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#Eigenkündigung
fondsinformation · 2 months
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Abfindungsvertrag - Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit
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Wie Sie einen Abfindungsvertrag oder Aufhebungsvertrag erwirken und zugleich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden können. Ein Abfindungsvertrag (oder Aufhebungsvertrag) ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich! Hintergrund: Um einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde eine Abfindung von 10.000 Euro vereinbart. Die Agentur für Arbeit lehnte später die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Wochen ab, weil er seine Arbeitslosigkeit mit Abschluss des Aufhebungsvertrags "selbst verursacht" habe. Der Mitarbeiter klagte gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Sperrfrist nicht verhängt werden durfte. Die Sperrfrist sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Im konkreten Fall wollte sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Darin haben die Richter einen wichtigen Grund gesehen, an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: B 11a AL 47/05 R) Quelle: VNR-Newsletter vom 12.03.2007; vgl. Muster Ergänzung: Ein wich­ti­ger Grund für den Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags oder für eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit liegt gemäß Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur zu § 159 SGB III - Aufhebungsvertrag bei drohender Arbeitgeberkündigung (159.1.2.1.1) vor, "wenn - eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, - die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde, - die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird, - im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde, - der Arbeitnehmer nicht unkündbar war, und 1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist, oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 – 5 erfüllt sind und 2. der Arbeitslose a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat; oder b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte. Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung). In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre." Siehe hierzu auch das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16.12.2013. Achtung: Sollte also eine Sperrzeit drohen, wäre neben dem Steuerabzug von der Abfindung auch der Verlust an Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, um realistisch zu kalkulieren, wieviel Geld von der Abfindung bleibt. Hier noch einige Tipps des leider bereits verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Rolf Geffken (Fachanwalt für Arbeitsrecht): Buch:  "Umgang mit dem Arbeitsrecht" - Ein Handbuch für Beschäftigte   Beitrag aktualisiert: 06. 08. 2024 Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?
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ra-martin · 10 months
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BAG: Arbeitnehmer muss bei Eigenkündigung keine Provision dem Arbeitgeber erstatten
Provisionszahlung und Kündigung Provision als Schadenersatz bei Arbeitnehmerkündigung? In der heutigen Zeit gibt es einen Fachkräftemangel. Dies betrifft vor allem bestimmte Branchen besonders stark, so zum Beispiel die Gesundheitsbranche. Fachkräftevermittlung und Provisionen Es ist mittlerweile üblich, dass für die Vermittlung von entsprechenden Fachkräften in der Gesundheitsbranche sog.…
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raniehus · 1 year
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Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungskosten bei fehlender Beendigung zu beteiligen hat, ist grundsätzlich zulässig.
Wird die Rückzahlungsverpflichtung an ein wiederholtes Nichtablegen der Prüfung gekoppelt, kann dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Sie ist geeignet, auf den Arbeitnehmer einen Bleibedruck im bestehenden Arbeitsverhältnis auszuüben und damit die freie Arbeitsplatzwahl nach dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG benannten Grundrecht einschränken.
Wird keine Regelung (Härtefallregelung) für eine durch Arbeitgeberverhalten veranlasste Eigenkündigung aufgenommen, liegt eine Unangemessenheit der Rückzahlungsklausel iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, welches sich im Entscheidungsfall nicht realisierte.
BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22 -
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Heute die spannende Frage nach der Wirksamkeit einer Ausschlussfrist bei Eigenkündigung eines Arbeitnehmers. Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass nahezu jede vertragliche Ausschlussfrist zumindest überprüfungswürdig ist! #rborechtsanwaelte #oldenburg #arbeitsrecht #lawyer #employmentlaw #ausschlussfrist (hier: Arbeitsgericht Oldenburg) https://www.instagram.com/p/By17082oKqP/?igshid=xra66r7c6zb9
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rakotz-blog-blog · 6 years
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Sozialplanabfindung - ungekürzter Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung?
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/sozialplanabfindung-ungekuerzter-abfindungsanspruch-bei-eigenkuendigung/
Sozialplanabfindung - ungekürzter Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung?
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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 22 Sa 1664/12, Urteil vom 08.05.2013 I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2012 – 41 Ca 3541/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 58.305,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent......
weiterlesen: https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/sozialplanabfindung-ungekuerzter-abfindungsanspruch-bei-eigenkuendigung/
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luisaestrtada · 7 years
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Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung - UNTERNEHMEN-HEUTE.de
Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung UNTERNEHMEN-HEUTE.de ... dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. In dem zu ... und weitere »
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larry9robinson · 7 years
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Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.
Das OLG führte weiter aus, dass an den „begründeten Anlass“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.
Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.
Handelsvertreter sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob sie dadurch ihren Ausgleichsanspruch riskieren. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
Weitere Informationen unter:
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jimmie9pearsall · 7 years
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Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.
Das OLG führte weiter aus, dass an den „begründeten Anlass“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.
Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.
Handelsvertreter sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob sie dadurch ihren Ausgleichsanspruch riskieren. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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david9wolff · 7 years
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Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.
Das OLG führte weiter aus, dass an den „begründeten Anlass“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.
Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.
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michael3silvers · 7 years
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Ausgleichanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
Auch bei einer Eigenkündigung kann ein Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser besteht aber nur, wenn das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass zur Kündigung gibt.
Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in vielen Fällen einen Ausgleichanspruch. Denn vielfach profitiert das Unternehmen noch von den Kundenkontakten, die der Handelsvertreter hergestellt hat. Wird der Vertrag vom Handelsvertreter selbst gekündigt, kann auch ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Verhalten des Unternehmens einen berechtigten Anlass geben, den Vertrag zu kündigen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 ist dieser Anlass aber nicht schon deshalb gegeben, wenn das Unternehmen es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen (Az.: 23 U 2749/16), erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Tankstellenpächter den Handelsvertretervertrag aufgrund der schlechten Ertragslage selbst gekündigt und verlangte einen Handelsvertreterausgleich. Dieser Anspruch stehe dem Tankstellenpächter aber nicht zu, entschied das OLG München. Ein Handelsvertreter könne sein eigenes unternehmerisches Risiko nicht einseitig auf den Unternehmer verlagern.
Das OLG führte weiter aus, dass an den „begründeten Anlass“ weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Kündigungsgrund, so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht hinnehmbare Situation geschaffen wird.
Dies war hier aber nicht der Fall. Denn es spiele auch keine Rolle, dass das Unternehmen in ca. 1,4 Kilometer Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Dies habe nicht nachweislich zu Gewinneinbußen geführt. Zumal sich beide Seiten auf eine Reduzierung der Pacht geeinigt hatten. Auch könne es dem Unternehmen nicht vorgeworfen werden, dass es einen Antrag des Pächters auf die Übernahme einer anderen Tankstelle abgelehnt habe. Denn als Handelsvertreter habe er während der Vertragszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterlegen.
Handelsvertreter sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob sie dadurch ihren Ausgleichsanspruch riskieren. Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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fondsinformation · 3 years
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Impfpflicht - Entlassung - Sperrzeit
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Droht bei Verweigerung der "Impflicht" und darauf beruhender Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? "Impfpflicht" kann zu Beschäftigungsverbot führen Die "Impfpflicht" im Gesundheitswesen soll ab 15.03.2022 wirksam werden. Viele Beschäftigte und Unternehmen sind derzeit noch unsicher hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Folgen. Die Caritas-Präsidentin Eva Welskop-Deffaa und der Marburger Bund beispielsweise begrüßen den § 20a des Infektionsschutzgesetzes, in dem die „Corona-Impfung“ (="Gentherapie") im Gesundheitswesen festgeschrieben ist. Carmen Kurz-Ketterer, Präsidentin des Arbeitgeber- und Berufsverbands ambulante Pflege, dagegen sieht "ein riesiges Chaos auf uns zu kommen, den Zusammenbruch der ganzen Pflege." Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus verschiedenen Gründen eine "Impfung" ablehnen, befürchten eine "arbeitgeberseitige" Kündigung oder sehen sich zu einer Eigenkündigung veranlasst. Richter und Anwälte empfehlen keine Kündigung In dem o.g. Beitrag habe ich auch dokumentiert, wie das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiSta) diese gesetzliche Regelung und deren Folgen für die Arbeitsverhältnisse im Gesundheitswesen beurteilt. Vor allem empfehlen sie keine Eigenkündigung, um sich rechtliche Schritte gegen eine "arbeitgeberseitige" Kündigung offen zu halten. Zudem bezeichnen die Richter und Staatsanwälte als "absolut skandalös", dass die Bundesregierung ohne parlamentarisches Verfahren, eine Regelung des "Genesenenstatus" jetzt "einfach weiter an das Robert Koch-Institut" delegiert, welches sofort "den Status auf drei Monate verkürzt". Denn manche Beschäftigte im Gesundheitswesen hatten sicher gehofft, aufgrund ihrer Genesung von der "Impfpflicht" zumindest zeitweise verschont zu sein. Da die Verkürzung jedoch auch für die "Auffrischung" ("Bostern") "geimpfter" Personen gelten soll, betrifft die Regelung alle Beschäftigte im Gesundheitswesen. Das dürfte nochmals die Spannungen verschärfen, wie aktuelle Proteste zeigen. https://gesetze-ganz-einfach.de/corona-impfpflicht-was-tun Sperrzeit nach Kündigung Susan Bonath hat mich durch einen eigenen Artikel auf eine (noch) interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam gemacht. Darin nimmt die Agentur Stellung "zu möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht (umgangssprachlich 'Impfpflicht') ab dem 15.03.2022". Führen Angestellte durch ihr Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I verhängt werden. Eigenkündigungen ziehen in der Regel eine Sperrzeit nach sich, es sei denn, es gibt einen "wichtigen Grund" für die Kündigung. Was als "wichtiger Grund" bisher anerkannt wird, ist nicht im Gesetz zu finden sondern nur in der Rechtsprechung und in diesem Beitrag ausgeführt sowie mit Verweis auf die Urteile belegt. Gemäß der Weisung der Arbeitsagentur kann die Ablehnung einer "Impfpflicht" nach dem 14.03.2022 als wichtiger Grund anerkannt werden: "Dabei gilt, dass die Ablehnung einer Impfung aktuell und auch über den 14.03.2022 hinaus einen wichtigen Grund darstellen kann, solange eine allgemeine gesetzliche 'Impfpflicht' nicht eingeführt ist." Spätestens dann wird die Sanktionierung mit Sperrzeit eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Sachbearbeiter. Die Ablehnung lediglich eines Testnachweises wird nicht als "wichtiger Grund" anerkannt. Beschäftigungsangebot für Arbeitslose - was dann? Für Arbeitslose, die ein Beschäftigungsangebot der Arbeitsagentur erhalten, gilt nach der Weisung: "Ein fehlender Immunitätsnachweis beziehungsweise das Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit und somit auf den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsspezifisch zu bewerten ist." Allerdings sei von einem "Beschäftigungsangebot" in Einrichtungen, in denen eine "einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht" gilt, abzusehen, wenn ein solcher Nachweis bei Betroffenen fehlt. "Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, solange eine allgemeine gesetzliche 'Impfpflicht' nicht gilt." Insofern wäre wegen der Ablehnung des Beschäftigungsangebotes eine Sanktion beim Arbeitslosengeld I oder II ("Hartz IV") nicht gerechtfertigt. Unbezahlte Freistellung Welche Möglichkeiten haben Beschäftigte, wenn die "einrichtungsbezoge" oder eine allgemeine "Impfpflicht" per Gesetz gilt? Für einen solchen Fall zitiert der BR beispielsweise Prof. Stephan Rixen von der Universität Bayreuth: "In diesen Fällen gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich impfen lassen können, aber nicht wollen, der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Überdies besteht auch weiterhin eine Krankenversicherungspflicht, deren Kosten dann vom Arbeitnehmer zu tragen sind." Von der Arbeit unbezahlt Freigestellte haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie als arbeitslos gemäß SGB III § 138 gelten: "Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)." Zudem müssen die Betroffenen Arbeitslosengeld I beantragen und die Anwartschaftzeit (SGB III § 142) in der Rahmenfrist (SGB III § 143) erfüllen. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, müsste für Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Grundsicherung nachweisen. Anspruch auf Grundsicherung bei Beschäftigungsverbot Wer noch in einem Arbeitsverhältnis steht, aber unbezahlt freigestellt wird hätte unter bestimmten Bedingungen zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld II. (Für über 800.000 Beschäftigte ist das "normal".) Anspruch auf Grundsicherung gemäß SGB II § 7 haben "Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte)" Während aktuell eine "einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht" keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt hat, wäre im Fall einer allgemeinen "Impfpflicht" die Verfügbarkeit und damit die "Erwerbsfähigkeit" wohl nicht mehr gegeben. Also gibt es auch kein "Hartz IV" - oder? Es besteht dann noch das Arbeitsverhältnis, das erst durch Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) oder Aufhebungsvereinbarung aufgelöst werden könnte - aber es gibt kein Geld. Lediglich infolge einer erfolgreichen Klage gegen die Kündigung bzw. auf Beschäftigung ließe sich eine Zahlung durchsetzen. Fazit: Bis zum 14.03.2022 gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen eine relativ klare Regelung, dass keine Sperrzeit oder anderen Sanktionen bei Ablehnung einer "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" verhängt werden sollen. Was allerdings daraus wird, sollte die allgemeine Impflicht nicht verhindert werden, bleibt weiter offen. Lesen Sie den ganzen Artikel
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ra-martin · 4 years
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Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?
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Nach ihrer Eigenkündigung hatte sich eine Arbeitnehmerin wegen #burnout krank schreiben lassen...soweit kein Problem. Aber sie war exakt für die Zeit bis zum Ablauf der #kündigungsfrist #arbeitsunfähig Das #bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass dadurch der Beweiswert der #arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss! Den Link zu unseren News und zum Urteil findet ihr in der Bio. (hier: RBO - Rechtsanwälte und Notarin) https://www.instagram.com/p/CT35kSDoWED/?utm_medium=tumblr
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fondsinformation · 4 years
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Arbeitslosengeld Sperrzeit - Neuregelungen bei Abfindung
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Arbeitslosengeld Sperrzeit nach dem Jobverlust - diese Sanktion der Arbeitsagentur ist nicht nur gefürchtet, sondern teilweise auch ungerechtfertigt. Dagegen kann sich besser wehren, wer die aktuellen "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur kennt Arbeitslosengeld Sperrzeit gemäß SGB III § 159 Wer eine Kündigung erhält, kann Arbeitslosengeld I erhalten. Unter bestimmten Bedingungen droht jedoch eine Sperrzeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Denn wenn Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur die Kündigung auf "versicherungswidriges" Verhalten zurückführen, gibt es in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Nach dem Sozialgesetzbuch liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn "die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)". (SGB III, § 159 Absatz 1) Nach den aktuellen "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld" (gültig ab 01.08.2019) muss nicht jede "Arbeitsaufgabe" zu Lasten der Gekündigten gehen. Dies gilt vor allem, wenn eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung droht. Sperrzeit entfällt bei personenbedingter Eigenkündigung Bisher war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder bei einer Eigenkündigung der Mitarbeiter eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers Lesen Sie den ganzen Artikel
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fondsinformation · 4 years
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Arbeitslosengeld Sperrzeit - Neuregelungen bei Abfindung
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Arbeitslosengeld Sperrzeit nach dem Jobverlust - diese Sanktion der Arbeitsagentur ist nicht nur gefürchtet, sondern teilweise auch ungerechtfertigt. Dagegen kann sich besser wehren, wer die aktuellen "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur kennt Arbeitslosengeld Sperrzeit gemäß SGB III § 159 Wer eine Kündigung erhält, kann Arbeitslosengeld I erhalten. Unter bestimmten Bedingungen droht jedoch eine Sperrzeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Denn wenn Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur die Kündigung auf "versicherungswidriges" Verhalten zurückführen, gibt es in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Nach dem Sozialgesetzbuch liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn "die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)". (SGB III, § 159 Absatz 1) Nach den aktuellen "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld" (gültig ab 01.08.2019) muss nicht jede "Arbeitsaufgabe" zu Lasten der Gekündigten gehen. Dies gilt vor allem, wenn eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung droht. Sperrzeit entfällt bei personenbedingter Eigenkündigung Bisher war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder bei einer Eigenkündigung der Mitarbeiter eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers Lesen Sie den ganzen Artikel
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#arbeitsgericht #bremen Immer wieder müssen #arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung ihrem Lohn hinterher laufen....und klagen. So auch heute. Jedoch müssen #arbeitgeber die #pfändungsfreigrenzen einhalten. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts führte zu steigender Vergleichbereitschaft 🤩 #rbo #Arbeitsrecht #oldenburg #esgehtvoran (hier: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven) https://www.instagram.com/p/CF1ylFdHMS_/?igshid=6jlytb5i3kqj
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