Urlaubsanspruch bei Kündigung: Ihre Rechte und Pflichten
Der Begriff Urlaubsanspruch bei Kündigung bezieht sich auf die Regelungen und Ansprüche, die Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Je nach Grund und Ablauf der Kündigung kann dieses Verfahren recht unterschiedlich sein.
Dieser Artikel informiert Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche bei einer Kündigung und klärt Arbeitgeber über ihre Pflichten auf.
Gesetzlicher Rahmen für den Urlaubsanspruch bei Kündigung
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind im sogenannten Arbeitsrecht geregelt. Es umfasst unter anderem Bestimmungen zum:
Urlaubsanspruch
Kündigungsschutz
Arbeitsvertragsrecht
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt in Deutschland mindestens 20 Tage pro Jahr. Arbeitnehmer haben das Recht, diesen Mindesturlaub unabhängig von zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen zu beanspruchen.
Die Dauer des Urlaubs hängt vor allem davon ab, ob 5 oder 6 Tage pro Woche gearbeitet wird.
Gemäß § 3 BUrlG haben Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr.
Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Urlaubstagen.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung. Bei einem großzügigen vertraglich festgelegten Urlaubsanspruch sind 30 Urlaubstage möglich, was deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegt.
Unterschied zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaubsanspruch
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub können Arbeitsverträge oder Tarifverträge zusätzliche Urlaubstage vorsehen. Diese zusätzlichen Urlaubstage werden vertraglicher Urlaub genannt.
Es ist wichtig zu beachten, dass vertraglicher Urlaub nicht den gleichen gesetzlichen Schutz genießt wie der Mindesturlaub. Die Regelungen zum vertraglichen Urlaub können daher flexibler gestaltet werden.
Urlaubsanspruch bei Kündigung bis zum 30.06. und nach dem 30.06.
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses spielt der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitstätigkeit eine entscheidende Rolle für den Urlaubsanspruch. Es gibt unterschiedliche Regelungen, die davon abhängen, ob die Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte erfolgt.
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni, hat der Arbeitnehmer laut § 5 BUrlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Das bedeutet, dass für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs als Anspruch berechnet wird.
Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte bestanden hat.
Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung
Hier erfahren Sie, wie man die Urlaubstage selbst berechnen kann. Wir haben eine schrittweise Anleitung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung für Sie erstellt:
Ermittlung des Gesamturlaubsanspruchs: Berechnen Sie den Gesamtanspruch laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Anteiliger Urlaub bei Kündigung bis 30.06.: Teilen Sie den Jahresurlaubsanspruch durch 12 und multiplizieren Sie das Ergebnis mit der Anzahl der vollen Monate des Arbeitsverhältnisses.
Voller Urlaub bei Kündigung nach 30.06.: Wenn die Kündigung nach dem 30. Juni erfolgt, steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaubsanspruch zu.
Berechnung des Resturlaubs: Ziehen Sie bereits genommenen Urlaub vom ermittelten Urlaubsanspruch ab.
Urlaubsanspruch bei ordentlicher Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Kündigungsfristen erfolgt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Der Arbeitnehmer kann seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen. Alternativ kann der Resturlaub in Form einer finanziellen Abgeltung ausgezahlt werden, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.
In solchen Fällen sind die Rechte des Arbeitnehmers folgende:
Anspruch auf verbleibenden Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Möglichkeit, den Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen
Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die folgenden Verpflichtungen:
Gewährung des Resturlaubs während der Kündigungsfrist, sofern möglich
Auszahlung der Urlaubsabgeltung, falls der Urlaub nicht genommen werden kann
Urlaubsanspruch bei außerordentlicher Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur unter bestimmten, schwerwiegenden Umständen zulässig, wie z. B. bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. In diesem Fall müssen besondere Regelungen für den Urlaubsanspruch beachtet werden.
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung bleibt der Anspruch auf den bereits erworbenen Urlaub bestehen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubs.
Als Sonderfall kann auch die Kündigung in der Probezeit gelten. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer verkürzten Kündigungsfrist erfolgen. Während der Probezeit gelten oft besondere Regelungen, die eine schnellere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Dies bietet beiden Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden, falls die Erwartungen nicht erfüllt werden.
Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung
Endet das Arbeitsverhältnis und kann der verbleibende Urlaub nicht genommen werden, besteht in der Regel Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Die rechtlichen Grundlagen für die Urlaubsabgeltung sind im Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Es ist wichtig, die geltenden Voraussetzungen und Berechnungsmodalitäten zu kennen, um den Resturlaub korrekt abzurechnen.
Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen für die Urlaubsabgeltung
Laut § 7 Abs. 4 BUrlG ist eine Urlaubsabgeltung nur erlaubt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Die Abgeltung erfolgt in Form einer finanziellen Kompensation für die verbleibenden Urlaubstage.
Berechnung und Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer erhält eine diesem Durchschnittsverdienst entsprechende Auszahlung für die verbleibenden Urlaubstage.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch eine Kündigung als auch durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Er richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr.
Die Kündigung aus betrieblichen Gründen kann erfolgen, wenn wirtschaftliche oder organisatorische Erfordernisse eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zulassen. Arbeitnehmer können sich bei einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen, sofern dies rechtlich zugelassen ist.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, müssen alle offenen Urlaubsansprüche geklärt werden. In vielen Fällen erfolgt eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs, wenn dieser nicht mehr genommen werden kann. Die Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung unterliegt der Lohnsteuer, welche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vom Arbeitgeber abgeführt wird.
Ausnahmen bei der Urlaubsabgeltung
In einigen Fällen wird keine Urlaubsabgeltung gezahlt. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat und die Möglichkeit bestand, den Urlaub vor Arbeitsende zu nehmen, oder wenn zum Beispiel im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine andere Abmachung getroffen wurde.
Wenn ein Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum krank ist, können bestimmte gesetzliche Regelungen gelten, die eine Urlaubsabgeltung ausschließen. In Deutschland verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, auch bei Krankheit.
Es gibt zudem rechtliche Sonderregelungen, die individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen können. Sonderregelungen können in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen festgelegt sein. Diese können abweichende Regelungen zur Urlaubsabgeltung enthalten, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen:
Ein Tarifvertrag kann Bestimmungen enthalten, die den gesetzlichen Rahmen erweitern, beispielsweise Regelungen, die eine Urlaubsabgeltung auch in Fällen erlauben, in denen dies gesetzlich normalerweise nicht vorgesehen ist.
Tarifverträge können vorsehen, dass unter Umständen wie einer Kündigung keine Urlaubsabgeltung gezahlt wird. Dies kann ein Anreiz für Arbeitnehmer sein, ihren Urlaub während des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
In Tarifverträgen können besondere Fristen und Bedingungen für die Übertragung von Urlaubstagen auf das nächste Jahr festgelegt werden. Auch kann die Kombination von Urlaubstagen mit anderen Urlaubsarten zugelassen werden. Dies wirkt sich ebenfalls auf die Möglichkeit und Art der Abgeltung aus.
Verzicht auf Urlaubsanspruch nach Kündigung
Ein Verzicht auf den Urlaubsanspruch nach Kündigung ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der Zustimmung beider Parteien. Ein einseitiger Verzicht durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine entsprechende Vereinbarung treffen, allerdings sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ein solcher Verzicht kann sowohl Vorteile als auch Risiken für beide Parteien mit sich bringen.
Für Arbeitnehmer bedeutet ein Verzicht auf den Urlaubsanspruch einen finanziellen Verlust, da der Urlaub nicht abgegolten wird. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Arbeitnehmer auf diese finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Zudem verzichtet er auf wertvolle Erholungszeit, die zur Regeneration und zum Schutz seiner Gesundheit notwendig ist. Ein dauerhafter Verzicht auf Erholungsphasen kann langfristig zu gesundheitlichen Problemen führen.
Arbeitgeber riskieren, dass der Verzicht auf den Urlaubsanspruch angefochten wird, wenn er nicht rechtmäßig vereinbart wurde. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, die sowohl zeit- als auch kostenintensiv sind.
Zusätzlich könnte das Betriebsklima darunter leiden, wenn Arbeitnehmer das Gefühl haben, unfair behandelt zu werden. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Vereinbarungen rechtlich korrekt und klar kommuniziert sind, um Konflikte zu vermeiden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Urlaubsanspruch bei Kündigung umfassend durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Von einer transparenten Handhabung des Urlaubsanspruchs profitieren beide Seiten. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie den ihnen zustehenden Urlaub bzw. die entsprechende Abgeltung erhalten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, seine gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten und Konflikte zu vermeiden, die Arbeitsbeziehungen stören oder zu Rechtsstreitigkeiten führen können.
Beide Seiten sollten Resturlaubsansprüche bei den Verhandlungen zum Arbeitsende einbeziehen und klar dokumentieren. Ein präventiver Ansatz bei der Verwaltung und Kommunikation von Urlaubsansprüchen hilft beiden Parteien, ihre Rechte und Pflichten klar zu verstehen und respektieren. Dies fördert eine faire und konfliktfreie Regelung.
Der professionelle Umgang mit Urlaubsansprüchen bei einer Kündigung ist wichtig für ein reibungsloses Arbeitsverhältnis. Sie sollten daher sorgfältig und rechtssicher gehandhabt werden.
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Nachweisgesetz (NachwG)
Was ist das "Nachweisgesetz (NachwG)"?
Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Mit einem solchen Vertrag bestätigen beide Vertragsparteien die Vertragsbedingungen. Das kann
- schriftlich,
- mündlich,
- oder durch schlüssiges ("konkludentes") Handeln erfolgen.
Mit dem sogenannten Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I 1995, S. 946) wurde die EU-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Damit ist festgelegt, welche Inhalte des Arbeitsvertrages unbedingt nachzuweisen sind und dass der Arbeitgeber für diesen Nachweis haftet.
Die Nachweisrichtlinie von 1995 wurde durch die "Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union" ersetzt. Daraufhin musste zwangsläufig das Nachweisgesetz angepasst werden:
Wie steht das genau im Nachweisgesetz?
"§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
- bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
- die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
- der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen."
Nachweisgesetz (NachwG)
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über das "Nachweisgesetz" ziehen?
Was in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, lässt sich immer schwer beweisen, wenn es nicht schriftlich festgehalten wurde. Aufgrund des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die von ihm unterzeichnete Niederschrift über die Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Was sollten Sie aufgrund des "Nachweisgesetzes" beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
Wenn der Arbeitgeber seinen Nachweispflichten nicht nachkommt, so kann die Ordnungswidrigkeit gem. § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Zudem muss er Schadenersatz leisten, falls einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin daraus ein Schaden entsteht (BAG, 17.04.02, Az 5 AZR 89/01).
Wie denken andere über Verträge?
Johann Wolfgang von Goethe: "Denn, was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen." (J.W.v.Goehte, Faust I)
Pacta sunt servanda. (Verträge müssen gehalten werden - Altes römisches Rechtsprinzip)
Weiterführende Links zum "Nachweisgesetz (NachwG)"
Klaus Wille: Das Nachweisgesetz im Arbeitsrecht
Aktualisiert: 06. 08. 2024
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Den ganzen Tag war ich selig, er hatte einen Kratzer am Arm wegen mir und ich einen unter dem Auge wegen meiner Katze, als ob wir Zwillinge wären. Mein kleiner Drache, es sind nur noch vierzig Tage bis zum Mai. Wenn das Schönbrunnerbad aufsperrt, wird er von New York zurückgekommen sein. Ob er überhaupt Zeit haben wird, wenn er sieben Filme drehen will? Er war schon im Wasser, als ich kam, weil er vorher noch auf der Filmakademie war, zum letzten Mal, ich würde lieber in die Karibik fliegen, ich brauche ein bisschen Wärme, wir sind wieder geschwommen, er ist in der sechsten Bahn geblieben wie gestern, als er am seichten Ende stand, habe ich ihn gefragt, ob er schon gehen müsse, noch 500 Meter! Noch vierzig Tage bis zum Mai! Das ist gar nicht so lange…. Nur noch ein Monat, es soll renoviert worden sein. Er wusste das nicht. Als er mit seinen üblichen Streckübungen angefangen hat, bin ich stehen geblieben und habe ihm zugeschaut. Er hat sich so verrenkt, dass ich seinen Bauch sehen konnte, wie hat er das mit der Wärme gemeint? Hat mir erklärt, dass er noch eine Statistiksache erledigen müsse und dazu habe er den Computer vom Institut gebraucht und dann müsse er noch das Flugticket holen, das Neue. Bin auch herumgeturnt und habe ihn gefragt, ob er Hannah Arendt kenne, nicht persönlich, er hat sofort gewusst, wer das ist, er ist klug, ich habe zu ihm gesagt, dass er den Riverside Drive filmen solle, weil sie dort gewohnt hat, er hat wieder nein gesagt, sagt er das reflexartig? Ich bräuchte einen Erholungsurlaub! Habe ihn gefragt, ob er wirklich wiederkomme, seine Augen haben geleuchtet, ich muss ja die Filmakademie beenden! Er ist schon wieder herumgekraxelt wie das Äffchen von Pippi Langstrumpf. Soll ich morgen ins Hegelseminar gehen? Habe keine Lust, Ich habe sie angefangen, jetzt muss ich sie auch beenden. Überlege fieberhaft, wie ich ihn fragen könnte, ob er zu mir kommt, meine italienischen Verwandten sind alle nach Amerika ausgewandert, er ist plötzlich höchst interessiert, ich frage ihn vorsichtig, wann er wiederkomme. In vier Wochen, er wundert sich, weil er es mir schon ein paar Mal gesagt hat, dann ist schon Mai, aber die heizen ja das Wasser nicht, mir war oft so kalt. Das Wasser hat 17°. Er erklärt mir, dass das Wasser im Sommer manchmal so kalt gewesen wäre. Sie müssen es doch auswechseln, das wird immer so grauslich. Scheinbar ist ihm immer kalt, jetzt weiß ich, warum er manchmal für Wochen verschwunden ist, er war sicher im Stadthallenbad, erkläre ihm, dass ich es viel angenehmer finde, wenn es kühler ist, dass mir das Wasser im Stadthallenbad viel zu warm sei, er gibt dann auch zu, dass es viel zu warm, aber in der Trainingshalle immer schön kühl sei. Woher weiß er das? Ist er doch bei einem Schwimmverein? Da ist die Luft so schlecht, weil die Halle so niedrig ist, ja, das stimme. Ich frage ihn, wann er fliege, morgen um elf. Statt, dass ich ihn frage, ob er zu mir komme, frage ich ihn, ob es in seinem Theater noch immer so fad sei, na ja, ich bin ja befördert worden, nach Ostern fange ich mit der Pressearbeit an. Er ist aus dem Wasser gesprungen und hat mich liebevoll angeschaut und schnell gesagt, dass das auch fad werden könnte. Er steht über mir am Beckenrand, ich halte ihn fest und frage ihn, ob wir uns noch einmal sehen, bevor er wegfliegt. Er sagt, dass sich das nicht ausgehen werde, weil er am Abend noch seine Schwestern treffen müsste und weg war er, hat schon wieder woanders hingeschaut. Er ist kein Schmeichler. Bin nur vierzig Längen geschwommen, ohne ihn habe ich überhaupt keine Lust mehr, irgendwann hat er gesagt, dass er hoffe, dass es kein schöner Sommer werde, ich habe ihn entsetzt angeschaut, damit nicht so viele Leute im Schönbrunnerbad sind! Er ist so eigensinnig, fährt sicher allein zum Flughafen, will sicher nicht, dass ihn jemand begleitet. Vielleicht fliegt noch jemand erst morgen weg? Hat er den Kratzer gar nicht von mir? Ich drehe gleich durch…..
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