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#haftungsabwägung
raniehus · 5 months
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Bei unklarer Verkehrslage besteht ein Überholverbot, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Diese ist anzunehmen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem angezeigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück (unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO: rechts einordnen) nach links ausholt. Der Überholende hat mit einem weiteren Ausscheren nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen oder damit, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nur versehentlich statt dem linken gesetzt wurde.
Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen dem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und dem nach rechts in ein Grundstück einbiegenden, der zwar den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, sich aber (zur besseren Einfahrt) zur Straßenmitte einordnet um schließlich direkt vor der Einfahrt noch einmal weiter nach links ausholt, ist eine Haftungsquotelung zu Lasten des Überholenden mit 60% zu 40% gerechtfertigt, §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG.
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2024 - 7 U 94/23 -
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rakotz-blog-blog · 5 years
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Fahrzeugkollision eines Fahrzeugs mit einem Hund – Haftungsabwägung
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Fahrzeugkollision eines Fahrzeugs mit einem Hund – Haftungsabwägung
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AG Bad Kreuznach, Az.: 23 C 428/13, Urteil vom 19.05.2014 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung […] ...
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raniehus · 10 months
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Ein (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist ebenso wie ein Rückwärtsfahren aus einem Grundstück auf die Straße kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.
Ein Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist aber unzulässig, wenn es erst dazu dient, zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen; gleiches gilt auch dann, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend diese zu nutzen.
Zwar kann bei einem rückwärts aus einem Grundstück Fahrenden der erste Anschein dafür sprechen, dass ein Sorgfaltsverstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO und mithin eine (Mit-) Verursachung des Unfalls vorliegt. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Typizität für einen Anscheinsbeweis dann, wenn der Unfallgegner die Einbahnstraße unzulässig in entgegengesetzter Fahrtrichtung rückwärts befahren hat.
BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22 -
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raniehus · 11 months
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Bei einem Auffahrunfall eines Radfahrers auf einen Pkw haften grundsätzlich Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Pkw, §§ 7 17, 18 StVG (iVm. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Allerdings ist ein Mitverschulden des Radfahrers nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen. Die Haftungsabwägung hat nach den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen zu erfolgen.  Diese Abwägung kann auch zum vollständigen Ausschluss einer Einstandsverpflichtung auf Seiten des Pkw führen.
Wird ein Pkw plötzlich stark abgebremst, da ein diesen überholender Fahrradfahrer (aus unbekannter Ursache) gegen die rechte vordere Seite des Pkw fährt und stürzt, ist das Abbremsen gerechtfertigt (§ 4Abs. 1 S. 2 StVO). Fährt in der Folge ein anderer Radfahrer, obwohl er bremst, auf den Pkw auf, so hat der Radfahrer entweder den nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder war unaufmerksam. Dadurch verstieß dieser Radfahrer grob gegen Verkehrspflichten, was seine alleinige Haftung begründet.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2023 - 7 U 214/22 -
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raniehus · 2 years
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Ist durch einen grünen Pfeil der Linksabbiegerampel das Fahren nach links gestattet, kann der Linksabbieger darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und das Haltegebot beachtet. Der Umstand, dass nach Passieren der Ampel die Ampelanlage ausfällt, beseitigt nicht den Vertrauensgrundsatz.
Da der Linksabbieger beim Abbiegevorgang eine an der Einmündung der Straße stehende Fußgängerampel sehen kann (die nicht funktioniert), ist ein durch den Ausfall der Ampelanlage deshalb bedingter Unfall mit einem nun auf der bisherigen Straße entgegengesetzt fahrenden Fahrzeug für ihn nicht unabwendbar iSv. § 17 Abs. 3 StVG, da er aufgrund des Ausfalls der Fußgängerampel auf eine Fehlfunktion derselben hätte schließen müssen und den Abbiegevorgang zunächst hätte abbrechen müssen.
Ist für den entgegenkommenden Fahrzeugführer der Ausfall der Ampel ersichtlich, da er zunächst rot hatte und dann die Ampel ausfiel, trifft ihn ein (allerdings in Ansehung der Ausnahmesituation nicht grobes) Verschulden wegen Verstoßes gegen §§ 1, 11 Abs. 3 StVO. Da ein schuldhaftes Verhalten des Abbiegenden nicht vorliegt, dieser nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr haftet, beträgt dessen Haftungsanteil nur 20%.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.09.2022 - 7 U 201/21 -
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raniehus · 2 years
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Derjenige, der eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt, hat nach der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO (rechts vor links) das Vorfahrtsrecht. Der aus seiner Sicht von rechts Einfahrende muss vor der Einfahrt prüfen, ob sich (verboten) von rechts ein Fahrzeug nähert. Kommt es zu einer Kollision im Einmündungsbereich zwischen dem Einfahrenden und dem auf der Einbahnstraße in verbotener Richtung Fahrenden, ist der Schaden des jeweils Beteiligten hälftig zu quoteln. Der Einfahrende hat gegen seine Pflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, der die Einbahnstraße in der verbotenen Fahrtrichtung Fahrende gegen Zeichen 220 zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 StVO.
Die Entscheidung wird abgelehnt (Kommentar dazu). Kritisiert wird u.a., dass die Revision wegen Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79 - nicht zugelassen wurde (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hatte entschieden, dass das Befahren einer Einbahnstraße in eine gesperrte Fahrtrichtung dazu führt, dass das Vorfahrtsrecht gegen aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmern entfällt.
LG Wuppertal, Urteil vom 30.06.2022 - 9 S 48/22 -
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raniehus · 7 months
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Fährt ein Linksabbieger auf eine Straße mit zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung auf, hat er eine Wartepflicht gegenüber einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Rechtsabbieger, § 9 Abs. 4 S. 1 StVO. Der Rechtabbieger hat zwar Vorfahrt und kann frei entscheiden, ob er auf die rechte oder linke Fahrspur auffährt, doch verletzt er das Sorgfaltsgebot nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn für ihn ersichtlich ist, dass der Linksabbieger seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht genügen wird.
Im Rahmen der Haftungsabwägung (bei einem Verstoß des Rechtsabbiegers gegen § 1 Abs. 2 StVO) haftet der Linksabbieger wegen Verstoßes gegen die zwingende Wartepflicht überwiegend (70% zu Lasten des  Linksabbieger, 30% zu Lasten Rechtsabbieger).
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3 U 49/23 -
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raniehus · 4 years
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Haftungsverteilung: Überholen einer stockenden Kolonne
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Beim Überholen einer stockenden Kolonne muss sich der Überholer gewiss sein, dass nach den Örtlichkeiten kein Vorausfahrender nach links abbiegen will und - insbesondere bei möglicher Sichtbehinderung durch eine Kuppe - dass eine Einscherlücke besteht. Das Einschalten des Warnblinklichts reicht nicht aus, da dieses nur in den Fällen des § 16 Abs. 2 StVO genutzt werden darf.
Schert ein anderer Verkehrsteilnehmer vorne in der Kolonne ebenfalls zum Überholen aus und kommt es zu einer Kollision mit dem Überholer, so ist bei Abwägung der Betriebsgefahr und des Verschuldens eine Haftungsverteilung von 30% zu Lasten des Überholers zu 70% zu Lasten des Ausscherenden geboten, § 17 Abs. 2 StVO.
OLG Schleswig, Beschluss nach § 522 ZPO vom 30.01.2020 - 7 U 210/19 -
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raniehus · 5 years
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Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 3 StVG bei Kollision zwischen vorfahrtsberechtigten Überholer und Querverkehr
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Bleibt ein Linienbus vor einer Einmündung von rechts mit nach rechts gesetzten Blinker stehen, liegt kein Verschulden des diesen Linienbusses überholenden Fahrzeuges vor, wenn es in der Folge zu einer Kollision mit einem von rechts aus der Einmündungsstraße herausfahrenden Fahrzeug kommt, welches nach links abbiegen will; dies gilt auch dann, wenn auf der Fahrbahn eine durchgezogene Linie ist, die zum Vorbeifahren überquert werden muss. 
Es ist in diesem Fall aber die durch das Vorbeifahren an dem Bus erhöhte Betriebsgefahr des Vorbeifahrenden zu berücksichtigen, wenn durch den stehenden Bus die Sicht auf den davor liegenden Verkehrsraum teilweise verdeckt ist und die durchgezogene Mitteillinie im Bereich der Einmündung unterbrochen ist.
Die Haftungsverteilung ist mit 25% zu Lasten des Vorbeifahrenden zu 75% zu Lasten des das Vorfahrtsgebot missachtenden Einfahrenden zu bewerten. LG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2019 - 13 S 142/18 -
Zum Artkell und Urteil: Recht kurz gefasst
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raniehus · 5 years
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Haftungsabwägung: Überbreite des landwirtschaftlichen Gespanns  versus Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen Rechtsfahrgebot
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Auf einer schmalen Straße (hier: 4,95m) ohne Fahrbahnmarkierung und  mit nicht befestigten Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (hier: landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gem. § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.
Mit landwirtschaftlichen Verkehr, auch mit Überbreiten und in der Dunkelheit, ist zu Erntezeiten in ländlichen Gegenden zu rechnen.
Wird das landwirtschaftliche Gespann mit Überbreite auf der o.g. Straße so weit nach rechts gesteuert, wie es tatsächlich möglich ist (hier 30 – 35cm auf den Seitenbereich neben der Fahrbahn), liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 1 Abs. 2 StVO nicht vor, auch wenn das Gespann noch über die Fahrbahnmitte ragt.
Ein fehlendes Anhalten des überbreiten Gespanns ist unbeachtlich, wenn dies für den nachfolgenden Verkehrsunfall nicht kausal wird, es also auch zur Kollision gekommen wäre, wenn das Gespann gestanden hätte.
Die Betriebsgefahr des überbreiten Gespanns nach § 7 Abs. 1 StVG tritt nicht deswegen hinter das Verschulden des entgegenkommenden PKW-Fahrers zurück, da das Gespann so weit wie tatsächlich möglich nach rechts gesteuert wird und der PKW mit nach § 3 Abs. 1 S. 5 StVO überhöhter Geschwindigkeit und unter Überschreitung der (nicht gekennzeichneten) Fahrbahnmitte diese bei der schmalen Straße (s.o.) überfährt. Die Haftungsquote für das überbreite Gespann, bei dem sich auch dessen Schwere in den Unfallfolgen (schwere Verletzungen) für den Fahrer des PKW niederschlägt, beträgt 30%.
OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 - 14 U 182/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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