmten Teils künftiger Entgeltansprüche kann erst dann bekundet werden, wenn die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entgeltumwandlung durchgeführt werden soll, von dem Arbeitnehmer bereits getroffen wurde. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Arbeitgeber zur Mitwirkung durch Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung verlangt, bestimmte Informationspflichten hat.
Das BAG nennt hier auch beispielhaft die Pflicht des Arbeitgebers über
den Durchführungsweg
den konkreten Versorgungsträger
die Art der Zusage
und die Versicherungsbedingungen (Versorgungsbedingungen) des externen Versorgungsträgers
zu informieren. Die Aufzählung ist nicht abschließend. So gehören auch die Erläuterung der Besteuerung bzw. Verbeitragung in der Anwartschafts- und Leistungphase dazu.
Die Erfüllung der Informationsverpflichtung ist auch zu dokumentieren.
Mehrfach wurde schon gerichtlich entschieden, dass die Aushändigung der Versicherungsunterlagen Pflicht ist (BAG 3AZR 807/11 v. 21.1.2014 –; BAG 3 AZR 17/09 v. 15.9.2009; LAG Düsseldorf 12 Sa 751/12 v. 13.6.2012)
Der Arbeitgeber muss, wenn er Auskunft erteilt, diese vollständig und richtig erteilen. Hierbei wird eine gewisse Verhältnismäßigkeit unterstellt. Je komplexer die Versorgung ist, desto umfangreicher muss der Arbeitgeber informieren.
Wenn ein Arbeitgeber diese Information durch einen externen Berater erledigen lässt, dann ist dieser Berater oder das Beratungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe zu betrachten (§ 278 Satz 1 BGB).
Zitat § 278 BGB:
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden……“
  Wenn dieser Erfüllungsgehilfe eine ausreichende Information unterlässt, dann haftet hierfür der Arbeitgeber.
Im „Innenverhältnis“ kann dann der Arbeitgeber allerdings bei fehlenden Informationspflichten Regress fordern.
  Mögliche Szenarien:
Berater ist als Makler oder Mehrfachagent
In diesem Fall wird der Arbeitgeber direkt den Makler in Regress nehmen. Je nach Fallkonstellation kann der Regress durch die Vermögenschadenshaftpflicht gedeckt werden, oder der Makler hat (mind. einen gewissen Teil) selbst zu bezahlen.
  Berater ist Ausschließlichkeitsvertreter (z. B. angestellter Außendienstmitarbeiter)
Bei angestellten Außendienstmitarbeitern haftet die Versicherungsgesellschaft und wird in der Regel den Schaden selbst begleichen müssen. Ein Regress beim angestellten Außendienstmitarbeiter ist meist auch schwierig.
Beweislastumkehr
Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten, d. h. verschuldet hat.
  Allein dies führt dazu, dass der Arbeitgeber (Versicherungsunternehmen)  in der bAV einem angestellten Arbeitnehmer dieses Verschulden nachweisen muss und es nicht an der fehlenden Aus- und Fortbildung, die der Arbeitgeber zu veranlassen hat, lag.
Und selbst wenn der Fehler durch den Arbeitnehmer eigenverschuldet wurde, wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
Bei den meisten Gesellschaften wird die betriebliche Altersversorgung – insbesondere die Entgeltumwandlung durch Direktversicherung und beispielsweise Pensionskasse – von fast jedem Vermittler angeboten.
Daraus resultieren auch in der Praxis, dass die Arbeitgeber-Beratung und die laufende Betreuung der bestehenden bAV-Verträge durch den Versicherungsvermittler übernommen wird.
Wenn ein Versicherungsvermittler die betriebliche Altersversorgung nicht als Kerngeschäft anbietet, dann ist das Knowhow nicht auf dem aktuellen Stand. Dies führt zu Fehlberatungen, wie es im Übrigen beim LAG Hamm im Urteil festgestellt wurde.
bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betreiblichen Altersversorgung haben
Allerspätestens wenn es um die laufende Arbeitgeber-Betreuung geht, sollten ausschließlich bAV-Spezialisten (oder Personen mit qualifiziertem bAV Berufs- oder Studienabschluss) die laufende Betreuung des Arbeitgebers übernehmen.
Beachtet dies das Versicherungsunternehmen, ist das Risiko eines Regresses durch den Arbeitgeber (VN) minimiert. Wird dies nicht beachtet, müsste dieses erhöhte Risiko unternehmensintern berücksichtigt werden (Risikomanagement und Solvency II).
  Für Arbeitgeber ergibt sich, dass der Versicherungsvermittler gut ausgewählt werden sollte.
Ist der Vermittler durch entsprechende Nachweise qualifiziert (z. B. Schreiben der Gesellschaft oder qualifizierter Ausbildungsnachweis, beispielsweise „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung), dann ist hierdurch eine Risikominimierung schon geboten.
  Für alle Beteiligten bedeutet dies:
Die Beratung in der betrieblichen Altersversorgung gehört in die Hand von Spezialisten, die sich auch laufend weiterbilden müssen.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, den Berater nicht (ausschließlich) nach Sympathie auszuwählen, sondern auch auf entsprechenden Ausbildungen oder Nachweise zu achten.
Und zum Schluss noch folgender Hinweis an Arbeitgeber, die der Auffassung sind: „Da lasse ich keine betriebliche Altersversorgung zu“:
Wenn ein Arbeitgeber die Entgeltumwandlung ablehnt und dies später durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dann ergibt sich für den Arbeitgeber ein erheblicher Schaden. Denn gem. dem o. g. Urteil muss der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung zum einen zulassen und haftet bei Nichtzulassung für den entstandenen Schaden des Arbeitnehmers. Und dies könnte für einen Arbeitgeber der höchst mögliche Schaden bedeuten.
Moderne Arbeitgeber nutzen die betriebliche Altersversorgung speziell für die Personalbindung und der Personalgewinnung.
Gerade im Zeitalter des Fachkräftemangels – der inzwischen auch im regulären Personalmarkt aufgrund der guten Konjunktur vorhanden ist – kann durch intelligente Baustein-Firmen-Versorgungssysteme das Personalmarketing erheblich erleichtert werden.
Last, but not least: Im o. g. Fall handelt es sich zwar um die betriebliche Altersversorgung in der „bisherigen Welt“, allerdings wäre dieser Haftungsfall auch in dem Sozialpartnermodell (neue „bAV-Welt 2“ entstanden.
  © www.bav-Experte.de
Fachliteratur: www.bAV-Leitfaden.de
Empfehlung bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, HR-, Renten- und Steuerberater www.bAV-Leitfaden.de
  bav-Experte- Werner Hoffmann Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
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kanzlei-job · 3 years
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Plastik statt Metall - Aufklärungspflicht bei Implantaten
Plastik statt Metall – Aufklärungspflicht bei Implantaten
Autorin:Michaela Hermes, LL.M., Rechtsanwältin, Rechtsanwältin für Medizinrecht Kunststoff statt, wie wohl versprochen, Titan hatte ein ehemaliger Chefarzt in der Wirbelsäulenchirurgie verwendet. Jetzt hat das Schöffengericht des Amtsgerichtes Leer, Az.: 607 Ls 310 Js 31127/15 (113/17), den Mediziner vom Vorwurf der Körperverletzung in 52 Fällen freigesprochen. Der frühere Leiter der…
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emmendinger · 6 years
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Verhandlungsfähigkeit
Verhandlungsfähigkeit – Gesundheit und Aufklärungspflicht d. Gerichts: deutsch u. russisch (Русский)
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Tierheilpraktikerhaftung - Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Pferdeakupunktur
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Tierheilpraktikerhaftung - Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Pferdeakupunktur
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OLG Celle – Az.: 20 U 12/13 – Urteil vom 20.01.2014 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Dieses Urteil und das am 20. Dezember 2012 […] ...
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